Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00107




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteilvom 19. August 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Euopéens

(C.P.T.E.), Président O.___

37, rue de la Gare, FR-68190 Ensisheim


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1977, arbeitete als Isoleur bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (Urk. 9/1). Am 1. Januar 2009 wurde er von einem explodierenden Feuerwerkskörper im Gesicht getroffen. Dadurch verlor er sein linkes Auge sowie den Geschmacks- und Geruchssinn (Urk. 9/106). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

    Am 24. November 2012 erlitt er einen Bagatellunfall, als er sich die Hand im Kofferraumdeckel seines Autos einklemmte (Urk. 9/142+144). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung.

1.2    Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 75‘600.--, basierend auf einem Integritätsschaden von 60 %, zu (Urk. 9/141). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. März 2013 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 9. April 2013 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. Die zugesprochene Integritätsentschädigung blieb unbeanstandet.

    Das Gesetz sieht im Bereich der Unfallversicherung keine beruflichen Massnahmen vor. Die SUVA hat im Einspracheentscheid denn auch nicht darüber befunden. Soweit der Beschwerdeführer deren Gewährung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA im konkreten Fall Eingliederungsbemühungen unternommen hatte, diese scheiterten aber an der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers (Urk. 9/116+128).


2.    Die SUVA hat im Einspracheentscheid die für die Ansprüche auf eine Invalidenrente massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.


3.

3.1    Die SUVA ging im Einspracheentscheid gestützt auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 14. Juni 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten, ebenerdig, ohne Anforderungen an räumliches Sehen, zumutbar seien. Nicht möglich seien Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn erforderten, solche auf absturzgefährdeten Positionen und das Bedienen gefährlicher Maschinen. Mit diesen Einschränkungen sei ein ganztägiger Einsatz zumutbar (Urk. 2, Urk. 9/106; vgl. auch Urk. 9/89).

3.2    Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. Z.___ waren umfangreiche fachärztliche Abklärungen vorangegangen. Dabei liess sich insbesondere ein initial geäusserter Verdacht auf eine Hirnverletzung nicht bestätigen. Auch psychischerseits bestanden keine dauerhaften Einschränkungen (Urk. 9/58+61, 9/70, 9/74, 9/78-79, 9/84-86, 9/93, 9/99, 9/131, 9/133). In den Akten bestehen keinerlei Beurteilungen, die eine anderweitige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahelegen würde. Der Beschwerdeführer hält sich zwar für arbeitsunfähig. Dabei stützt er sich jedoch einzig auf sein subjektives Gefühl. Er verkennt, dass Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Bundesgerichtsurteil 8C_474/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 7.2; SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37). Den Einschränkungen, welche er zu gewärtigen hat, wurde im Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung getragen.

3.3    Der Beschwerdeführer verlangt die weitere Übernahme von Behandlungskosten, ohne indessen diese näher zu spezifizieren (Urk. 1). Der medizinische Endzustand ist spätestens seit Mai 2012 erreicht (Urk. 9/101, vgl. auch Urk. 9/32). Damit ist die Behandlung aus unfallkausaler Sicht grundsätzlich abgeschlossen. Notwendig sind einzig noch ophtalmologische Kontrollen und regelmässige Anpassungen der Augenprothese. Dafür kommt die SUVA auf (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/127; vgl. auch Urk. 8 S. 4).

3.4    Der von der SUVA durchgeführte Einkommensvergleich, welcher eine Erwerbseinbusse von 10 % zeitigt, ist nicht zu beanstanden und blieb beschwerdeweise denn auch unbestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann.

3.5    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Euopéens

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger