Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00097




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 26. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johannes Hahnloser

Unterstadt 33, 8200 Schaffhausen


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1977 geborene X.___ war als Bedienerin bei der Y.___ AG in Z.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihr am 21. August 2009 die Klapptüre eines Werkzeugschrankes auf das rechte Handgelenk fiel (Unfallmeldung vom 2. September 2009, Urk. 9/1). Bei der Erstkonsultation im A.___ am 22. August 2009 wurden eine Kontusion der Hand und des Handgelenkes rechts sowie eine bekannte Ulna-Minus-Variante beidseits diagnostiziert. Die Röntgenbefunde ergaben eine beginnende Handgelenksarthrose bei ausgeprägter Ulna-Minus-Variante sowie keine Hinweise für frische ossäre Läsionen (Urk. 9/17). In der Folge war die Versicherte arbeitsunfähig und liess sich ärztlich und physiotherapeutisch behandeln. Die SUVA erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Mit Schreiben vom 2. März 2012 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass die Versicherungsleistungen per sofort eingestellt würden (Urk. 9/232). Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 21. August 2009 eine einer Erwerbseinbusse von 13 % entsprechende Invalidenrente und eine auf einer Integritätseinbusse von 2.5 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/282). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Januar 2013 (Urk. 9/286 und Urk. 9/288) wies sie mit Entscheid vom 22. März 2013 ab (Urk9/295 = Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine einem Invaliditätsgrad von 20 % entsprechende Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 27. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3).

1.2    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).     
Für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

    Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

1.4    Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] und Anhang 3 zur UVV). Die medizinische Abteilung der SUVA hat weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm ). Soweit diese lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 156 E. 3a).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, für die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin bestehe keine Leistungspflicht. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden müsse verneint werden, da ein leichter Unfall vorliege. In Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades hielt sie dafür, bei den als zumutbar erachteten Erwerbstätigkeiten an den fünf genannten dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP) handle es sich um sehr leichte Tätigkeiten, die den unfallbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trügen. Dies ergebe einen durchschnittlichen Invalidenlohn von Fr. 52‘964.--. Ausgehend von einem Validenlohn von Fr. 60‘580.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 %. Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___, welcher den Integritätsschaden auf 2.5 % schätzte (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bei einer schweren Verletzung des Handgelenks und der damit verbundenen Einschränkung des Erwerbs- und Privatlebens nur von einem leichten Unfall ausgehe. Bei einem derartigen Verlust an Lebensqualität erscheine das Auftreten von Depressionen und anderen psychischen Leiden als verständliche Reaktion. Die rechte Hand sei aufgrund der Prothese und den sich bereits bei geringer Belastung bewegenden Metallstäbchen kaum mehr einsetzbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelange, dass sie in einem 100 % Pensum als Bestückerin, Produktionsmitarbeiterin oder Hilfsarbeiterin in der Industrie arbeiten könne. Gerade bei diesen Tätigkeiten sei eine gewisse Belastbarkeit beider Hände vorausgesetzt. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie einen durchschnittlichen Invalidenlohn von Fr. 52‘964.-- erzielen könne, sei unrealistisch. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie inskünftig eine Erwerbseinbusse von 30 bis 50 % zu gewärtigen habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Festsetzung des Erwerbsunfähigkeitsgrades auf wenigstens 20 % als angemessen. Was die von der Beschwerdegegnerin zugestandene Integritätsentschädigung von 2,5 % anbelange, sei sie der Auffassung, dass ihr aufgrund der Schwere und Nachhaltigkeit der erlittenen Handgelenksverletzung eine Integritätsentschädigung von 20 % zustehe (Urk. 1).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7Juni 2011 (Urk. 9/278), den Bericht von Dr. med. C.___, Chefarzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des A.___ vom 6. September 2011 (Urk. 9/213), den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 3. Januar 2012 (Urk. 9/224) sowie den Bericht der E.___ vom 7. Februar 2012 (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL], Urk. 9/227).

3.2    Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011 aus, die Erstbehandlung im A.___ am 22. August 2009 habe die Diagnose einer Handgelenk-/ Handkontusion bei bekannter Ulna-Minus-Variante beidseits ergeben. Später verfügbare Dokumente hätten Konsultationen in der Handsprechstunde in der F.___ wegen Beschwerden im Bereich der rechten Hand zuletzt elf Tage vor dem Unfallereignis ergeben. Ein nach dem Trauma kreisärztlich geäusserter Verdacht auf CRPS habe gemäss Dr. G.___ vom F.___ im Februar 2010 keine sicheren Anhaltspunkte geliefert. Die motorische Veränderungsschwäche sei nicht konklusiv zuordenbar und könne auch schmerzreflektorisch aufgetreten sein. Im weiteren Verlauf sei kreisärztlich eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Unfallereignis vom 21. August 2009 beschrieben worden. Am 26. April 2010 sei durch den Chefarzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des A.___, Dr. C.___, aufgrund der Diagnose einer posttraumatisch aktivierten Arthrose des distalen Radioulnargelenkes rechts bei angeborener Radiusdysplasie eine Ulna-Kopf-Resektion und Implantation einer Ulna-Kopf-Prothese rechts durchgeführt worden. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über dauerhafte Ruheschmerzen mit erheblicher Zunahme unter Belastung und regelmässig Nachtschmerz mit Beeinträchtigung des Schlafes. Klinisch seien bei stark schmerzhafter Funktion keine Verdachtsmomente für ein CRPS festzustellen. Es sei eine psychische Komponente anzunehmen (Urk. 9/278).

3.3    In seinem Bericht vom 6. September 2011 hielt Dr. C.___ fest, bei der klinischen Untersuchung der Handgelenke finde sich ein erfreulicher Befund mit seitengleicher uneingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit, insbesondere Pro-/ Supination seien vollkommen frei. Das distale Radioulnargelenk beidseits sei schmerzfrei und stabil, absolut reizlose Weichteilverhältnisse ohne trophische Störung. Keinerlei lokaler Druckschmerz. Die Beschwerdeführerin gebe jedoch eine deutliche Kraftminderung an (Urk. 9/213).

3.4    In seinem Bericht vom 3. Januar 2012 führte Dr. D.___ aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom der Vorderarmmuskulatur und Schultermuskulatur rechts bei Status nach leichtgradigem Quetschtrauma am Handgelenk rechts am 21. August 2009. Vorgängig habe eine Ulna Minusvariante beidseits bestanden, welche links vor vielen Jahren erfolgreich operativ saniert worden sei. Rechts sei nach zweimaligen Infiltrationen im Juli und August 2009 in der Klinik F.___ am 24. April 2011 eine Ulnakopfprothese rechts im A.___ implantiert worden. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Resultat nicht zufrieden. Klinisch könne aber eine praktisch normale Beweglichkeit und ein äusserlich unauffälliges Handgelenk nachgewiesen werden (Urk. 9/224).

3.5    Im Bericht der E.___ vom 7. Februar 2012 wurden als Diagnosen gemäss Akten eine posttraumatisch aktivierte Arthrose des distalen Radioulnargelenkes bei angeborener Ulna-Minus-Variante beidseits, ein myofasziales Syndrom des Schultergürtels beidseits und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD10: F43.21) festgehalten. Das operative Ergebnis nach Ulnakopfprothesen-Implantation rechts wurde als insgesamt zufriedenstellend beurteilt. Als arbeitsrelevante Probleme wurden bewegungs- und belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts, positionsabhängige Handgelenksschmerzen rechts, konstante bewegungs- und belastungsverstärkte Schulter- / Nackenschmerzen rechtsbetont, teilweise ausstrahlend in den Kopf und wenig Kraft in beiden Händen und Unterarmen genannt. In Bezug auf die Zumutbarkeit beruflicher Tätigkeiten wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit als Bedienerin sei nicht mehr zumutbar. Ganztags zumutbar sei eine sehr leichte Arbeit ohne repetitiven Einsatz der rechten Hand, insbesondere ohne häufige Drehbewegungen und seitliche Handgelenksbewegungen, keine Zwangshaltungen der rechten Hand, keine überdurchschnittlichen Anforderungen bezüglich Handkoordination und Geschwindigkeit, keine Vibrationen und Schläge bezüglich der Handgelenke. Wegen eingeschränkter Haltefunktion keine Arbeit auf Leitern, Gerüsten oder an sturzexponierten Stellen (Urk. 9/227).

3.6    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer angeborenen Ulna-Minus-Variante beidseits leidet und sich nach einer Radiuskorrekturosteotomie des linken Handgelenks im Jahr 1995 im Mai 2009 wegen Beschwerden am rechten Handgelenk im Spital F.___ vorstellte. Zur Beschwerdelinderung erhielt sie eine Handgelenksschiene, welche sie im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit getragen hat. Aufgrund von persistierenden Beschwerden erfolgten noch vor dem Unfall im Juli und August 2009 Kortikoid-Infiltrationen ulnokarpal. Nach dem Unfallereignis vom 21. August 2009 wurde im A.___ eine posttraumatisch aktivierte Arthrose des distalen Radioulnargelenks rechts diagnostiziert. Am 24. April 2011 wurde im A.___ eine Ulnakopfprothese rechts implantiert. Das Ergebnis wurde übereinstimmend als zufriedenstellend beurteilt. Klinisch wurden eine praktisch normale Beweglichkeit und ein äusserlich unauffälliges Handgelenk festgestellt. In der Folge wurde in der E.___ eine EFL durchgeführt und gestützt darauf eine Zumutbarkeitsbeurteilung vorgenommen, wonach der Beschwerdeführerin eine sehr leichte Arbeit (ohne repetitiven Einsatz der rechten Hand, ohne häufige Drehbewegungen und seitliche Handgelenksbewegungen, keine Zwangshaltungen der rechten Hand, keine überdurchschnittlichen Anforderungen bezüglich Handkoordination und Geschwindigkeit, keine Vibrationen und Schläge bezüglich der Handgelenke und keine Arbeit auf Leitern, Gerüsten oder an sturzexponierten Stellen) ganztags zumutbar ist. Diese Beurteilung ist angesichts der erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar und berücksichtigt die unfallbedingten Einschränkungen. Es liegen keine Berichte vor, welche diesen medizinischen Sachverhalt in Frage stellen würden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwendung, die rechte Hand sei praktisch kaum mehr einsetzbar (Urk. 1 S. 7), beruht lediglich auf ihrer subjektiven Einschätzung und findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein unabhängiges Drittgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 3 ff.), ist ihr entgegenzuhalten, dass bei schlüssigem medizinischem Sachverhalt kein Anspruch auf Begutachtung durch versicherungsexterne Sachverständige besteht (BGE 135 V 465).

3.7    Zusammenfassend ergibt sich, dass die SUVA bei der Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse zu Recht auf die Berichte der behandelnden Ärzte und die Zumutbarkeitsbeurteilung der E.___ abgestellt hat.


4.    

4.1    Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD10: F43.21) zu Recht verneint hat.

4.2    Da bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis massgebend ist (vgl. BGE 120 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6), ist vorliegend – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin – von einem leichten Unfall auszugehen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Gesundheitsstörungen ist somit ohne weiteres zu verneinen.

4.3    Selbst wenn man von einem Unfall aus dem mittleren Bereich ausgehen würde, fiele ein adäquater Kausalzusammenhang ausser Betracht, zumal keines der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. vorne E. 1.2) erfüllt ist.

4.4    Nach dem Gesagten sind die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht adäquat kausal auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen. Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Invalidität und des Integritätsschadens allein die somatischen Unfallfolgen berücksichtigen.


5.

5.1    Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente sowie eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung hat.

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt (Urk. 9/281). Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Bestückerin (DAP-Nr. 7188), Kontrolleurin
(DAP-Nr. 1143), Produktionsmitarbeiterin (DAP-Nr. 5489) und Hilfsarbeiterin (DAP-Nr. 5556; DAP-Nr. 3393). Der Durchschnittslohn dieser fünf Arbeitsplätze für das Jahr 2012 beträgt Fr. 52964.-- (Urk. 9/281). Dabei wählte die Beschwerdegegnerin fünf Arbeitsplätze aus, welche dem von der E.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (sehr leichte Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der rechten Hand, insbesondere ohne häufige Drehbewegungen und seitliche Handgelenksbewegungen, keine Zwangshaltungen der rechten Hand, keine überdurchschnittlichen Anforderungen bezüglich Handkoordination und Geschwindigkeit, keine Vibrationen und Schläge bezüglich der Handgelenke. Wegen eingeschränkter Haltefunktion keine Arbeit auf Leitern, Gerüsten oder an sturzexponierten Stellen) entsprechen, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Löhne stellte (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2), erfüllt.

5.3    Die Beschwerdeführerin erhebt Einwände gegen die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP, indem sie geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, wie die SUVA zu der Auffassung gelange, sie könne in einem 100 %-Pensum als Bestückerin, Produktionsmitarbeiterin oder Hilfsarbeiterin in der Industrie arbeiten, wo gerade bei diesen Tätigkeiten eine gewisse Belastbarkeit beider Hände vorausgesetzt werde (Urk. 1 S. 7). Bei den von der SUVA genannten Tätigkeiten handelt es sich indes durchwegs um sehr leichte Tätigkeiten, welche mit dem durch die Ärzte der E.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten nicht ausführen können sollte. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die DAP-Profile ein zumutbarerweise noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 52‘964.-- ermittelt und dieses dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 60‘580.-- gegenübergestellt, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 13 % ergab und nicht zu beanstanden ist.

5.4    Der Kreisarzt Dr. B.___ schätzte den Integritätsschaden in seinem Bericht vom 15. September 2011 auf 2.5 % (Urk. 9/210). Er begründete dies damit, dass nach Tabelle 5 der SUVA-Tabellen betreffend Integritätsentschädigungen im Unfallversicherungsbereich bei Arthrosen eine Gelenksresektion oder Arthrodese des Ulnaköpfchens mit 5 % einzuschätzen sei. Von diesem Bruttowert seien bei vorbestehendem Schaden 2,5 %-Punkte abzuziehen. Durch die brutto erreichte Erheblichkeitsgrenze sei trotz Kürzung auf unterhalb von 5 % eine Entschädigung zu entrichten. Diese Einschätzung wurde von keiner medizinischen Fachperson in Frage gestellt. Somit bestehen keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit.

5.5    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung kostenlos sind (Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 f.) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt lic. iur. Johannes Hahnloser

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht