Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2013.00106 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 25. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, ist gelernter Elektrozeichner. Er arbeitet seit 1991 für die Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert. Seit 1996 leitet er die Starkstromabteilung seiner Arbeitgeberin (Urk. 17/1, Urk. 17/208 S. 7). Am 26. Juni 2001 stürzte der Versicherte bei einer heftigen Streifkollision zwischen dem von ihm gelenkten Motorrad und einem entgegenkommenden Personenwagen, welcher die Leitlinie überfahren hatte (Urk. 17/1, Urk. 17/3 S. 10). Er erlitt ein Polytrauma, zu dessen Versorgung die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ auch eine Oberschenkelamputation links durchführen mussten (Urk. 17/4). Nach der Hospitalisation im Z.___ befand sich der Versicherte vom 12. Juli bis 12. September 2001 zur stationären Rehabilitation in der Klinik A.___ (Urk. 17/14 S. 2). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Sie erteilte am 11. Dezember 2002 überdies Kostengutsprache für eine mechanische Oberschenkelprothese im Betrag von Fr. 11‘500.--. Die Kostengutsprache für die Versorgung mit einer elektronischen C-Leg-Prothese lehnte sie jedoch ab (Urk. 17/45, vgl. Urk. 17/71). In der Folge finanzierte die Haftpflichtversicherung des Personenwagenlenkers, die damalige Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, eine C-Leg-Prothese (Urk. 17/3 S. 5, Urk. 17/52 S. 2, Urk. 17/71). Mit Schreiben vom 28. November 2003 lehnte die SUVA sodann die Kostengutsprache für eine dritte Prothese als Ersatzprothese ab (Urk. 17/78). Sie sprach X.___ mit Verfügung vom 2. April 2004 mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 55 % zu (Urk. 17/90). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2004 Einsprache (Urk. 17/97). In der Folge zog die SUVA ihren Rentenentscheid in Wiedererwägung und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. August 2004 rückwirkend per 1. April 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu (Urk. 17/103). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 15. August 2007 rückwirkend die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung von 1. Juni bis 30. September 2002, einer halben Rente mit Wirkung von 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 sowie einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Urk. 17/132). Am 15. Januar 2009 liess der Versicherte der SUVA ein Druckulcus am linken Oberschenkelstumpf mit lokaler Infektion als Rückfall melden (Urk. 17/162). Die Behandlung war bereits am 19. November 2008 wieder abgeschlossen worden (Urk. 17/166). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Nach dem Unfall war der Versicherte weiterhin für seine bisherige Arbeitgeberin als Leiter der Starkstromabteilung tätig. Er arbeitete dort in einem 75%-Pensum (davon rund 60 % im Büro sowie 40 % im Aussendienst auf Baustellen) im Bereich Kundenbetreuung (Urk. 17/208 S. 2-3, S. 7-8). Mit Eingabe vom 22. März 2011 gelangte die B.___ AG an die SUVA und ersuchte um Kostengutsprache für eine Genium-Prothese für den Versicherten (Urk. 17/192). Die SUVA veranlasste das ambulante Assessment für ein elektronisches Prothesenkniegelenk in der Klinik A.___, welches vom 26. September 2011 bis 29. Februar 2012 durchgeführt wurde (Urk. 17/208). Hernach lehnte sie das Gesuch um Kostengutsprache für eine Genium-Prothese mit Schreiben vom 30. Mai 2012 ab (Urk. 17/217). Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben an die Herstellerin der Genium-Prothese, die Otto Bock Suisse AG, vom 27. März 2012, mit welchem dieser mitgeteilt wurde, dass Kostengutsprachegesuche für diese Prothesen wegen der fehlenden Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit konsequent abgelehnt würden (Urk. 17/216). Nach einer Besprechung mit der SUVA am 17. Oktober 2012 liess der Versicherte um eine erneute Abklärung ersuchen (Urk. 17/230). Darauf lehnte die SUVA mit Verfügung vom 29. November 2012 die Versorgung des Versicherten mit einem Genium-Kniegelenk ab, da dieses die Kriterien der einfachen und zweckmässigen Ausführung nicht erfülle; eine C-Leg-Prothese sei hingegen angezeigt, weshalb höchstens die Kosten für ein C-Leg-Versorgungsset im Umfang von maximal Fr. 40'000.-- übernommen werden könnten (Urk. 17/231). Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache des Versicherten vom 21. Dezember 2012 (Urk. 17/233) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. März 2013 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 29. April 2013 liess X.___ gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde führen (Urk. 1). Neben dem materiellen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Hilfsmittel "Genium®" zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Am 2. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 7) liess er sodann einen Datenträger mit Videoaufnahmen der Ganganalyse beim Assessment in der Klinik A.___ (Urk. 8) auflegen. Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Juni 2013 (Urk. 12) reichte er eine Kopie seines Schreibens vom 5. Juni 2013 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 13) ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 15) und legte die Verfahrensakten (Urk. 17/1-248) sowie weitere Unterlagen (Urk. 16/1-5) auf.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 wurden dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 (Urk. 15) sowie die weiteren Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).
Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 20. März 2014 eine Kopie des Urteils des Kantonsgerichts Genf, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 26. Februar 2014, mit welchem dieses Gericht die Genium-Prothese als nicht einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel qualifizierte, ein (Urk. 20, Urk. 21). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 Stellung (Urk. 24), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Mit Urteil 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts Genf vom 26. Februar 2014.
Am 10. November 2015 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt anlässlich derer die Parteien an ihren Anträgen festhielten. Der Beschwerdeführer reichte einen Auszug aus seiner Arbeitsagenda (Urk. 30) ein. Die Beschwerdegegnerin erhielt am selben Tag eine Kopie dieser Eingabe (Protokoll, S. 4-5).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen; der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel. Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 UVG). In Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat die Kompetenz, die Liste der Hilfsmittel aufzustellen und Bestimmungen über deren Abgabe zu erlassen, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, das seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) mit der Liste der Hilfsmittel im Anhang erlassen hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HVUV hat der Versicherte Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheiten bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Anspruch erstreckt sich auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erforderliche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind. Ausstattung und Anzahl der Hilfsmittel müssen den Anforderungen des privaten sowie dies beruflichen Lebens entsprechen (Art. 1 Abs. 2 HVUV). Unter dem Titel „Prothesen“ sind in der Liste der Hilfsmittel im Anhang zur HVUV namentlich funktionelle Fuss- und Beinprothesen aufgeführt (Ziff. 1.01).
1.2
1.2.1 Die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit (Art. 11 Abs. 2 UVG, Art. 1 Abs. 2 HVUV), die das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, setzen zum einen voraus, dass die fragliche Leistung geeignet ist, den gesetzlichen Zweck zu erreichen und dass diese dazu notwendig und erforderlich erscheint. Zum anderen verlangen sie, dass zwischen den Kosten des Hilfsmittels und seinem Nutzen ein vernünftiges Verhältnis besteht, wobei sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 30 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.1, je mit Hinweisen).
1.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Hilfsmittelversorgung mit einem C-Leg-Kniegelenksystem zu Lasten der Eidg. Invalidenversicherung auf Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses, wie spezielle berufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos, zu beschränken (BGE 132 V 215 E. 4.3.3-4.3.4). Ferner besteht gegenüber dem Unfallversicherer Anspruch auf ein C-Leg, wenn eine mechanische Prothese im konkreten Fall ungeeignet, ja sogar kontraindiziert ist (BGE 141 V 30 E. 3.2, wobei aus diesem Grund und wegen mehrfachen Beeinträchtigungen der versicherten Person nicht entscheidwesentlich war, dass die C-Leg-Prothese dieser nicht erlaubte, eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufzunehmen).
1.2.3 Im Verfahren 8C_279/2014 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter Anspruch auf eine Versorgung mit einer Genium-Prothese hat. In seinem dazu ergangenen Urteil vom 10. Juli 2015 erwog es zunächst, die heutige Situation könne nicht mit derjenigen verglichen werden, als das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahr 2006 die Verhältnismässigkeit einer Versorgung mit einer C-Leg-Prothese trotz der massiv höheren Kosten gegenüber einer solchen mit einer hydraulischen Standardprothese anerkannt hatte (vgl. BGE 132 V 215). Damals habe das Gericht im Ergebnis die neue Technologie als einfach, zweckmässig und notwendig betrachtet, weil die bis dahin von der Versicherung übernommenen Standardprothesen dem betroffenen Versicherten nicht erlaubt hätten, einer beruflichen Tätigkeit ohne gesundheitliche Gefährdung nachzugehen. Auch heute noch könne eine C-Leg-Prothese nur dann auf Kosten der Invalidenversicherung beansprucht werden, wenn ein besonders gesteigertes berufliches Eingliederungsbedürfnis bestehe. Auf dem Gebiet der Unfallversicherung habe das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit für die Versorgung mit einer C-Leg-Prothese auch bei einem aufgrund der Unfallfolgen erwerbsunfähigen Versicherten erfüllt sein könnten, falls eine konventionelle Prothese aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert sei (vgl. BGE 141 V 30). Im Urteil 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 wurde weiter erwogen, die genannten Entscheide zeigten, dass das Gericht bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels entscheidend darauf abgestellt habe, dass die neue Technologie nicht nur notwendig, sondern geradezu unerlässlich zur Erreichung des angestrebten gesetzlichen Ziels gewesen war. Im vorliegenden Fall könnten die Funktionsausfälle unbestrittenermassen sowohl mit einer C-Leg-Prothese als auch mit einer Genium-Prothese kompensiert werden, auch wenn dies mit der einen Prothese besser gelinge als mit der anderen. Anzufügen sei, dass mit dem Übergang von mechanisch zu elektronisch gesteuerten Prothesen im Jahr 2006 ein wichtiger technischer Fortschritt zu beurteilen gewesen sei. Heute könne noch nicht davon gesprochen werden, dass die im C-Leg eingesetzte Technologie von der im Genium verwendeten überholt worden sei. Seit ihrer Markteinführung im Jahr 1997 sei die C-Leg-Prothese konstant verbessert worden und werde vom Hersteller immer noch als fortschrittliches Erzeugnis mit zuverlässiger Leistung angepriesen. Gleiches könne von der Genium-Prothese mangels hinreichender Erhebungen noch nicht gesagt werden. Die im Genium verwendete Technologie sei sehr neu; zur Zeit existiere noch keine systematische Studie, welche belege, dass die versprochenen Funktionen dauerhaft und gleichmässig erreicht würden. Daher rechtfertige sich eine gewisse Zurückhaltung, bevor diese teurere Technologie zu Lasten der Sozialversicherer übernommen werde (E. 7.4).
2.
2.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. März 2013 erwog die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Versorgung mit einer C-Leg-Prothese bis heute ein sehr gutes Aktivitätsniveau habe erreichen können. Mit dieser C-Leg-Versorgung sei es ihm möglich, seine anspruchsvolle Arbeit als Bereichsleiter Starkstrom bei seiner Arbeitgeberin zu 75 % auszuüben. Auch nach zweimonatigem Tragen eines Genium-Prothesenkniegelenks sei er in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeitsfähig und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht geplant. Vor diesem Hintergrund sei die Versorgung mit einem Genium-Prothesenkniegelenk weder geeignet noch notwendig, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen oder zu verbessern (Urk. 2 S. 7). Da der Beschwerdeführer während der zweimonatigen Tragdauer mit dem Genium-Kniegelenk offenbar gut zurecht gekommen sei, könne die persönliche Angemessenheit als gegeben betrachtet werden. Hingegen sei das Kriterium der sachlichen Angemessenheit zu verneinen, weil er bereits mit der C-Leg-Prothese imstande sei, seine Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin auszuüben. Es sei ihm mithin nicht erst mit einer Genium-Prothese möglich, aufs Neue in einen Beruf einzusteigen oder in einer neuen Funktion besser zu arbeiten (Urk. 2 S. 8). Ferner stünden die fast doppelt so hohen Kosten einer Genium-Prothesen-Versorgung in keinem vernünftigen Verhältnis zu deren voraussichtlichen Erfolg, womit auch das Kriterium der finanziellen Angemessenheit zu verneinen sei (Urk. 2 S. 8-9). Bei diesem Ergebnis sei das Kriterium der zeitlichen Angemessenheit nicht weiter zu prüfen (Urk. 2 S. 9). Ein Anspruch auf eine Genium-Prothese bestehe mithin nicht. Bei der Hauptverhandlung vom 10. November 2015 brachte die Beschwerdegegnerin ferner vor, es sei nicht erstellt, dass die konkrete Unfallgefahr mit einem Genium-Kniegelenk wesentlich kleiner wäre, als mit einem C-Leg-Kniegelenk (Protokoll, S. 4). Im neusten Bundesgerichtsurteil 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 sei klargestellt worden, dass die Technologie, die in diesem Genium-Kniegelenk verwendet werde, noch neuartig und zu wenig erprobt sei, weshalb zur Stunde eine gewisse Zurückhaltung angebracht sei, der Sozialversicherung diese hohen Kosten aufzubürden (Protokoll, S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin Kosten und Nutzen des beantragten Hilfsmittels zu Unrecht nicht einzelfallbezogen untersucht habe (Urk. 1 S. 6, 18, Urk. 29 S. 8, 11). Deren Abklärung sei unsorgfältig und unkorrekt gewesen (Urk. 1 S. 19). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Genium-Knieprothese nicht auseinandergesetzt und die Wirtschaftlichkeit einer zeitgemässen Hilfsmittelversorgung nicht umfassend geprüft (Urk. 5 S. 24). Insbesondere auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen der Versorgung mit einem Genium-Kniegelenk und den davon zu erwartenden positiven Wirkungen auf die Eingliederung des Beschwerdeführers bis zum Ende seiner Berufstätigkeit sei nicht eingegangen worden (Urk. 1 S. 6). Eine Versorgung mit Hilfsmitteln müsse dazu dienen, eine optimale Integration des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben und auch für die Zukunft den optimalen Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit zu garantieren. Die Notwendigkeit der optimalen Versorgung im Hinblick auf eine möglichst hohe und lange dauernde Eingliederung des Beschwerdeführers sei gegeben (Urk. 1 S. 15). Mit der Abgabe des Genium-Kniegelenks werde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine gehintensive berufliche Tätigkeit in bis anhin (mit dem C-Leg) gewohnter Weise auch dann weiter auszuüben, wenn er mit zunehmendem Alter weniger leistungsfähig sein werde (Urk. 1 S. 16). Bei der Beurteilung der prothetischen Versorgung gehe es darum, diese optimale Eingliederung bis zu seiner Pensionierung zu erhalten (Urk. 29 S. 2, 11). Der Beschwerdeführer sei oft auf Baustellen unterwegs (Urk. 29 S. 1). Die zusätzliche Sicherheit, welche die Genium-Prothese biete, sei auf jeder Baustelle ein entscheidender Faktor der Unfallprävention (Urk. 29 S. 3, S. 12-13). All seinen beruflichen Anforderungen könne der Beschwerdeführer mit keiner anderen Prothese so gut gerecht werden, wie mit dem Genium-Kniegelenk (Urk. 29 S. 4). Es liege ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis vor (Urk. 1 S. 16, Urk. 29 S. 10). Mit dieser Eingliederungswirksamkeit einer Genium-Versorgung sei die sachliche Angemessenheit gegeben. Bezüglich der finanziellen Angemessenheit sei durchaus auch relevant, ob das eingesetzte Hilfsmittel eine möglichst natürliche und damit den übrigen Bewegungsapparat schonende Gehweise ermögliche. Diesbezüglich sei die Genium-Prothese der CLeg-Prothese klar überlegen (Urk. 1 S. 16, Urk. 29 S. 10).
3. Dem Bericht der Klinik A.___ zum ambulanten Assessment für ein elektronisches Prothesenkniegelenk vom 22. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – mit der C-Leg-Prothese – mit der Zeit ein sehr gutes Aktivitätsniveau mit einer Mobilitätsklasse „Mobis 3 (uneingeschränkter Aussenbereichsgeher)“ habe erreichen können. Er sei als Bereichsleiter Starkstrom sowohl im Innendienst als auch im Aussendienst, auf Baustellen und zur Angebotserstellung bei Kunden tätig. Der Arbeitsalltag gestalte sich in ständigem Wechsel zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit. Das Verhältnis Innen- zu Aussendienst betrage ca. 60 % zu 40 %. Der Beschwerdeführer führe eine Gruppe von acht Mitarbeitern. Ihm würden die Kundenbetreuung sowie das Offertwesen und die Kontrolle der Arbeiten obliegen. Die Arbeitsräume im Innendienst würden sich auf zwei Stockwerke mit Lift verteilen. Das Magazin befinde sich jedoch im Keller mit schlechter Beleuchtung und einem nicht der Behinderung angepasstem Zugang. Es könne nur von aussen betreten werden und im Winter bestehe nur ein eingeschränkter Winterdienst (Urk. 17/208 S. 2). Bei der Arbeit müssten auch beim Treppengehen Arbeitsmittel wie Computerwerkzeuge und Messgeräte getragen werden, so dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Händen am Treppengeländer halten könne. Es sei ferner erforderlich, während der Arbeit auf den Baustellen auch in Zwangshaltungen zu arbeiten. Er müsse auf Leitern steigen, Kabellängen messen und Möbel verschieben können. Hinzu kämen Arbeiten an Starkstromverteilerkästen unter hoher Konzentration. Bei der Kundenbetreuung sei es auch notwendig, sicher gehen und gleichzeitig mit dem Kunden sprechen zu können (Urk. 17/208 S. 3).
Ohne Versorgung mit einer C-Leg-Prothese wäre die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers deutlich geringer als die derzeitige Leistung von 75 %. Als Hauptziel könne formuliert werden, dass der Beschwerdeführer das Arbeitspensum von 75 % weiterhin erfüllen könne und ihm auch die Beaufsichtigung der Kinder, wenn diese zu Besuch seien, möglich sei. Um in Zukunft dieses Arbeitspensum aufrechterhalten zu können, unter Berücksichtigung der steigenden Anforderungen an das Arbeitsleben in Zukunft sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit zunehmendem Lebensalter weniger leistungsfähig sein werde, sei eine optimale Hilfsmittelversorgung, wie sie das Genium-Prothesenkniegelenk darstelle, zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei auf unebenem Gelände sowie auf der Rampe mit dem Genium-Kniegelenk deutlich schneller und sicherer unterwegs. Die Rückenschmerzen, über die der Beschwerdeführer vor Einsatz des Genium-Kniegelenks geklagt habe, seien völlig verschwunden. Aufgrund dieser Lebens- und Arbeitsumstände – es sei noch einmal auf die Arbeit mit Starkstromanlagen und deren Gefahrenpotential hinzuweisen – und auch der medizinischen Aspekte wie Sturzgefahr beim Gehen, werde die Versorgung mit einem Genium-Prothesengelenk empfohlen (Urk. 17/208 S. 3).
4.
4.1 Das System C-Leg ist ein hydraulisches Kniegelenk, das durch einen Mikroprozessor gesteuert wird. Es ermöglicht eine elektronische Regulierung der Standphase und der Schwungphase und passt sich der Schrittlänge des Patienten an. Ein System von Sensoren ermöglicht, in jeder Phase des Gehens Daten zu erfassen und die hydraulische Dämpfung zu steuern. Die Person, welche die Prothese trägt, kann sich sicher bewegen und die Gehgeschwindigkeit ändern, sowohl auf unebenem Gelände als auch beim Treppen-Steigen oder -Hinuntergehen. Die Dämpfung der Hydraulik gewährleistet die Sicherheit in der Standphase, wird dann bei Vorfusslast deaktiviert, um die Schwungphase mit geringem Energieaufwand einleiten zu können. Die medizinische Indikation für eine C-Leg-Ausstattung beschränkt sich grundsätzlich auf einseitig Oberschenkelamputierte mit uneingeschränkter Mobilität im Aussenbereich (vgl. BGE 141 V 30 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Das Genium ist die neue Generation von elektronischen Beinprothesensystemen, bei dessen Entwicklung die Bedürfnisse der Prothesenträger und die Rückmeldungen von Technikern während 14 Jahren Erfahrung mit dem C-Leg eine grosse Rolle gespielt haben. Das Genium ist wie das C-Leg ein elektronisches, hydraulisches, monoaxiales Kniegelenk. Die Steuerung des Genium erfolgt ähnlich wie beim C-Leg über Sensoren und eine mikroprozessorgeregelte, passive Hydraulik, die das System in Echtzeit und dynamisch an die Gegebenheiten anpasst. Im Gegensatz zum C-Leg werden jedoch beim Genium statt drei Sensorensignalen neun Sensorensignale zur Steuerung herangezogen. Auch die Leistungsfähigkeit des Prozessors wurde deutlich erhöht, um komplexere Situationserkennungsalgorithmen umsetzen zu können. Dies bildet die Basis, um mit diesem System auch ohne aktiven Antrieb der natürlichen Körperfunktion der verlorenen Gliedmasse deutlich näher zu kommen (Ph. Kampas/M. Seyr, Technologie und Funktionsweise des Genium-Prothesenkniegelenks, in: Orthopädie Technik 1/12, Verlag Orthopädie-Technik, Dortmund, S. 2 [vgl. Urk. 3/17]).
Die Genium-Prothese stellt ohne Zweifel eine technische Weiterentwicklung dar und bietet aufgrund dessen gegenüber dem C-Leg den höheren Komfort. Diesbezüglich ist etwa dem von Mitarbeitern der Forschungsabteilung der Otto Bock HealthCare verfassten Artikel „Zur Biomechanik des mikroprozessorgesteuertem Prothesenkniegelenks Genium“ (Orthopädie Technik 1/12, Verlag Orthopädie-Technik, Dortmund [Urk. 3/18]) zu entnehmen, dass die Genium-Prothese insbesondere beim Stehen, Sitzen und Gehen sowie beim Treppensteigen Vorteile biete (Urk. 3/18 S. 6 ff.). Gemäss der Broschüre der Otto Bock Suisse AG „Genium im Vergleich zu C-Leg® und traditionellen Kniegelenksystemen – Argumentationshilfen“ ist bei der Genium-Prothese beim Aufstehen die Sturz- und Strauchelgefahr bedeutend geringer, als bei anderen Gelenksystemen (Urk. 3/19 S. 2). Es ist aber ebenfalls darauf hinzuweisen, dass auch die C-Leg-Prothese seit 1997 konstant technisch weiterentwickelt worden ist, und vom Hersteller als fortschrittliches Erzeugnis mit zuverlässiger Leistung angepriesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.4).
4.2 Das Genium ist mit höheren Kosten verbunden. Gemäss der Berechnung der Abteilung Medizinaltarife der Beschwerdegegnerin belaufen sich die Gesamtkosten für eine C-Leg-Versorgung auf Fr. 43‘458.75 (inkl. MWST). Die Gesamtkosten für eine Genium-Versorgung werden demgegenüber mit Fr. 67‘840.06 (inkl. MWST) beziffert (Urk. 16/5). In derselben Grössenordnung bewegen sich die vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG eingeholten Kostenvoranschläge vom 26. April 2013, gemäss welchen – jeweils mit 3 Jahren Garantie und 24 Monaten Service – eine C-Leg-Versorgung insgesamt Fr. 39‘334.45 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 3/14a) und eine Genium-Versorgung insgesamt Fr. 60‘643.40 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 3/14b) kosten würde. Da die Mehrkosten in der Grössenordnung von Fr. 20'000.-- vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, ist den auf die Ermittlung der Kosten der Prothesenversorgung abzielenden Beweisanträgen nicht stattzugeben, namentlich erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme der Medizinialtarif-Kommission. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin durch den Verzicht auf Serviceleistungen bei seinem C-Leg in den Jahren 2011 bis 2012 bereits erhebliche Kosten eingespart habe, was bei der Vergleichsrechnung zwischen C-Leg und Genium zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 11, Urk. 29 S. 8). Der Verzicht auf den Service ist aber in Erwartung der Zusprache einer neuen Prothese nach Ablauf der Lebenszeit der bisherigen Prothese erfolgt (Urk. 1 S. 11). Zudem vermag dieser Umstand an der für die Anspruchsbeurteilung ausschlaggebenden Tatsache, dass es sich beim Genium um das teurere Hilfsmittel handelt, nichts zu ändern.
4.3 Beim Assessment in der Klinik A.___ vom 26. September 2011 bis 29. Februar 2012 wurde die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem C-Leg oder einem Genium abgeklärt. Dem Bericht der Klinik A.___ vom 22. März 2012 ist zu entnehmen, dass das C-Leg im Falle des Beschwerdeführers geeignet erscheint, um das gesetzliche Eingliederungsziel (Art. 11 UVG; E. 1.1 vorstehend) zu erreichen. Die Versorgung mit der elektronischen Prothese C-Leg ist gemäss diesem Bericht notwendig, damit der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung von 75 % erreichen und halten kann (Urk. 17/208 S. 3). Die Versorgung mit einem C-Leg wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 17/231). Darüber hinaus wird von der Klinik A.___ aber die Versorgung mit einem Genium empfohlen (Urk. 17/208 S. 3). Die Beurteilung der in der Klinik A.___ tätigen Ärzte wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Entsprechend besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Beweise abzunehmen, namentlich ist nicht zu sehen, weshalb einer der Experten zu den im Rahmen der Ganganalyse getätigten Bildaufnahmen zu befragen wäre.
Wie festgehalten (E. 1.2.3) ist hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme durch den Unfallversicherer für eine zwar neuere, aber auch teurere Technologie entscheidend, dass die Versorgung mit einer technisch neueren Prothese aufgrund eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses indiziert ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er seit 1991 und bis auf weiteres bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin tätig ist (Urk. 17/208 S. 7). Seine bisherigen Arbeitstätigkeiten verrichtete er seit dem Jahre 2003 mit Hilfe der C-Leg-Prothese (Urk. 1 S. 5). Dies galt sowohl für seine Tätigkeit im Büro (ca. 60 % des Arbeitspensums des Beschwerdeführers) wie auch für die Arbeit im Aussendienst auf Baustellen (ca. 40 % des Arbeitspensums des Beschwerdeführers). Die Vorteile, welche das Genium bietet, würden sich insbesondere bei der Arbeit des Beschwerdeführers auf den Baustellen zeigen, denn beim Assessment in der Klinik A.___ wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf unebenem Gelände sowie auf der Rampe mit dem Genium deutlich schneller und sicherer gehen kann (Urk. 17/208 S. 3). Somit könnte er sich mit dem Genium namentlich bei der Begehung der Baustellen, um beispielsweise Vermessungen vorzunehmen oder sich mit den Kunden zu besprechen, schneller und sicherer fortbewegen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten bereits mit dem C-Leg zufriedenstellend verrichten kann. Dem Bericht der Klinik A.___ vom 22. März 2012 kann entnommen werden, dass diese Prothese den Anforderungen an die Gehfähigkeit im Beruf des Beschwerdeführers genügt. Von einem konkreten aktuellen Sturzrisiko mit dem C-Leg, welches mit dem Genium wesentlich verringert oder gar vermieden werden könnte, wurde nicht berichtet. Im Aussendienst betreut der Beschwerdeführer Altbauten und nur wenig Neubauten. Rohbauten besichtigt er, wenn bereits ein Treppenhaus eingebaut ist. Das Besteigen von Gerüsten ist dem Beschwerdeführer nicht möglich (Urk. 17/208 S. 7). Auch mit dem Genium ist nicht mit einer Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu rechnen. Im Winter, wenn die Baustellen eingeschränkt begehbar sind, kann der Beschwerdeführer bereits heute seine Arbeiten im Aussendienst an seinen Assistenten delegieren (Urk. 17/208 S. 2, S. 8). Es ist weiter festzuhalten, dass eine Steigerung der bisherigen Arbeitsleistung von 75 % seitens des Beschwerdeführers nicht vorgesehen ist (Urk. 17/208 S. 8). Der Haushalt konnte vom Beschwerdeführer mit dem C-Leg bis anhin selbständig besorgt werden (Urk. 17/208 S. 2). Er berichtete jedoch, dass er in seiner Freizeit beim Besuch von Veranstaltungen mit grösserem Publikumsandrang die Schrittfrequenz ohne Genium-Prothese nicht halten könne. Mit dem C-Leg sei es in der Vergangenheit zu bis zu rund zwei Stürzen pro Jahr gekommen (Urk. 17/208 S. 3). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine übrigen Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und Freizeit mit dem C-Leg ohne Sturzrisiko verrichten kann, kann hier aber noch nicht von einem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis gesprochen werden. Auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit zunehmendem Lebensalter weniger leistungsfähig sein wird, bedeutet – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 16) – noch kein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, beim – eingangs zitierten – Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 sei es um die Genium-Kniegelenks-Versorgung eines Lehrers gegangen. Im Gegensatz dazu sei er selbst häufig auf Baustellen unterwegs (Urk. 29 S. 14, 17). Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts musste der betroffene Lehrer im Klassenzimmer seine Position häufig zwischen Sitzen und Stehen wechseln. Zudem war seine Wohnung im dritten Stock nur über eine Wendeltreppe erreichbar. Das Bundesgericht erkannte, dass das C-Leg diese Bedürfnisse ausreichend abdecke. Der Beschwerdeführer muss bei seiner Tätigkeit zwischen Sitzen und Stehen wechseln, Treppensteigen und um Gegenstände herumgehen können. Dass bei seiner Tätigkeit (ca. 60 % im Büro / ca. 40 % auf der Baustelle) mehr Positionswechsel notwendig sein sollten, ist nicht ersichtlich, weshalb das Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Aus dem anlässlich der Hauptverhandlung aufgelegten Auszug aus der Arbeitsagenda des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Annahmen der Klinik A.___ über den prozentualen Anteil von Baustellenbegehungen in etwa zutreffen (Urk. 30); entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer diesbezüglichen Befragung des Beschwerdeführers weitere Aufschlüsse gewonnen werden könnten, zumal die beruflichen Anforderungen bereits im Rahmen des Assessments von sachkundigen Experten erhoben worden sind. Es kommt hinzu, dass selbst die Versorgung mit einem C-Leg besonderen Verhältnissen – wie namentlich bei einem höheren Eingliederungsbedarf in beruflicher Hinsicht – vorbehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.4).
Beim Tragen der C-Leg-Prothese leidet der Beschwerdeführer gelegentlich an Rückenschmerzen (Urk. 17/208 S. 3), welche mit dem Genium völlig verschwunden seien (Urk. 17/208 S. 3). Dass aus medizinischer Sicht die Versorgung mit dem Genium unerlässlich sei oder gar eine Kontraindikation für eine C-Leg-Prothese bestehen würde, wird von der Klinik A.___ indes nicht festgehalten. Entsprechend ist nicht erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur durch eine Versorgung mit einer Genium-Prothese während seiner verbleibenden Aktivitätsdauer erhalten werden könnte. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der langfristigen Vorteile der Genium-Prothese noch keine validen wissenschaftlichen Studien bestehen (E. 1.2.3).
4.4 Demnach ist festzuhalten, dass eine Versorgung mit einer C-Leg-Prothese den Eingliederungsbedürfnissen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trägt. Beim Assessment in der Klinik A.___ vom 26. September 2011 bis 29. Februar 2012 konnte in dieser Hinsicht kein weiter gesteigertes Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers festgestellt werden, welches nur mithilfe der neueren Technologie des Genium erreicht werden könnte. Bei der Abwägung von Kosten und Nutzen sprechen die im Vergleich zum C-Leg deutlich höheren Kosten des Genium gegen die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin für eine Versorgung mit einem Genium. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher