Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00119 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 11. Februar 2015
in Sachen
Erben des X.___, gestorben Dezember 2010
nämlich:
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 1 und 2 vertreten durch A.___
Gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Bei X.___, geboren 1939, wurde am 6. November 2009 ein malignes Pleuramesotheliom links diagnostiziert, das auf seine frühere berufsbedingte Asbestexposition als Isoleur zurückgeführt wurde, was von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 kündigte sie dem Versicherten die Auszahlung eines Vorschusses im Hinblick auf eine allfällige Integritätsentschädigung in der Höhe von 40 % der mutmasslichen Integritätsentschädigung beziehungsweise von Fr. 50‘400.-- an (Urk. 7/14). Im Dezember 2010 verstarb der Versicherte an den Folgen dieser Berufskrankheit, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt der Vorschuss an ihn überwiesen worden war.
In der Folge gelangte die Suva wiederholt an die Witwe des Versicherten, B.___, und auch an dessen Sohn, A.___, um Angaben zur Leistungsfestsetzung der Witwenrente und zur Ausrichtung des Vorschusses zu erhalten. Mit Verfügung vom 1. September 2011 setzte sie die Hinterlassenenrente für B.___ fest (Urk. 7/48). Es folgten mehrmalige telefonische und auch schriftliche Kontakte zwischen der Suva und den Erben zur Bezahlung des Vorschusses. Am 29. Mai 2012 machte A.___ Angaben zur massgebenden Kontoverbindung (Urk. 7/65). Nach einem weiteren Zahlungsversuch seitens der Suva am 10. Juni 2012 teilte A.___ der Suva am 4. Januar 2013 mit, der Betrag sei bis dato nicht überwiesen worden. Gleichzeitig erkundigte er sich, ob der Erbengemeinschaft ein Verzugszins auf diesem Betrag zustehe (Urk. 7/68). Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 lehnte die Suva die Ausrichtung eines Verzugszinses ab (Urk. 7/70). Am 18. Januar 2013 teilte A.___ mit, er habe das Geld erhalten (Urk. 7/71). Im Schreiben vom 28. Januar 2013 zeigte er sich mit der Verweigerung der Auszahlung eines Verzugszinses nicht einverstanden (Urk. 7/72). Daraufhin erliess die Suva die Verfügung vom 21. Februar 2013 und verneinte darin einen Anspruch auf Verzugszinsen (Urk. 7/73). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 8. April 2013 fest (Urk. 7/81 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ als Vertreter der Erben (vgl. Urk. 12, 13, 14) des verstorbenen Versicherten mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung eines Verzugszinses für den Zeitraum vom 15. Juni 2010 bis 8. Januar 2013 (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht gelangte mit Fragen an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9), welche diese im Schreiben vom 9. Oktober 2014 beantwortete (Urk. 15, 16/1-4). Der Vertreter der Erben nahm dazu am 27. November 2014 Stellung (Urk. 25), was der Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2015 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist der Anspruch auf Verzugszins in der Höhe von 5 % auf einem Betrag von Fr. 50‘400.-- für einen Zeitraum von höchstens 2 ½ Jahren, weshalb der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Da es jedoch um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung geht, wird das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen (§ 11 Abs. 4 GSVGer).
2. In Frage steht die Verzugszinspflicht auf dem von der Beschwerdegegnerin dem Versicherten im Schreiben vom 15. Juni 2010 angekündigten sogenannten Vorschuss auf die auszurichtende Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 50‘400.--. Die Beschwerdegegnerin, die nach dem Tod des Versicherten den Erben diesen Betrag am 6. Januar 2013 ausbezahlt hat (Urk. 15), verweigerte die Auszahlung eines Verzugszinses mit der Begründung, dass sie über ein Jahr lang vergeblich versucht habe, eine verbindliche Zahlungsadresse zur Überweisung dieses Betrages zu erhalten. Nach dem Tod des Versicherten sei die Auszahlung an die Erben lange nicht möglich gewesen, diese hätten ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Sodann sei eine Verzugszinspflicht auch deshalb nicht gegeben, weil gar kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 UVG bestanden habe, wie dies vom Bundesgericht verlangt werde. Die Praxis der Suva zur Auszahlung eines Vorschusses sei viel grosszügiger, ein eigentlicher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei gar nie entstanden (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 15).
3.
3.1 Nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, dies, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.
Der Gesetzgeber statuierte mit dieser Bestimmung eine allgemeine Verzugszinspflicht für den Leistungsbereich. Er orientierte sich dabei an der Auffassung, dass öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich zu verzinsen sind, und führte daher den Grundsatz ein, wonach Leistungen bei verspäteter Ausrichtung zu verzinsen sind. Als Objekte des Verzugszinses sind daher sämtliche fälligen Geldschulden der Sozialversicherer anzusehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Rz 17 und 18 zu Art. 26).
Als Pflichtverletzungen fallen neben dem Verhalten der versicherten Person auch solche der Leistungsansprecher in Betracht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht lässt die Verzugszinspflicht nicht grundsätzlich entfallen. Vielmehr ist für die Spanne der Verzögerung, die kausal auf die Verletzung der Mitwirkung zurückzuführen ist, eine Hemmung des Zinsenlaufs anzunehmen (Kieser, a.a.O., Rz 28 f. zu Art. 26).
3.2 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Sie wird auch im Falle einer Berufskrankheit ausbezahlt (Art. 9 Abs. 3 UVG).
3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsteht im Falle einer schweren und unheilbaren Berufskrankheit, welche die Lebenserwartung erheblich verkürzt, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit nach Art. 36 Abs. 1 UVV setzt in diesem Zusammenhang keine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitszustandes voraus. Erforderlich ist jedoch, dass ein stationärer Zustand erreicht wird, in welchem die betroffene Person voraussichtlich noch längere Zeit leben wird. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtsicherheit hat das Bundesgericht entschieden, dass der Anspruch in diesem Fall nach einem Jahr der palliativen Pflege entsteht.
Der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist sodann vererbbar. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor dem Tod einer versicherten Person erfüllt waren, geht er diesfalls auf die Erben über (Urteil des Bundesgerichts U 444/06 vom 20. Februar 2007 E. 3).
3.4 Die Suva hat für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Asbestexposition erkrankt sind, ab 1. Juli 2005 eine grosszügigere neue Verwaltungspraxis eingeführt, nach welcher ihnen sechs Monate nach Ausbruch der Berufskrankheit eine Integritätsentschädigung von 40 % ausbezahlt wird im Sinne eines Vorschusses und unabhängig vom Krankheitsverlauf und der Natur der medizinischen Behandlung (therapeutisch oder palliativ). Sofern die versicherte Person 18 Monate überlebt, erhält sie einen zusätzlichen Betrag von 40 % der Entschädigung. Stirbt sie vor dieser Zeit, verzichtet die Suva auf die Rückerstattung des Vorschusses (Praxis zitiert in: BGE 133 V 224 E. 6 = Pra 2008 Nr. 21 S. 159 E. 6; Urteil des Bundesgerichts U 444/06 vom 20. Februar 2007 E. 5; Aliotta/Husmann, Die Zusprechung von Integritätsentschädigung gemäss UVG bei durch Asbeststaub verursachten Berufskrankheiten, in SZS 2008 S. 148 ff.; vgl. auch Urk. 16/4/1: Ausdruck der Publikation des „Round-Table-Gesprächs der Suva zum Thema Asbest“ auf ihrer homepage).
Das Bundesgericht erwähnte zu dieser Praxis, diese Entschädigungsregelung beruhe auf dem Gedanken, der versicherten Person für die immaterielle Beeinträchtigung eine Entschädigung auszurichten, solange sie noch lebe. Die Suva räume aber nach dem Tod der versicherten Person deren Erben keinen Anspruch auf die erwähnten Zahlungen ein (Urteil des Bundesgerichts U 444/06 von
20. Februar 2007 E. 5 mit Hinweis auf BGE 133 V 224 E. 6).
4.
4.1 Beim verstorbenen Versicherten wurde das maligne Pleuramesotheliom links am 6. November 2009 diagnostiziert (Urk. 7/1). Nach einer anfänglich kurativen Behandlung erfolgte ab 23. November 2010 die palliative Behandlung, mithin knapp einen Monat vor seinem Tod (vgl. Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals vom 18. Januar 2011, Urk. 7/36). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für diese Berufskrankheit im Sinne von Art. 24 UVG ist somit aufgrund des kurzen Überlebens des Versicherten nach Beginn der palliativen Behandlung mangels einer Dauerhaftigkeit des Schadens, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, nicht entstanden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hatte jedoch im Sinne ihrer dargestellten und publik gemachten Praxis zu den Asbestfällen mit Schreiben an den Versicherten vom 15. Juni 2010 diesem sechs Monate nach der Krankheitsdiagnose im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Vorschuss von 40 % der Integritätsentschädigung (Fr. 50‘400.--) zugesprochen und die Prüfung der Frage nach einem definitiven Anspruch auf eine Integritätsentschädigung 18 Monate nach Ausbruch der Krankheit in Aussicht gestellt. Praxisgemäss wies sie darauf hin, dass auf eine Rückforderung des „jetzt ausgerichteten Vorschusses“ in jedem Fall verzichtet werde (Urk. 7/14).
Mit dieser definitiven Zusage des sogenannten Vorschusses entstand beim Versicherten ein Anspruch auf Ausrichtung eines solchen. Gleich wie bei der gesetzlichen Regelung der Vorschusszahlungen in Art. 19 Abs. 4 ATSG, wo bestimmt ist, dass Vorschusszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet werden können, darf unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes die Verwaltung nicht willkürlich die Auszahlung verweigern (Kieser, a.a.O., Rz 42 zu Art. 19). Vorliegend entstand eine Schuld der Suva gegenüber dem Versicherten auf die praxisgemässe Auszahlung der Fr. 50‘400.--. Dass diese Auszahlung sofort vorzunehmen war, liegt im Sinne dieser von der Suva ins Leben gerufenen Praxis, sollte doch dieser sogenannte Vorschuss den Versicherten mit infauster Diagnose noch zu Lebzeiten zur Verfügung stehen. Daraus ist zu folgern, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin diese Forderung grundsätzlich im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG der Verzinsung unterliegt, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Dieser Anspruch ist sodann auf die Erben, die im Todeszeitpunkt aufgrund der Universalsukzession in die Position des Versicherten eingetreten sind, übergegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 314/05 vom 7. September 2006 E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin zahlte denn auch den Vorschuss am 6. Januar 2013 den Erben aus (Buchungsdatum Postfinance Clearing: Urk. 16/2/4).
4.3
4.3.1 Zu prüfen ist somit, ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG, die für die Bezahlung eines Verzugszinses auf diesen Betrag notwendig sind, gegeben sind, was von der Beschwerdegegnerin verneint wurde. Sie habe zwar die Kontoangaben des Versicherten gehabt, jedoch nach seinem Tod sei eine Auszahlung auf das Konto nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie versucht habe, von den Erben Angaben zu einem Erbschaftskonto zu erhalten. Indem diese den unzähligen Aufforderungen der Suva um Bekanntgabe einer gültigen Zahlungsverbindung nicht nachgekommen seien, hätten sie die Mitwirkungspflichten krass verletzt (Urk. 2).
4.3.2 Am 7. Juni 2010 noch hatte der Versicherte der Beschwerdegegnerin Informationen zu seiner Bankverbindung mitgeteilt, an welche sie die in Aussicht stehenden Zahlungen vorzunehmen hätte. Der Versicherte gab folgende Informationen an: Bankkonto bei der Bank C.___, IBAN: D.___, Clearing Nr.: E.__, SWIFT Nr.: F.___ (Urk. 16/1). Nach Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei am 21. Juli 2010 erstmals eine Überweisung von Fr. 50‘400.-- vorgenommen worden, die aber wieder storniert worden sei (Urk. 15). In der Folge sei ein Zahlungsversuch am 18. September 2010 gemacht worden, der ein „Rückläufer“ gewesen sei. Schliesslich sei die Zahlung am 6. Januar 2013 ausgeführt worden (Urk. 15).
4.3.3 Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Buchungsbelegen geht hervor, dass vor dem Tod des Versicherten zwei Zahlungsversuche unternommen worden waren, einer am 21. Juli 2010 und einer am 18. September 2010. Die erste Zahlung wurde storniert, die zweite wieder als „Rückläufer“ bei ihr verbucht (Urk. 16/2/4). Nach dem Tod des Versicherten gelangte die Suva mit einem Schreiben vom 8. Februar 2011 an die Witwe des Verstorbenen und erbat für die Auszahlung ihrer künftigen Hinterlassenenrente unter anderem Angaben über ihre eigenen Zahlungsverbindungen (Urk. 7/29). In Ermangelung einer Antwort wandte sich die Suva mit dem gleichen Anliegen einen Monat später erneut an die Witwe (Urk. 7/37). Ihr Sohn und im vorliegenden Fall Vertreter der Erbengemeinschaft sandte der Suva am 18. April 2011 die Rentenverfügung der Ausgleichskasse, wo die Kontenangaben seiner Mutter enthalten waren, es fehlten jedoch noch immer die übrigen Angaben zur Rentenbestimmung (Urk. 7/38). Deshalb wandte sich die Suva erneut in einem eingeschriebenen Schreiben vom 29. Juni 2011 an die Witwe und erwähnte gleichzeitig, dass auch noch die Zahlungsverbindungen der Erbengemeinschaft ausstehend seien zur Überweisung der Integritätsentschädigung, und setzte ihr eine Frist bis zum 15. Juli 2011 an (Urk. 7/42). Am 24. Juli 2011 und nach einem Telefonat am 21. Juli 2011 mit der Suva reichte A.___ zwar weitere Angaben ein (Urk. 7/44), es fehlten jedoch erneut die Kontoangaben der Erbengemeinschaft, was die Suva am 10. August 2011 nun auf Italienisch B.___ mitteilte (Urk. 7/46). Mangels einer Antwort versuchte die Suva am 28. Dezember 2011 über das zuständige Kreisbüro und das Steueramt zu den Angaben über das Erbschaftskonto zu gelangen (Urk. 7/51). Schliesslich gelangte sie mittels eines Schreibens vom 16. Februar 2012 an A.___ und verlangte von ihm die Kontoangaben der Erbengemeinschaft (Urk. 7/58). Am 27. April 2012 teilte die Suva ihm und B.___ per Einschreiben mit, dass sie den Betrag ab 1. Juni 2012 auf das bekannte Konto von B.___ auszahlen werde (Urk. 7/61). A.___ machte am 29. Mai 2012 die Kontoangaben (Urk. 7/65). Die Suva teilte A.___ am 11. Juni 2012 die Überweisung des Geldes zu Handen der Erbengemeinschaft mit (Urk. 7/66). Dieses kam jedoch nicht an, was A.___ der Suva am 4. Januar 2013 mitteilte (Urk. 7/68). Am 6. Januar 2013 konnte das Geld den Erben überwiesen werden (Urk. 16/3).
4.3.4 Diese schlussendlich erfolgreiche Überweisung des Vorschusses an die Erben des verstorbenen Versicherten erfolgte an die gleiche Bankverbindung, wie sie bereits der Versicherte der Suva angegeben hatte und wie sie A.___ am 29. Mai 2012 bestätigt hatte (vgl. Urk. 16/3, 16/1). Allerdings lautete das Konto nun auf „Erben von X.___“. Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Aus welchem Grund die Zahlungsversuche vor dem 6. Januar 2013 erfolglos gewesen waren, ist unklar; allerdings wurde bei der Zahlungsanweisung vom 11. Juni 2012 seitens der Suva offensichtlich ein Fehler gemacht, indem die Überweisung an eine andere Filiale der Bank C.___ versucht worden war (Urk. 7/66).
Tatsache ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin über eine lange Zeit hinweg versucht hatte, via Kontakt zu den Erben dem Grund für die Schwierigkeiten bei der Überweisung auf die Spur zu kommen. Die Anfragen nach den Kontoangaben waren umso berechtigter, als es durchaus im Bereich des Möglichen lag, dass nach dem Tod des Versicherten die Kontoangaben nicht mehr stimmten. Das lange Untätigbleiben der Erben in dieser Sache, das Unbeantwortetlassen der zahlreichen Anfragen hat zur verzögerten Auszahlung des Geldes beigetragen. Eine raschere Aufklärung des Zustellungsproblems und die frühere Verifizierung der Kontoangaben durch die Erben hätten fraglos zu einer früheren Auszahlung des Vorschusses geführt. Am 4. Juni 2012 (Eingang des Schreibens vom 29. Mai 2012) war die Beschwerdegegnerin im Besitz der verifizierten und an die Erbschaftssituation angepassten Kontoangaben (Urk. 7/65). Das Verhalten der Erben war also bis am 4. Juni 2012 kausal für die Verspätung (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 29 zu Art. 26); ab jenem Zeitpunkt hätte das Geld jedoch von der Beschwerdegegnerin überwiesen werden können.
4.3.5 Die Diagnose wurde erstmals am 6. November 2009 gestellt (Urk. 7/23 und 7/36 S. 2). Nach der Praxis der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts
U 444/06 vom 20. Februar 2007 E. 5 und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2010 [Urk. 7/14]) hätte die Zahlung sechs Monate nach der Erkrankung erfolgen sollen, was der 6. Mai 2010 gewesen wäre. Der Beginn des Verzugszinsenlaufs 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG wäre somit auf den 6. Mai 2012 zu liegen gekommen. Indem jedoch die Erben bis zu ihrem Schreiben vom 29. Mai 2012 selber an der Verzögerung mitgewirkt haben, müssen sie die Folgen der Verzögerung selber tragen (vgl. E. 3.1), weshalb der Fristenlauf erst nach Zugang dieses Schreibens bei der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2012 (Urk. 7/65), somit am 5. Juni 2012 beginnt. Da die Vorschussleistung seitens des Versicherers ohne Zutun der versicherten Person zugesprochen wurde, entfällt vorliegend die weitere Voraussetzung der Erfüllung der 12-Monatsfrist der Geltendmachung des Anspruchs gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG (Kieser, a.a.O., N 27 zu Art. 26).
Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden somit Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % pro Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) für den Zeitraum vom 5. Juni 2012 bis 5. Januar 2013 auf Fr. 50‘400.--.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % pro Jahr auf Fr. 50‘400.-- während des Zeitraums vom 5. Juni 2012 bis 5. Januar 2013 haben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt