Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00096 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 14. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann
Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem 27. April 2009 als Isoleur bei der Y.___ GmbH in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 26. Dezember 2009 während eines Ferienaufenthaltes in Thailand mit einem Motorroller stürzte und sich dabei mehrere Frakturen zuzog (Urk. 9/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
1.2 Nachdem die SUVA davon Kenntnis erlangt hatte, dass sich der Versicherte in der Strafanstalt A.___ im Strafvollzug befand, stellte sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 12. November 2012 für die Dauer des Strafvollzuges ab dem 8. Oktober 2012 ein (Urk. 9/267). Die dagegen vom Versicherten am 11. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 9/270) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. März 2013 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2013 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 19. März 2013 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2012 seien aufzuheben, und es sei ihm auch während der Dauer des Strafvollzuges über den 8. Oktober 2012 hinaus das vollumfängliche UVG-Taggeld zu entrichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 angezeigt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
1.2 Art. 21 ATSG bestimmt unter der Überschrift „Kürzung und Verweigerung von Leistungen“ was folgt:
Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden (Abs. 1).
Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben (Abs. 2).
Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten (Abs. 3).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Abs. 4).
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 (Abs. 5).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers ab dem 8. Oktober 2012 für die Dauer des Strafvollzuges gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG grundsätzlich zu Recht einstellte. Sofern dies zu bejahen ist, stellt sich im Weiteren die Frage, ob für den verheirateten Beschwerdeführer das sogenannte Angehörigenprivileg nach Art. 21 Abs. 3 ATSG gilt, wonach die Taggeldleistungen höchstens um die Hälfte hätten gekürzt werden können (vgl. E. 1.2).
2.2 Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren (aus diesem Grund ist Art. 21 Abs. 5 ATSG als „Kann-Vorschrift“ gefasst [Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 101 zu Art. 21]). Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen ist daher, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 133 V 6 f. E. 4.2.4.1; 116 V 22 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2; 9C_833/2010 vom 16. Mai 2011 E. 3.3 und 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3). Zu den Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter zählen dabei neben den Invalidenrenten auch die Taggelder (Kieser, a.a.O., N 104 zu Art. 21).
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 8. Oktober 2012 bis zum 15. Juni 2013 im geschlossenen Vollzug in der Strafanstalt A.___ eine Freiheitsstrafe verbüsste (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 2 und Urk. 10 S. 2). Er befand sich somit nicht in einer Vollzugsart wie dem Electronic Monitoring oder der Halbgefangenschaft, im Rahmen welcher eine gesunde Person eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben und für ihre Lebenskosten hätte aufkommen können. Aus welchem Grund ein Electronic Monitoring oder eine Halbgefangenschaft nicht möglich war, kann offen bleiben, da der einzige vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung umschriebene Tatbestand, bei dem eine Sistierung der Geldleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist (vgl. den vorangehenden Absatz), nachweislich nicht erfüllt ist. Für die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, wonach er aus Gründen der Gleichbehandlung selbst im Rahmen des geschlossenen Vollzugs weiterhin Anspruch auf Taggeld habe, da er ohne Gesundheitsschaden in den Genuss des offenen Strafvollzugs gekommen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.), besteht kein Raum. Denn Wortlaut und Sinn von Art. 21 Abs. 5 ATSG sind klar und die rechtsanwendenden Behörden damit daran gebunden, selbst wenn eine - allenfalls - verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung zu einem anderen Resultat führen könnte (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BGE 99 Ia 636 E. 7). Dass die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG auf den Beginn des geschlossenen Vollzugs am 8. Oktober 2012 eingestellt wurden, ist deshalb grundsätzlich korrekt.
2.3 Art. 21 Abs. 3 ATSG setzt zunächst voraus, dass Leistungen beansprucht werden können, welche keine gesonderten Leistungen für Angehörige vorsehen. Dies ist im Bereich der Taggelder der Unfallversicherung, um die es vorliegend geht, der Fall (Kieser, a.a.O., N 57 zu Art. 21). Den Materialien zu Art. 21 Abs. 3 ATSG ist sodann zu entnehmen, dass von einer sich auf den Angehörigen beziehenden Unterhaltspflicht ausgegangen wird bzw. dass die versicherte Person für den Angehörigen zu sorgen hat. In familienrechtlicher Hinsicht besteht eine Unterhaltspflicht grundsätzlich gegenüber dem Ehegatten und dem Kind (Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 Abs. 1 ZGB). Dies lässt klar werden, dass von einem Angehörigen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG auszugehen ist, wenn eine familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht (Kieser, a.a.O., N 53 zu Art. 21). Auch diese Voraussetzung – der Beschwerdeführer ist seit dem 16. August 2012 mit B.___ verheiratet (vgl. Urk. 10/270/11-12) – ist vorliegend erfüllt.
Art. 21 Abs. 5 zweiter Teilsatz ATSG stellt klar, dass gesonderte Geldleistungen für Angehörige (Zusatzrenten) keiner Sistierung unterliegen. Die Frage, ob Art. 21 Abs. 3 ATSG nicht nur auf Leistungskürzungen und -verweigerungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG, sondern auch auf Sistierungen im Rahmen von Art. 21 Abs. 5 ATSG anwendbar ist, musste vom Bundesgericht bislang offenbar noch nicht entschieden werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2011 vom 28. Februar 2012 E. 6; 8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.2 und 9C_256/2009 vom 17. September 2009 E. 4). Im Urteil 8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.2 erwog das Bundesgericht in diesem Zusammenhang jedoch bereits in einiger Deutlichkeit, dass eine solche Anwendbarkeit im Widerstreit zu Wortlaut und Systematik der Norm stehen würde. Auch wenn die (für die rechtsanwendenden Behörden nicht verbindliche) Empfehlung der ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 1/2004, zu der sich das Bundesgericht bis anhin nicht habe äussern müssen, davon ausgehe, dass unfallversicherungsrechtliche Invalidenrenten bei Haft nicht vollständig zu sistieren seien, so könne doch nicht gesagt werden, Art. 21 Abs. 3 ATSG finde unbestrittenermassen auf nach Art. 21 Abs. 5 ATSG zu sistierende Renten der Unfallversicherung Anwendung. Sinn der Sistierung der Rentenleistungen inhaftierter Personen sei es, diese nicht ungerechtfertigt gegenüber nicht invaliden Häftlingen zu privilegieren. Solche würden in der Regel auch dann ihr Erwerbseinkommen verlieren, wenn sie für Angehörige zu sorgen hätten. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb Bezüger von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter in einigen Sozialversicherungen besser zu stellen wären als in anderen.
Angesichts dieser vom Bundesgericht genannten gewichtigen Vorbehalte grammatikalischer, gesetzessystematischer und auch verfassungsrechtlicher Natur muss Art. 21 Abs. 3 ATSG die Anwendbarkeit auf die vorliegende Sistierung im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG versagt werden.
2.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers für die Dauer des geschlossenen Strafvollzugs ab dem 8. Oktober 2012 zu Recht vollumfänglich einstellte. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2012 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2013 sind demnach rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
3.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens als obsolet.
3.2 Da das vorliegende Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 11 und Urk. 12/1-4) und seine anwaltliche Vertretung geboten war, ist ihm antragsgemäss (Urk. 1) Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Zenari machte mit seiner Honorarnote vom 7. Oktober 2014 (Urk. 18) einen Aufwand von 8,59 Stunden und Barauslagen von Fr. 75.30 geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 1‘936.75 (inkl. Barauslagen und MWSt).
3.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 22. April 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, wird mit Fr. 1‘936.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Zenari
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl