Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00127 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 13. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete vom 1. Februar 2001 bis 29. Februar 2012 bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Am 24. Februar 2012 stürzte er mit seinem Fahrrad (Urk. 10/1). Die Erstbehandlung erfolgte am selben Tag durch med. pract. Z.___, Allgemeinmedizin, welcher eine Prellung der Hüfte und Schulter links feststellte (Urk. 10/9). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Med. pract. Z.___ veranlasste im A.___ eine MR Arthrographie Schulter links und ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des zervikothorakalen Übergangs vom 25. April 2012 (Urk. 10/28). Am 4. Juli 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 10/32). Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. August 2012 ein (Urk. 10/34), wogegen X.___ am 13. August 2012 Einsprache erhob (Urk. 10/41, mit Einspracheergänzung vom 30. August 2012, Urk. 10/42). Der Versicherte konsultierte die Ärzte der B.___ (Urk. 10/60, Urk. 10/67). Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 liess X.___ um Kostengutsprache für die von Dr. med. C.___, Oberarzt B.___, vorgesehene Spondylodese C3/4 ersuchen (Urk. 10/68). Der Versicherte reichte der SUVA sodann die ergänzende Einsprachebegründung vom 14. März 2013 (Urk. 10/75) ein. Mit Entscheid vom 24. April 2013 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. April 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 31. August 2012 hinaus zu erbringen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. André Largier (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-85), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes angesetzt (Urk. 13). Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Eingabe vom 31. März 2014 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und einzelne Belege ein (Urk. 16, Urk. 17/2-7). Der Beschwerdegegnerin wurde je eine Kopie des mit dieser Eingabe eingereichten Unfallscheins samt Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. März 2014 (Urk. 17/5) und des Berichts des A.___ zum MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) nativ vom 13. März 2014 (Urk. 17/6) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.6
1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die nach wie vor geklagten Beschwerden auch über den 31. August 2012 hinaus leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Februar 2012 stehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2013 im Wesentlichen aus, dass an der linken Schulter und der linken Hüfte keine Beschwerden mehr bestehen (Urk. 2 S. 10). Sie erwog weiter, die Beschwerden der HWS seien durch die degenerativen Veränderungen erklärbar, nicht aber durch das stattgefundene Unfallereignis. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes sei weder klinisch noch radiologisch festzustellen gewesen (Urk. 9 S. 4). Die vorbestehenden Beeinträchtigungen durch eine ausgeprägte degenerative Veränderung der HWS seien erheblich gewesen. Die Aktivierung der Osteochondrose sei von der SUVA-Kreisärztin keineswegs übersehen worden. Nach ihrer Beurteilung sei aber 4,5 Monate nach dem Unfallereignis vom Status quo sine auszugehen (Urk. 9 S. 5).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Unfall vom 24. Februar 2012 habe die vorbestehenden Osteochondrosen sowohl auf der Höhe HWK 5/6 als auch 3/4 aktiviert und somit bildgebend nachweisbar verändert (Urk. 1 S. 6). An den Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen seien erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Vorzustand vor dem Unfall trotz täglicher körperlicher Belastung stumm gewesen sei und der Status quo ante unbestrittenermassen jedenfalls bis anhin nicht mehr erreicht worden sei (Urk. 1 S. 7). Umstritten sei, ob sich die Beschwerden in der linken Schulter vollständig zurückgebildet hätten, wie dies die SUVA-Kreisärztin behaupte, oder ob sich diese nur etwas zurückgebildet hätten. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Med. pract. Z.___ stellte im Arztzeugnis vom 9. März 2012 die Diagnose Prellung Hüfte und Schulter links. Als Befund nannte er: Druckdolenz über Trochanter major links und Oberschenkel links, Schonhaltung, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung, leichtes Hämatom. Druckdolenz und schmerzbedingte Bewegungseinschränkung Schulter links und Clavicula links. Bei der Röntgenuntersuchung der Schulter und Clavicula links sowie des Beckens und der Hüfte links wurden keine ossären Läsionen festgestellt (Urk. 10/9). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 13. April 2012 diagnostizierte med. pract. Z.___ eine Kontusion der Hüfte und Schulter links nach Sturz vom Fahrrad am 24. Februar 2012. Die Schmerzen in der Hüfte seien regredient, die Schmerzen in der Schulter links/ Clavicula und Trapezius hingegen noch persistierend (Urk. 10/15).
3.2 Bei der MR Arthrographie der Schulter links vom 25. April 2012 wurde eine leichte aktivierte AC-Arthrose mit begleitender Synovitis, eine gelenkseitige Partialläsion am Ansatz der Supraspinatussehne sowie gering auch am superioren Ansatz der Infraspinatussehne bei kleinen infraossären Ganglien dorsal im Humeruskopf erhoben. Die übrige Rotatorenmanschette sowie die lange Bizepssehne seien intakt (Urk. 10/28 S. 1).
3.3 Gemäss der Beurteilung zum MRI der HWS und des zervikothorakalen Übergangs vom 25. April 2012 zeigten sich bei dieser Untersuchung ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS mit aktivierten Osteochondrosen in Höhe von HWK 5/6 sowie HWK 3/4, spondylogen und diskogen bedingte foraminale Enge in Höhe von HWK 3/4 beidseits mit möglicher Kompression der Wurzel C4 rechts mehr als links foraminal in Höhe von HWK 5/6 mit möglicher Kompression der Wurzel C6 links, punktförmige Gliose im Vorderhorn paramedian links im Myelon in der Höhe von HWK 3/4, ansonsten jedoch kein Nachweis einer Myelopathie (Urk. 10/28 S. 2).
3.4 In ihrem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, zur Unfallkausalität der Beschwerden des Beschwerdeführers aus, bezüglich der linken Schulter seien aufgrund der Befunde der kreisärztlichen Untersuchung zur Zeit keine Beschwerden dokumentierbar. Die dokumentierte Partialruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sei klinisch stumm. Der Beschwerdeführer gebe bezüglich der linken Hüfte keine Beschwerden mehr an. Er klage bezüglich der HWS noch über massivste Beschwerden, mit Ausstrahlungen in die Arme, mit Ameisenlaufen und Kraftverlust in beiden Armen. Klinisch habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. In der durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS hätten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen gezeigt. Eine strukturelle traumatische Läsion sei nicht nachweisbar gewesen bzw. beschrieben worden, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 4,5 Monate nach dem Unfallereignis bei Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen ohne Verbesserung der Nackenbeschwerden von einem Status quo sine ausgegangen werden könne, denn die beklagten Nackenbeschwerden seien ausreichend durch die dokumentieren degenerativen Veränderungen der HWS erklärbar (Urk. 10/32 S. 6).
3.5 PD Dr. med. E.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. C.___, Oberarzt, B.___, stellten im Bericht vom 23. November 2012 die Diagnosen degenerative Veränderungen C3/4 und C5/6 mit Diskushernie und Einengung des Spinalkanals mit Verdacht auf symptomatische Myelopathie C3/4 sowie Zervikobrachialgie rechtsbetont C8. Als Nebendiagnosen bezeichneten sie eine AC-Arthrose links (Urk. 10/60 S. 1). Aufgrund des Verdachts auf eine Myelopathie C3/4 mit progredienten Schmerzen werde dem Beschwerdeführer eine Spondylodese C3/4 mit Dekompression des Spinalkanals empfohlen (Urk. 10/60 S. 1-2). Im Bericht vom 10. Januar 2013 diagnostizierte Dr. C.___ eine symptomatische Myelopathie C3/4 bei algiformer Zervikobrachialgie rechtsbetont mit C8-betontem Sensibilitätsdefizit links im Rahmen einer Instabilität C3/4 und C4/5 mit Diskushernie und Spinalkanaleinengung sowie als Nebendiagnose eine AC-Arthrose links (Urk. 10/67 S. 1).
4. In ihrem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 berücksichtigte Dr. D.___ die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde, die Vorakten – insbesondere die Berichte zu den vorangegangen bildgebenden Untersuchungen –, sowie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und gab eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilung ab. Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer keine Hüftbeschwerden mehr angebe. Die Hüftschmerzen werden bereits im Zwischenbericht von med. pract. Z.___ vom 13. April 2012 als regredient beschrieben (E. 3.1) und der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren auch keine Hüftbeschwerden mehr geltend, so dass Weiterungen hierzu unterbleiben können. Zu den Schulterbeschwerden ist festzuhalten, dass bei den von med. pract. Z.___ nach dem Unfall vom 24. Februar 2012 veranlassten Röntgenuntersuchungen keine ossären Läsionen erhoben wurden (E. 3.1). Zur Behandlung der Schulterbeschwerden verordnete er auch Physiotherapie (insbes. Urk. 10/23). Dr. D.___ berücksichtigt, dass bei der MRI-Untersuchung der Schulter vom 25. April 2012 eine leicht aktivierte AC-Arthrose sowie eine Partialläsion der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sichtbar wurden. Der Umstand, dass im weiteren Verlauf bei der klinischen Untersuchung durch Dr. D.___ vom 4. Juli 2012 bezüglich der Partialruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne ein stummer Befund festgestellt wurde, mithin durch Dr. D.___ keine Schulterbeschwerden mehr erhoben werden konnten, steht nicht im Widerspruch zu den genannten Befunden der MR Arthrographie der Schulter links vom 25. April 2012. Die Begründung von Dr. D.___, dass sich die Läsion der Supraspinatus- und Infraspinatussehne aufgrund der durchgeführten Physiotherapie wieder normalisiert habe, ist überzeugend (Urk. 10/32 S. 6). Auch die Berichte von Dr. C.___ (Urk. 10/60, Urk. 10/67) führen diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung. An der HWS sind ausgeprägte degenerative Veränderungen, mithin unfallfremde Befunde erhoben worden (E. 3.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bericht zum MRI der HWS und des zervikothorakalem Übergangs werde bestätigt, dass die Osteochondrosen in Höhe von HWK 5/6 und HWK 3/4 aktiviert seien (Urk. 1 S. 6). Dieses Vorbringen ist jedoch unbehilflich, denn durch die Befunde der MRI-Untersuchung vom 25. April 2012 (Urk. 10/28) sind weder eine Kontusion der Wirbelsäule noch strukturelle Läsionen der HWS nachgewiesen worden und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas, z. B. unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule, aufzeigt. Auch von einer vorübergehenden Verschlimmerung ist medizinisch lediglich dann auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ nach ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2012 – rund 4,5 Monate nach dem Unfall vom 24. Februar 2012 – unter Berücksichtigung aller Befunde konstatierte, dass der Status quo sine erreicht sei (Urk. 1 S. 5). Schliesslich spricht sich auch Dr. C.___ nicht dafür aus, dass der Unfall vom 24. Februar 2012 überwiegend wahrscheinlich Ursache für die HWS-Beschwerden sei. Er äusserte sich vielmehr dahingehend, dass die Befunde der HWS sowohl degenerativ als auch unfallbedingt sein könnten (Urk. 10/67 S. 1). Weder die Berichte von med. pract. Z.___ und von Dr. C.___ noch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. D.___ zu begründen. Die Beschwerdegegnerin konnte somit auf deren Bericht vom 4. Juli 2012 (Urk. 10/32) abstellen, womit die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. August 2012 rechtens ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 SVGer).
5.2 Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im ”Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit” (Urk. 16) und der damit aufgelegten Akten (Urk. 17/2-7) präsentieren sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt: Zum Grundbetrag (alleinstehend) gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 1‘200.-- sind Zuschläge für „Wohnen“ Fr. 639.-- (Urk. 17/2/4), „Heizung“ Fr. 28.-- (Fr. 341.-- : 12, Urk. 17/2/5) und „Krankenkasse“ Fr. 519.-- (Urk. 17/2/7) vorzunehmen, womit ein Existenzminimum von Fr. 2‘386.-- resultiert. Nicht belegt sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Billag-Gebühren von (jährlich) Fr. 480.-- (Urk. 16 S. 5). Weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Urk. 16 S. 3), sind ihm auch die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 91.-- für den Arbeitsweg (Urk. 16 S. 6) nicht anzurechnen. Nicht berücksichtigt wurde ferner die bestehende Haushaltsgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter (Urk. 16 S. 4), was sich aber zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt (höherer Grundbetrag, keine Anrechnung eines Mietzinsanteils der Mutter etc.).
5.3 Dem Aufwand von Fr. 2‘386.-- stehen – nach Abzug einer monatlichen Steuerrate, welche aufgrund eines steuerbaren Einkommens für die Bundessteuer im Jahr 2012 von Fr. 37‘900.-- (vgl. Urk. 17/2/8) für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuer zusammen rund Fr. 255.-- betragen dürfte, – Einkünfte aus Unfalltaggeld (Unfallereignis vom 8. Januar 2014, Urk. 17/5) von rund Fr. 3‘387.-- gegenüber (30 x 112.90 pro Tag, Urk. 17/2/2). Abzüglich des Freibetrages von Fr. 300.-- verfügt der Beschwerdeführer über monatlich Fr. 446.--, bzw. jährlich Fr. 5‘352.-- über dem Existenzminimum.
Zu seinen Vermögensverhältnissen reichte der Beschwerdeführer keine Belege ein. Aufgrund der Einkünfte über dem Existenzminimum ist er jedoch ohne Weiteres in der Lage für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen, weshalb sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Bedürftigkeit abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 14. Mai 2013 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher