Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00126 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 23. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___ war vom 1. April 2001 bis 31. Oktober 2008 bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 10/1, Urk. 10/147). Am 13. Januar 2002 glitt er auf vereistem Boden aus und verletzte sich dabei am linken Fuss (Urk. 10/1). Die SUVA erbrachte im Zusammenhang mit diesem Unfall Taggelder und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Am 28. Juni 2006 verfügte sie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % (Urk. 10/95) und am 9. Februar 2007 - mit Wirkung ab 1. Januar 2007 - eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % beruhende Rente (Urk. 10/115). Mit Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 10/122) teilte sie dem Versicherten – unter Hinweis darauf, dass es infolge des Zusammentreffens von Taggeldzahlungen der Unfallversicherung und Geldleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) betreffend die Zeit vom 13. Januar 2002 bis 30. November 2005 zu einer Überentschädigung in Höhe von Fr. 4‘556.20 gekommen sei (vgl. auch Urk. 10/124) - mit, dass sie diesen Betrag mit der Nachzahlung der IV verrechnen werde.
1.2 Aufgrund eines Rückfalls zum Unfall vom 13. Januar 2002 richtete die SUVA dem Versicherten, der nach der Rentenzusprache weiterhin (nun teilzeitlich und in anderer Funktion) bei der Y.___ angestellt war (vgl. Urk. 10/197 S. 4), ab dem 1. August 2008 erneut Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus (vgl. Urk. 10/171, Urk. 10/173, Urk. 10/183). Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 (Urk. 10/237) schloss sie den Rückfall im Rahmen der 25%igen Invalidenrente ab, wobei sie die Taggelder per 31. Januar 2011 und die Heilbehandlungsleistungen auf erstgenanntes Datum hin einstellte. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ihre nach dem Unfall gewährte Rente per 30. November 2005 befristet hatte (Urk. 10/131), dem Versicherten am 16. Oktober 2012 rückwirkend ab 1. August 2008 abermals eine Rente zugesprochen hatte (vgl. Verfügung vom 16. Oktober 2012, Urk. 10/254), nahm die SUVA eine Überentschädigungsberechnung vor (Urk. 10/257 S. 12 f.); sie verfügte am 2. November 2012 die Verrechnung für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2011 zu viel ausgerichteten Taggelder im Betrag von Fr. 29‘937.15 mit der Nachzahlung der IV (Urk. 10/257). Die von X.___ am 4. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 10/258 S. 4 ff.) wies sie am 11. April 2013 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 14. April 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insb. keine, evtl. eine Rückforderung von weniger als Fr. 29‘937.15 vorzunehmen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWST).“
Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2013 nachstehende Anträge (Urk. 9 S. 2):
„1. Es seien beim Beschwerdeführer die detaillierten Abrechnungen bezüglich Anwaltskosten zu edieren und gestützt darauf die für die Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG zu berechnen.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 11. April 2013, womit die Verfügung der Suva vom 2. November 2012 geschützt wurde, sei zu bestätigen.“
Replicando (Urk. 13) und duplicando (Urk. 18) hielten die Parteien zur Hauptsache an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).
Unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sind grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren; dies indes nur, soweit sie durch den Versicherungsfall entstanden sind, mithin zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden (vgl. BGE 139 V 108 E. 6 mit Hinweis).
1.2 Rechtsprechungsgemäss sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Prinzip der ereignisbezogenen Koordination). Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung, zu erfolgen (BGE 139 V 519 E. 3 in fine mit Hinweisen).
1.3 Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Als versicherter Verdienst gilt im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird (Art. 21 Abs. 3 UVG).
Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung (Art. 23 Abs. 8 UVV). Der Verweis auf die „Rentner der Sozialversicherung" bezieht sich dabei auf den minimalen Ansatz von 10 % und nicht auf die Grundaussage, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn die Basis für die Berechnung des versicherten Verdienstes bildet. Vielmehr ist bei Rentnern der Lohn vor dem Rückfall massgebend (vgl. hiezu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 E. 1.5 mit Hinweisen; ferner Urteil 8C_127/2012 vom 30. August 2012 E. 3 i.f.).
1.4 Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte (Art. 51 Abs. 3 UVV). Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 139 V 519).
1.5 Hat der Versicherte Anspruch sowohl auf eine Rente der Unfallversicherung als auch auf eine Rente der IV oder der AHV, so wird ihm von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung zu Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), höchstens aber dem für Voll- und Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (vgl. Art. 20 Abs. 2 UVG).
1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
2.
2.1 Die SUVA begründete die Rückforderung damit, dass bei einem Rückfall für die Überentschädigungsberechnung auf den aufgrund des Rückfalls und nicht auf den infolge des (abgeschlossenen) Grundfalls mutmasslich entgangenen Verdienst abzustellen sei. Auch für die Taggeldberechnung sei nicht der ursprüngliche, sondern der nebst der 25%igen Rente noch erzielte Verdienst massgebend. Mit dieser Rente, die nach der Komplementärrentenregel gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG nicht in die Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 69 ATSG miteinzubeziehen sei, sei die durch den Unfall vom 13. Januar 2002 bedingte Erwerbseinbusse bereits abgegolten (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 3 f., Urk. 18 S. 2). Für die relevante Zeitspanne vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2011 ergebe sich demnach eine Überentschädigung – und damit auch ein Rückerstattungsanspruch – in Höhe von Fr. 29‘937.15 (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 9 S. 3 f., Urk. 18 S. 2). Die nach der neuen höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter den Begriff der Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG fallenden Anwaltskosten könnten in der Überentschädigungsberechnung nur berücksichtigt werden, soweit und sofern sie im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Überentschädigung stünden, dem Versicherten erwiesenermassen in Rechnung gestellt und von diesem auch bezahlt worden seien. Die für den entsprechenden Nachweis erforderliche detaillierte Rechnung habe der Beschwerdeführer indes nicht eingereicht (Urk. 9 S. 4 f., Urk. 18 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Überentschädigungsgrenze bilde nicht der infolge des Unfalls verminderte Verdienst, sondern der ohne Unfallfolgen mutmasslich entgangene Verdienst (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13 S. 2 ff.). Träfen Taggelder der Unfallversicherung und Renten der IV zusammen, so seien bei der Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG die Grundsätze der Globalrechnung, der Kongruenz und (mit Bezug auf die Überentschädigungsgrenze) des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu beachten. Dieser sei entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2012 (Urk. 3) auf mindestens Fr. 80‘495.20 anzusetzen und für die Folgejahre der Nominallohnentwicklung anzupassen. Sofern Art. 69 ATSG nicht anwendbar sei, gelte der Grundsatz der Kumulation nach Art. 68 ATSG (Urk. 1 S. 6). Die Überentschädigungsberechnung sei schliesslich auch deshalb unrichtig, weil die SUVA die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 12‘043.50 nicht in die Überentschädigungsberechnung miteinbezogen habe (Urk. 1 S. 6 f.). Eine detaillierte Honorarnote könne nicht eingereicht werden, weil der Fall noch nicht abgeschlossen und die Gesamtkosten daher noch nicht bezifferbar seien (Urk. 13 S. 5 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bezog, wie bereits dargelegt, nach dem Unfall vom 13. Januar 2002 bis zur per 1. Januar 2007 erfolgten Zusprache der auf einem Invaliditätsgrad von 25 % beruhenden Rente Taggelder der SUVA (Urk. 10/115). Hinsichtlich der mit Verfügungen vom 21. November 2007 von der IV-Stelle zugesprochenen befristeten Invalidenrente (halbe Rente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 [Urk. 10/125], ganze Rente vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 [Urk. 10/130], halbe Rente vom 1. August 2004 bis 30. April 2005 [Urk. 10/129] und Viertelsrente vom 1. Mai bis 30. November 2005 [Urk. 10/131]) nahm die SUVA bereits eine Überentschädigungsberechnung vor (Urk. 10/124). Die gestützt darauf mit Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 10/122) erfolgte Rückforderung ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend demnach – ausschliesslich – die Rechtmässigkeit der am 2. November 2012 verfügten (Urk. 10/257) und mit Einspracheentscheid vom 11. April 2013 (Urk. 2) bestätigten Rückforderung für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2011 zu viel ausgerichteter Taggelder im Betrag von Fr. 29‘937.15.
3.2
3.2.1 Nach Lage der Akten erbrachte die SUVA im Zusammenhang mit dem im Sommer 2008 erlittenen Rückfall vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2011 – zusätzlich zur am 9. Februar 2007 per 1. Januar 2007 verfügten 25%igen Rente (Urk. 10/115) - Taggeldleistungen (Urk. 10/171, Urk. 10/173, Urk. 10/237). Fest steht zudem, dass die IV-Stelle – aufgrund der der SUVA als Rückfall gemeldeten gesundheitlichen Beschwerden – für die Zeit ab 1. August 2008 erneut Rentenzahlungen ausrichtet (Urk. 10/254), und zwar zunächst eine ganze und ab 1. August 2010 eine Dreiviertelsrente.
3.2.2 Betreffend den vom Beschwerdeführer am 13. Januar 2002 erlittenen Sturz schloss die SUVA den Fall – unter Zusprache der 25%igen Rente – mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 9. Februar 2007 (Urk. 10/115) per 31. Dezember 2006 ab. Der erneute Anspruch auf Taggelder ab 1. August 2008 wurde nicht durch den Unfall an sich, sondern durch den im Sommer 2008 eingetretenen Rückfall ausgelöst.
Angesichts des Zusammenfallens der von ihr für den Rückfall erbrachten Taggelder mit – aufgrund der im Rahmen des Rückfalls aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen gewährten - Rentenleistungen der IV während der Dauer des Rückfalls nahm die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf Art. 69 ATSG eine Überentschädigungsberechnung vor (vgl. E. 1.1). Dass sie die Überentschädigung nicht durch Gegenüberstellung stets gleicher Zeitabschnitte bestimmte, sondern eine globale Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2011 vornahm, entspricht der einschlägigen Praxis (vgl. E. 1.2).
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin zog als mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG den vor dem Rückfall erzielten Verdienst von Fr. 55'575.-- (im Jahr 2008, teuerungsbereinigt in den Folgejahren) heran (Urk. 10/257/12, Urk. 2 S. 3, Urk.9 S. 4). Dieses Einkommen liegt wegen der in Folge des Unfallereignisses vom 13. Januar 2002 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit von 25 % tiefer als das Einkommen vor dem Unfall, das die Beschwerdegegnerin anlässlich der Überentschädigungsberechnung vom 19. September 2007 (Urk. 10/122) auf Fr. 73'450.-- (im Jahr 2002) bezifferte (Urk. 10/124/1).
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, als mutmasslich entgangener Verdienst sei jener ohne Unfallfolgen heranzuziehen (Urk. l Ziff. 9); in Anlehnung an die Rentenverfügung der Invalidenversicherung und das dort angenommene Valideneinkommen (vgl. Urk. 3) sei der Verdienst im Jahr 2010 auf Fr. 80'495.20 anzusetzen (Urk. 1 Ziff. 10, Urk. 13 S. 2 f.).
3.2.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Art. 23 Abs. 8 UVV den zur Berechnung des Taggeldes bei Rentenbezug massgebenden versicherten Verdienst regelt, aber nichts sagt zur Frage des mutmasslich entgangenen Verdienstes (vgl. E. 1.4 hievor). Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht oder höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 6.2, nicht publiziert in BGE 139 V 519). Das Bundesgericht hat dazu unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 ATSG erwogen, dass das versicherte Ereignis ausschlaggebend sei, das zur Überentschädigung führt. Damit werde die ereignisbezogene Kongruenz statuiert. Daraus sei zu schliessen, dass der faktische Verdienst vor dem Unfallereignis die Basis für die Bestimmung der Überentschädigung zu bilden hat. In diesem Sinne sei auch Art. 51 Abs. 3 Satz 1 UVV zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 5.3.2). Im dort strittigen Fall mit zwei verschiedenen Unfallereignissen führte das Bundesgericht mit Blick auf die ereignisbezogene Kongruenz aus, dass nur Verdienstausfälle zu berücksichtigen sind, die durch das zweite Unfallereignis entstanden sind. Nicht abzustellen sei, auf was die versicherte Person zumutbarerweise bei voller Gesundheit an Einkommen erzielen würde, sondern auf dasjenige Einkommen, das sie ohne das in Frage stehende Ereignis tatsächlich verdient habe. Massgebend sei somit auch der gesundheitliche Zustand unmittelbar vor dem Unfall. Für eine Vorschädigung habe der Unfallversicherer nicht aufzukommen (vgl. Art. 28 Abs. 3 UVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2012 E. 6.1).
Anders als im dargelegten Bundesgerichtsurteil 8C_512/2012 sind vorliegend nicht die Folgen von zwei eigentlichen Unfallereignissen zu beurteilen. Hier löste unstreitig und ausgewiesenermassen ein Rückfall zum Unfall im Jahr 2002 die Taggeldleistungen ab 1. August 2008 aus. Ebenso fusst die Wiederausrichtung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung in einer Verschlechterung des anlässlich des Unfalles vom 13. Januar 2002 zugezogenen Leidens (Urk. 3 S. 3 unten).
Der Rückfall schliesst sich schon begrifflich an ein stattgehabtes Unfallereignis an (Rumo-Jungo, Hölzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, S. 78 unten) und stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen neuen Unfall im Rechtssinne dar (BGE 135 V 333 E. 4.5, 118 V 293 E. 2c). Im Rückfall vom 1. August 2008 kann daher von vornherein kein Unfallereignis erblickt werden; vielmehr hat der Unfall im Jahr 2002 als versichertes Ereignis zu gelten, das zur Überentschädigung führt. Daher ist in Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst von jenem Einkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer vor dem Ereignis im Jahr 2002 erzielt hat; dieses ist sodann auf den Zeitpunkt aufzurechnen, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (E. 1.4 hievor).
Da sich die Beschwerdegegnerin zum solcherart ermittelten mutmasslich entgangenen Verdienst und der dementsprechend resultierenden Überentschädigung im Verfahren nicht geäussert hat, rechtfertigt es sich, die Sache zur neuen Überentschädigungsberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.2.5 Im Weiteren ist mit den Parteien festzuhalten, dass die Anwaltskosten, soweit sie denn als Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren sind (vgl. E. 1.1 in fine), in die Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer hat es (auch in diesem Verfahren) unterlassen, die entsprechenden - ihm effektiv in Rechnung gestellten und von ihm tatsächlich bezahlten - Kosten zu belegen. Entgegen seinem entsprechenden Vorbringen findet der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Geltendmachung von - ohne Weiteres nachweisbaren - Anwaltshonorarzahlungen keine Anwendung (Urk. 1 S. 6); auf die von ihm behaupteten Aufwendungen im Betrag von Fr. 12'043.50 (Urk. 1 S. 7) kann daher nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal lediglich die notwendigen Aufwendungen anrechenbar sind, nicht jedoch Anwaltskosten, die ausserhalb des üblicherweise zu erwartenden Vorgehens entstanden sind. Zudem ist im Rahmen der Anwaltskosten die für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss zuzusprechende Parteientschädigung zu berücksichtigen (BGE 139 V 114 E. 6).
Die Beschwerdegegnerin wird die nach Massgabe dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung anrechenbaren Mehrkosten zu ermitteln haben. Zu Handen des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass er diesbezüglich mitwirkungspflichtig ist.
3.3 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die Überentschädigung im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut über ihre Rückforderung verfüge.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘300.-- als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die Überentschädigung neu berechne und hernach über die Rückforderung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer