Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00112




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 29. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___ war bei der Y.___ als Geschäftsführer angestellt und bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmeldung vom 20. Juli 2012 am 7. Juli 2012 beim Joggen strauchelte, sich das rechte Bein übertrat und dabei das rechte Knie verdrehte (Urk. 8/2).

    Bereits im Juni 2012 hatte sich der Versicherte wegen Knieproblemen in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung befunden (Urk. 8/4/2, Urk. 8/3/4). Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 7. Juli 2012 fand am 20. Juli 2012 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, statt (Urk. 8/3/4). Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen (Urk. 8/3/7). Unter anderem wurde der Versicherte am 27. Juli 2012 in der A.___ wegen eines medialen Meniskushinterhornrisses am rechten Kniegelenk operiert (Urk. 8/3/2). Am 14. August 2012 sandte der Versicherte den ausgefüllten Fragebogen zum Unfallhergang an die Mobiliar (Urk. 8/1/2-5).

    Mit Schreiben vom 31. August 2012 sowie hernach mit Verfügung vom 12. November 2012 verneinte die Mobiliar ihre Leistungspflicht. Dies erfolgte mit der Begründung, dass ein Zusammenhang zwischen den gemeldeten Kniebeschwerden (Meniskusschaden) und dem Vorfall vom 7. Juli 2012 zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 8/1/6-7, Urk. 8/1/23-24). Gegen diese Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 8/1/23-24) erhob der Versicherte am 17. November 2012, ergänzt am 20. Dezember 2012, Einsprache (Urk. 8/1/33, Urk. 8/1/37-43). Die Mobiliar wies diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. März 2013 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 3. Mai 2013 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter beantragte er, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des Kniegelenks nur möglicherweise und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das angegebene Ereignis vom 7. Juli 2012 zurückzuführen seien. Dies begründete sie damit, dass Dr. Z.___ das Unfallereignis am 20. Juli 2012 offenbar nicht bekannt gewesen sei, obwohl es nur kurze Zeit davor stattgefunden habe. Die Angaben von Dr. Z.___ in Bezug auf das Unfalldatum in der Krankengeschichte seien widersprüchlich. Des Weiteren hätten bereits vor dem Unfallereignis Kniebeschwerden bestanden und komme Dr. B.___ zum Schluss, dass die Vorgeschichte, der klinische Befund und die bildgebenden Untersuchungen typisch für einen chronischen Überlastungsschaden im medialen Kniekompartiment mit Ödembildung im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des medialen Seitenbandes seien, mit Ausbildung einer Bursitis am Pes anserinus, mit Ausbildung einer Bakerzyste und schlussendlich verschleissbedingter Läsion am medialen Meniskus (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Datumsfehlers in den medizinischen Akten fälschlicherweise von einem Unfallereignis im April 2012 ausgegangen sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 7. Juli 2012 habe kein krankhafter Vorzustand des rechten Knies mehr bestanden, da er zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen sei. Seine Physiotherapeutin habe am 10. Juli 2012 eine Blockierung und einen Klemmschmerz im rechten Knie festgestellt. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Bericht des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin sich auf einen nicht korrekten und unvollständigen Sachverhalt stütze. Der Meniskusschaden im rechten Kniegelenk stehe deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis vom 7. Juli 2012. Beschwerden aufgrund von Menikusschädigungen seien gemäss Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) den Unfällen gleichgestellt, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Folgen dieser Schädigung zuständig sei und die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1).


3.

3.1    Am 27. April 2011 hielt Prof. Dr. med. C.___ vom Institut für Radiologie und Nuklearmedizin von der Klinik D.___ fest, dass beim Versicherten eine leichte bursitische Reizung in der Bursa anserina sowie eine leichte unspezifische Imbibition des Hoffa-Fettkörpers vorliege. Es sei weder eine Läsion des Kniestreckapparates noch eine Kniebinnenläsion festzustellen (Urk. 8/1/71).

3.2    Der behandelnde Arzt Dr. Z.___ vermerkte im Auszug vom 20. Juli 2012 aus der Ablaufgeschichte betreffend den 5. Juni 2012 anamnestisch eine wechselnde Symptomatik im rechten Kniegelenk. Der Versicherte sei bei einem Lauf Mitte April 2012 gestürzt und daraufhin seien stärkere Schmerzen aufgetreten, zuerst im Adduktorenbereich, jetzt mehr femoropatellar. Einerseits entsprächen die Beschwerden einer jumpers-knee-ähnlichen Symptomatik, andererseits träten sie auch im Bereich des Patellaoberpoles auf. Femeropatellare Blockaden seien fraglich. Als Prozedere wurde eine Fortsetzung der Physiotherapie mit Rückfussstabilisationstraining inklusive femoropatellarem Stabilisieren der Kniegelenke festgelegt. Der Versicherte solle sich bei Symptompersistenz melden, wobei dann vorgängig ein MRI durchgeführt werde (Urk. 8/3/4). Am gleichen Tag ordnete Dr. Z.___ eine physiotherapeutische Behandlung an (Urk. 8/4/2).

3.3    Am 20. Juli 2012 hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte sei zwischenzeitlich in den Ferien gewesen und die Symptome seien weiterhin vorhanden. Diese träten belastungsabhängig im rechten Kniegelenk auf medialer Gelenkspalthöhe auf, wobei der Versicherte gelegentlich auch ein Klicken im Kniegelenk verspüre. Das MRI habe einen Unterflächeneinriss des medialen Meniskus-/Korpushinterhorns mit teilweiser Subluxation des Meniskus und des umschriebenen Knochenmarkoedems des Tibiakopfs in dem Bereich ergeben (Urk. 8/3/4). Nach der bildgebenden Untersuchung im Institut für Radiologie der Klinik D.___ wurde im Bericht vom gleichen Datum festgehalten, es lägen eine mediale Meniskusläsion mit assoziierten Signalalterationen des Knochenmarkes im Tibiaplateau, periligamentäre Veränderungen um das mediale Seitenband, eine Pes anserinus-Bursitis, eine kleinste Baker-Zyste und retropatelläre oberflächliche Knorpelschäden vor (Urk. 8/3/6).

    In der Bagatellunfallmeldung vom 20. Juli 2012 hielt der Versicherte fest, er sei am 7. Juli 2012 um 16 Uhr beim Jogging gestrauchelt, wobei er sich das rechte Bein übertreten und dabei das rechte Knie verdreht habe (Urk. 8/2).

3.4    Am 27. Juli 2012 fand in der A.___ eine partielle mediale Meniskektomie (Korpus und Hinterhorn) statt (Urk. 8/3/2). Im Austrittsbericht vom 30. Juli 2012 wurde als Diagnose ein posttraumatischer medialer Meniskushinterhornriss des rechten Kniegelenkes aufgrund eines Sturzes beim Joggen im Juli 2012 vermerkt. Dabei wurde festgehalten, dass die Operation komplikationslos verlaufen sei (Urk. 8/3/3).

3.5    Am 6. August 2012 vermerkte Dr. Z.___, dass im Operations- und im Austrittsbericht fälschlicherweise April 2012 statt Juli 2012 als Unfallzeitpunkt aufgeführt gewesen sei. Zudem ergänzte Dr. Z.___ die Anamnese am 24. August 2012 in der Hinsicht, dass der Versicherte ihm über ein Straucheln beim Joggen mit konsekutivem Knieschmerz berichtet habe. Dieses Ereignis vom 7. Juli 2012 sei seit diesem Zeitpunkt für die rechtsseitigen Knieschmerzen ursächlich (Urk. 8/3/7). Zudem hielt Dr. Z.___ am 7. September 2012 in einem Schreiben an die Mobiliar fest, der Versicherte habe ihm in Ergänzung zur Erstanamnese berichtet, er sei beim Joggen am 7. Juli 2012 gestrauchelt und die stärkeren Schmerzen resultierten daher. Die im MRI-Bericht beschriebenen Befunde könnten in Anbetracht der fehlenden Knorpelschäden intraoperativ gut mit einer posttraumatischen Situation übereinstimmen (Urk. 8/3/8).

3.6    Im Fragebogen der Mobiliar zum Unfallhergang führte der Versicherte am 14. August 2012 aus, er sei beim Jogging gestrauchelt und habe sich das rechte Bein übertreten und dabei das rechte Knie verdreht. Der Unfall sei wegen einer Bodenunebenheit auf einer Naturstrasse geschehen (Urk. 8/1/3-5).

3.7    Der Vertrauensarzt der Mobiliar, Dr. B.___, befasste sich in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 auf den Akten basierend zunächst ausführlich mit der Krankheitsgeschichte, insbesondere mit den Feststellungen von Dr. Z.___ (Urk. 8/3/10-12). Als Diagnosen hielt er eine mediale Meniskussion des rechten Knies, eine beginnende Retropatellararthrose rechts, eine Bursitis Pes anserinus des rechten Knies, eine Bakerzyste rechts, einen Streckausfall des linken Knies bei einem Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik und einen beidseitigen Knick-Senkfuss, rechts ausgeprägter als links, fest (Urk. 8/3/10). Eine Behandlung bei Dr. Z.___ habe bereits 2011 stattgefunden, und es sei auch eine MRI-Untersuchung erfolgt. Die Gründe dafür und die damalige Diagnose seien ihm nicht bekannt. Weiter habe der Versicherte schon im Juni 2012 unter einer wechselnden Symptomatik im rechten Kniegelenk gelitten. Dr. Z.___ habe konservative Massnahmen verordnet und vorgesehen eine MRI-Untersuchung vorzunehmen, falls sich die Beschwerden nicht zurückbildeten. Diese MRI-Untersuchung sei dann am 20. Juli 2012 vorgenommen worden. In den bildgebenden Untersuchungen seien eine Bakerzyste, eine Bursitis und Knorpelschäden festgestellt worden. Dies zeige, dass im rechten Kniegelenk ein verschleissbedingter Vorzustand vorgelegen habe. Zudem habe Dr. Z.___ am 20. Juli 2012 nichts über einen Unfall berichtet und dass dieser als erfahrener Sportarzt keine klinischen Hinweise für eine unfallbedingte Verletzung habe feststellen können, zeige, dass damals kein traumatologisches Geschehen zur Diskussion gestanden sei. Die Vorgeschichte, der klinische Befund und die bildgebenden Untersuchungen seien typisch für einen chronischen Überlastungsschaden im medialen Kniekompartiment mit Ödembildung im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des medialen Seitenbandes, mit Ausbildung einer Bakerzyste und verschleissbedingter Läsion am medialen Meniskus. Dazu passten auch die Knick-Senkfüsse. Zusammenfassend stehe der Meniskusschaden im rechten Kniegelenk mit dem Ereignis vom 7. Juli 2012 nur möglicherweise im Zusammenhang (Urk. 8/3/9-12).

3.8    Die behandelnde Physiotherapeutin E.___ führte im Bericht vom 25. April 2013 aus, der Versicherte habe ihr in der Behandlung vom 10. Juli 2012 von einem Unfall berichtet, welcher sich am 7. Juli 2012 ereignet habe und seit welchem er Schmerzen im medialen Kniegelenk verspürt habe. Die spezifischen Kniegelenktests hätten auf eine Meniskusproblematik schliessen lassen, weshalb sie dem Versicherten empfohlen habe, seinen Arzt Dr. Z.___ zu kontaktieren. Bei den Therapiesitzungen vor dem 7. Juli 2012 habe der Versicherte noch ohne Schmerzen joggen und schmerzfrei einbeinige Kniebeugen rechts machen können (Urk. 8/1/72).


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 7. Juli 2012 und der Meniskusläsion des Versicherten besteht.

4.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen und von Vertrauensärztinnen und Ärzten der Unfallversicherer kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht oder sich als Vertrauensärztin oder arzt zur medizinischen Situation äussert, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

4.3    Der Versicherte litt bereits im Juni 2012 unter einer wechselnden Symptomatik im rechten Kniegelenk. Im Juli 2012 waren die Symptome gemäss dem behandelnden Arzt Dr. Z.___ gleich wie im Juni 2012. Dass Dr. Z.___ am 20. Juli 2012 keine klinischen Hinweise für eine unfallbedingte Verletzung festgestellt hat, zeigt, dass damals offenbar kein traumatologisches Geschehen zur Diskussion gestanden ist (vgl. Urk. 8/3/4, Urk. 8/3/6). Risse chronisch degenerierter Menisken können gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___ ohne Unfall oder bei geringfügigem Trauma, bei unphysiologischen und unkoordinierten Bewegungen entstehen. Folglich kam Dr. B.___ unter Einbezug der vorbestehenden Kniebeschwerden und der Tatsache, dass der erfahrene Sportarzt Dr. Z.___ am 20. Juli 2012 keine traumabedingten Verletzungen feststellte, zum Schluss, der Meniskusschaden im rechten Kniegelenk stehe nur möglicherweise mit dem Ereignis vom 7. Juli 2012 im Zusammenhang (Urk. 8/3/9-12). Diese nachvollziehbaren Überlegungen von Dr. B.___, welche nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 7. Juli 2012 und den Kniebeschwerden sprechen, sind schlüssig und überzeugend.

4.4    Dass Dr. Z.___ im Operationsbericht vom 27. Juli 2012 als Diagnose einen posttraumatischen medialen Meniskushinterhornriss des rechten Kniegelenkes nach einem Sturz beim Joggen im Juli 2012 angab (Urk. 8/3/2), ist nicht entscheidend. Wie bereits erwähnt, hatte Dr. Z.___ anlässlich der ersten Untersuchung nach dem Ereignis vom 7. Juli 2012 am 20. Juli 2012 in seinen Aufzeichnungen keinen Unfall erwähnt und sich beim Versicherten offenbar auch nach keinem solchen erkundigt. Vielmehr führte er ausdrücklich aus, die Symptome seien nach den Ferien des Versicherten weiterhin vorhanden (Urk. 8/3/4). Dies weist darauf hin, dass Dr. Z.___ sich die Entstehung der Beschwerden auch ohne Unfallereignis vorstellen konnte und diese durchaus in einem Zusammenhang mit den bereits im Juni 2012 bestehenden Beschwerden sah. Dass sich der behandelnde Arzt die Beschwerden ohne Ereignis vom 7. Juli 2012 erklären konnte, spricht gegen einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den Beschwerden. Wie sich aus der Ergänzung der Anamnese von Dr. Z.___ vom 24. August 2012 (Urk. 8/3/7) und seinem Schreiben vom 7. September 2012 (Urk. 8/3/8) ergibt, basiert seine Ansicht, dass die Verletzungen auf den Vorfall vom 7. Juli 2012 zurückzuführen seien, offensichtlich auf den subjektiven Angaben des Versicherten. Im Schreiben vom 7. September 2012 führte DrZ.___ zwar aus, dass die Befunde intraoperativ gut mit einer posttraumatischen Situation übereinstimmen könnten (Urk. 8/3/8). Dies hält jedoch lediglich die Möglichkeit, nicht aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs fest.

4.5    Weiter verhindern auch gewisse Widersprüchlichkeiten die Annahme eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalzusammenhang. So erwähnte der behandelnde Arzt Dr. Z.___ am 5. Juni 2012 ein Unfallereignis im April 2012 (Urk. 8/3/4), während der Versicherte in Abrede stellte, bei einem Lauf Mitte April 2012 gestürzt zu sein, und den betreffenden Vermerk in den medizinischen Akten als Fehler in der Datierung bezeichnete (Urk. 1 S. 4-5). Da Dr. Z.___ diesen Unfall allerdings bereits am 5. Juni 2012 erwähnt hat, kommt eine blosse Datumsverwechslung in den medizinischen Akten nicht in Betracht und bleibt ungeklärt, weshalb Dr. Z.___ einen im April 2012 stattgefundenen Unfall aufführte. Es bleibt somit offen, ob bereits im April 2012 ein Ereignis stattfand, welches allenfalls die fraglichen Beschwerden verursacht haben könnte. Weiter wird im Operationsbericht ein eigentlicher Sturz erwähnt, während der Versicherte gegenüber der Mobiliar angab, sich aufgrund von Straucheln beim Joggen das Bein übertreten und das Knie verdreht zu haben, jedoch keinen Sturz erwähnte (Urk. 8/1/3-5, Urk. 8/2). Auch diese widersprüchlichen Angaben zum Unfallhergang erschweren die genügend eindeutige Feststellung des Kausalzusammenhangs. Schliesslich trägt auch die Tatsache hierzu bei, dass der Versicherte nach dem Ereignis vom 7. Juli 2012 nicht umgehend, sondern erst rund zwei Wochen später am 20. Juli 2012, eine Unfallmeldung vornahm (Urk. 8/2).

4.6    Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person, die Folgen der Beweislosigkeit (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54). Weder steht hinreichend fest, dass sich der Versicherte die Schädigung am rechten Knie am 7. Juli 2012 beim Joggen zugezogen hat, noch lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass die Beschwerden ausschliesslich oder zumindest teilweise Folge eines Knietraumas sind. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die für die Leistungspflicht erforderliche Kausalität verneint. Anzumerken ist, dass sich die medizinische Sachlage aus den Akten genügend klar ergibt und sich weitere medizinische Abklärungen, wie vom Versicherten eventualiter beantragt (Urk. 1 S. 2), daher erübrigen. Ob es sich beim Ereignis vom 7. Juli 2012 überhaupt um einen Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis gehandelt hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef