Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00120




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 15. August 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern





Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ war bei der Unia Arbeitslosenkasse als arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. März 2010 erlitt sie in einem von ihrem Ehemann gelenkten Personenfahrzeug einen Auffahrunfall, als dieser hinter einer Fahrzeuglenkerin, die nach links abbiegen wollte, anhielt, worauf der nachfolgende Personenwagen (PW) mit dem Heck ihres Fahrzeugs kollidierte. Daraufhin wurde das Auto der Versicherten in den davor stehenden PW geschoben (Urk. 8/1 und Urk. 8/10 S. 2). Sie zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Québec Task Force-Klassifikation Grad II) zu (Urk. 8/178 und Urk. 8/180). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 24. April 2012 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerdenper 31. Mai 2012 ein (Urk. 8/164). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Mai / 12. Juli 2012 (Urk. 8/168/1-4 und Urk. 8/172/1-2) wies sie mit Entscheid vom 5. April 2013 ab (Urk. 8/185 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es seien ihr für die Unfallfolgen Leistungen gemäss UVG auszurichten und es sei ihr für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie auch für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1), was mit in Rechtskraft erwachsener Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2013 mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin ihre Anträge um Aufhebung des Einspracheentscheids und um Weiterausrichtung der Leistungen gemäss UVG aufrecht (Urk. 13). Am 16. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


3.    Mit Verfügung vom 16. November 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen am 4. Januar 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2013.00013).


4.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unteralgen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.4    Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

1.5    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.6    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, dass den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Halswirbelsäule (HWS) kein unfallbedingtes organisch hinreichend nachweisbares Substrat zugrunde liege. Diesbezüglich komme auch der im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellten neurologischen Beurteilung von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, kein Beweiswert zu. Denn die Funktionscomputer- und Funktionsmagnetresonanztomographie stelle kein geeignetes Beweismittel zur Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach HWS-Distorsionen dar. Die Adäquanz beurteile sich nach der in BGE 134 V 109 festgehaltenen Rechtsprechung (Urk. 7 S. 8). Die Prüfung der Adäquanzkriterien ergebe, dass weder eines in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere in gehäufter Weise erfüllt seien. Die Leistungseinstellung sei deshalb zu Recht erfolgt (Urk. 2, 7 und 17)

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Dr. Y.___ habe mittels Funktions-Computertomographie (Funktions-CT) – dessen Beweistauglichkeit von der Rechtsprechung bestätigt worden sei – eine strukturelle Schädigung der HWS bildgebend bewiesen. Folglich erübrige sich die Prüfung der Adäquanz. Im Übrigen sei diese verfrüht erfolgt, da der Endzustand der Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens nicht erreicht sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass ein Grossteil der Adäquanzkriterien – die besondere Art der erlittenen Verletzung, die fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung, die erheblichen Beschwerden, der schwierige Heilverlauf und erhebliche Komplikationen sowie die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen – in ausgeprägtem Ausmass erfüllt sei (Urk. 1 und Urk. 13).


3.    Hinsichtlich der Beschwerden an der rechten Schulter teilte die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2011 mit, zwischen der geklagten Gesundheitsstörung und dem Unfallereignis vom 27. März 2010 bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Ihre diesbezügliche Leistungspflicht sei deshalb zu verneinen (Urk. 8/131). Dieser Entscheid hat mangels fristgerechter Intervention rechtliche Wirksamkeit erlangt, obwohl er grundsätzlich zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt wurde (BGE 134 V 145 E. 4 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). Die Leistungspflicht betreffend die Beschwerden an der rechten Schulter bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.


4.

4.1    Die Erstbehandlung fand am Unfalltag durch Dr. med. Z.___, Assistenzarzt Chirurgie am Spital A.___, statt. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion (QTF-Klassifikation Grad II) und führte aus, die Computertomographie des Schädels und der HWS habe keine pathologischen Befunde ergeben, weshalb eine weitere Therapie nicht indiziert sei (Urk. 8/178; vgl. auch Urk. 8/80). Im ebenfalls von Dr. Z.___ ausgefüllten Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultationen nach kranio-cervicalem Beschleunigungstrauma gab die Beschwerdeführerin an, sofort nach dem Unfall unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten zu haben. Schwindel sei eine halbe Stunde später aufgetreten (Urk. 8/2/4).

4.2    Nachdem er die Beschwerdeführerin am 30. März, 7. und 21. April 2010 untersucht hatte, führte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 4. Mai 2010 aus, die Versicherte klage über eine Dysästhesie der Finger links, Kopfschmerzen und Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit. Sie gebe auch Schmerzen im Bereich der HWS und des Rückens an. In der klinischen Untersuchung habe er keine neurologischen Ausfälle objektivieren können (Urk. 8/180).

4.3    Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 5. Juni 2010 eine HWS-Distorsion, eine Zephalea, ein cervicobrachiales Syndrom und eine posttraumatische Belastungssymptomatik. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfallereignis unter Kopf-, Nacken- und linksseitigen Armschmerzen. Zwischenzeitlich seien zusätzlich Augen- und Ohrbeschwerden aufgetreten (Urk. 8/13).

4.4    Das im Spital D.___ erstellte MRI der Halswirbelsäule vom 16. Juni 2010 zeigte nebst einer Fehlhaltung der HWS eine deutliche Diskopathie mit Unkarthrosen auf den Etagen der Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und HWK 6/7 und beidseitiger Komprimierung der linksseitigen C6- und C7-Wurzeln. Es bestehe – so Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie – eine wenig ausgeprägte Kompression auf der Etage HWK 3/4 mit linksseitiger Komprimierung der C4-Wurzel. Eine ähnliche Kompression sei auch bei der Wurzel C5 rechtsseitig ersichtlich. Myelopathiezeichen seien keine beobachtbar (Bericht vom 17. Juni 2010 [Urk. 8/23 S. 2]).

4.5    Gestützt auf das ambulante Assessment vom 12. Juli 2010 stellten die Ärzte der Klinik F.___ am 20. Juli 2010 (Urk. 8/26) folgende Diagnosen (S. 1):

- HWS-Distorsion QTF II

- Cervicovertebrales Syndrom

- Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst (ICD-10 F43.1)

    Sie berichteten, während des ärztlichen Anamnesegesprächs habe die Beschwerdeführerin einen psychisch stark alterierten Eindruck gemacht. Bei gewissen Schilderungen habe sie unvermittelt zu weinen angefangen. Es sei zudem eine erhebliche Symptomausweitung beobachtbar gewesen. Diese könnte Folge einer psychischen Störung mit Krankheitswert sein. Sie gingen davon aus, dass eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie zu erreichen sei. Die Erfolgschancen seien aber aufgrund der erwähnten Schwierigkeiten eher fraglich. Sie empfahlen deshalb nebst einer stationären Rehabilitation eine psychosomatische Evaluation bei der ebenfalls an der Klinik F.___ tätigen Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 2 f.).

4.6    Das psychosomatische Konsilium vom 21. Juli 2010 ergab eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bericht Dr. G.___ vom 27. Juli 2010 [Urk. 8/31]).

4.7    Die an der Klinik H.___, Zentrum für Neurologie, tätigen Ärzte nannten am 27. Juli 2010 (Urk. 8/32) folgende Diagnose (S. 1):

- Chronisches cervicocephales und –brachiales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 27. März 2010

- depressiver Entwicklung und möglicher Symptomausweitung (Tinnitus, Sehstörung)

    Sie führten aus, elektrophysiologisch würden sich keine Hinweise auf eine Affektion der unteren cervicalen Wurzeln linksseitig, eine Plexusaffektion oder ein Karpaltunnelsyndrom links finden lassen. Wie beim Ehemann der Beschwerdeführerin scheine die Symptomatik trotz ambulanter Therapie progredient und sich ausweitend, weshalb sie eine gemeinsame Neurorehabilitation der Eheleute empfehlen würden (S. 3).

4.8    Dr. C.___ stellte am 13. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/50 S. 2):

- Chronisches cervicocephales und –brachiales Schmerzsyndrom links bei Status nach Distorsion nach Auffahrunfall am 27. März 2010

- Verdacht auf cervicogene Ohrensymptome

- Dekompensierte Hyperopie mit Konvergenzschwäche nach HWS-Distorsionstrauma

- Depressive Entwicklung

4.9    Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ vom 29. September bis 28. Oktober 2010 stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 3. November 2010 (Urk. 8/64) folgende Diagnosen (S. 1)

- Unfall vom 27. März 2010: Heckkollision als Beifahrerin

- HWS-Distorsion QTF II

- Röntgen und CT Schädel / HWS: keine pathologischen Befunde

- 16. Juni 2010 MRI HWS: Fehlhaltung der HWS. Deutliche Diskopathie mit Unkarthrosen auf Etage C5/6/7 mit Kompression der C6- und C7-Wurzel beidseits. Wenig ausgeprägte Kompression der Wurzeln C3/4 (betont C4 links und C5 rechts). Keine Myelopathiezeichen

- Cervicovertebrales Syndrom

- Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion und Angst (ICD-10 F43.1)

    Sie führten aus, gesamthaft betrachtet seien die aktuell beklagten Beschwerden aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde in diesem Umfang nur ungenügend zu erklären. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen an der HWS, die vorbestehend seien, könnten allenfalls gewisse Restbeschwerden erklären. Das gesamte Beschwerdebild werde durch eine erhebliche Symptomausweitung überlagert beziehungsweise akzentuiert. Die festgestellte Symptomausweitung könne durch die diagnostizierte Anpassungsstörung mitbedingt sein. Die Versicherte habe während der Rehabilitation einen nicht adäquaten Umgang mit Schmerzen gezeigt. Sie sei nur eingeschränkt bereit gewesen, ein gewisses Mass an Schmerzen zu tolerieren und sich bis an die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belasten zu lassen. Es sei zu hoffen, dass es mit Hilfe der vorgeschlagenen psychosomatischen Behandlung bald gelinge, die Beschwerdeführerin an ein normales Alltagsleben heranzuführen. Physiotherapeutische Massnahmen seien nicht indiziert, da weder eine physiotherapeutische Schmerzbehandlung noch die medikamentöse Analgesie die Beschwerden der Versicherten positiv beeinflusst hätten (S. 3). Im Vorfeld der stationären Rehabilitation habe zudem klinisch und elektrophysiologisch eine Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems ausgeschlossen werden können (S. 2).

4.10    Nachdem die Ärzte der Klinik F.___ die Einleitung einer psychiatrischen Behandlung empfohlen hatten (Urk. 8/64 S. 3), berichtete Dr. med. I.___, Oberärztin an der J.___, K.___, am 3. März 2011 von keiner grossen Veränderung des psychischen Zustandbilds trotz ambulanter psychiatrischer Therapie. Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik (Urk. 8/95).

4.11    Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 8. April 2011 ein posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 27. März 2010. Als relevante Befunde erhob er eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Bei normalen neurologischen Befunden seien Verletzungen am Nervensystem nicht anzunehmen. Das Beschwerdebild sei daher ausschliesslich weichteilbedingt (Urk. 8/110).

4.12    Die Ärzte der Klinik H.___, Zentrum für Neurologie, diagnostizierten am 15. April 2011 ein chronisches myofasziales Cervicalsyndrom bei normalem neurologischem Untersuchungsbefund und Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 27. März 2010 (Urk. 8/112 S. 1).

4.13    Med. pract. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Beschwerdegegnerin, bestätigte am 5. Mai 2011 die Diagnose einer Anpassungsstörung. Er führte aus, der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, in welchem die Beschwerdeführerin zwar psychisch stabil gewesen sei, ihre bis anhin vertrauten Ressourcen hätten möglicherweise jedoch kaum zum Wiedergewinn eines Ausgleichs beitragen können. Des Weiteren sei ein regressives Verhalten beobachtbar, das die Selbstlimitierung, Symptomausweitung, fehlende Selbstmotivation und Verknüpfung mit dem Schicksal beziehungsweise der Behandlung des Ehemannes erklären lasse (Urk. 8/114 S. 4).

4.14    Dr. I.___ berichtete am 14. September 2011, nach einer Intensivierung der Psychotherapie sei eine leichte Besserung des psychischen Zustandbilds erfolgt, weshalb die Beschwerdeführerin im Juli 2011 eine Tätigkeit mit einem 50%igen Pensum aufgenommen habe. Sie leide aber immer noch unter depressiven Symptomen und somatischen Beschwerden (Urk. 8/145).

4.15    Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. M.___ vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/153) kann entnommen werden, dass aufgrund der Intensivierung der therapeutischen Massnahmen eine leichte Besserung der Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen eingetreten ist. Die Gesundheitsstörung sei auf die erlebten Schmerzen und auf belastende Lebensereignisse zurückzuführen (S. 3).

4.16    Gestützt auf die Ergebnisse der am 20. Dezember 2011 in der N.___ durchgeführten internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen (Expertise vom 31. Januar 2011 [Urk. 8/160/3-25]) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):

- Chronisches cervicocephales und -brachiales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1)

- mässiggradige degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, akzentuiert in den Segmenten HWK 5/6 und HWK 6/7, MR-tomographisch mit Kompromittierung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts mehr wie links, bislang jedoch ohne klinisches oder elektrophysiologisches Korrelat (ICD-10 M50.2)

- leichtgradiges subakromiales Impingement, AC-Gelenksarthrose und Verdacht auf Tendinopathie der langen Bizepssehne Schulter rechts, klinisch und bildgebend ohne Hinweise auf eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette (ICD-10 M75.4 / M75.2 / M19.11)

- teilweise nicht ganz adäquat wirkendes Schmerzverhalten und Symptomausweitung

    Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachfolgende Diagnosen (S. 21):

- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- Übergewicht mit BMI von 27 kg/m2 (ICD-10 E66.9)

- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

    Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 55-jährigen, übergewichtigen Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben (S. 9 f.). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 22).

    Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis einen leichten sozialen Rückzug zeigte. Gelegentlich beklage sie einen „Lebensverleider“, distanziere sich aber von Suizidgedanken und Suizidimpulsen. Bei der klinischen Untersuchung sei die Stimmung herabgesetzt und leicht depressiv gewesen. Die Versicherte sei seit August 2008 arbeitslos, es bestünden zunehmend wirtschaftliche Schwierigkeiten und bis Mitte 2011 habe sie keine Arbeitsstelle gefunden. Sie leide seit dem Unfall zudem unter körperlichen Beschwerden. Dies habe zur depressiven Entwicklung beigetragen; die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich weitgehend selbständig um den Haushalt zu kümmern. Seit Sommer 2011 arbeite sie zudem zu 50 % als Hauswartin. Es sei ihr im August 2011 auch möglich gewesen, nach dem Tod ihres Bruders nach Q.___ zu fahren. Nebst einer leichten depressiven Episode könnten daher keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 12 f.).

    Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, Zehen-, Fersen- und Rückwärtsgang seien unauffällig möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin könne auch während mehrerer Schritte im Kauergang gehen, was als Zeichen einer noch gut erhaltenen Belastbarkeit der unteren Körperhälfte angesehen werden dürfe. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine gewisse Selbstlimitation, indem sich der initial gemessene Finger-Boden-Abstand von 21 cm später im Langsitz auf etwa 0 cm relativiere. Die Bewegungen der Explorandin würden auch in den übrigen Ebenen sehr zögerlich wirken, obwohl anamnestisch über keine Einschränkungen im thorakolumbalen Bereich berichtet würden. Die ausgiebige Palpation des Rückens habe keine Hinweise auf strukturelle Alterationen bei eher schwach entwickelter paravertebraler Muskulatur ergeben. Bei der Prüfung der Kopfbeweglichkeit zeige sich eine sehr ausgeprägte Selbstlimitation. So habe die Beschwerdeführerin nach Aufforderung die Rotation in beide Richtungen auf ein Minimum reduziert, bei gleichzeitiger Ablenkung seien hingegen vollkommen freie Drehbewegungen des Kopfes ohne Schmerzäusserungen möglich gewesen. Auch die ausgiebige Palpation der Nackenmuskulatur gelinge im Liegen – wiederum bei gleichzeitiger Ablenkung – ohne Hinweise auf irgendwelche Verhärtungen (S. 17).

    Der Gutachter führte weiter aus, eine kursorische neurologische Untersuchung habe keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems ergeben. Insbesondere könne eine spinale Kompressionsproblematik und die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Eine MR-Tomographie der HWS zeige deutlich degenerative Veränderungen vor allem im unteren Abschnitt. Bildgebend entstehe der Eindruck einer Neurokompression der Nervenwurzeln C6 links und C7 rechts mehr wie links. Klinische Korrelate würden sich – in Übereinstimmung mit früheren fachärztlich-neurologischen Abklärungen – dafür aber keine finden lassen (S. 18).

    Dr. R.___ führte zusammenfassend aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden hätten sich anlässlich der klinischen Untersuchung nur sehr eingeschränkt objektivieren lassen. Auffallend sei eine deutliche Selbstlimitation, die sich insbesondere bei Bewegungen des Kopfes manifestiere. Durch die objektivierbaren strukturellen Alterationen an der HWS und in deutlich geringerem Ausmass an der rechten Schulter sei zwar plausibel, dass eine etwas verminderte Belastbarkeit vorliege. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 18).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfassend aus, körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten – worunter voraussichtlich auch die bisher ausgeübte Arbeit im Labor falle – bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22).

4.17    Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. April 2012 (Urk. 8/168/7-19) einen Status nach HWS-Distorsion am 27. März 2010 mit Symptomenkomplex, vor allem Cervicocephalea und Cervicobrachialgien, und klinischer und radiologischer starker Einschränkung der Beweglichkeit der HWS ohne neurologische Ausfälle. Die von ihm durchgeführte Funktions-CT-Untersuchung zeige rotatorische Fehlstellungen, vor allem von C2, sowie erhebliche Segmentstörungen C1/2 und C3/4 bei ausgeprägter Hypermobilität nach rechts (S. 11 f.). Anlässlich seiner Untersuchung habe er – im Gegensatz zu den N.___-Gutachtern – keine Selbstlimitierung feststellen können (S. 10). In den früheren CT-Untersuchungen (in der Neutralposition) – so Dr. Y.___ weiter – seien die rotatorischen Fehlstellungen nicht vorhanden gewesen, weshalb sie sich im Verlauf der Chronifizierung entwickelt haben müssten (S. 10). Die von ihm erhobenen Befunde würden eine verminderte Belastbarkeit, die bei Überschreitung zwangsläufig zu Exazerbationen führe, belegen (S. 11). Neurologische Ausfallerscheinungen würden keine bestehen. Hingegen könnten bei Belastungen und aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS mit Einengung der Foramina Reizerscheinungen im Verlauf der Nerven, vor allem von C6, auftreten. In therapeutischer Hinsicht solle zur Stabilisierung der Situation und zur Verhinderung einer Verschlechterung die Myotonolyse im Vordergrund stehen. Im Anschluss daran könne ein langsamer Muskelaufbau mittels fachkundig begleiteter medizinischer Trainingstherapie durchgeführt werden (S. 12; vgl. auch Urk. 14/2).

4.18    Die am 26. Oktober 2010 von der S.___ erstattete biomechanische Kurzbeurteilung ergab für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Heckkollision eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 10 – 15 km/h. Die Gutachter führten hiezu aus, aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen Unterlagen ergebe sich aus biomechanischer Sicht, dass die anschliessend an das Unfallereignis bei der Beschwerdeführerin festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher erklärbar seien. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen der HWS (einschliesslich Diskopathien mit Wurzelkompression) aufweise, würden sich weitere Erklärungsmöglichkeiten ergeben (Urk. 8/59 S. 3 f.).


5.

5.1    Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

    Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

    Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. Mai 2012 vornahm. So unterzieht sich die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit keiner Physiotherapie mehr (Urk. 8/160/3-25 S. 9; vgl. auch Urk. 8/168/7-19 S. 7), weil die fragliche Behandlung keinen wesentlichen Erfolg mehr zeitigte (Urk. 8/110 S. 2 und Urk. 8/160/3-25 S. 10 und S. 14). Die von Dr. Y.___ abgegebene Therapieempfehlung legt sodann den Fokus auf die Stabilisierung respektive Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands (Urk. 8/168/7-19 S. 12). Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fallende Besserung des somatischen Gesundheitszustands nicht mehr zu vermuten. In psychischer Hinsicht diagnostizierten die N.___-Gutachter eine leichte depressive Episode und bescheinigten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/160/3-25 S. 12). Diese Beurteilung wird durch den Bericht von Dr. I.___ vom 2. März 2012 (Urk. 14/3) – da nicht schlüssig begründet - nicht in Frage gestellt. Sodann kann hinsichtlich der umstrittenen Qualifikation der depressiven Symptomatik offen bleiben, ob die fraglichen Beschwerden im Rahmen einer leichten oder einer mittelgradigen depressiven Episode zu interpretieren sind. Im Übrigen unterscheidet Dr. I.___ in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen somatischen und psychischen Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund ist auch aus psychischer Sicht kein als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierender Erfolg mehr zu erwarten.

5.2    Aus den zitierten medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Auffahrkollision vom 27. März 2010 eine Distorsion der HWS zugezogen hatte und in der Folge unter für diese Verletzung typischen Beschwerden (vgl. E. 1.4) in Form von Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS, Visusstörungen, Tagesmüdigkeit und Schwindel litt.

    Was die Hyperopie betrifft, ist diese gemäss Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, vom 18. August 2010 (Urk. 19/1) vorbestehend. Inwiefern der nach dem Unfallereignis aufgetretenen dekompensierten Hyperopie mit Akkommodations- und Konvergenzschwäche eine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommen soll, ist nicht ersichtlich, zumal es mit Hilfe einer Gleitsichtbrille zu einer Besserung kommen sollte und in den jüngsten medizinischen Berichten keine entsprechenden Beschwerden mehr aufgeführt sind. Nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint sodann die Ursächlichkeit der beklagten Ohrenbeschwerden mit der Kollision. So stellte Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, am 6. August 2010 – obwohl er von multiplen sichtbaren Läsionen im Bereich der HWS berichtete – einzig eine Verdachtsdiagnose und berichtete von einem deutlich subjektiven Leidensdruck (Urk. 19/2; vgl. auch den Bericht von Dr. G.___ vom 27. Juli 2010, wonach der Tinnitus erst zwei Wochen nach dem Unfall aufgetreten sei [Urk. 8/31 S. 2]). Unabhängig davon ist mangels einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit seitens der behandelnden Ärzte – insbesondere von Dr. U.___ davon auszugehen, dass den Ohrenbeschwerden keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. In Übereinstimmung damit führte die Hausärztin Dr. C.___ die betreffende Diagnose in ihrem Verlaufsbericht vom 16. Mai 2011 nicht mehr auf (Urk. 8/123).

5.3    Dass den noch geklagten Gesundheitsstörungen ein – unfallbedingtes – (hinreichend) objektivierbares organisches Substrat zugrunde läge, ist im Lichte der medizinischen Unterlagen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) nicht anzunehmen. So zeigte weder die am Unfalltag erstellte Computertomographie der HWS und des Schädels (Urk. 8/80) noch die am 16. Juni 2010 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS (Urk. 8/24) traumatisch bedingte Läsionen. Dr. L.___ beurteilte das Beschwerdebild ausschliesslich als weichteilbedingt (Urk. 8/110). Selbst der von der Beschwerdeführerin beigezogene Neurologe Dr. Y.___ beschreibt in seinem Gutachten vom 11. April 2012 (Urk. 8/168/7-19) und in seiner Stellungnahme vom 27. September 2012 (Urk. 14/2) zur Hauptsache lediglich rotatorische Fehlstellungen (Urk. 8/168/7-19 S. 8 und S. 10 f. und Urk. 14/2 S. 1). Die festgestellte Hypomobilität C2 bis C3 und die Segmentstörungen C1/2 und C3/4 beurteilte er sodann als muskulär bedingt (S. 8). Daraus kann nicht auf eine bleibende neurologische Schädigung geschlossen werden, zumal sogar der betreffende Arzt – in Übereinstimmung mit den weiteren involvierten Medizinern – von keinen neurologischen Ausfällen berichtete (S. 12). Eine Unfallkausalität der von Dr. Y.___ erhobenen Befunde erscheint ausserdem aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten als unwahrscheinlich. Unklar ist im Übrigen auch die Art der von ihm verwendeten Computertomographie, wenn die Durchführung eines "Funktions-CT" angegeben wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Beweiswert eines mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRT, fmri) erhobenen Befundes für die Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach Schleudertraumen der HWS und äquivalenten Unfallmechanismen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft verneint wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2009 vom 22. Juli 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E. 5.2-5.5).

    Hinzu kommt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3 und 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

    Ein organisches Substrat der geklagten gesundheitlichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nachweisbaren strukturellen Veränderung ist mithin klar auszuschliessen, was auch für das diagnostizierte cervicocephale und cervicobrachiale Schmerzsyndrom und für Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gilt (Urteile des Bundesgerichts 8C_498/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.2 und 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).


6.

6.1    Mangels objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen im Sinne nachweisbarer struktureller Veränderungen (E. 5.2) stellt sich die Frage nach der Adäquanz der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Die Parteien sind sich einig, dass die Adäquanzprüfung nach den für Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) geltenden Regeln zu erfolgen hat (vgl. Urk. 1 S. 11 ff., 7 S. 8 und 13 S. 4), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 5.2 hievor).

6.2    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

    Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

6.3

6.3.1    Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1).

    Beim Unfall vom 27. März 2010 hielt der Ehemann der Beschwerdeführerin hinter einer Fahrzeuglenkerin an, die nach links abbiegen wollte und kurz warten musste, weil ihr auf der Gegenfahrbahn ein Motorradfahrer entgegen kam. Weniger Sekunden später prallte der nachfolgende Personenwagen ins Heck des Autos der Beschwerdeführerin, wodurch ihr Fahrzeug nach vorne geschoben wurde und das Heck des vorderen Autos leicht berührte (Urk. 8/18 S. 8 und S. 11). Die am 26. Oktober 2010 von der S.___ erstattete biomechanische Kurzbeurteilung ergab für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Heckkollision eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 10 – 15 km/h, was durch das unfallanalytische Gutachten vom 28. Februar 2011 bestätigt wird (Urk. 14/1 S. 1). Im betreffenden Gutachten wurde überdies eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim zweiten Anstoss des Autos der Beschwerdeführerin zwischen 3.8 und 6.1 km/h festgestellt. Am Auto der vorausfahrenden Lenkerin entstand kein sichtbarer Schaden (Urk. 8/18 S. 7). Von einer massiven Krafteinwirkung aufgrund der beiden Kollisionen kann daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht die Rede sein. Auch die nach dem Unfall erstellten Lichtbilder lassen keinen anderen Schluss zu (vgl. Urk. 14/1). Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelten Kräfte ist das fragliche Geschehen – entsprechend der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4, 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 9, 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 und 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6.2) – den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zuzuordnen. Der Umstand, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin durch den Aufprall in das vor ihr stehende Fahrzeug geschoben wurde, rechtfertigt sodann bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse keine andere Beurteilung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6.2 und 8C_580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.2.2). Daran vermögen auch die zwar nicht unerheblichen, aber auch nicht als gravierend zu bezeichnenden Beschädigungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Qualifikation als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten entspricht im Übrigen der im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil im Prozess-Nr. UV.2012.00179 des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beurteilung.

    Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mindestens vier der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5).

6.3.2    Die Kollision hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war sie von besonderer Eindrücklichkeit.

6.3.3    In Bezug auf das Kriterium der schweren oder besonders gearteten Verletzung bringt die Beschwerdeführerin vor, dieses sei aufgrund der Degenerationen an einer Vielzahl von HWS-Wirbelkörpern mit Diskopathien und Wurzelkompressionen in ausgeprägtem Ausmass erfüllt (Urk. 1 S. 11 f.). Zwar ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet, die „typischen“ Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art qualifiziert werden kann. Damit wird indes einzig der durch einen früheren Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien Rechnung getragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 5.2.2 und 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine durch ein früheres Trauma vorgeschädigte HWS, sondern um degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule. Überdies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis laut eigenen Angaben voll arbeitsfähig war und sich als gesund bezeichnete (Urk. 8/168/7-19 S. 6, 8/160/3-25 S. 11 und 13 S. 3), nicht davon auszugehen, dass die Wirbelsäule in einem Ausmass vorgeschädigt war, dass die beim Unfall erlittene Distorsion als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren wäre (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juli 2013 E. 4.2.2 mit Hinweis). Das Kriterium ist daher nicht erfüllt.

6.3.4    Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss am 31. Mai 2012. Dieses Kriterium bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lindern versuchte und aufgrund der psychischen Beschwerden eine Gesprächstherapie begann (Urk. 8/160/3-25 S. 10), kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4), zumal die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich keine Schmerzmittel mehr einnimmt und keine Physiotherapie durchführt (Urk. 8/160/3-25 S. 10 und Urk. 8/168/7-19 S. 7).

6.3.5    Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4). Die Beschwerdeführerin leidet hauptsächlich an Kopfschmerzen. Daneben berichtet sie über diverse andere Leiden (Urk. 1 S. 12). Folglich kann das Kriterium der erheblichen Beschwerden bejaht werden. Es ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Denn die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Einnahme von lindernden Schmerzmitteln und erledigt weiterhin selbständig – bei schwereren Arbeiten hilft der Ehemann oder die Kinder – den Haushalt. Des Weiteren arbeitet sie seit Sommer 2011 zu 50 % im Hausdienst (Urk. 8/160/3-25 S. 10 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5).

6.3.6    Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden.

6.3.7    Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b).

6.3.8    Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen).

    Gestützt auf die nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 29. September bis 28. Oktober 2010 abgegebene Beurteilung der Ärzte der Klinik F.___ ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Ende Oktober 2010 (Urk. 8/64 S. 2) auszugehen. Diese Einschätzung wird durch die N.___-Gutachter bestätigt (Urk. 8/160/ 3-25 S. 22), was sich auch darin zeigt, dass ihrer Expertise keine zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Verschlechterung entnommen werden kann. Was die von den behandelnden Ärzten abgegebenen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist anzumerken, dass diese sich entweder nur auf die angestammte Tätigkeit beziehen oder nicht durch – ihre Fachrichtung umfassende – Befunde einleuchtend untermauert wurden.

    Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass Schmerzen an sich noch keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und keine medizinischen Gründe – so auch nicht die von den behandelnden Ärzten angegebene Bewegungseinschränkung der HWS (vgl. Urk. 8/110 S. 3, 8/112 S. 2, 8/168/7-19 S. 12 und 14/3) – ersichtlich sind, welche die Erfüllung eines Vollzeitpensums in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unzumutbar erscheinen liessen, zumal neurologische Ausfälle von den involvierten Ärzten negiert werden.

    Auch die von Dr. M.___ am 5. Mai 2011 (Urk. 8/114) abgegebene Beurteilung lässt keinen anderen Schluss zu. Zwar empfahl der genannte Arzt die Anbindung der Beschwerdeführerin an ein Arbeitstraining, gegebenenfalls einen geschützten Arbeitsplatz oder ein tagesklinisches Programm; gleichzeitig brachte er indes zum Ausdruck, dass eine berufliche Wiedereingliederung nach einer Anpassungsphase durchaus möglich ist. Die von ihm vorgeschlagene wohlwollende und behutsame Ressourcenaktivierung kann daher nur so verstanden werden, dass er auf die bei der Beschwerdeführerin offenbar eingetretene Dekonditionierung Rücksicht nimmt und ihr eine gewisse Anpassungszeit zur Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einräumt. Eine fehlende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit leuchtet im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass Anpassungsstörungen (vgl. Urk. 8/64 S. 1 und Urk. 8/114 S. 4) nach der Rechtsprechung einer Verwertung der Arbeitshigkeit grundsätzlich nicht entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2) ein. In Übereinstimmung damit attestierten Dr. G.___ und die Ärzte der Klinik F.___ aus psychischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31 S. 3 und Urk. 8/64 S. 2).

    Dem N.___-Gutachten kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung und auf die Einnahme von Schmerzmitteln verzichtet. Anstrengungen der Beschwerdeführerin, ihre Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vollzeitlich zu verwerten, sind ausserdem keine aktenkundig, zumal die aktuell ausgeübte Arbeit als Hauswartin nicht dem Zumutbarkeitsprofil entspricht und deshalb einzig zu 50 % ausgeübt werden kann (Urk. 8/160/3-25 S. 22).

6.4    Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz.


7.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 27. März 2010 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Mai 2012 einstellte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.

8.1    Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren.

    Die Beschwerdeführerin stellte den entsprechenden Antrag mit Einsprache vom 28. Mai 2012 (Urk. 8/168/1), welches Gesuch sie am 12. Juli 2012 substantiierte (Urk. 8/172/1-2). Die Beschwerdegegnerin führte dazu im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Einsprache habe sich praktisch einzig auf die Argumentation des fmri abgestützt. Die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung habe dem Rechtsvertreter bekannt sein müssen. Angesichts der klaren Rechtslage sei die Einsprache aussichtslos und somit der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen (Urk. 2 S. 12 f.).

8.2    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37).

    Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

8.3    Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Mai 2013 wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren ab mit der Begründung, die Bedürftigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 5).

    Bei fehlender Bedürftigkeit sind auch die Voraussetzungen zu Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Ergebnis zu Recht das diesbezügliche Gesuch abgewiesen. Unter diesen Umständen braucht die Frage, ob die Einsprache als aussichtslos zu betrachten war, nicht näher geprüft zu werden.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage von Urk. 19/1-2

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher