Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00100 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 9. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, arbeitet seit 4. August 2009 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ und wurde bei der Z.___ als Kehrichtbelader eingesetzt; in dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1). Am 11. August 2012 begab sich er sich wegen Schmerzen am Ellbogen zur Untersuchung ins A.___ (Urk. 12/10). Die weitere Behandlung erfolgte durch med. pract. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, welcher ab dem 11. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/13, Urk. 12/15, Urk. 12/28). Mit Schadenmeldung vom 14. August 2012 liess der Versicherte der SUVA melden, dass er sich am 18. April 2012 beim Herausziehen eines Abfallcontainers am Ellbogen verletzt habe (Urk. 12/1). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und erbrachte aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder. Die zusätzlichen Fragen der SUVA zur Schadenmeldung beantwortete X.___ am 27. August 2012 (Urk. 12/9). Der Versicherte wurde am 24. Oktober 2012 in der C.___ (Urk. 12/29) untersucht. Am 14. Dezember 2012 fand eine Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA statt (Urk. 12/35). Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 lehnte die SUVA ihre weitere Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass der Versicherte am 18. April 2012 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe (Urk. 12/44). Am 30. Januar 2013 erhob die Krankenkasse von X.___, die EGK-Gesundheitskasse, vorsorglich Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 12/46). X.___ erhob am 13. Februar 2013 ebenfalls Einsprache (Urk. 12/49). Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 zog die EGK-Gesundheitskasse ihre Einsprache wieder zurück (Urk. 12/51). Die SUVA wies die Einsprache von X.___ vom 13. Februar 2013 mit Einspracheentscheid vom 26. März 2013 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 25. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. März 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit einer am 17. Juni 2013 zur Post gegebenen Eingabe reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. D.___, C.___, vom 17. Juni 2013 (Urk. 8) ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-62), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 27. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung ein äusserer Faktor gegeben sein. Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.1-4.2.2).
1.4
1.4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
1.4.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.4.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 18. April 2012 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2013 (Urk. 2) wird dies verneint. Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Verschieben und Bereitstellen von Abfallcontainern zum Abtransport gehöre zweifellos zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Betriebsmitarbeiter in einem Recycling-Unternehmen. Auf ihre Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer am 27. August 2012 und am 14. Dezember 2012 selber ausgeführt, dass sich am 18. April 2012 nichts Besonderes, wie ein Sturz, Ausgleiten oder Ähnliches zugetragen habe. Der Arbeitsablauf sei auch normal verlaufen und habe keinen besonderen Kraftaufwand erfordert. Ebenso wenig sei behauptet worden, dass der natürliche Ablauf der von ihm geplanten und gewollten, für ihn als Betriebsmitarbeiter gewohnten Bewegung durch einen äusseren Faktor abrupt und programmwidrig gestoppt worden wäre, etwa indem er irgendwo angeschlagen hätte oder dagegen gestossen wäre. Nachdem auch ein besonderer Kraftaufwand ausdrücklich verneint worden sei, sei auch keine sinnfällige Überanstrengung anzunehmen. Im Vorfall vom 18. April 2012 bzw. der damaligen Bewegung des Beschwerdeführers sei kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu erblicken, womit der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG vorliegend nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 5). Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, da in den im Recht liegenden medizinischen Berichten verschiedenste Verdachts-/Differentialdiagnosen und keine gesicherten Diagnosen gestellt würden. Sodann habe die vom Beschwerdeführer ausgeführte Bewegung kein besonderes Gefährdungspotential beinhaltet, und ein objektiv feststellbares, sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis habe sich auch nicht zugetragen (Urk. 2 S. 8).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Merkmale eines Unfalles erfüllt seien. Die Schmerzen seien plötzlich aufgetreten, als er mit übermässiger Kraft einen Container gezogen habe. Am 18. April 2012 sei es zwar nicht zu einem Sturz gekommen, das Ereignis sei jedoch ausserordentlich gewesen, weil sich der Container trotz übermässiger Kraftanwendung nicht bewegt habe. In den üblichen Fällen werde die Kraft durch die Bewegung des Containers absorbiert. In diesem Falle habe die Kraft nicht abgeleitet werden können, was zu einer traumatischen Ruptur des Muskels geführt habe (Urk. 1). Dr. med. D.___ habe in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2013 bestätigt, dass eine Ruptur im Bereich des Flexorpronatoren-Ursprungs festgestellt worden sei. Eine posttraumatische zystische Veränderung als Folge der Ruptur sei ebenfalls bestätigt worden (Urk. 7).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantwortete am 27. August 2012 die weiteren Fragen der Beschwerdegegnerin zum Ereignis vom 18. April 2012. Er verneinte, dass sich an diesem Tag etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet habe. Er habe nur ein wenig Schmerzen gehabt und eine Schwellung am Ellbogen bemerkt. Er habe die Beschwerden erstmals bemerkt, als er den Unfall gehabt habe. In letzter Zeit hätten die Schmerzen jedoch zugenommen und die Schwellung habe sich vergrössert (Urk. 12/9).
3.2 Anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2012 schilderte der Beschwerdeführer den Hergang des Ereignisses vom 18. April 2012 wie folgt: Am 18. April 2012 um ca. 10 Uhr habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen einen vollen ca. 100 kg schweren Rollcontainer vom Containerplatz zum Lastwagen gezogen. Dazu habe er die linke Hand eingesetzt. Dieser Arbeitsablauf sei unter normalen Umständen verlaufen, d. h. eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung sei nicht notwendig gewesen. Etwas Ungewöhnliches, wie z. B. Ausrutschen, Stürzen usw., habe sich nicht ereignet. Dabei habe er einen leichten Schmerz an der Innenseite des linken Ellbogens verspürt. Wahrscheinlich habe er irgendwie eine „falsche“ Bewegung gemacht. Es sei ihm aber nichts Diesbezügliches aufgefallen (Urk. 12/34).
3.3 In der Begründung seiner Einsprache vom 13. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Schmerzen plötzlich aufgetreten seien, als er einen Container mit übermässiger Kraft gezogen habe (Urk. 12/49).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Ellbogenbeschwerden des Beschwerdeführers auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2) oder einen schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen sind (E. 1.3). Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich des Hergangs des Ereignisses vom 18. April 2012 einzig die Schilderungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind. Zwar befanden sich laut der Aussage des Beschwerdeführers am besagten Tag noch zwei seiner Arbeitskollegen vor Ort, deren Namen konnte der Beschwerdeführer bei der Besprechung vom 14. Dezember 2012 allerdings nicht benennen (Urk. 12/34). Eine ergänzende Befragung dieser Arbeitskollegen des Beschwerdeführers kann freilich unterbleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (E. 3.1 und 3.2) ist erstellt, dass sich am 18. April 2012 kein ausserhalb seines eigenen Körper liegendes Ausrutschen, Ausgleiten, Stürzen oder ähnliches ereignet hat. Dies ist unbestritten, hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 24. April 2013 doch selber ausdrücklich fest, dass er nicht gestürzt sei.
4.2 Strittig ist jedoch, ob eine in der Aussenwelt begründete, programmwidrig beeinflusste Köperbewegung aufgetreten war, denn der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Container mit übermässiger Kraft gezogen, dieser habe sich jedoch nicht bewegt. Diese Aussage steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 14. Januar 2013 (Urk. 12/44). So führte er insbesondere noch bei der Besprechung vom 14. Dezember 2012 aus, dass das Verschieben des Rollcontainers ohne aussergewöhnliche Kraftanstrengung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt detailliert zu schildern. Dessen ungeachtet, erscheint es jedoch nicht plausibel, dass gerade Besonderheiten, wie, dass für das Verschieben des Rollcontainers eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung nötig gewesen sei und dass sich dieser Container trotzdem nicht bewegt haben soll, in der Unfallmeldung wie auch in den beiden ergänzenden Hergangsschilderungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren mit keinem Wort erwähnt werden. Die spontaneren und unbefangeren Aussagen des Beschwerdeführers vor Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 14. Januar 2013 (Urk. 12/44) haben beweismässig höheres Gewicht als dessen Aussagen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren. Auf diese nachträgliche Sachverhaltsschilderung ist daher nicht abzustellen. Den ersten beiden Sachverhaltsschilderungen ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass es am 18. April 2012 zu einer programmwidrig beeinflussten Körperbewegung gekommen ist. Zudem kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich beim besagten Verschieben eines Rollcontainers zusammen mit einem Arbeitskollegen um eine alltägliche Lebensverrichtung des als Kehrichtbelader tätigen Beschwerdeführers gehandelt hat, welcher weder eine besondere Sinnfälligkeit noch ein gesteigertes Gefahrenpotential eigen ist, und an die der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewöhnt war. Somit fehlt es sowohl hinsichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten äusseren Faktor.
4.3 Schliesslich wird durch den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Operationsbericht der C.___ vom 8. April 2013 (Urk. 3) und die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 8) der – seltene – Beweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen, äusseren Einwirkung gestützt auf medizinische Feststellungen nicht erbracht (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 mit Hinweisen). Im Übrigen wird im Operationsbericht vom 8. April 2013 eine traumatische Ruptur des Flexor-Pronatoren-Ursprungs nur differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen. Dr. D.___ stützt sich auf die Schilderung des Beschwerdeführers ab, wonach er den Container ruckartig habe ziehen wollen (Urk. 8). Wie festgehalten (E. 4.1) kann auf diese Sachverhaltsschilderung allerdings nicht abgestellt werden. Weiter begründet Dr. D.___ ihre Aussage, dass die Verletzung des Beschwerdeführers unfallbedingt sei, mit dem Hinweis darauf, dass die im Februar 2013 in der C.___ durchgeführte MRI-Untersuchung eine Ruptur im Bereich des Flexorpronatoren-Ursprunges mit posttraumatischen zystischen Veränderungen gezeigt habe (Urk. 8). Dem Bericht der C.___ vom 13. Februar 2013 ist aber zu entnehmen, dass nach der MRI-Untersuchung die Diagnose aufgrund der inhomogenen Kontrastmittelaufnahme nicht definitiv klar gewesen sei (Urk. 12/50). Somit vermögen die Aussagen von Dr. D.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 8) nicht zu überzeugen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher