Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00113 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 15. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1981 geborene X.___ war seit August 2010 im Warenservice der Firma Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Januar 2011 prallte bei der Arbeit ein Gitterwagen gegen den rechten Oberschenkel und die rechte Hüfte der Versicherten, als sie versuchte, diesen in den Lift zu stossen (Schadenmeldung vom 8. Februar 2011 [Urk. 11/1], vgl. auch Urk. 11/17). Der am Unfalltag erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Kontusion und eine Distorsion des rechten Hüftgelenks sowie eine Quetschung des Abduktor Magnum (Urk. 11/M1). Bei einem in der Folge angefertigten MRI kamen die Gelenkknorpel sowie die labralen Strukturen normal zur Darstellung. Rupturen zeigten sich keine (Urk. 11/M3). Nachdem zusätzlich Rückenbeschwerden aufgetreten waren (Urk. 11/M2), wurde ein weiteres MRI veranlasst, welches eine Spondylolyse an L5 beidseits ohne signifikante Spondylolisthesis sowie eine diskrete Protrusion der korrespondierenden Bandscheibe zur Darstellung brachte (Urk. 11/M7.3). Da die Beschwerden weiterhin andauerten, empfahl der beratende Arzt der AXA, Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 (Urk. 11/M9) eine rheumatologische konsiliarische Untersuchung, woraufhin die Versicherte am 8. März 2012 von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, untersucht wurde (Gutachten vom 21. März 2012, Urk. 11/M16). Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 11/33) stellte die AXA ihre Leistungen mangels natürlichen Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis rückwirkend per 18. Juli 2011 ein. Die hiegegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/36, Urk. 11/42), wies die AXA mit Entscheid vom 5. April 2013 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 18. Juli 2011 hinaus. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und eine umfassende Begutachtung zu veranlassen. Des Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 4) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde mit derselben Verfügung Frist angesetzt, um das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu begründen und zu belegen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ ab dem 18. Juli 2011 unfallkausale Beschwerden verneinte (Urk. 2, Urk. 10), brachte die Beschwerdeführerin vor, die weiterhin bestehenden Beschwerden seien durch den Unfall verursacht worden, weshalb sie nach wie vor Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung habe. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, im Übrigen habe sogar er die Unfallkausalität noch als möglich erachtet (Urk. 1).
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.2.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.2.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
2.2.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
3.
3.1 Dr. Z.___ hielt in seinem Arztzeugnis vom 8. April 2011 fest, die Röntgenbilder des Beckens und der rechten Hüfte hätten weder Anhaltspunkte auf frische ossäre Läsionen noch für Knorpelabschärungen ergeben (Urk. 11/M1).
3.2 Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, an welchen die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt Dr. Z.___ überwiesen worden war, notierte am 18. Mai 2011 (Urk. 11/M2), nach primär wenig Schmerzen seien zunehmende Beschwerden im Bereich des medialen Kompartimentes an der rechten Hüfte aufgetreten. Das von ihm in der Folge aufgrund eines Verdachts auf eine Adduktorenzerrung respektive eines Teilrisses (Urk. 11/M3) veranlasste Arthro-MRT zeigte lediglich eine diskrete Offset-Störung mit leichter Dekonfiguration der cranio-lateralen Femurkopfschenkelhalsgrenze. Zeichen eines Impingements fehlten. Der Gelenkknorpel sowie die labralen Strukturen kamen normal zur Darstellung. Auch die Hüftmuskulatur kam, bis auf die Veränderungen im Rahmen der Punktion, regelrecht zur Darstellung. Es ergab sich sodann kein Nachweis allfälliger Partialrupturen (Bericht der RODIAG vom 26. Mai 2011, Urk. 11/M3).
3.3 Am 31. Mai 2011 notierte Dr. C.___, die Beschwerdeführerin beklage nun teilweise auch Rückenschmerzen (Urk. 11/M2). Am 6. Juli 2011 äusserte er (Urk. 11/M6) sodann aufgrund der Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule den Verdacht einer Spondylolisthesis L5/S1 bei ansonsten altersentsprechendem Bild. Er hielt dafür, die Hauptbeschwerden könnten durchaus von Seiten des Rückens stammen, wobei er darauf hinwies, dass in der Hüfte eine Läsion bisher ausgeschlossen worden sei. Er empfahl eine Rückenabklärung mittels MRI, und notierte, diese müsse nun Angaben liefern, ob die Rückenproblematik für das Ganze hauptverantwortlich sei.
3.4 Der Radiologe des RODIAG berichtete nach durchgeführter MRT-Untersuchung vom 14. Juli 2011 (Urk. 11/M7.3), es bestehe wahrscheinlich eine Spondylolyse an L5 ohne signifikante Spondylolisthesis. Ausserdem sei eine diskrete Protrusion der korrespondierenden Bandscheibe sowie eine initiale spondylarhrotische Veränderung im Segment L4/L5 sichtbar gewesen. Im Übrigen habe sich eine normales vertebro-spinales MRT im dargestellten Bereich gezeigt und sich kein Nachweis einer Wurzelalteration gefunden.
3.5 Am 15. Juli 2011 notierte Dr. C.___ (Urk. 11/M6), die Situation sei für die Beschwerdeführerin nach wie vor unverändert, sie habe weiterhin diffuse Leistenbeschwerden auf der rechten Seite. Es sei relativ schwierig zu beurteilen, ob die Beschwerden allesamt von der Kontusion her stammen würden oder ob noch eine angeborene Läsion im Sinne des lumbo-vertebralen Syndroms bei Spondylolyse im Spiel sei.
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Polymedes Schmerzzentrum, hielt mit Bericht vom 29. September 2011 an die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 11/M7), seit der traumatischen Hüftkontusion mit Adduktorenreizung bestünden Hüft- und Leistenschmerzen mit Beteiligung der Lumbosakralregion. Die Spondylodese als unfallfremder Faktor würde im Heilungsverlauf mitspielen. Ausserdem berichtete Dr. D.___, dass am 12. August 2011 eine Infiltration des rechten Hüftgelenks durchgeführt worden sei, was zu einer Besserung der Adduktorenbeschwerden geführt habe. Bei persistierenden perisacralen und distalen lumbalen Beschwerden mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die obere Extremität rechts, sei sodann das Facettengelenk L5/S1 rechts am 23. August 2011 infiltriert worden (Urk. 11/M7.1).
3.7 Dr. A.___ hielt in der Beurteilung der Aktenlage am 12. Dezember 2011 (Urk. 11/M9) dafür, die Spondylolyse von L5 sei nicht durch den Unfall entstanden. Es handle sich dabei um eine entwicklungsbedingte Störung, die nach heutiger Ansicht zum Teil anlagebedingt sei und durch hohe Belastung in der Adoleszenz begünstigt werden könne. Es sei möglich, dass Spondylolysen asymptomatisch blieben, es sei aber auch möglich, dass sie Beschwerden verursachten. Diese Problematik sei im Sommer 2011 akut geworden. Ein Zusammenhang mit der Traumatisierung im Januar 2011 sei unwahrscheinlich. Die rechte Hüfte und die umgebende Muskulatur seien sodann mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Mitteln gründlich abgeklärt worden, wobei keine Läsionen feststellbar gewesen seien. Somit sei keine Erklärung für die Beschwerden vorhanden. Zur Beurteilung, ob die Beschwerden noch unfallkausal seien, empfahl er eine rheumatologische konsiliarische Untersuchung (Urk. 11/M9 S. 2-3).
3.8 In einem undatierten Schreiben (Urk. 11/M10) notierte Dr. C.___, im Bereich der rechten Hüfte würden diffuse Schmerzen persistieren. Die Abklärungen hätten ausser einer leichten Offsetstörung keine wesentlichen Pathologien ergeben. Möglich sei, dass auch die Spondylolyse von L5 im Rahmen eines lumbo-vertebralen Syndroms für die Beschwerden verantwortlich sei, was die Beurteilung der Unfallkausalität nicht einfacher mache.
3.9 Allgemeinmediziner E.___, den die Beschwerdeführerin seit dem 11. Oktober 2011 zur Akupunktur aufsucht, berichtete am 11. Januar 2012 (Urk. 11/M12), seit Behandlungsbeginn bestehe eine unveränderte Schmerzsituation. Die Beschwerdeführerin leide unter persistierenden Leistenschmerzen rechts sowie unter Müdigkeit. Zurzeit finde eine Substitution von Eisen, Vitamin D sowie B12 bei jeweils erniedrigten Werten statt.
3.10 Am 29. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Auto von hinten angefahren, worauf die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ eine HWS-Distorsion diagnostizierten. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 8. März 2012 attestiert (Urk. 11/M16.1.2 und M15).
3.11 Am 1. März 2012 wurde auf Zuweisung von Dr. D.___ am Spital F.___ eine Ganzkörperskelettszintigrafie mit SPECT durchgeführt. Es zeigte sich ein altersentsprechend normaler Befund mit leicht vermehrtem Umbau periazetabulär beidseits. Im Beckenring ergaben sich normale Verhältnisse mit unwesentlicher Anreicherung des Acetabulums beidseits, sowie einer minimalen Degenrationszone im linken ISG im kaudalen Gelenksanteil. Der untersuchende Arzt hielt bei der Beurteilung fest, es bestehe eine Schmerzdiskrepanz zum durchgeführten Szintigramm (Urk. 11/M16/1.1).
3.12 Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 und erstattete Bericht am 21. März 2012 (Urk. 11/M16). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 11/M16 S. 5):
- Chronische Leistenschmerzen rechts bei/mit
- Status nach Kontusion Leistengegend am 18. Januar 2011
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Myofasziales Schmerzsyndrom im Leistenbereich bds.
- Psychosoziale Belastungsfaktoren (Kündigung)
- Leichtgradiges lumbovertebrales Syndrom bei/mit
- Spondylolyse L5 bds. ohne signifikante Spondylolisthesis
- myofasziales Schmerzsyndrom der glutealen Muskulatur rechts
- Leichtgradiges zervikovertebrales Syndrom bei/mit
- Status nach Heckkollision am 29. Februar 2012
- myofasziales Schmerzsyndrom der Schulter- und Nackenmuskulatur bds.
Dr. B.___ hielt fest, trotz gründlicher Abklärung habe keine Ursache der persistierenden Beschwerden im Leistenbereich gefunden werden können. Auch die verschiedensten therapeutischen Bemühungen wie Medikation, Physiotherapie, chiropraktische Massnahmen und Akupunktur beziehungsweise verschiedenste Infiltrationen und Mobilisationen seien unergiebig geblieben (Urk. 11/M16 S. 5). Zusammenfassend seien die Leistenschmerzen im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms zu interpretieren, bei Status nach Kontusion am 18. Januar 2011 und bei dringendem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise psychosoziale Belastungsfaktoren. Inwieweit die lumbale Problematik für die Leistenschmerzen mitverantwortlich sei, könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Jedenfalls seien bei der Flexion der Lendenwirbelsäule die Leistenschmerzen reproduzierbar gewesen, sodass ein gewisser Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 11/M16 S. 5-6). Dr. B.___ hielt dafür, aus rheumatologischer Sicht müssten die Kontusionsbeschwerden ein halbes Jahr nach Unfallereignis abgeklungen sein. Die jetzigen Beschwerden stünden nur noch in möglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Januar 2011. Damals sei es zu keiner richtungsgebenden Veränderung im Leistenbereich gekommen. Aus rheumatologischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen und Behandlungen mehr notwendig (Urk. 11/M16 S. 6). Hinsichtlich der Frage, welche der erhobenen Befunde sicher, überwiegend wahrscheinlich oder nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Januar 2011 stünden, hielt Dr. B.___ fest, die myofaszialen Schmerzen im Leistenbereich stünden möglicherweise noch in natürlichem Kausalzusammenhang. Zur Frage, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 25. Mai 2011 unfallbedingt noch begründet und medizinisch nachvollziehbar sei, hielt Dr. B.___ sodann dafür, bis zu einem halben Jahr nach dem Unfallereignis sei der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen, in der bisherigen Tätigkeit habe demnach bis Juli 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 11/M16 S. 6).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen in Folge des am 29. Februar 2012 erlittenen Auffahrunfalls (E. 3.10) vorliegend nicht im Streite stehen, da die Beschwerdeführerin infolge der am 17. Januar 2011 zugegangenen Kündigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 11/16.2) und der darauffolgenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. März 2011 (Urk. 11/17 S. 3) im Zeitpunkt des Auffahrunfalls nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war.
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich sodann kein Abweichen von der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin auf, wonach die geklagten Beschwerden ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 18. Januar 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallbedingt sind. Trotz umfangreichen Abklärungen (E. 3.1, E. 3.2, E. 3.4, E. 3.11) fanden sich keine organisch nachweisbaren Unfallfolgeschäden. Die diagnostizierte Spondylodese bei L5 wurde von den Ärzten übereinstimmend als unfallfremd erachtet (E. 3.5, E. 3.6, E. 3.7). Gibt es keinerlei Hinweise in den Akten, wonach es durch den Unfall zu einer Verschlimmerung der Rückenproblematik gekommen wäre, erübrigen sich diesbezüglich - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 1 S. 9) - weitere Abklärungen.
Hinsichtlich der Frage, inwieweit die anlässlich des Unfalls erlittenen Kontusionen die weiterhin geklagten Beschwerden erklären könnten, hielt Dr. B.___ dafür, dass diese nach einem halben Jahr wieder abgeklungen sein müssten, weshalb er den Kausalzusammenhang lediglich bis Juli 2011 bejahte (E. 3.12). Es gibt keinerlei Veranlassung, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das rheumatologische Gutachten die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, Gutachter Dr. B.___ habe sich nicht mit ihren Schmerzen befasst (Urk. 1 S. 5), kann dem nicht gefolgt werden, erhob Dr. B.___ doch einen ausführlichen Befund und erfragte die Beschwerden hinlänglich (Urk. 11/M16 S. 4). Welche weiteren Abklärungen hätten getätigt werden müssen, wird nicht ausgeführt und ist mit Blick auf die bereits in der Vergangenheit vorgenommenen umfangreichen Untersuchungen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wandte sodann ein, Dr. B.___ habe selber den Kausalzusammenhang noch als möglich erachtet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Abgrenzung zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang sicher, überwiegend wahrscheinlich oder möglicherweise bestehe, ausführte, ein solcher sei lediglich möglich, und dass er in der Folge unfallbedingte Beschwerden längstens bis zum 18. Juli 2011 bejahte (E. 3.12). Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Einschätzung den natürlichen Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden mit dem fraglichen Unfallereignis mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 18. Juli 2011 verneinte, ist dies nicht zu beanstanden.
Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage ergibt sich kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Sowohl Dr. A.___ (E. 3.7) als auch die Ärzte des Spitals F.___ (E. 3.11) konnten sich die geklagten Beschwerden nicht erklären. Sodann schien auch Dr. C.___ davon auszugehen, dass die noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht (mehr) erklärbar seien, hielt er doch fest, bei fehlendem Nachweis unfallbedingter Läsionen müsse nun eine Rückenabklärung Aufschluss darüber geben, ob die Rückenproblematik für die Beschwerden hauptverantwortlich sei (E. 3.3).
4.3 Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass noch unfallbedingte Restbeschwerden vorliegen würden, ergäbe sich kein anderes Resultat. Da vorliegend keine organisch nachweisbaren Unfallfolgeschäden mehr vorhanden sind, gelangt für die Beurteilung der Adäquanz die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa zur Anwendung (E. 2.2.3-2.2.5, vgl. BGE 127 V 102 E. 5b)bb). Angesichts dessen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfall rechtsprechungsgemäss um einen leichten Unfall handelt und im Übrigen keines der Kriterien gemäss E. 2.2.5 erfüllt wäre – sind doch diesbezüglich einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 6.1) – wäre die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen.
5. Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2013 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6. Da die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 4) angesetzten und zweimal erstreckten Frist (Urk. 7, Urk. 9) ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht substantiiert und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler