Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00128 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 10. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ war ab dem 20. April 2006 als Flachdachisoleur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. September 2006 fiel er von einer Leiter und erlitt einen Bruch am linken Fussgelenk (intraartikuläre Calcaneusfraktur links vom Zungentyp mit Beteiligung des Calcaneocuboidalgelenkes [Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/204]), welcher zunächst konservativ behandelt wurde. Am 19. Mai 2008 wurde eine Arthrodese des linken unteren Sprunggelenks (USG) durchgeführt (Urk. 10/44 S. 2 f.).
Die SUVA gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und schloss den Fall per 30. April 2010 ab. Für die verbleibenden Unfallfolgen am linken Fuss sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 10/123) eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 % zu, wogegen sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Auf Einsprache (Urk. 10/127 S. 1-6) hin anerkannte sie mit Entscheid vom 6. Januar 2011 (Urk. 10/135) ab dem 1. Mai 2010 einen Rentenanspruch basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 10 %. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/139 S. 1-8) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 28. September 2012 ab (Prozess Nr. UV.2011.00046; Urk. 10/220), was vom Bundesgericht mit Urteil 8C_931/2012 vom 13. Februar 2013 bestätigt wurde (Urk. 10/232 S. 1-6).
1.2 Nachdem der SUVA am 29. März 2011 (Urk. 10/157) zur Kenntnis gebracht worden war, dass am 18. März 2011 erneut ein operativer Eingriff am linken Fuss (Revision Peronealsehnen, Entfernen/Glätten einer Exostose lateral am Calcaneus [Urk. 10/148]) stattgefunden hatte, erbrachte sie unter dem Aspekt eines Rückfalles weitere Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 1. November 2011 (Urk. 10/182) eröffnete sie dem Versicherten, dass sie den Rückfall per 31. Oktober 2011 abschliesse und die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstelle. Darüber hinaus werde sie weiterhin für die Kosten der unfallbedingt notwendigen Analgetika sowie die Schuhversorgung aufkommen und ab 1. Januar 2012 gegen Vorweisen einer Quittung einen Beitrag an ein Jahresabonnement an das Fitnesscenter in der Höhe von Fr. 300.-- leisten. Am 24. April 2012 (Urk. 10/197) erliess die SUVA eine entsprechende Verfügung, wogegen der Versicherte am 18. Mai 2012 (Urk. 10/201) Einsprache erhob. Diese wies die SUVA – nach Aufhebung der Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Abschluss des hängigen Prozesses (vgl. Ziff. 1.1 hiervor) – mit Entscheid vom 11. April 2013 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2013 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November 2011 bis zum Abschluss der Heilbehandlung die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen zukommen zu lassen.
Eventualiter sei betreffend den vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten Rückfall rückwirkend ab 1. November 2011 die Zusprechung bzw. Erhöhung der Rente sowie die Zusprechung bzw. Erhöhung der Integritätsentschädigung zu prüfen.
Subeventualiter sei der Beschwerdeführer erneut zu begutachten.
2.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. 8 % MWST) zu bezahlen.“
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2013 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 25. November 2013 (Urk. 15) und Duplik vom 14. Januar 2014 (Urk. 18) an den gestellten Anträgen festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 f.) sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhanges und damit des Leistungsanspruches der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2). Richtig ist schliesslich auch der Hinweis zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen – als besondere revisionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 E. 4b mit Hinweis) – gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG. Namentlich werden dem Rentenbezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Erleidet der Rentenbezüger bei Rückfällen und Spätfolgen eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 UVG).
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.3 Die verunfallte Person hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), wobei sich dies nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit bestimmt (BGE 134 V 109 E. 4.3). Mit dem Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1).
Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG gewährt. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 134 V 109 E. 4.2).
1.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 11. April 2013 insbesondere damit, dass sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2011 bezüglich der Unfallfolgen keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur im Grundfall erfolgten Beurteilung des SUVA-Kreisarztes ergeben hätten und das damals festgelegte Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig sei. Der beschwerdeweise ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, A.___, vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/7) vermöge an ihrem Entscheid nichts zu ändern, da darin keine Verschlechterung des Zustandes beschrieben werde und die Rückfallkausalität bei gleich gebliebenem Zustand zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 3, Urk. 18 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/7) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen und lasse eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erwarten. Daher habe er auch nach dem 31. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere auch auf Taggeld. Allenfalls sei bezüglich des Zeitpunktes des Fallabschlusses eine Begutachtung anzuordnen. Falls der Abschluss des Rückfalles als korrekt beurteilt werde, sei die Erhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 4, Urk. 15).
3.
3.1 Wegen eines Verdachts auf ein schmerzhaftes Impingement lateral Calcaneus links bei Status nach Calcaneusfraktur und USG-Arthrodese führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher bereits die USG-Arthrodese vom 19. Mai 2008 vorgenommen hatte (Urk. 10/44 S. 2 f.), am 18. März 2011 eine Revision der Peronealsehnen und Entfernen/Glätten einer Exostose lateral am Calcaneus durch (vgl. Operationsbericht vom 22. März 2011 [Urk. 10/148 S. 1 f.]). Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 29. März 2011 (Urk. 10/149 S. 2 f.) gestalteten sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos und die Mobilisation unproblematisch, sodass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sowie erlaubter Vollbelastung nach Hause entlassen werden konnte.
Anschliessend erfolgten – nebst Wundkontrollen und der Entfernung des Nahtmaterials durch den Hausarzt – regelmässige Verlaufskontrollen bei Dr. B.___. Dieser vermerkte bereits am 27. Mai 2011 (Urk. 10/159 S. 2), laut Angaben des Beschwerdeführers sei im Vergleich zum präoperativen Zustand keine wesentliche Besserung eingetreten.
Im Bericht vom 20. Juli 2011 (Urk. 10/164) betreffend die Verlaufskontrolle vom Vortag hielt Dr. B.___ fest, für den Beschwerdeführer sei durch die Operation keine Besserung eingetreten. Im Stehen werde der linke Fuss entlastet, der Vorfuss werde nicht belastet und die Ferse werde nicht normal abgestellt. Beim Gehen sei ein Vorfussgang links festzustellen, es erfolge kein Abrollen über die Ferse und kein plantigrades Aufsetzen des Fusses. Im Stehen sei der Rückfuss gut aligniert. Die Narbe sei reizlos. Die Peronealsehnen seien gut geführt und gut palpabel. Das Fusskolorit und die Wadenmuskulatur seien symmetrisch. Dr. B.___ konstatierte, die Revision der Peronealsehnen habe leider nicht die erhoffte Verbesserung gebracht. Der Zustand wie präoperativ sei sicher erreicht. Er könne keine weitere erfolgversprechende Behandlung anbieten und habe keine weiteren Kontrollen vorgesehen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer weiter versuche, seine Fersenregion zu konditionieren mit regelmässigem Gehtraining vor allem auch im Wasser, wo eine geringere Gewichtsbelastung bestehe. Zusätzlich empfehle er intermittierend Physiotherapie und eine Anpassung des Schuhwerks, falls notwendig.
3.2 Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher dem Beschwerdeführer im Grundfall am 23. Juli 2010 (Urk. 10/127 S. 18 f.) und 2. Februar 2011 (Urk. 10/139 S. 11) unter Berücksichtigung der Beschwerden am linken Fuss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für behinderungsangepasste Tätigkeiten attestiert hatte, berichtete am 22. April 2011 (Urk. 10/149 S. 1), die Belastung könne im gleichen Ausmass wie präoperativ erfolgen, wobei er hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils auf seinen Bericht vom 21. September 2010 verwies.
Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers berichtete Dr. D.___ am 21. Juni (Urk. 10/214) und 12. September 2011 (Urk. 10/212), die Operation vom 18. März 2011 habe keine Verminderung der Beschwerden bewirkt. Nach dem Eingriff habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen, welche voraussichtlich noch bis Ende September 2011 andauern werde. Anschliessend werde der Zustand wieder wie präoperativ sein. Er halte daher an seiner bisherigen Einschätzung fest und erachte den Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen ab Oktober 2011 wiederum zu 50 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Ebenfalls zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärte der Hausarzt am 13. November 2012 (Urk. 10/222 S. 1), seine aktuelle Zumutbarkeitseinschätzung (halbtags gemäss Profil vom 25. Oktober 2012 [Urk. 10/222 S. 2]) sei identisch mit derjenigen vom 21. September 2010, wobei sich allerdings die freie Gehstrecke inzwischen auf 500 Meter reduziert habe.
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 10/181) fest, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom gleichen Datum habe der Beschwerdeführer über anhaltende Beschwerden am linken Fuss geklagt, wobei diese nicht nur im Vergleich zum Zustand vor der letzten Operation vom 18. März 2011, sondern auch zu demjenigen vor der USG-Arthrodese vom 19. Mai 2008 unverändert seien. Einzig die orthopädie-technische Versorgung mit einem zugerichteten hochschaftigen Schuh habe ihm etwas gebracht.
In der aktuellen klinischen Untersuchung habe er, so Dr. E.___, einen unveränderten Zustand im Vergleich zur letzten, vom früheren SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 23. November 2009 durchgeführten Kreisarztuntersuchung (vgl. Bericht vom 26. November 2009 [Urk. 10/106] und ergänzende Stellungnahme vom 8. Februar 2010 [Urk. 10/109]; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 3.4 und E. 3.6) gefunden. Einzig die damals eingeschränkte Sensibilität am linken Fuss sei heute unauffällig. Die Restbeweglichkeit im oberen Sprunggelenk (OSG) und in den distalen Gelenklinien sei gut, der Durchbau der Arthrodese sei bereits früher festgestellt worden. Der Status quo ante nach der Revisionsoperation vom 18. März 2011 sei erreicht, sodass das seinerzeit von Dr. F.___ formulierte, stark einschränkende Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu Urk. 10/109) wie auch die damalige Bemessung des Integritätsschadens weiterhin Gültigkeit hätten. Die bisher durchgeführte rein passive Physiotherapie müsse sistiert werden, berechtigt sei während kurzer Zeit noch die Anleitung zu einem Selbsttraining im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie (MTT). Inskünftig werde ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter genügend sein, wofür ein Beitrag zu leisten sei. Zudem seien auch nach Fallabschluss die wegen des linken Fusses notwendigen Analgetika und die Schuhzurichtung an einem hochschaftigen Stabilschuh weiterhin zu übernehmen.
3.4 Der den Beschwerdeführer ab dem 3. Mai 2013 behandelnde Dr. Z.___ hielt im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/7) fest, klinisch zeige sich eine massive Bewegungseinschränkung am unteren und oberen Sprunggelenk mit massiver Schwellung am Fuss. Es bestehe eine massive Druckschmerzhaftigkeit am gesamten Rückfuss und am gesamten Vorfuss auch im Sinne einer Hyperästhesie. Der Fuss sei teigig geschwollen und zeige eine vermehrte Spitzneigung. Als Röntgenbefund vermerkte er eine vollkommene Verknöcherung des oberen, hinteren, unteren und vorderen Sprunggelenks. Der Sinus tarsi sei vollkommen aufgehoben, sodass der Knochen bis weit in den Sinus hineinreiche. Der hier durchziehende Nerv werde massiv kompromittiert und aus diesem Grunde bestünden massive Schmerzen in Ruhe und bei Belastung. Er nannte als Diagnose einen Zustand nach schwerer Calcaneusfraktur mit Gelenkbeteiligung, jetzt massive Arthrodese am oberen hinteren und unteren Sprunggelenk mit massiver Einengung des Sinus tarsi und befand, aufgrund der massiven und chronischen Schmerzsymptomatik müsse dringend eine Schmerztherapie durchgeführt werden im Sinne von Nervenblockaden sowohl von peripher als auch von zentral. Es könnte sich hier, so Dr. Z.___, auch zusätzlich noch um einen beginnenden Morbus Sudeck handeln, welcher mit Sympathikus-Blockaden behandelt werden müsse. Aufgrund der massiven knöchernen Einengung sei eine operative Intervention nicht ausgeschlossen, um hier eine Freilegung der Fussnerven und somit auch eine Schmerzverbesserung zu erreichen. Aufgrund des derzeitigen Befundes sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Nach gegebenenfalls erfolgreicher Schmerztherapie und operativer Intervention sei zu prüfen, inwieweit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei indes aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % zu erreichen sei.
3.5 SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ befasste sich am 30. Mai 2013 (Urk. 10/243) mit den nach seinem Untersuchungsbericht vom 7. Oktober 2011 ergangenen ärztlichen Berichten und befand, eine erhebliche Änderung gehe daraus nicht hervor. Dr. Z.___ habe im Rahmen seiner Einschätzung vom 14. Mai 2013 einige früher beschriebene Entitäten nicht berücksichtigt: Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, habe im Bericht vom 12. (richtig: 14.) Januar 2010 (Urk. 10/108; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 3.5) eine chronische axonal-demyelisierende Polyneuropathie beidseitig linksbetont beschrieben, wobei ätiologisch Stoffwechselstörungen im Vordergrund gestanden hätten und eine unfallkausale Verschlimmerung links als lediglich möglich angenommen worden sei. Dieser Bericht der Neurologin habe Dr. Z.___ offenbar nicht zur Verfügung gestanden, weshalb ihm auch nicht habe klar sein können, dass das von ihm vermutete Tarsaltunnelsyndrom links durch Dr. G.___ aus kompetenter spezialärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden sei. Soweit Dr. Z.___ "eine vollkommene Verknöcherung des oberen, hinteren, unteren und vorderen Sprunggelenkes" angebe, sei diese Bezeichnung aus anatomischer Sicht sehr salopp, gebe es doch nur ein oberes und ein unteres Sprunggelenk, wobei letzteres zusätzlich in ein vorderes und hinteres Teilgelenk aufgeteilt werden könne. Gemäss den vorhandenen Informationen bestehe zwar eine schwere Zerstörung im unteren Sprunggelenk links, nicht aber im oberen Sprunggelenk, welches bildgebend jeweils unauffällig gewesen sei. Sodann habe Dr. Z.___ einen beginnenden Morbus Sudeck als möglich erachtet, ohne jedoch diesbezügliche klinische Symptome zu beschreiben. Eine solche Diagnose sei sechseinhalb Jahre nach dem initialen Trauma und zwei Jahre nach der letzten Operation sehr unwahrscheinlich, insbesondere weil bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2011 keine Hinweise auf einen Morbus Sudeck bestanden hätten. Zusammengefasst handle es sich immer noch um dieselbe unbefriedigende Situation am linken Fuss wie bei den beiden früheren kreisärztlichen Untersuchungen. Den unfallkausalen Gegebenheiten sei mit dem stark einschränkenden, nach wie vor korrekten Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen worden. Die ebenfalls vorhandene Polyneuropathie, deren Ätiologie (Stoffwechselstörung wie zum Beispiel Diabetes Mellitus, regelmässiger Alkoholkonsum) weiterhin der Abklärung harre, sei nicht unfallkausal. Bei gleich gebliebenem Zustand sei die Frage der Rückfallkausalität zu verneinen.
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdegegnerin mit Zuschrift des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2013 (Urk. 10/237 S. 1 f.) und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. April 2013 (Urk. 2) unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 ein weiterer Rückfall zum Unfallereignis vom 18. September 2006 gemeldet wurde. Dieser bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Prozessthema ist hier lediglich der mit Meldung vom 29. März 2011 (Urk. 10/157) angezeigte und von der Beschwerdegegnerin anerkannte Rückfall.
4.2 Strittig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Oktober 2011 und die damit einhergehende Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass die Rehabilitationsphase im Nachgang zur ohne nennenswerten Erfolg gebliebenen Operation vom 18. März 2011 (spätestens) Ende Oktober 2011 abgeschlossen war und in jenem Zeitpunkt von Seiten des linken Fusses des Beschwerdeführers der Zustand, wie er sich anlässlich des Abschlusses des Grundfalles per 30. April 2010 präsentiert hatte, im Wesentlichen wieder erreicht war. Dies hat der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ in seinen Ausführungen vom 7. Oktober 2011 und 30. Mai 2013 (E. 3.3 und E. 3.5) nachvollziehbar aufgezeigt und wird gestützt durch die Berichte der den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Ärzte – namentlich des Chirurgen Dr. B.___ (E. 3.1) und des Hausarztes Dr. D.___ (E. 3.2). Dass im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum (E. 1.4) von weiteren ärztlichen Massnahmen über den 31. Oktober 2011 hinaus eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (E. 1.3) zu erwarten gewesen wäre, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erstellt. Die involvierten Ärzte vermochten damals keine weiteren Behandlungsmassnahmen mehr zu benennen, welche eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes versprach.
Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 (E. 3.4) vermag der Beschwerdeführer in Bezug auf den als verfrüht monierten Abschluss des Rückfalles nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der erst seit dem 3. Mai 2013 mit ihm befasste Mediziner äusserte sich darin – gestützt auf die von ihm erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunde, aber offenbar ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten – lediglich zur aktuellen medizinischen Situation und gab keine retrospektive Einschätzung der früheren Verhältnisse ab, was denn auch naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet wäre. Der Umstand, dass Dr. Z.___ rund eineinhalb Jahre nach dem Fallabschluss (31. Oktober 2011) eine Schmerztherapie als dringend indiziert erachtete und eine weitere operative Intervention nicht ausschloss, lässt diesen nicht als verfrüht erscheinen. Hinzu kommt, dass es hier nicht um den Abschluss der medizinischen Therapie, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung geht (E. 1.3).
Dementsprechend erweist sich der Abschluss des Rückfalles per Ende Oktober 2011 nicht als verfrüht und durfte die Beschwerdegegnerin die unter diesem Aspekt erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf das genannte Datum hin einstellen.
4.3 Zu prüfen bleibt die Frage, ob dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 7) nach Abschluss des Rückfalles per 31. Oktober 2011 höhere als die gewährten Dauerleistungen (Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 10 % und Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 %) zustehen.
Anhand der vorhandenen Aktenlage einschliesslich des Berichts von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2013 ist eine im massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.3) eingetretene erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht rechtsgenüglich belegt. Vielmehr steht gestützt auf die medizinische Dokumentation zuverlässig fest, dass dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Unfallfolgen (spätestens) ab Ende Oktober 2011 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. F.___ am 8. Februar 2010 (Urk. 10/109) definierten Zumutbarkeitsprofil wieder unverändert im Ausmass von 100 % zumutbar war. Die entsprechende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___ (E. 3.3 und E. 3.5) wird gestützt durch die Berichterstattung der den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Ärzte, insbesondere durch die Auffassung von Dr. D.___ (E. 3.2), welcher seine frühere Arbeitsfähigkeitseinschätzung einschliesslich Belastungsprofil ausdrücklich bestätigte. Dass der Hausarzt dabei nur von einem 50%igen beruflichen Leistungsvermögen ausging, tut der Einschätzung der SUVA-Kreisärzte – wie bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 E. 4.2 und Bundesgerichtsurteil vom 13. Februar 2013 E. 3) – keinen Abbruch. Insofern fehlt es in medizinischer Hinsicht an einem Revisionsgrund. Dass die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen unfallbedingten Gesundheitsschadens am linken Fuss eine revisionsrechtlich relevante Änderung erfahren hätten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 22 UVG; BGE 134 V 131, 140 V 85 E. 4.3 mit Hinweisen) respektive der Integritätsentschädigung (vgl. dazu Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV) mangels einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades beziehungsweise einer (nicht voraussehbaren) Verschlimmerung des Integritätsschadens von grosser Tragweite nicht gegeben.
4.4 Auf weitere medizinische Abklärungen, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Einholung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 8) kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
5. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter