Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00117




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 4. September 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    Der 1972 in Y.___ geborene X.___ verfügte in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Diese lief am 1. Dezember 2009 ab und wurde nicht verlängert. Doch wurde ihm die Frist für die Ausreise bis am 26. November 2012 erstreckt (Urk. 9/29).

    Nachdem X.___ am 1. September 2012 bei der Z.___ eine Arbeit als Hilfsarbeiter aufgenommen hatte, stürzte er am 18. September 2012 von einem Gerüst aus einer Höhe von 2 Metern auf den Betonboden und erlitt eine Ellbogenluxationsfraktur rechts, derentwegen er am 19. und 25. September 2012 operiert werden musste (Urk. 9/12, 9/23-26, 9/30-32, 9/96 S. 1).

    Nach Eingang der Unfallmeldung vom 11. Oktober 2012, worin als Stundenlohn Fr. 24.50 angegeben wurde (Urk. 9/2), setzte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der X.___ obligatorisch versichert war, das Taggeld auf Fr. 118.70 pro Kalendertag fest (Urk. 9/3). Am 1. November 2012 reichte die Treuhänderin der Z.___, A.___, der SUVA den Arbeitsvertrag ein, woraus sich ein Stundenlohn von Fr. 35.-- ergab. Sie wies darauf hin, dass der in der Unfallmeldung angegebene Stundenlohn nur provisorisch und der vertragliche Lohn im Zeitpunkt des Unfalles noch gar nicht ausgehandelt gewesen sei (Urk. 9/18 S. 1-3). Am 9. November 2012 reichte sie die entsprechende Lohnabrechnung vom 30. September 2012 für die Zeit vom 1. bis 17. September 2012 ein (Urk. 9/20 S. 1-2).

    Nachdem der Versicherte am 29. Januar 2013 nochmals hatte operiert werden müssen (Urk. 9/96 S. 1), galt er noch bis zum 18. April 2013 als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/100). Trotz geplanter operativer Korrektur der vorgenommenen Thierschplastik musste er am 24. April 2013 die Schweiz aus fremdenpolizeilichen Gründen für acht Monate verlassen (Urk. 9/99 S. 2, Urk. 9/101, 9/104-105).

    Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 setzte die SUVA das Taggeld des Versicherten auf Fr. 118.70 fest (Urk. 9/72). Einen gleichlautenden Einspracheentscheid erliess sie am 20. März 2013 (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 6. Mai 2013 Beschwerde führen mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„Der Einspracheentscheid der SUVA E 0571/13, 14.31607.12.0 vom 20. März 2013 sei aufzuheben.

Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 21. September 2012 Taggeld in Höhe von täglich Fr. 247.57 zu bezahlen, zahlbar bis zu Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

Die für die Vergangenheit noch nicht ausbezahlte Taggelddifferenz und die zukünftigen Taggelder seien an den Beschwerdeführer direkt auszubezahlen.

Die SUVA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 plus Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren [richtig wohl: Beschwerdeverfahren] in der Person der Unterzeichneten einzuräumen.“

    Am 20. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er ziehe das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 7). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort 31. Juli 2013 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8).


3.    Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 UVG ein Taggeld zu (Abs. 1), wobei der Taggeldanspruch am 3. Tag nach dem Unfalltag entsteht (Abs. 2).

    Das Taggeld beträgt laut Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt. Der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als versicherter Verdienst. Nach Art. 25 Abs. 1 UVV wird das Taggeld nach der in Anhang 2 enthaltenen verbindlichen Formel berechnet und für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage ausgerichtet. Mithin wird der versicherte Jahresverdienst durch 365 geteilt und mit 80 % multipliziert.


2.    Der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab dem 21. September 2012 steht ausser Frage. Strittig und zu prüfen ist ausschliesslich die Höhe des Taggeldes.

    Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Taggeldberechnung den in der Unfallmeldung vom 11. Oktober 2012 (Urk. 9/2) angegebenen Stundenlohn von Fr. 24.50 zugrunde, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden und 52 Arbeitswochen pro Jahr zu einem Tagesansatz von Fr. 118.67 führte (Urk. 2 S. 4). Zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stundenlohn von Fr. 35.--, wie er im vom 1. September 2012 datierten Arbeitsvertrag festgehalten wurde und der Lohnabrechnung vom 30. September 2012 zu- grunde liegt (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/6-7), bringt sie vor, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsvertrag und der darin auf Fr. 35.-- festgesetzte Stundenlohn erst nach dem Unfall im Hinblick auf ein höheres Taggeld abgefasst worden sei (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 8 S. 3 f.).


3.

3.1    Zum Stundenlohn von Fr. 35.--, inklusive 13. Monatslohn und 8,33 % Ferien- und Feiertagsentschädigung, wie er im nachträglich eingereichten Arbeitsvertrag vom 1. September 2012 (Urk. 9/18 S. 2 f.) enthalten ist, und zu dessen Zustandekommen ist den Unfallakten folgendes zu entnehmen:

    Treuhänderin A.___ gab in ihrem Begleitschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2012 an, dass der Arbeitsvertrag im Zeitpunkt des Unfalles noch gar nicht ausgehandelt gewesen und im Unfallschein nur ein provisorischer Stundenlohn angegeben worden sei (Urk. 9/18 S. 1).

    Auf telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärte A.___ am 28. November 2012, der Betriebsinhaber sei in administrativen Belangen unerfahren. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit anfangs September 2012 aufgenommen, ohne dass die genaue Höhe des Lohnes festgelegt worden sei. Nach dem Unfall sei rückwirkend ein Vertrag ausgestellt und ein Stundenlohn von Fr. 35.-- abgemacht worden. Dem zweiten Mitarbeiter des Betriebs mit der gleichen Funktion wie diejenige des Beschwerdeführers werde ein Stundenlohn von Fr. 24.50 bezahlt (Urk. 9/36).

    Im Schreiben vom 8. Dezember 2012 führte A.___ aus, als sie dem Geschäftsführer der Z.___ erklärt habe, dass für den am 1. September 2012 eingetretenen Beschwerdeführer ein Arbeitsvertrag erstellt werden müsse, habe dieser sie angewiesen, einen solchen vorzubereiten, und zwar mit dem auch für den andern Mitarbeiter geltenden Stundenlohn von Fr. 24.50. Er werde den Vertrag dann mit dem Beschwerdeführer besprechen. Dazu sei es erst nach dem Unfall gekommen. Es sei ihr Fehler gewesen, dass sie der Beschwerdegegnerin ohne Rückfrage beim Arbeitgeber, ob der Vertrag unterzeichnet worden sei, den Stundenlohn von Fr. 24.50 gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber geäussert, er verlange als Stundenlohn mindestens Fr. 35.--, wie er ihn auch schon vorher an anderen Stellen als Gerüstbauer erhalten habe. Der Arbeitsvertag sei schliesslich in diesem Sinn erstellt und die Änderung der SUVA mitgeteilt worden (Urk. 9/46 S. 1).

    Der Beschwerdeführer selber erklärte der Beschwerdegegnerin am 7. und 11. Dezember 2012, bereits bei Arbeitsbeginn sei mündlich ein Stundenlohn von Fr. 35.-- vereinbart worden. Bei seinen früheren Einsätzen habe er ebenfalls zwischen Fr. 30.-- und Fr. 35.-- verdient. Zu einem Stundenlohn von Fr. 24.50 würde er nicht arbeiten gehen (Urk. 9/42, 9/47).

    Am 8. Dezember 2012 reichte A.___ der Beschwerdegegnerin unter anderem ihr an die AXA Leben AG gerichtetes Schreiben vom 16. Oktober 2012 (Urk. 9/46 S. 13) ein, womit sie den Beschwerdeführer aufgrund des gleichentags unterzeichneten Arbeitsvertrages per 1. September 2012 für die berufliche Vorsorge anmeldete. Als Jahreslohn gab sie ca. Fr. 40‘000.-- an (Urk. 9/46 S. 13).

3.2    Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung, bereits bei der Arbeitsaufnahme habe man sich mündlich auf einen Stundenlohn von Fr. 35.-- geeinigt, lässt sich mit dem von der Treuhänderin geschilderten Ablauf im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht vereinbaren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Z.___ den einen Stundenlohn von Fr. 35.-- beinhaltenden Arbeitsvertrag erst nach dem Unfall, aber noch vor dem 1. November 2012, unterzeichnet und auf den 1. September 2012 zurückdatierten.

3.3    Dafür, dass dieser Stundenlohn nicht dem übereinstimmenden wirklichen Willen der vertragsschliessenden Parteien entsprochen hätte und im Hinblick auf höhere Unfalltaggelder im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) simuliert worden wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend macht, liegen weder Beweise noch eindeutige Anhaltpunkte vor. Immerhin sprechen die Lohnabrechnung vom 30. September 2012 für die Zeit bis zum Unfall, worin der Beschwerdeführer den Erhalt des auf dem Stundenlohn von Fr. 35.-- beruhenden Bruttolohnes von Fr. 3‘272.50 quittierte (Urk. 3/7), und der entsprechende Lohnausweis (Urk. 3/8) dafür, dass sich namentlich die Arbeitgeberin an den Stundenlohn in der vereinbarten Höhe gebunden fühlte. Auch wird in der Beschwerde angedeutet, dass aus dem Arbeitsvertrag auch für den 18. und 19. September 2012 noch Lohnansprüche auf dieser Basis abgeleitet werden (Urk. 1 S. 7). Zudem steht keineswegs fest, dass beim Abschluss des Arbeitsvertrages im Oktober 2012 angesichts der Unfallfolgen und der bevorstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers ohnehin nicht mit weiteren Arbeitseinsätzen zu diesem Stundenlohn gerechnet wurde. Immerhin musste der Beschwerdeführer trotz der seit 1. Dezember 2009 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Behandlung der Unfallfolgen erst am 24. April 2013 die Schweiz verlassen und es ist nicht auszuschliessen, dass ihm die Frist für die Ausreise auch ohne Unfall im Hinblick auf die am 1. September 2012 angetretene Stelle bei der Z.___ über den 26. November 20012 hinaus nochmals verlängert worden wäre. Der Bericht des B.___ vom 9. November 2012 (Urk. 9/26) enthält im Übrigen keinerlei Hinweise darauf, dass längerfristig nicht mehr mit der vollständigen Widerherstellung des verletzten Ellbogens und dem Erreichen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gerechnet wurde. Erst am 21. November 2012 äusserte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, es gehe ihm gar nicht gut, er habe viele Schmerzen, müsse Medikamente nehmen und wahrscheinlich nochmals operiert werden. Er mache sich Sorgen und frage sich, ob er die Arbeit im Gerüstbau je wieder ausführen könne. Er fürchte, dies sei zu gefährlich (Urk. 9/27).

    Auch der Umstand, dass dem ebenfalls bei der Z.___ tätig gewesenen C.___ für die gleiche Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer ausführte, von September bis November 2012 tatsächlich nur ein Stundenlohn von Fr. 24.50 bezahlt wurde und der Geschäftsführer D.___ sich mit einem Monatslohn von Fr. 5‘000.-- begnügte (Urk. 9/46 S. 2, 7-9), spricht keineswegs zwingend dafür, dass dem Beschwerdeführer nur im Hinblick auf die Unfalltaggelder ein Stundenlohn von Fr. 35.-- zugestanden wurde. Denn in einem Kleinstunternehmen wie der Z.___ mit bloss zwei Angestellten bilden diese Löhne mangels entsprechender Lohnstruktur kein Indiz für Angemessenheit des umstrittenen Stundenlohnes, zumal D.___ als Ehemann der im Handelsregister als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragenen E.___ (vgl. Urk. 11) indirekt ohnehin am Unternehmensgewinn beteiligt ist.

    Davon abgesehen liegt der vertragliche Stundenlohn von Fr. 35.-- nicht wesentlich über den Stundenlöhnen von Fr. 31.33 (= Fr. 25.35 + 8,33 % 13. Monatslohn + 3,17 % Feiertage + 10,06 % Ferien) und Fr. 32.50 (= Fr. 26.29 + 8,33 % 13. Monatslohn + 3,17 % Feiertage + 10,6 % Ferien), die der Beschwerdeführer zuvor beim Temporärunternehmen F.___ während zehn Monaten im Gerüstbau bezogen hatte (Urk. 9/49 S. 18 ff.).

    Auch wenn der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Schweizerischen Gerüstbau vom 19. April 2011 (Urk. 3/9) erst per 1. August 2013 allgemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 2013; SR 221.215.311) und somit auf den in Frage stehenden Arbeitsvertrag gar nicht anwendbar war, so zeigt ein Blick auf die darin festgesetzten Mindestlöhne doch, dass sich der fragliche Stundenlohn mit Fr. 35.-- immerhin in dem vom GAV vorgegebenen Rahmen bewegte. Denn für die Lohnklasse B1, die für den auch als Vorarbeiter tätig gewesenen sowie über eine mehr als einjährige Berufserfahrung im Gerüstbau und gute Qualifikationen verfügenden Beschwerdeführer durchaus in Betracht fiel (Urk. 9/44 S. 3, 5-6), hätte der Mindestlohn Fr. 4‘667.-- betragen, was bei monatlich 182,5 Arbeitsstunden einem Stundenlohn von Fr. 27.70 (= 4‘667.-- x 13 : 12: 182,5) beziehungsweise - bei zusätzlicher Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung von 10,6 % und 3,17 % (vgl. GAV, Art. 9, 10 und 13; Urk. 39 S. 7 ff.) - einem solchen von Fr. 31.47 entsprochen hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Stundenansatz von Fr. 35.-- somit nicht als branchenunüblich. Seine Höhe kann daher ebenfalls nicht als Indiz dafür bewertet werden, dass er arbeitsvertraglich nicht verbindlich sein und ausschliesslich zu einem höheren Unfalltaggeld führen sollte.

3.4    Zusammenfassend besteht somit kein Grund, den Beschwerdeführer bei der Bemessung des Taggeldes bei der in der Unfallmeldung enthaltenen Lohnangabe zu behaften und die nachträglich von Seiten der Arbeitgeberin vorgenommene Berichtigung unberücksichtigt zu lassen. Folglich ist bei der Taggeldberechnung von einem Stundenlohn von Fr. 35.-- auszugehen.

3.5    Bei diesem Stundenansatz muss es, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6) sein Bewenden haben. Denn die im GAV vorgesehenen Abgeltungssätze für Ferien und Feiertage sind vorliegend wegen der im massgebenden Zeitraum fehlenden Allgemeinverbindlicherklärung nicht anwendbar (vgl. oben E. 3.3).

    Fraglich bleibt jedoch, ob der Ferienanspruch des Beschwerdeführers allein mit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Formulierung, die Ferienentschädigung sei im Bruttolohn von Fr. 35.-- inbegriffen (Urk. 3/6 S. 2), überhaupt abgegolten werden konnte, zumal in der Lohnabrechnung vom 30. September 2012 (Urk. 3/7) weder der auf die Ferien entfallende Lohnanteil noch der Ferienanspruch als solcher aufgeführt ist (vgl. etwa Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N9 zu Art. 129d OR). Es wird in der Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht, dass der allenfalls nicht rechtsgültig abgegoltene Ferienlohn von der Z.___ nachgefordert worden wäre und die darauf entfallenden Beiträge nachbezahlt worden wären. Bei dieser Ausgangslage würde es gegen das auch in der Unfallversicherung massgebende Äquivalenzprinzip, wonach für die Bemessung des den Geldleistungen zugrunde liegenden versicherten Verdienstes von den gleichen Faktoren auszugehen ist, die auch Basis der Prämienberechnung bilden (BGE 139 V 148 E. 7.2.2), verstossen, wenn die Ferienentschädigung bei der Taggeldbemessung allein aufgrund arbeitsrechtlicher Überlegungen zusätzlich berücksichtigt würde. Der in der Beschwerde enthaltenen Taggeldberechnung kann daher nicht gefolgt werden, zumal diese entgegen Art. 25 Abs. 1 UVV vom auf den Arbeitstag entfallenden Tageslohn ausgeht und somit auch eine Umrechnung der nach Abzug der Ferien- und Feiertage verbleibenden Kalendertage unterbleibt.

3.6    Davon ausgehend, dass die Entschädigung für den gesetzlichen Ferien- wie auch den Feiertagsanspruch im Stundenlohn von Fr. 35.-- enthalten ist oder zumindest nicht nachgefordert und gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht abgerechnet worden ist, sind seiner Umrechnung auf den Jahreslohn nur 46 Arbeitswochen zugrunde zu legen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_700/2007 vom 18. März 2008 E. 2). Damit ergibt sich pro Kalendertag ein Lohn von Fr. 187.45 (= Fr. 35.-- x 42,5 h/W. x 46 W. : 365 T.) beziehungsweise ein Taggeldanspruch von Fr. 149.95 (= Fr. 187.45 x 80 %). Während der Dauer der stationären Behandlungen ist davon ein Verpflegungskostenabzug im Sinne von Art. 27 UVV vorzunehmen.


4.    Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG kostenlos.

    Der anwaltlich vertretene und dem Grundsatze nach obsiegende Beschwerdeführer hat laut Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese unter Berücksichtigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘100.-- festzusetzen.

    Hingegen werden nach Art. 52 Abs. 3 ATSG für das Einspracheverfahren in der Regel keine Entschädigungen ausgerichtet. Da in der Beschwerde keine Gründe dargetan werden, die für ein Abweichen von dieser Regel sprechen würden, und eine allenfalls einen Entschädigungsanspruch begründende unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren nicht vorlag (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 43 zu Art. 52), kann von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung des Entschädigungsanspruchs verzichtet werden.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2013 wird festgestellt, dass das dem Beschwerdeführer ab dem 21. September 2012 zustehende Taggeld Fr. 149.95 beträgt, abzüglich allfälliger Verpflegungskosten gemäss Art. 27 UVV. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin