Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00124 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 17. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
dieser substituiert durch Fürsprecherin Y.___
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ ist seit dem 7. August 2006 als Elektroinstallateur bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit der Unfallmeldung vom 2. März 2011 liess der Versicherte der Suva mitteilen, er habe sich am 19. Februar 2011 um 13 Uhr bei einem Sturz im Treppenhaus das linke Knie verletzt (Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 4. März 2011 erteilte die Suva eine Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif (Urk. 11/2). Am 16. Mai 2012 reichte der Versicherte der Suva eine Schadenmeldung ein, in welcher er ausführte, es sei am 17. März 2012 auf der Skipiste in A.___ ein Rückfall eingetreten. Nach dem Unfall seien die Schmerzen infolge von Überbelastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben. Geschädigt sei der Meniskus seines linken Knies (Urk. 11/3). Das Spital A.___ diagnostizierte im Operationsbericht vom 11. Juni 2012 eine mediale Meniskusläsion links und führte eine arthroskopische Teilmeniskektomie durch (Urk. 11/15).
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 (Urk. 11/17), mit Schreiben vom 10. Juli 2012 (Urk. 11/26) und mit Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 11/35) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, indem sie ausführte, zwischen dem Ereignis vom 19. Februar 2011 und den gemeldeten Kniebeschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 11. Januar 2013 erhobene Einsprache (Urk. 11/36) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. April 2013 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 15. April 2013 (Urk. 2) liess der Versicherte am 14. Mai 2013 Beschwerde erheben. Er beantragte, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Suva zu verpflichten sei, über den 16. Mai 2012 hinaus gesetzliche Leistungen für die Behandlung seiner Kniebeschwerden zu übernehmen. Zudem stellte er den Antrag, die Kosten für die ärztlichen Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, der Suva aufzuerlegen (Urk. 1). Mit der Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 schloss die Suva auf die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und reichte eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin vom 2. September 2013 ein (Urk. 10/1). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 18. September 2013 zugestellt (Urk. 12) und die orthopädisch-chirurgische Beurteilung wurde ihm mit Mitteilung vom 10. Oktober 2014 zugesandt (Urk. 13). Am 20. November 2014 führte Fürsprecherin Y.___, die Vertreterin des Versicherten, auf telefonische Nachfrage hin aus, sie werde keine Stellungnahme zur orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 2. September 2013 einreichen (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Suva verneinte ihre Leistungspflicht im Einspracheentscheid vom 15. April 2013 vor allem mit der Begründung, dass die am 15. Mai 2012 gemeldeten Kniebeschwerden und die deswegen am 11. Juni 2012 durchgeführte Operation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 19. Februar 2011 zurückzuführen seien, weshalb es am natürlichen Kausalzusammenhang fehle. Dabei verwies die Suva insbesondere auf die Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. Juli 2012 (Urk. 11/24) und vom 29. Januar 2013 (Urk. 11/39), in welchen Dr. C.___ auf deutliche degenerative Veränderungen des Kniegelenks verwiesen und ausgeführt habe, weder im MRI noch im Operationsbericht würden unfallbedingte Schäden beschrieben, wobei nach einem Sturz insbesondere ein Bone Bruise erkennbar sein müsste (Urk. 2). Mit der Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 (Urk. 9) ergänzte die Suva, dass die vorwiegend horizontale Rissbildung für einen degenerativen Meniskusriss spreche, wobei sie auf die orthopädisch-chirurgische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin vom 2. September 2013 (Urk. 10/1) verwies.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in der Beschwerde vom 14. Mai 2013 im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe anlässlich des Sturzes vom 19. Februar 2011 einen komplexen Riss des medialen Meniskus erlitten, was mit MRI vom 18. April 2011 festgestellt worden sei. Am 11. Juni 2012 sei er aufgrund dieses Meniskusrisses operiert worden. Die anlässlich der Operation festgestellten Chondrokalzinose und Chondropathie Grad II hätten nichts mit der Indikation für diese Operation zu tun, welche allein zur Behandlung der durch den Unfall entstandenen Ruptur des medialen Meniskus durchgeführt worden sei. Ein Rückfall liege nicht vor, da es bis zur Operation nie zur Genesung gekommen sei (Urk. 1). Der Versicherte verwies zudem insbesondere auf die Berichte von Dr. B.___, vom 8. Januar 2013 (Urk. 3/8) und vom 26. April 2013 (Urk. 3/10).
3.
3.1 In der Bagatellunfallmeldung vom 2. März 2011 gab der Versicherte an, sich am 19. Februar 2011 bei einem Sturz im Treppenhaus das linke Knie verletzt zu haben (Urk. 11/1). Die Suva erklärte mit Schreiben vom 4. März 2011 gegenüber Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, eine Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif zu übernehmen (Urk. 11/2). Am 18. April 2011 wurde in der Uniklinik E.___ ein MRI durchgeführt, wobei als klinische Angaben ein im Februar erlittenes Distorsionstrauma und ein Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion festgehalten wurden. Es liege ein komplexer Riss des medialen Meniskus ohne disloziertes Fragment vor. Zudem seien ein Kniegelenkserguss sowie oberflächliche Knorpelschäden femoropatellär und am lateralen Tibiaplateau festzustellen (Urk. 11/10).
3.2 Am 16. Mai 2012 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall und führte aus, nach dem ersten Unfall seien die Schmerzen infolge Überbelastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben. Der Rückfall sei am 17. März 2012 auf der Skipiste in A.___ aufgetreten (Urk. 11/3). Dr. D.___ erklärte am 5. Juni 2012, die Erstbehandlung habe am 15. April 2011 stattgefunden. Es sei nun geplant, am 11. Juni 2012 eine arthroskopische Teilmeniskektomie durchzuführen. Mit dieser Operation sei immer zugewartet worden - sie sei bereits vor einem Jahr geplant gewesen, doch dann habe der Versicherte geheiratet (Urk. 11/9). Diese Operation fand in der Folge am 11. Juni 2012 im Spital A.___ statt, wobei als Indikation ein komplexer Riss des Meniskus aufgrund des Treppensturzes bezeichnet wurde. Dieser Riss sei bereits im MRI vom April 2011 festgestellt worden und der Versicherte habe jetzt zunehmend wieder Beschwerden. Berichtet wurde über einen medialen Meniskus mit einer Chondrokalzinose und einen praktisch bis an die Basis reichenden Korbhenkelriss, der noch nicht ganz durchgetreten sei. Der Knorpel sei insbesondere am Femurkondyl in der Belastungszone mit einer Chondropathie II versehen (Urk. 11/15).
3.3 Dr. C.___, der Kreisarzt der Suva, stellte sich am 26. Juni und 7. Juli 2012 auf den Standpunkt, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom Februar 2011 und dem Knieschaden. Er führte aus, weder im MRI noch im Operationsbericht würden unfallbedingte Schäden beschrieben und nach einem Sturz hätte im MRI mindestens ein Bone Bruise erkannt werden müssen. Demgegenüber seien im MRI und im Operationsbericht ausgedehnte degenerative Veränderungen beschrieben worden. Es sei wesentlich wahrscheinlicher, dass diese degenerativen Veränderungen für die Beschwerden, einschliesslich Korbhenkelriss des Meniskus, ursächlich seien (Urk. 11/16, Urk. 11/24).
3.4 Dr. B.___ führte am 8. Januar 2013 aus, der Versicherte habe sich beim Sturz im Treppenhaus eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen. Von erheblichen degenerativen Veränderungen könne keine Rede sein. Ein grosser Teil der frischen Meniskusrupturen weise keinen Bone Bruise auf, weshalb dessen Fehlen nicht zur Kausalitätsbeurteilung herangezogen werden könne (Urk. 11/36). Dr. C.___ ergänzte am 29. Januar 2013 in Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr. B.___, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherte sich am 19. Februar 2011 beim Sturz eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen habe, da bei einer solchen Distorsion erkennbare Veränderungen im Bereich des Bandapparates vorhanden sein müssten, was nicht der Fall sei. Bei einem Sturz auf das Kniegelenk zeige sich ein Bone Bruise (Urk. 11/39). Dazu führte Dr. B.___ am 26. April 2013 insbesondere aus, die Indikation zur Operation sei die komplexe Rissbildung des medialen Meniskus gewesen. Anlässlich der Arthroskopie sei ein bis an die Basis reichender Korbhenkelriss diagnostiziert worden und ein Korbhenkelriss habe immer eine traumatische Ursache. Dass auch eine Chondrokalzinose und eine Chondropathie Grad II diagnostiziert worden seien, habe mit der Indikation zur Resektion des Korbhenkels nichts zu tun. Die Ruptur des medialen Meniskus sei eindeutig auf ein Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 3/10).
3.5 Wegen der divergierenden medizinischen Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. B.___ holte die Suva für ihre Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin vom 2. September 2013 ein (Urk. 10/1). In dieser Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, es zeige sich bezüglich des Innenmeniskushinterhornrisses ein zerklüfteter Meniskus mit vorwiegend horizontalen Rissanteilen (Urk. 10/1 S. 6). Werde ein direktes Anpralltrauma angenommen, so müsste im MRI ein Bone Bruise nachweisbar sein, was nicht der Fall sei. Werde hingegen ein Verdrehtrauma angenommen, so wäre eine ligamentäre Begleitverletzung oder eine Verletzung des Kapselbandapparates zu fordern, doch eine solche sei ebenfalls nicht dokumentiert. Aus dem MRI ergebe sich ein zerklüfteter Innenmeniskus, welcher aufgebraucht sei und eine vorwiegend horizontale Rissbildung aufweise, was den Kriterien eines degenerativen Schadens entspreche. Nach der Würdigung der zur Verfügung gestellten Akten und Bilddokumentationen sei versicherungsmedizinisch festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. Februar 2011 und der anlässlich der arthroskopischen Operation vom 11. Juni 2012 gefundenen Pathologien im Kniegelenk bestehe (Urk. 10/1 S. 11-13).
4.
4.1 Der Versicherte führte in seiner Rückfallmeldung vom 16. Mai 2012 (Urk. 11/3) aus, nach dem ersten Unfall seien die Schmerzen infolge Überbelastung beim Sport und bei der Arbeit geblieben. Da die nach dem Unfall vom 19. Februar 2011 entstandenen Beschwerden somit gemäss dem Versicherten als Folge einer Überbeanspruchung nie verschwunden sind, handelt es sich bei der zu beurteilenden Meniskusverletzung begrifflich weder um einen Rückfall noch um Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob zwischen dem Ereignis vom 19. Februar 2011 und der am 11. Juni 2012 operierten Meniskusverletzung trotzdem noch ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehender Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. Februar 2011 nachgewiesen werden kann.
4.2 In der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung des Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin der Suva vom 2. September 2013 wird gegen einen Kausalzusammenhang hauptsächlich ausgeführt, degenerative Risse des Meniskus gingen von einem horizontalen Spalt aus (Urk. 10/1 S. 8). Dies deckt sich mit den auf der Homepage des Orthopaedicum F.___ abrufbaren Informationen, dass ein Horizontalriss des Meniskus meist degenerative Ursachen hat (http://www.orthopaedicum-F.___.de/meniskusriss_ursachen_formen.html). Gemäss der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung liegt beim Meniskusriss des Versicherten gemäss der MRI-Morphologie tatsächlich eine vorwiegend horizontale Rissbildung vor (Urk. 10/1 S. 12). Dies erscheint nachvollziehbar und spricht somit also eher für eine degenerative Ursache dieser Verletzung.
4.3 Sowohl Dr. C.___ als auch die orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin der Suva stimmen darin überein, dass ein Bone Bruise entstanden sein müsste, wenn der Versicherte anlässlich des Ereignisses vom 19. Februar 2011 auf das Knie gefallen wäre (Urk. 10/1 S. 11, Urk. 11/16, Urk. 11/24, Urk. 11/39). Dr. B.___ geht von einer Distorsionsverletzung aus (Urk. 11/36). Es ist somit festzuhalten, dass der Versicherte sich seine Knieverletzung angesichts des Fehlens einer Knochenprellung eher nicht zugezogen hat, indem er beim Treppensturz aufs Knie fiel. Allerdings äusserte der Versicherte sich in der Unfallmeldung vom 2. März 2011 (Urk. 11/1) nicht dazu, wie er sich das Knie verletzte und er wurde in der Folge von der Suva nie dazu aufgefordert, den Ablauf des Ereignisses vom 19. Februar 2011 detailliert zu beschreiben. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er sein Knie anlässlich des Sturzes mittels einer Drehbewegung verletzte.
4.4 Dr. C.___ und das Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Suva gingen davon aus, dass bei einer indirekten Gewalteinwirkung, also einem Verdrehtrauma, eine ligamentäre Begleitverletzung oder eine Begleitverletzung des Kapselbandapparates vorliegen müsste, was nicht dokumentiert sei (Urk. 10/1 S. 11, Urk. 11/39). Traumatische Meniskuseinrisse entstehen aus anatomischen Gründen tatsächlich stets mit begleitenden, wenn auch manchmal nur minimalen Verletzungen an den Knochen- und/oder Kapselbandstrukturen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Seite 624 ff.). Derartige typische Begleitverletzungen sind beim Versicherten nicht festgestellt worden (Urk. 10/1 S. 11).
4.5 Korbhenkelverletzungen des Meniskus können entgegen der Darlegungen von Dr. B.___ (Urk. 3/10) gemäss der Homepage des Knie Zentrums G.___ nicht nur traumabedingt entstehen, sondern auch Zeichen einer fortgeschrittenen Meniskusdegeneration sein (vgl. http://www.meniskus-information.de/meniskusverletzung.html). Ebenfalls für die Möglichkeit einer degenerativen Ursache der Verletzung sprechen die anlässlich der Operation festgestellten degenerativen Schäden im Sinne einer Chondrokalzinose und einer Chondropathie Grad II (vgl. Urk. 11/15). Primär degenerative Meniskusverletzungen werden gemäss einem Artikel der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Universität des H.___, am häufigsten zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr beobachtet (http://derma.klinikum.uni-muenster.de/fileadmin/DOMAIN/orthopaed. klinikum.uni-muenster.de/Lehre/Meniskuserkrankungen.pdf, S. 480). Der Versicherte ist älter als 40 Jahre und als Elektroinstallateur in einem das Knie belastenden Beruf tätig, was eine degenerative Ursache ebenfalls möglich erscheinen lässt.
4.6 Gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trägt derjenige, der daraus Rechte ableiten möchte, mithin die versicherte Person, die Folgen der Beweislosigkeit (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54). Es steht nicht hinreichend fest, dass sich der Versicherte die Meniskusverletzung, welche zur Operation vom 11. Juni 2012 geführt hat, beim Treppensturz am 19. Februar 2011 zugezogen hat. Vielmehr erscheint es aufgrund verschiedener Anhaltspunkte (vgl. E. 4.2-5) insgesamt wahrscheinlicher, dass die Meniskusverletzung degenerativen Ursprungs ist. Jedenfalls ist diese Erklärung mindestens so plausibel und möglich wie diejenige, dass die Operation noch als Folge des Vorfalls vom 19. Februar 2011 nötig wurde. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die für die Leistungspflicht erforderliche Kausalität verneint. Ob es sich beim Ereignis vom 19. Februar 2011 überhaupt um einen Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis handelt, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04; 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00 E. 5.1). Die vom Versicherten eingereichten Berichte von Dr. B.___ vom 8. Januar 2013 (Urk. 11/36) und vom 26. April 2013 (Urk. 3/10) waren weder notwendig, noch für die Entscheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nicht erfüllt sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Y.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef