Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00122




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 24. März 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1949, war ab 18. Mai 2009 bei der Y.___ als Mitarbeiter im Bereich Telemarketing angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 11. April 2011 beim Zügeln am rechten Fuss verletzte (Urk. 7/1).

    Die medizinische Erstversorgung fand in Z.___ beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, statt (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 2 S. 2). In der Folge wurde er von der Gefässspezialistin Dr. med. B.___ behandelt (vgl. etwa Urk. 7/18-19, 7/28 und 7/43). Am 20. Februar 2012 reichte PD Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, von der D.___ seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/44).

    Mit Schreiben vom 1. März 2012 (Urk. 7/45) teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass sie ihre Leistungen per 31. Januar 2012 einstelle. Ab 1. Februar 2012 bestehe infolge des Unfalls kein Anspruch mehr auf Heilbehandlungen, Kostenvergütungen und Taggelder. Zur Begründung führte die SWICA im Wesentlichen aus, es sei gestützt auf den Bericht von PD Dr. C.___ erstellt, dass der Status quo sine am 31. Januar 2012 erreicht worden sei.

1.2    Bereits am 20. Februar 2012 war der Versicherte zur stationären Behandlung in der Dermatologischen Klinik des E.___ eingetreten (vgl. Bericht vom 8. März 2012 [Urk. 7/52/2]). Am 4. Mai 2012 beantworteten Oberärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, und Assistenzärztin Dr. med. G.___ vom E.___ die ihnen von der SWICA unterbreiteten Fragen (Urk. 7/61; vgl. auch Urk. 7/54).

    Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 (Urk. 7/71) hielt die SWICA an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Januar 2012 fest. Am 30. Juli 2012 erliess die SWICA eine entsprechende Verfügung (Urk. 7/75). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 29. August 2012 (Urk. 7/80) wies die SWICA mit Entscheid vom 8. April 2013 (Urk. 2 = Urk. 7/87) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die SWICA zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2012 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013 (Urk. 6) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 (Urk. 8; vgl. auch Urk. 9) wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Er liess sich jedoch nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

    Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2

1.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende Januar 2012 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von Dr. B.___, PD Dr. C.___ und Dr. F.___. Daraus gehe hervor, dass der Unfall vom 11. April 2011 lediglich eine mögliche Mitursache der aktuellen gesundheitlichen Störungen sei. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die natürliche Kausalität und demzufolge die Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung per Ende Januar 2012 weggefallen sei. Der heutige Zustand sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 11. April 2011 zurückzuführen, sondern auf die vorbestehende zusätzliche Schädigung im Sinne der chronisch-venösen Insuffizienz. Im Übrigen verneinte die Beschwerdegegnerin auch die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Es sei Einsicht in die vollständigen Akten gewährt worden. Schliesslich sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.

    An diesen Ausführungen hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Prozesses fest (vgl. Urk. 6).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er lediglich bis zum 7. November 2011 von Dr. B.___ behandelt worden sei. Ihren Bericht vom 19. Januar 2012 habe sie zweieinhalb Monate später verfasst. Es habe sich somit um eine reine Spekulation ihrerseits gehandelt. Am 20. Februar 2012 sei er notfallmässig ins E.___ eingeliefert worden. Damals sei sein Bein fotografiert worden. Da sehe man ganz klar die Unfallschäden; das seien keine Vermutungen, sondern Tatsachen. In den letzten vierzig Jahren sei er noch nie krank gewesen. Ohne Unfall wäre die Gesundheitsschädigung nicht eingetreten. Er habe zuvor noch keinen Tag im Betrieb gefehlt (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende Januar 2012 eingestellt hat, weil nach diesem Zeitpunkt zwischen den noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 11. April 2011 kein Kausalzusammenhang mehr bestand beziehungsweise der Status quo sine eingetreten war.


3.

3.1    Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 7/28) eine zunehmende Granulation des Ulcus mit guter Heilungstendenz. Geplant seien folgende Massnahmen: Weiterbehandlung des Ulcus mit Verbandswechsel und Débridement. Seit längerer Zeit bestehe beim Beschwerdeführer eine beidseitige Varikose. Vor dem Unfall sei ein Auftreten eines Ulcus cruris nicht bekannt. Die Läsion sei durch einen Schlag des Schrankes auf das Schienbein/den Vorfuss aufgetreten. Bedingt durch die vorbestehende chronische venöse Insuffizienz heile diese Läsion schlecht. Zudem habe eine Salbenbehandlung zu einer allergischen Reaktion geführt. In etwa einem Monat sollte das Ulcus abgeheilt sein.

3.2    Am 19. Januar 2012 führte Dr. B.___ aus, dass das Ulcus cruris unter adäquater Behandlung inzwischen abgeheilt sei. Sobald wie möglich sollte die Vena saphena magna beidseits operativ saniert werden. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Er sollte während der Arbeit Kompressionsstrümpfe der Klasse II tragen (Urk. 7/43).

3.3    PD Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 20. Februar 2012 (Urk. 7/44) dahingehend, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an einem Status varicosus beider Unterschenkel gelitten habe, wobei aber offensichtlich nie eine spezifische Behandlung notwendig gewesen sei. Mit der Kontusion des distalen rechten Unterschenkels medial am 11. April 2011 sei es zur lokalen Gewebeschädigung gekommen, die in der Folge aufgrund des varikösen Leidens eine sehr schlechte Abheilungstendenz gezeigt habe. Mit dem Unfallereignis sei das Grundleiden manifest geworden; die vorbestehende Gesundheitsstörung habe sich erheblich verschlimmert, und zwar über eine geraume Zeit. Der Status quo sine sei vermutlich bis jetzt noch nicht ganz erreicht worden und wäre auf Ende Januar 2012 zu terminieren (im Anschluss an den Bericht von Dr. B.___ vom 19. Januar 2012 [Urk. 7/43; vgl. E. 3.2]). Der Unfall vom 11. April 2011 sei eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung respektive habe eine vorbestehende gesundheitliche Störung erheblich akzentuiert und verschärft. Die unfallbedingte Verschlimmerung sei jedoch abgeheilt (gemäss der Angabe der behandelnden Ärztin vom 19. Januar 2012). Die erwähnten Gesundheitsstörungen (Ulcus cruris) wären früher oder später auch ohne das Unfallereignis aufgetreten, so dass man annehmen könne, dass der Status quo sine Ende Januar 2012 erreicht worden sei. Seit dem 1. Januar 2012 seien keine nennenswerten Einschränkungen mehr vorhanden (abgesehen vom Tragen von Kompressionsstrümpfen).

3.4    Der Leitende Arzt PD Dr. med. H.___, Oberärztin i.V. Dr. med. F.___ und Assistenzärztin Dr. med. I.___ von der Dermatologischen Klinik des E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. März 2012 (Urk. 7/52/2) unter anderem ein streuendes Unterschenkelekzem rechts gemischter Ätiologie mit/bei chronisch venöser Insuffizienz und einer wahrscheinlichen Kontaktsensibilisierung, ein Ulcus cruris rechts (rechter Unterschenkel) bei Status nach Trauma und chronisch-venöser Insuffizienz sowie eine chronisch venöse Insuffizienz rechts (Stadium III) und links (Stadium II). Der Beschwerdeführer habe sich notfallmässig mit starken Schmerzen und Juckreiz am rechten Bein vorgestellt. Anamnestisch sei es im April 2011 zu einer posttraumatischen Wundheilungsstörung am rechten Unterschenkel gekommen. Die behandelnde Ärztin habe die Situation in den Folgemonaten nicht in den Griff bekommen. Er habe immobilitätsbedingt nach dem Unfall über 20 kg zugenommen. Anfang 2012 sei die Wunde unter engmaschiger Kontrolle in einer Wundpraxis vorübergehend verschlossen gewesen. In den letzten Tagen sei wieder ein Ulcus aufgetreten; zudem sei er schmerzbedingt mehrmals eingeknickt. Bei Eintritt habe folgender Status vorgelegen: „Beide unteren Extremitäten zeigen eine Varicosis. Der Unterschenkel rechts ist massiv geschwollen, erythematöse und teils ausgedehnt mit bräunlich-gelben Krusten belegt. Im Bereich des medialen Malleolus rechts finden sich kleinere Ulzerationen. Auch im Bereich des linken Malleolus lateralis zeigt sich ein livid-bräunlich verfärbtes Areal, jedoch viel kleiner als auf der Gegenseite und ohne Ulzerationen. Weiter nach proximal sind insbesondere an der rechten unteren Extremität, aber auch am restlichen Integument multiple disseminierte erythematöse Pappeln nachweisbar. Ferner gibt es multiple disseminierte braune, gefurchte Papeln.“

    Aus dem Verlaufsbericht vom 2. April 2012 (Urk. 7/52/1) geht hervor, dass sich das Unterschenkelekzem gebessert habe. Der Beschwerdeführer klage noch über Juckreiz.

3.5    Dr. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/61) aus, der erlittene Unfall sei eine mögliche initiale Mitursache der aktuell festgestellten gesundheitlichen Störung. Allerdings sei davon auszugehen, dass die unfallbedingte Läsion laut den vorliegenden Angaben zumindest vorübergehend abgeheilt gewesen sei und eine vorbestehende schwere chronisch-venöse Insuffizienz ein Rezidiv begünstigt habe. Der Unfall sei als initialer Auslöser einer Dekompensation einer vorbestehenden Gesundheitsstörung möglich, die ausbleibende oder fehlende Heilung des Ulcus sei jedoch nicht auf den Unfall, sondern auf die vorbestehende zusätzliche Schädigung im Sinne der chronisch-venösen Insuffizienz zurückzuführen. Bei Austritt aus der Klinik habe eine deutliche Regredienz der Eintrittsproblematik festgestellt werden können. Klinisch hätten vorwiegend noch Anzeichen einer chronischen Dermohypodermitis auf der Basis einer chronisch venösen Insuffizienz vorgelegen. Die unfallbedingten Wunden seien aktuell abgeheilt.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin halte Akten zurück, um ihrer Leistungspflicht nicht nachkommen zu müssen. Ausserdem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. Urk. 1 S. 1).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass keine Anzeichen vorhanden sind, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers stützen. Er substantiierte nicht, um welche Akten es sich handeln könnte. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 7/1-88) erwecken nicht den Anschein der Unvollständigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Fotografien seines geschädigten Fusses ins Recht gereicht hat (Urk. 3/2-3). Allein der Umstand, dass im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens auf den Beizug von Fotografien oder anderen durch bildgebende Untersuchungsmethoden hergestellte Dokumente (etwa Röntgenbilder) verzichtet wird, bedeutet nicht, dass die Akten unvollständig sind. Entscheidend ist nämlich im Rahmen eines Prozesses, dass die genannten Dokumente von medizinischen Experten und Expertinnen gewürdigt werden und dass diese Beurteilung in den entsprechenden Berichten zum Ausdruck kommt. Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. So wurden die genannten Fotografien beim Eintritt des Beschwerdeführers in das E.___ gemacht (vgl. Urk. 1 S. 3) und fanden ihren Niederschlag im entsprechenden Bericht vom 8. März 2012 (Urk. 7/52/2 S. 5: „Hautstatus bei Eintritt“).

    Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, wodurch dieser Anspruch tangiert oder gar verletzt worden sein könnte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Prozesses die Möglichkeit gegeben wurde, Einsicht in die Prozessakten zu nehmen und eine Replik zu erstatten (vgl. Urk. 8-9). Er liess sich - wie ausgeführt - jedoch nicht vernehmen. Sollte der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das vorangegangene Verfahren tatsächlich tangiert worden sein (wofür allerdings keine Anzeichen ersichtlich sind), wäre ein solcher Mangel jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt worden.

4.2    Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Weiter geht daraus hervor und wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Unfall vom 11. April 2011 behandlungsbedürftige Gesundheitsschädigungen am rechten Bein des Beschwerdeführers zur Folge hatte. Insoweit ist der Kausalzusammenhang gegeben.

    Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien jedoch hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Kausalzusammenhang auch noch nach Ende Januar 2012 zu bejahen ist oder ob ab diesem Zeitpunkt unfallfremde Faktoren (ein krankhafter Vorzustand) für die Aufrechterhaltung der Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich sind. Die oben wiedergegebenen medizinischen Akten ergeben aber auch diesbezüglich ein einheitliches Bild. Dr. med. B.___ erklärte in ihrem Bericht vom 19. Januar 2012, dass das Ulcus cruris inzwischen abgeheilt und der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/43; E. 3.2). Bereits am 24. August 2011 hatte sie darauf hingewiesen, dass die unfallbedingt erlittene Läsion aufgrund einer vorbestehenden chronischen venösen Insuffizienz schlecht heile; sie ging aber trotzdem bereits damals davon aus, dass das Ulcus bald abheilen werde (Urk. 7/28; E. 3.1). Auch PD Dr. C.___ vertrat in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Februar 2012 eine entsprechende Auffassung. Der Unfall vom 11. April 2011 sei eine Mitursache der gesundheitlichen Störungen beziehungsweise habe eine vorbestehende gesundheitliche Störung erheblich akzentuiert und verschärft. Inzwischen sei jedoch die unfallbedingte Verschlimmerung abgeheilt. Das Ulcus cruris wäre früher oder später auch ohne Unfallereignis aufgetreten. Der Status quo sine sei Ende Januar 2012 erreicht worden (Urk. 7/44; E. 3.3).

4.3    Der Beschwerdeführer bestritt die Einschätzung von Dr. B.___, dass das Ulcus cruris abgeheilt sei, mit dem Hinweis, dass er zum Zeitpunkt, als sie diese Aussage abgegeben habe, bereits seit rund zweieinhalb Monaten nicht mehr in ihrer Behandlung gewesen sei, weshalb ihre Beurteilung eine reine Spekulation darstelle (Urk. 1 S. 1 f.). Dieser (offenbar zutreffende) Einwand relativiert den Beweiswert des genannten Berichts von Dr. B.___ bis zu einem gewissen Grad. Entsprechendes gilt für die Beurteilung von PD Dr. C.___, der sich im Wesentlichen auch auf die Berichte von Dr. B.___ stützte. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer, dass sich für ihn auch kein günstigeres Resultat ergäbe, wenn einzig auf die Beurteilung der Dermatologischen Klinik des E.___ abgestellt würde. Es verhält sich vielmehr gegenteilig: Gemäss Dr. F.___ und Dr. G.___ war der Unfall vom 11. April 2011 nämlich lediglich möglicherweise der initiale Auslöser des Ulcus, mithin wurde insoweit sogar die anfängliche Unfallbedingtheit des Ulcus (die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Dr. B.___ und PD Dr. C.___ anerkannt worden war) nur als „möglich“ und nicht als „wahrscheinlich“ eingestuft (Urk. 7/61 Ziff. 1.2): „Der Unfall ist als initialer Auslöser einer Dekompensation einer vorbestehenden Gesundheitsstörung möglich […].“ Die ausbleibende oder fehlende Heilung des Ulcus sei jedoch nicht auf den Unfall, sondern auf die vorbestehende zusätzliche Schädigung im Sinne der chronisch-venösen Insuffizienz zurückzuführen. Weiter geht aus den Berichten der Dermatologischen Klinik hervor, dass die unfallbedingte Läsion zumindest vorübergehend abgeheilt war (vgl. Urk. 7/61 Ziff. 1.1 und Urk. 7/52/2 S. 5; Angaben des Beschwerdeführers: „In den letzten Tagen sei wieder ein Ulkus aufgetreten […]).

4.4    Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass das Ulcus cruris tatsächlich im Laufe des November 2011 abgeheilt war. Die Einschätzungen von Dr. B.___ und PD Dr. C.___, wonach der Status quo sine Ende Januar 2012 erreicht worden sei, wird mit anderen Worten auch von den behandelnden Ärztinnen der Dermatologischen Klinik des E.___ gestützt. Danach waren die Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie von allen involvierten medizinischen Expertinnen und Experten übereinstimmend dargelegt – nicht mehr unfallbedingt, sondern wurden durch den krankhaften Vorzustand (chronisch-venöse Insuffizienz) hervorgerufen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieser Vorzustand vor dem Unfallereignis offenbar klinisch stumm war. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per Ende Januar 2012 eingestellt hat, weil die nach diesem Zeitpunkt aufgetretenen beziehungsweise weiter bestehenden Gesundheitsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 11. April 2011 zurückzuführen sind. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker