Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00116




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 20. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2010 als Verkäuferin im Y.___ in einem 70%-Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 27. Juli 2010 wurde sie am Arbeitsplatz Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls. Dabei erlitt sie ein leichtes Würgetrauma, eine Prellung am linken Oberschenkel, eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks und Schürfungen an beiden Unterarmen (Urk. 7/1 und 7/10). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, verordnete Physiotherapie und leitete aufgrund des sich entwickelnden posttraumatischen Belastungssyndroms eine psychotherapeutische Behandlung im A.___ ein (Bericht vom 16. August 2010; Urk. 7/34/5). Im Schreiben vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/27) diagnostizierte er zusätzlich ein durch Gewalteinwirkung entstandenes Cervicovertebralsyndrom und ein Impingement der rechten Schulter, wobei die klassischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vordergrund stünden. Nach einer Besprechung mit dem Kreisarzt Dr. med. B.___ am 22. Dezember 2010 (Urk. 7/55), der aufgrund der vorhandenen Unterlagen strukturelle Verletzungen an der Schulter und an den Sprunggelenken ausschloss und die Schulterbeschwerden als vorübergehende Verschlechterung der bereits degenerativ vorgeschädigten rechten Schulter interpretierte, teilte die Suva der Versicherten am 4. Februar 2011 (Urk. 7/65) mit, dass sie für die weitere Behandlung der Schulterbeschwerden nicht mehr aufkomme.

    Vom 16. Mai bis zum 2. September 2011 befand sich die Versicherte auf Empfehlung des A.___ (Urk. 7/80) in der tagesklinischen Behandlung in der C.___ (Urk. 7/105). Als Austrittsdiagnosen hielt die C.___ im Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 7/105) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43-1) fest. Sie empfahl die Weiterführung der psychotherapeutischen und der medikamentösen Behandlung und hielt eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit mit der Möglichkeit, das Pensum zu steigern, ab November 2011 für angezeigt.

    Am 1. November 2011 begann die Versicherte mit Unterstützung der Invalidenversicherung ein Arbeitstraining im Umfang von 50 % mit der Steigerungsmöglichkeit auf 60 % und ab 1. Januar 2012 auf 70 % (Urk. 7/114). Daneben befand sie sich weiterhin in ambulanter Behandlung im A.___ (vgl. Bericht vom 14. November 2011; Urk. 7/121). Wegen zunehmender Schmerzen (vgl. Urk. 7/123) brach sie den Arbeitsversuch Ende April 2012 ab (Urk. 7/133) und hielt sich vom 2. bis zum 22. Mai 2012 in der Klinik D.___ auf (Urk. 7/144, 7/147 und 7/162). Anschliessend wurde sie aufgrund der unfallfremden somatischen Einschränkungen für eine leichte Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig geschrieben. Eine rein psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die Unmöglichkeit, in einer Tankstelle zu arbeiten, da sie nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (Bericht der Klinik D.___ vom 3. Juli 2012; Urk. 7/147).

    In der Folge holte die Suva von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Konsiliarpsychiater der Suva, eine psychiatrische Beurteilung vom 15. August 2012 (Urk. 7/163) und vom Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, eine Beurteilung der somatischen Situation ein (Beurteilung vom 6. September 2012; Urk. 7/166). Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/176) teilte sie der Versicherten mit, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und dass die noch bestehenden psychischen Beschwerden zum Ereignis vom 27. Juli 2010 nicht mehr in einem adäquaten Zusammenhang stünden. Dementsprechend stelle sie ihre Leistungen per 15. Januar 2013 ein und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2013 hielt sie an diesem Standpunkt fest (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 erhob X.___ dagegen Beschwerde und beantragte die Weitergewährung von Heilbehandlung für die psychischen Beschwerden (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

    Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Dabei hat nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse zu dienen, sondern es ist auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen (BGE 129 V 177 E. 2.1 mit Hinweisen). Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 129 V 177 E.3.3, 115 V 133 E. 4b).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen).

    Sie setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008, E. 2). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu erfolgen. Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung sowohl nach der allgemeinen Formel als auch unter dem Aspekt der für psychische Unfallfolgen entwickelten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen. So wäre nicht einzusehen, weshalb die im Rahmen einer Betrachtung als "klassischer" Unfall aufgrund der körperlichen Verletzungen zu bejahende Adäquanz entfallen sollte, weil der Überfall auch ein Schreckereignis darstellen könnte, oder warum der erlittene Schrecken nur deshalb die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte, weil der versicherten Person darüber hinaus auch noch physische Schäden zugefügt wurden. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten (Schreckereignis und Psychopraxis) ist somit möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 15. April 2014, E. 2. mit Hinweisen).


2.

2.1    Gemäss Polizeirapport hatte die Beschwerdeführerin den Tankstellenshop am 27. Juli 2010 um ca. 23.15 Uhr geschlossen und war im Begriff, das Lokal zu verlassen. Als sie die Lieferanteneingangstür von innen geöffnet habe, sei sie von einem maskierten und bewaffneten Täter zurückgedrängt worden. Der bewaffnete Täter habe sie in den Würgegriff genommen und aufgefordert, den Tresor zu öffnen. Die Beschwerdeführerin habe dem Täter gesagt, sie verfüge über keinen Tresorschlüssel. Der bewaffnete Täter habe Geld gefordert, ansonsten er sie umbringe. Um seine Forderung zu unterstreichen, habe er ihr den Revolver an den Kopf gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe dem Mann ihren Schlüssel mit dem Hinweis ausgehändigt, dass sich in ihrem Kästchen der „Stock“ sowie Wechselgeld befinde. Der Mann habe den Schlüssel seinem bis dahin passiven Komplizen übergeben. Dieser zweite unbewaffnete Täter habe das Kästchen geöffnet und das vorhandene Bargeld behändigt. Daraufhin habe der bewaffnete Täter von der Beschwerdeführerin abgelassen. Beide Täter seien in unbekannte Richtung geflohen (Urk. 7/46).

    Der undatierten Schadenmeldung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Ladenschluss um 23.10 Uhr beim Verlassen des Gebäudes von zwei maskierten Männern überfallen und zur Herausgabe ihres Stockgeldes gezwungen worden sei. Sie sei vom Täter auf den Boden gedrückt worden und habe sich beim Fallen am Fuss verletzt. Der Täter habe sie am Hals und am Genick gewürgt (Urk. 7/1).

    Im Rahmen der Erstbehandlung bei Dr. med. G.___ gab die Beschwerdeführerin zusätzlich an, sie sei unmittelbar am Hals gewürgt und durch das Ladenlokal zum Tresor geschleppt worden (Urk. 7/9-10).

    Gegenüber Dr. med. Z.___ führte die Beschwerdeführerin am 16. August 2010 aus, sie sei beim Hinaustreten aus der rückwärtigen Tür des Tankstellenshops von zwei Männern im Dunkeln überfallen worden. Sie sei unmittelbar am Hals gewürgt und an den Haaren durch das Ladenlokal zum Tresor geschleift worden. Weil sie diesen nicht habe öffnen können, habe der Täter stärker gewürgt, woraufhin ihr in den Sinn gekommen sei, dem Täter das Wechselgeld im Spind geben zu können, womit sich dieser tatsächlich zufrieden gegeben habe. Die ganze Zeit über habe der Täter die Pistole gegen ihre Schläfe gerichtet. Er habe sie heftigst gewürgt und mit grosser Brutalität durch das Geschäft geschleift, wobei sie sich wiederholt an den verschiedensten Körperstellen angeschlagen habe. Trotz der Betätigung des Alarmknopfes sei die Polizei erst nach 30 Minuten eingetroffen, weil, wie sich später herausgestellt habe, der Alarmknopf nicht funktioniert habe (Urk. 7/34/5).

    Der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2011 ist im Wesentlichen derselbe Tathergang zu entnehmen, wobei ergänzend ausgeführt wurde, der Täter habe die Beschwerdeführerin durch Schläge misshandelt, an den Haaren gezogen und auf dem Boden durch die Räume geschleift (Urk. 7/96/5).

2.2    Beim Tathergang handelt es sich um ein Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung. Obwohl die Beschwerdeführerin beim Überfall auch Verletzungen erlitt, indem sie gewürgt wurde und je nach Darstellung des Tathergangs sich verschiedentlich anschlug oder vom Täter geschlagen wurde, steht das Schreckereignis gegenüber den körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund. Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist denn auch, dass spätestens im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids keine behandlungsbedürftigen körperlichen Beeinträchtigungen mehr vorlagen, die auf das Ereignis vom 27. Juli 2010 zurückzuführen sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nach wie vor medizinisch behandelten psychischen Beschwerden im natürlichen Kausalzusammenhang zum Überfall vom 27. Juli 2010 stehen. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die psychischen Beschwerden zum Schreckereignis in einem adäquat kausalen Zusammenhang stehen, was nach dem Gesagten nach der allgemeinen Formel zu prüfen ist.


3.

3.1    An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt), die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen, bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war. Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, in einem Fall, in welchem eine Frau frühmorgens an ihrem Arbeitsplatz von drei Männern überwältigt, mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008), sowie in einem Fall, in dem ein Reinigungsangestellter nachts bei der Ausübung seiner Arbeit von zwei maskierten Männern mit einer laufenden Kettensäge bedroht und erheblich verletzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 6.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.2    In den Urteilen 8C_522/2007 vom 1. September 2008 und 8C_480/2013 vom 15. April 2014 hielt das Bundesgericht fest, als erschwerende und für den adäquaten Kausalzusammenhang sprechende Elemente seien zu erwähnen, dass die versicherte Person an ihrem Arbeitsplatz, somit innerhalb eines ihr vertrauten Gebäudes, das auch eine gewisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte, überfallen worden sei. Weiter hätten sich die Überfallenen einer geballten Übermacht von drei respektive zwei Männern gegenüber gesehen. Das bedeute, so das Bundesgericht im Urteil 8C_522/2007 E. 4.3.4, dass die Versicherte keinerlei Chance gehabt habe, sich zu wehren oder zu fliehen. Dies sei nicht vergleichbar mit jenen Fällen, bei denen jeweils eine Person dem Opfer gegenübergestanden habe. Weiter sei von Bedeutung, dass ihr eine Pistole an den Kopf gehalten worden sei. Die Tatsache, dass die Einbrecher mit einer Schusswaffe ausgerüstet gewesen seien, deute auf ihre grosse Gefährlichkeit hin. Zudem sei sie gezwungen worden sich auf den Boden zu legen, während sich die Männer an ihr zu schaffen gemacht hätten, um sie zu fesseln. Dabei habe sie ständig befürchten müssen, es könne auch zu sexueller Gewalt kommen. Die Überfallene habe nicht gewusst, was sie erwarte und wann gegebenenfalls mit einer Rettung zu rechnen wäre.

    Die Summe dieser Bedrohungselemente ergab nach Ansicht des Bundesgerichts ein Bild, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet erschien, die eingetretenen psychischen Beschwerden herbeizuführen.

3.3    Das gleiche Bild ergibt sich bei der Betrachtung des in E. 2.1 hiervor geschilderten Tathergangs. Beim Überfall war es später Abend und dunkel. Die Beschwerdeführerin wurde von zwei Tätern bedroht und nicht bloss von einem. Daran ändert nichts, dass nur einer sie mit einer Waffe bedrohte und ihr gegenüber tätlich wurde. Sie sah sich trotzdem einer nicht zu überwältigenden Übermacht gegenüber, und der Umstand, dass sie in den Würgegriff genommen wurde, verunmöglichte eine Flucht. Der Waffengebrauch vermittelte eine grosse Gewaltbereitschaft. Die Beschwerdeführerin war dem Täter während längerer Zeit hilflos ausgeliefert und musste mit weiterer Gewaltanwendung oder gar mit dem Tod rechnen. Bis sich die Täter mit dem Spindgeld zufrieden gaben, wusste sie nicht, ob sie von ihr ablassen würden. Der Überfall geschah am Arbeitsplatz, einem vermeintlich geschützten Bereich, den die Beschwerdeführerin erst seit gut drei Wochen innehatte. Erschwerend kam hinzu, dass der Alarmknopf nicht funktionierte, und sie nach dem erlittenen Schreck in ihrer Angst übermässig lang auf die Polizei und damit auf Hilfe warten musste. Die gesamten Umstände führen zum Schluss, dass der Überfall vom 27. Juli 2010 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet erscheint, die eingetretene posttraumatische Belastungsstörung herbeizuführen.

    Zum gleichen Schluss führen die medizinischen Akten. Die posttraumatische Belastungsstörung überlagerte die körperlichen Verletzungen sehr bald, und im September 2012 war Dr. E.___ auf ausdrückliche Anfrage der Suva noch immer der Ansicht, es sei aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar, dass noch keine psychische Stabilisierung des Traumas stattgefunden habe und für die angestammte Tätigkeit als Tankstellenverkäuferin nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/163). Diese Ansicht wiederholte er mit E-Mail vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/168), und auch Dr. Z.___ vertrat im Schreiben vom 28. Januar 2013 (Urk. 7/180) mindestens sinngemäss diese Meinung. Zudem wies Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 15. August 2012 (Urk. 7/163) und im E-Mail vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/168) gestützt auf die konsultierten Akten nachdrücklich darauf hin, dass noch keine traumaspezifische Behandlung stattgefunden habe, und eine solche dringend zu empfehlen sei. Erst nach erfolgter traumaspezifischer Behandlung könne in etwa einem Jahr eine wesentliche Besserung erwartet werden.

    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht eine zwar nicht durchgehend belegte, aber dennoch erwiesene Vorgeschichte aufweist. Sie wuchs in einem Heim auf, weil ihre Mutter alkoholabhängig war. Bereits in der Adoleszenz litt sie unter psychischen Problemen. Im Jahr 2001 suizidierte sich ihr damaliger Lebenspartner. Seither lebt sie allein und teilt die Wohnung mit ihrem 23jährigen Neffen (Bericht der Klinik D.___ vom 10. Mai 2012; Urk. 7/162). Bereits 1998 war sie während mehreren Monaten wegen Depressionen behandelt worden (Bericht von Dr. H.___ vom 25. Juli 2011; Urk. 7/96). Insgesamt durchlebte sie zahlreiche biografische Belastungsmomente. Sie hat daher im Vergleich zu einem durchschnittlich seelisch stabilen Menschen überwiegend wahrscheinlich grössere Mühe, das Erlebte zu verarbeiten. Vor diesem Hintergrund und insbesondere gestützt auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. E.___ ist der Überfall vom 27. Juli 2010 nach dem allgemeinen Lauf der Dinge als geeignet zu erachten, eine bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids noch bestehende, behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist daher zu bejahen.


4.

4.1    Das Bundesgericht erkannte in BGE 134 V 109, dass der Unfallversicherer den Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung in dem Zeitpunkt abzuschliessen hat, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich  aber nicht ausschliesslich (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2) - nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.1 und 4.3).

4.2    Gemäss Bericht der Klinik D.___ vom 3. Juli 2012 bezieht sich die rein psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nur auf die Unmöglichkeit, in einer Tankstelle zu arbeiten (Urk. 7/147). Diese Einschätzung übernahm Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 15. August 2012 (Urk. 7/163). Seiner Beurteilung und dem E-Mail vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/168) ist ferner zu entnehmen, dass einerseits bis zu diesem Zeitpunkt noch keine traumaspezifische Behandlung stattfand, und dass er andererseits von einer speziell auf die Verarbeitung der Folgen des Schreckereignisses gerichteten Therapie innert etwa einem Jahr eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands erwartete. Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer traumaspezifischen Behandlung durch die Suva erfüllt. Ob auch weiterhin ein Anspruch auf Taggelder besteht, wird die Suva von Amtes wegen zu prüfen haben.

    In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2013 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung auch nach dem 15. Januar 2013 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 8. April 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung auch nach dem 15. Januar 2013 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt