Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00105




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 26. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1953 geborene X.___ arbeitet als Katechetin beim Y.___ und ist über den Arbeitgeber bei den AXA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert. Am 22. Oktober 2012 liess sie einen Unfall vom selben Tag melden, bei welchem sie bei einem brüsken Bremsmanöver ihres Ehemannes im Fahrzeug herumgeschleudert worden sei (Urk. 7/A1). Der am selben Tag konsultierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte die vorläufige Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II (Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 verneinte die Unfallversicherung einen Leistungsanspruch, da beim Ereignis vom 22. Oktober 2012 kein ungewöhnlicher äusserer Faktor eine ursächliche Rolle gespielt habe und somit kein Unfall im Rechtssinne vorliege (Urk. 7/A8). Die Einsprache der Versicherten vom 31. Dezember 2012 (Urk. 7/A12) wies die AXA Versicherungen AG mit Entscheid vom 3. April 2013 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 29. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Verpflichtung der Unfallversicherung zur Leistungserbringung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Folge des Vorfalls vom 22. Oktober 2012 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. In Frage steht in diesem Zusammenhang, ob es sich beim besagten Ereignis um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handelt.

1.2    Die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen, etwa die Definition des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG und die Rechtsprechung zum unfallbegrifflichen Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (BGE 118 V 59 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 117 E. 2.1) wurden im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 E. 2.2) und in der Verfügung vom 20. Dezember 2012 (Urk. 7/8A) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.3    Weiter hat die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008) verwiesen, wonach die Hyperflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei einer Vollbremsung eines Autos ohne Kollision für sich allein genommen keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit keinen Unfall im Rechtssinne darstellt, denn es handelt sich um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang. Die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn setzt ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen voraus (BGE 134 V 74 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen).

1.4    Ebenfalls als richtig erweisen sich die Darlegungen zu den unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Auch darauf wird verwiesen.

1.5    Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).


2.

2.1    Über den Vorfall vom 22. Oktober 2012 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Beifahrerin eines Personenwagens war. Der Fahrer, ihr Ehemann, musste beim Rückwärtsmanövrieren aus einem Parkfeld wegen eines anderen Fahrzeugs offenbar abrupt abbremsen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Schilderung in der Unfallmeldung vom selben Tag im Auto herumgeschleudert (Urk. 7/A1, vgl. auch Angaben in Urk. 7/A2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im von Dr. Z.___ erfassten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom selben Tag hat bei gerader Kopfstellung und aufrechter Sitzposition ein Kopfanprall stattgefunden (Urk. 7/M2). Im Bericht vom 6. November 2012 zur Erstkonsultation vom 12. Oktober 2012 notierte Dr. Z.___ dagegen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei durch die abrupte Bremsung vom Gurt am Hals rechts geprellt worden (Urk. 7/M1). In der Einsprache vom 31. Dezember 2012 konkretisierte die Beschwerdeführerin dies dahingehend, dass der Sicherheitsgurt den Hals stark zur Seite geschlagen habe, also nicht nur der Kopf hin und her geschlagen worden sei (Urk. 7/12).

2.2    Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist der Unfallhergang insoweit, als dass keine Kollision stattgefunden hat. Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Merkmal der Ungewöhnlichkeit - und damit der Unfallbegriff – bei starkem und unerwartetem Abbremsen eines Autofahrers, ohne dass es zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen wäre, zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts U 491/06 vom 20. August 2007 E. 2.2), bedürfte es für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn ein schadensspezifisches Zusatzgeschehen, welches den natürlichen Ablauf der Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat.

2.3    Was den lediglich im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma erwähnten Kopfanprall an die Kopfstütze anbelangt (Urk. 7/M2), ist ein solches Zusatzgeschehen zu verneinen, kommt es doch im Anschluss an eine Vollbremsung keineswegs selten vor, dass die betroffene Person zunächst nach vorne und anschliessend nach hinten geworfen wird. Der Zweck der Kopfstütze besteht gerade darin, eine weitere Schleuderbewegung der Halswirbelsäule zu verhindern. Der Aufprall als solcher ist daher nicht ungewöhnlich, was vom Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts C_325 /2008 vom
17. Dezember 2008 E. 2.2 mit Hinweis), zumal zu berücksichtigen ist, dass aus der Bewegung der HWS resultierende Verletzungen nicht die Folge des Auf-pralls auf der Kopfstütze, sondern bereits der vorangehenden Bewegung bilden würden.

2.4    Letzteres gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Sicherheitsgurt den Hals stark zur Seite geschlagen habe, also nicht nur der Kopf hin und her geschlagen worden sei (vgl. Urk. 7/12). Was die Glaubwürdigkeit dieser Sachverhaltsschilderung anbelangt, erscheint es zunächst unwahrscheinlich, dass selbst ein brüskes Abbremsen beim Rückwärtsmanövrieren aus einem Parkfeld bei der wohl sehr geringen Geschwindigkeit zu starken physikalischen Kräften und damit einem eigentlichen Hin- und Herschleudern des Kopfes oder übriger Körperteile führte. Eine seitliche Schleuderbewegung ist zudem weder aufgrund des Rückwärtsmanövers mit abruptem Abbremsen noch aus der geraden Körper- und Kopfhaltung der Beschwerdeführerin
(vgl. Urk. 7/M2 S. 1 Angaben unter Ziffer 2b) erklärbar und mit dem zunächst behaupteten Kopfanprall an der Kopfstütze schwer vereinbar.

    Selbst wenn der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, gilt es zu beachten, dass Dr. Z.___ einzig eine HWS-Distorsion Grad II diagnostizierte (Urk. 7/M1), mithin eine aus der Schleuderbewegung der HWS und nicht aufgrund eines Aufpralls auf den Sicherheitsgurt folgende Verletzung. Weder in seinem Befund noch in der Diagnosestellung findet sich der Hinweis auf eine Prellmarke am Hals oder eine sonstige infolge des Kontakts mit dem Sicherheitsgurt resultierende Verletzung, welche es erlauben würde, eine besondere Programmwidrigkeit zu erkennen. Der für die Beschwerdeführerin massgebliche Bewegungsablauf war somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das abrupte Abbremsen und nicht durch den Kontakt mit dem Sicherheitsgurt geprägt.

    Die Beschwerdegegnerin sprach dem fraglichen Ereignis damit zu Recht das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit den Unfallcharakter im Rechtssinn ab.

2.5    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV fehlen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine HWS-Verletzung eine – wenn auch schwer nachweisbare - Gelenks- oder Sehnenverletzung sei (Urk. 1), ist entgegenzuhalten, dass die in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltene Auflistung unfallähnlicher Körperschädigungen abschliessend ist, weshalb Erweiterungen durch Analogieschlüsse nicht zulässig sind (BGE 114 V 303 E. 3e).

    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer