Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00133 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 27. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete ab dem 1. Oktober 1999 vollzeitlich als angelernter Metallbauschlosser bei der Y.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 6. September 2002 klemmte er am Arbeitsplatz beim Umschichten von Werkstücken den linken Unterarm ein (Unfallmeldung UVG in Urk. 12/III/35). Er erlitt ein Hämatom und es traten Sensibilitätsstörungen auf, hingegen brachten die nachfolgenden medizinischen Abklärungen weder eine ossäre Läsion noch einen neurologischen Befund zu Tage (vgl. das Arztzeugnis UVG des Z.___ vom 10. Oktober 2002, Urk. 12/III/5, die weiteren medizinischen Berichte des Z.___ in Urk. 12/III/1-24 und den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 28. Oktober 2002, Urk. 12/II/24/3-4). Nach der Behandlung mit Schmerzmitteln und Physiotherapie attestierte das Z.___ dem Versicherten ab Anfang März 2003 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 19. Februar 2003, Urk. 12/III/24). Diesem war die angestammte Stelle schon vor dem Unfall per Ende Dezember 2002 gekündigt worden (Berichte der Suva über die Besprechung mit dem Versicherten und mit dessen Vorgesetztem vom 16. Januar 2003, Urk. 12/III/19 und Urk. 12/III/20). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Ab dem 23. März 2007 war X.___ wieder vollzeitlich als Metallbau-schlosser angestellt, diesmal über die Temporärunternehmung B.___, und war wiederum bei der Suva unfallversichert. Am 16. August 2007 schlug er während der Ferien in C.___ bei der Entfernung eines Baumes vom Fahrweg den linken Arm am Kettenzug an und erlitt dabei eine Radiusschaftfraktur in der Nähe des Handgelenks (Unfallmeldung UVG vom 20. August 2007, Urk. 12/II/1; Zeugnis des Spitals in D.___, Urk. 12/II/3; Arztzeugnis UVG von Dr. med. E.___ vom 3. September 2007, Urk. 12/II/6). Die Suva anerkannte erneut ihre Leistungspflicht. Am 24. August 2007 wurde im Z.___ eine Osteosynthese durchgeführt (Bericht des Z.___ vom 27. August 2007, Urk. 12/II/9). Im nachfolgenden Verlauf persistierten Beschwerden (Bericht von Dr. E.___ vom 14. November 2007, Urk. 12/II/14), ohne dass jedoch eine neurologische Abklärung und eine radiologische Kontrolle etwas Auffälliges gezeigt hätten (Bericht von Dr. A.___ vom 29. Januar 2008, Urk. 12/II/26; Radiologiebericht und Untersuchungsbericht des Z.___ je vom 12. Februar 2008, Urk. 12/II/25 und Urk. 12/II/21). Am 25. März 2008 wurde der Versicherte durch den Kreisarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, untersucht (Urk. 12/II/30); anschliessend wurde am 23. April 2008 eine Magnetresonanzuntersuchung des linken Vorderarmes/Handgelenks vorgenommen, am
28. April 2008 fand nochmals eine Untersuchung im Z.___ statt und am 6. Mai 2008 hielt Dr. F.___ fest, mit dem Abschluss der Untersuchungen vom 23. April 2008 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben (Bericht der Klinik G.___, Urk. 12/II/34; Bericht des Z.___, Urk. 12/II/37; Bericht von Dr. F.___, Urk. 12/II/38).
Am 4. August 2008 stellte das Z.___ die Indikation für die Entfernung des Osteosynthesematerials im linken Vorderarm, und die Operation fand am 6. Oktober 2008 statt (Urk. 12/II/42 und Urk. 12/II/52). Die Suva kam für die Operation auf (vgl. die Telefonnotiz vom 15. Oktober 2008, Urk. 12/II/51), hatte jedoch ihre weitergehende Leistungspflicht bereits mit Verfügung vom 15. August 2008 verneint (Urk. 12/II/46). Mit Brief vom 19. Dezember 2008 teilte sie dem Versicherten ausserdem mit, dass sie die Kosten einer beantragten Umschulung (Bericht des Z.___ vom 5. Dezember 2008, Urk. 12/II/58) nicht übernehme, da ihm die angestammte Tätigkeit wieder zuzumuten sei (Urk. 21/II/60).
1.3 Am 21. April 2009 meldete die Arbeitgeberin, nunmehr die H.___, der Suva, dass dem Versicherten am 14. April 2009 während des Bohrens auf der Baustelle der Bohrer abgerutscht sei, was zur Verdrehung des linken Unterarms geführt habe (Urk. 12/IV/1). Das Z.___ stellte anhand einer Magnetresonanztomographie der linken Hand eine ulnarseitige Läsion der Unterfläche fest, hingegen keine eigentliche Fraktur (Bericht des Z.___ vom 14. Mai 2009, Urk. 12/IV/4; Arztzeugnis UVG von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 25. Mai 2009, Urk. 12/IV/3). Am 20. Juli 2009 führte Dr. F.___ wieder eine kreisärztliche Untersuchung durch und attestierte dem Versicherten für die Zeit ab dem 31. August 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/IV/9). Die Suva teilte ihm daraufhin mit Brief vom 24. Juli 2009 mit, dass das Taggeld auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt werde (Urk. 12/IV/11), und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 fest (Urk. 12/IV/14; vgl. auch die Notiz von Dr. F.___ in Urk. 12/IV/16), ungeachtet dessen, dass Dr. I.___ ihm im Bericht vom 7. Oktober 2009 ab dem 9. September 2009 wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 12/IV/13). X.___ erhob am 27. Oktober 2009 Einsprache (Urk. 12/IV/20; vgl. auch den Bericht von med. pract. J.___, Praxismitarbeiterin von Dr. I.___, vom 30. Oktober 2009, Urk. 12/IV/22), welche die Suva in der Folge mit Entscheid vom 26. November 2009 abwies (Urk. 12/IV/26). Der Einspracheentscheid war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens am Sozialversicherungsgericht; in dessen Rahmen wurden neu zwei Berichte von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 3. und vom 10. Dezember 2009 eingereicht (Urk. 12/IV/30 und Urk. 12/IV/32). Mit Urteil vom 16. Juni 2011 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 12/IV/50; Prozess Nr. UV.2010.00009). Am 12. Juli 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, auch den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/IV/51). Beide Entscheide blieben unangefochten.
1.4 Ab dem 4. April 2011 war X.___ bei der L.___ als Monteur angestellt und auch hier bei der Suva unfallversichert. Am 1. Juni 2011 meldete er der Suva, er sei am 4. Mai 2011 beim Bohren an der Betondecke mit der Bohrmaschine auf ein Stück Eisen geraten, wodurch die Bohrmaschine herumgerissen worden sei (Unfallmeldung vom 1. Juni 2011, Urk. 12/I/1). Dr. med. M.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Praxiskollege von Dr. I.___, diagnostizierte ein Distorsionstrauma an beiden Handgelenken (Arztzeugnis UVG vom 21. Juni 2011, Urk. 12/I/15). Die Suva erbrachte zunächst Leistungen und erhielt am 29. August 2011 von med. pract.
N.___, Praxismitarbeiterin von Dr. I.___, die Mitteilung, dass der Versicherte vom 10. bis zum 19. Juni 2011 arbeitsunfähig gewesen sei und die Behandlung danach abgeschlossen gewesen sei (Urk. 12/I/19).
1.5 Mit Rückfallmeldung vom 20. März 2012 informierte die Arbeitgeberin des Versicherten die Suva über einen Rückfall vom 20. Januar 2012 zu den erlittenen Distorsionsverletzungen an den Handgelenken (Urk. 12/I/24), und Dr. I.___ verfasste im April 2012 das Arztzeugnis UVG (Urk. 12/I/30). Der Kreisarzt Dr. med. O.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, verneinte mit Stellungnahme vom 18. April 2012 die Unfallkausalität der wieder aufgetretenen Schmerzen (Urk. 12/I/32) und hielt an dieser Beurteilung auch nach Kenntnisnahme von Berichten von Dr. med. P.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, vom 20. Februar und vom 10. April 2012 (Urk. 12/I/36 und Urk. 12/I/35) fest (Stellungnahme vom 24. April 2012, Urk. 12/I/34). Gestützt darauf verneinte die Suva mit Brief vom 24. April 2012 ihre Leistungspflicht für die wieder gemeldeten Handgelenksbeschwerden, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Mai 2011 bestehe (Urk. 12/I/37).
Es folgten weitere medizinische Abklärungen dieser Beschwerden (Bericht der Klinik Q.___, Neurologie, vom 6. Juni 2012, Urk. 12/I/44; Berichte der Klinik Q.___, Handchirurgie, vom 23. Mai und vom 13. Juni 2012, Urk. 12/I/56 und Urk. 12/I/47; Bericht vom 10. Juni 2012 über eine Magnetresonanztomographie des rechten Handgelenks vom 6. Juni 2012, Urk. 12/I/46; Bericht des R.___, Dr. med. S.___, Spezialärztin für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 17. September 2012, Urk. 12/I/48). Die Suva liess daraufhin auf Empfehlung von Dr. O.___ (Urk. 12/I/53) durch Dr. med. T.___, Spezialarzt für Chirurgie, die chirurgische Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2013 erstellen (Urk. 12/I/61). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 hielt die Suva an ihrer Leistungsablehnung mangels Unfallkausalität fest (Urk. 12/I/60). X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, liess am 14. März 2013 Einsprache erheben und beantragen, ihm seien in Aufhebung der Verfügung die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilungskosten und Taggelder beziehungsweise eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu erbringen (Urk. 12/I/62). Mit Entscheid vom 22. April 2013 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 12/I/65). Hinsichtlich der beantragten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung während des Einspracheverfahrens stellte sie einen separaten Entscheid in Aussicht
(Urk. 2 S. 6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2013 liess X.___ durch Rechtsanwältin Barbara Laur mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben und erneut beantragen, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und insbesondere Taggelder und Heilungskosten, eventuell eine Invalidenrente, zuzusprechen und es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzuholen (Urk. 1 S. 2). Als neuen Beleg liess er einen Auszug der Praxis Dr. I.___ aus der Krankengeschichte vom 11. Oktober 2012 einreichen (Urk. 3/3). In prozessualer Hinsicht liess er um die Bestellung von Rechtsanwältin Barbara Laur zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Suva stellte in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte eine weitere chirurgische Beurteilung von Dr. T.___ vom 10. September 2013 ein, die sich mit der Frage nach dem Zusammenhang der geltend gemachten Handgelenksbeschwerden mit den früheren Unfällen befasste (Urk. 11A). In der Replik vom 20. Februar 2014 liess X.___ an seinen Anträgen festhalten (Urk. 23). Mit Verfügung vom 14. März 2014 wies das Gericht den Antrag auf die unentgeltliche Rechtsvertretung ab und setzte gleichzeitig Frist zur Duplik an (Urk. 26). Die Suva verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2014 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 27), was dem Versicherten am 26. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist für die Beschwerden an den Handgelenken, die der Beschwerdeführer ihr am 20. März 2012 melden liess (Urk. 12/I/24). Im Meldeformular ist der massgebende Sachverhalt als Rückfall vom 20. Januar 2012 bezeichnet, und Dr. I.___ nannte im Arztzeugnis UVG vom April 2012 als Grundfall die Distorsion der beiden Handgelenke, die der Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 erlitten hatte (Urk. 12/I/30). Dementsprechend begründete die Beschwerdegegnerin die Leistungsverweigerung damit, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 4. Mai 2011 und den neu gemeldeten Beschwerden nicht nachgewiesen sei (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 12/I/60, Urk. 12/I/37). Im Gegensatz dazu liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringen, er habe im Anschluss an das Distorsionstrauma vom 4. Mai 2011 durchgehend an Schmerzen gelitten, die der ärztlichen Behandlung bedurft und ihn in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (Urk. 1 S. 3). Damit macht er geltend, die gemeldeten Schmerzen seien nach wie vor dem Grundfall vom 4. Mai 2011 zuzuordnen, womit das Beweisthema das Wegfallen der Unfallkausalität wäre und die Beweislast dafür bei der Beschwerdegegnerin läge.
2.2 Med. pract. N.___ als Praxismitarbeiterin von Dr. I.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 29. August 2011, nach einer Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis zum 19. Juni 2011 seien keine Kontrollen mehr notwendig gewesen und die Behandlung sei abgeschlossen (Urk. 12/I/19). Aus diesen Ausführungen für sich allein könnte tatsächlich gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer danach beschwerdefrei gewesen war und erst ab dem 20. Januar 2012 wieder Schmerzen auftraten.
Dieser Eindruck wird indessen relativiert durch die Einträge in die Krankengeschichte der Praxis Dr. I.___, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beibrachte (Urk. 3/3). So sind darin Ende Juni 2011 Bezüge von Schmerzmitteln und Schmerzpflastern (Dafalgan, Ponstan, Flectoparin) vermerkt, und nur einen Tag nach der Berichterstattung vom 29. August 2011 (in der Krankengeschichte ist - wohl irrtümlich - das Datum des 29. Juli 2011 eingetragen) findet sich der Eintrag „Rezidiv, Schmerzen in beiden Handgelenken. Arbeitet mit Schiene“. In den Akten der Beschwerdegegnerin ist dieser Arztbesuch nicht dokumentiert, hingegen richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Mai 2012 nachträglich Taggelder für die Zeit vom 30. August bis zum 4. September 2011 „im Grundfall“ aus (Urk. 12/I/39 und Urk. 12/I/40). In der Zeit von Mitte September 2011 bis zum 20. April 2012 findet sich im eingereichten Krankengeschichte-Auszug zwar kein Eintrag mehr. Dr. P.___ richtete jedoch seinen Bericht vom 20. Februar 2012 an med. pract. N.___ und nahm darin Bezug auf eine Zuweisung durch die Hausarztpraxis von Dr. I.___ (Urk. 12/I/36). Der Beschwerdeführer muss also bereits zu Anfang des Jahres 2012 wieder in ärztlicher Behandlung und Abklärung wegen der Handgelenksbeschwerden gestanden haben. Dr. P.___ führte in der Anamnese zudem aus, der Beschwerdeführer leide seit April 2011 an persistierenden Vorderarmschmerzen und schmerzhaften Sensibilitätsstörungen, die abhängig von der Stellung der Arme und der Handgelenke seien (Urk. 12/I/36 S. 2), was zusätzlich für ein zwar unterschiedlich ausgeprägtes, jedoch nie ganz abgeklungenes Leiden spricht.
Unter diesen Umständen muss der Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden, von denen die Beschwerdegegnerin durch die Rückfallmeldung vom 20. März 2012 in Kenntnis gesetzt wurde, mit dem Unfall vom 4. Mai 2011 entsprechend der zutreffenden Argumentation in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3 f.) nach wie vor unter dem Aspekt des Grundfalls beurteilt werden, und es ist zu prüfen, ob die Unfallkausalität mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weggefallen ist.
2.3
2.3.1 Dr. P.___ befasste sich nach dem Ereignis vom 4. April 2011 als erster Arzt eingehender mit den Befunden an den beiden Handgelenken. Er stellte im Bericht vom 20. Februar 2012 aus rheumatologischer Sicht die Verdachtsdiagnose eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms sowie die Diagnosen einer Tendovaginitis stenosans der Daumenextensoren und einer myofaszialen Überlastungsproblematik. Er führte dazu näher aus, es handle sich um eine überlastungsbedingt verursachte Problematik, ausgelöst durch ein distorsionsähnliches Trauma mit der Bohrmaschine (Urk. 12/I/36 S. 1). Die Klinik Q.___ schloss aufgrund einer neurologischen Untersuchung ein Karpaltunnelsyndrom eher aus, bestätigte jedoch Dr. P.___ Annahme einer myofaszialen Problematik (Urk. 12/I/44 S. 3, Urk. 12/I/47). Eindeutige und relevante radiologische Befunde konnte die Klinik hingegen nicht erheben (vgl. Urk. 12/I/46 und Urk. 12/I/47
S. 1), und Dr. S.___ des R.___ erkannte auf Aufnahmen von Februar und Juni 2012 ebenfalls nichts, was die Schmerzen hätte erklären können (Urk. 12/I/48 S. 3, S. 5 und S. 6).
2.3.2 Was den Kausalzusammenhang des persistierenden Beschwerdebildes zum Ereignis vom 4. Mai 2011 betrifft, so schrieb Dr. P.___ diesem Ereignis lediglich die Rolle eines Auslösers zu. Er relativierte jedoch selbst diese Rolle dadurch, dass er nicht nur das spezifische Ereignis vom 4. Mai 2011 mit der Verdrehung der Handgelenke als schmerzauslösend bezeichnete, sondern die berufliche Tätigkeit als Metallbauschlosser generell, die mit repetitiven Pro- und Supinationsbewegungen verbunden sei (vgl. Urk. 12/I/36 S. 2). Während die Klinik Q.___ auf die Bedeutung des Ereignisses vom 4. Mai 2011 nicht näher einging, hielt Dr. S.___ des R.___ im Bericht vom 17. September 2012 fest, trotz ausgedehntem Hämatom und Schwellung habe nach diesem Ereignis keine adäquate Phase der Schonung stattgefunden, weshalb die persistierenden Schmerzen bis zum heutigen Datum nachvollziebar seien und im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden (Urk. 12/I/48 S. 5). Dr. S.___ hatte allerdings bei der Verfassung ihrer Beurteilung lediglich Einsicht in die weiteren medizinischen Berichte seit Februar 2012 (vgl. Urk. 12/I/48 S. 3 und S. 5), stützte sich hingegen für die Zeit unmittelbar nach dem Ereignis vom 4. Mai 2011 allein auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12/I/48 S. 1 f.). Diese stimmen indessen nicht überein mit der Krankengeschichte der Praxis Dr. I.___. Dort findet sich am 13. Mai 2011 der Eintrag „Keine Schwellung, keine Rötung, kein Hämatom, Druckdolenz beim Handgelenk beidseits, DMS intakt“ (Urk. 3/3 S. 1). Ein Hämatom und eine Schwellung des Ausmasses, wie sie Dr. S.___ annahm, erscheint somit als unwahrscheinlich, zumal die Erstkonsultation entgegen der Annahme von Dr. S.___ (Urk. 12/I/48 S. 2) nicht bereits am Tag nach dem Ereignis stattfand, sondern gemäss dem Arztzeugnis UVG vom 21. Juni 2011 (Urk. 12/I/15) erst zehn Tage später, und zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer weiter gearbeitet.
2.3.3 Die Hinweise auf einen deutlich geringfügigeren Charakter der Verletzungen als Dr. S.___ voraussetzte (vgl. hierzu auch die Darlegungen von Dr. T.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2013, Urk. 12/I/61 S. 5) korrespondieren mit dem Charakter des Ereignisses selbst. Sowohl Dr. P.___ als auch die Klinik Q.___ und Dr. S.___ gingen davon aus, dass die Bohrmaschine durch den Kontakt mit der Eisenarmierung blockiert worden sei und die dabei entstandene Krafteinwirkung zu einer Verdrehung der beiden Handgelenke geführt habe (Urk. 12/I/36 S. 2, Urk. 12/I/56 S. 1, Urk. 12/I/48 S. 1). Die Krafteinwirkung durch die blockierte Bohrmaschine bildet zwar einen äusseren Faktor, es fragt sich jedoch, ob die Blockierung der Bohrmaschine zusätzlich ein ungewöhnliches Ereignis im Sinne des weiteren erforderlichen Unfallmerkmals nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist und nicht vielmehr ein Geschehen, das bei der Arbeit eines Metallbauschlossers immer wieder vorkommt. Auf jeden Fall aber erscheint es aufgrund des nicht auffälligen Befundes anlässlich der Untersuchung in der Praxis Dr. I.___ vom 13. Mai 2011 als wahrscheinlich, dass der Vorfall vom 4. Mai 2011 lediglich vorübergehend Schmerzen infolge der übermässig starken Belastung der Handgelenke ausgelöst hat, dass hingegen die danach weiter persistierenden oder immer wieder auftretenden Beschwerden nicht mehr diesem Vorfall, sondern der generell hohen Beanspruchung der Handgelenke durch die berufliche Tätigkeit zuzuschreiben sind.
Für eine solche Interpretation sprechen neben dem bereits Dargelegten verschiedene weitere konkrete Hinweise der mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen. Wie bereits dargetan, machte Dr. P.___ in erster Linie eine durch den Beruf bedingte Überlastungsproblematik für das Beschwerdebild verantwortlich (Urk. 12/I/36 S. 1), gemäss dem Bericht der Klinik Q.___ vom 23. Mai 2012 klagte der Beschwerdeführer rechts und links über praktisch identische Beschwerden (Urk. 12/I/56 S. 1), und am 6. Juni 2012 schilderte der Beschwerdeführer gegenüber der Klinik Q.___, die Schmerzen nähmen jeweils zu, wenn er Kraftaufwand betreiben müsse (Urk. 12/I/44 S. 1). In Übereinstimmung damit gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. S.___ an, er habe in der Zeit von Mitte Dezember 2011 bis Mitte Juni 2012 nicht gearbeitet und habe damals keine Schmerzen oder Probleme von Seiten der Hände gehabt, ausser beim Versuch, mit einem Schraubenzieher einen Schuhschrank zusammenzusetzen (Urk. 12/I/48 S. 2). Dr. S.___ bejahte dann zwar einen Zusammenhang der Schmerzen mit dem Ereignis vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/I/48 S. 5), wenn sie jedoch ausführte, sie habe schon mehrfach Patienten nach derartigen Traumata, nämlich Distorsionen der Hände/Handgelenke durch Verklemmen/Blockierung eines grossen Bohrers, betreut und die Verläufe ähnelten sich auffällig (Urk. 12/I/48 S. 5 f.), so weist diese Beobachtung gerade nicht auf ein konkretes, ungewöhnliches Ereignis als Ursache der Beschwerden hin, sondern wiederum auf eine Entstehung der Beschwerden durch die berufstypischen Beanspruchungen.
2.3.4 Damit bestand ab dem 20. Januar 2012, dem Zeitpunkt der neu geltend gemachten Beschwerden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang mehr zum Ereignis vom 4. Mai 2011.
2.4 Die Beschwerdegegnerin prüfte weiter, ob ein Kausalzusammenhang zu den früheren Ereignissen vom 6. September 2002, vom 16. August 2007 und vom 14. April 2009 besteht. Bei jenen Ereignissen war jedoch jedes Mal nur der linke Arm und das linke Handgelenk betroffen gewesen. Den Ausführungen von Dr. T.___ in der ergänzenden Beurteilung vom 10. September 2013, wonach sich das gegenwärtige Beschwerdebild nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die besagten drei Unfälle zurückführen lasse (Urk. 11A S. 4), kann deshalb ohne Weiteres gefolgt werden.
2.5
2.5.1 Aufgrund der vorstehend aufgezählten zahlreichen Hinweise fällt jedoch in Betracht, dass die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers entscheidend an der Entstehung der Handgelenksbeschwerden beteiligt ist. Damit stellt sich die Frage, ob diese Beschwerden als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu qualifizieren sind.
2.5.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Aufgrund der vorstehenden Definitionen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem verursachenden Stoff oder der verursachenden Arbeit insofern ein qualifizierter, als der Listenstoff oder die Arbeit mindestens 50 % (Art. 9 Abs. 1 UVG) beziehungsweise mindestens 75 % (Art. 9 Abs. 2 UVG) aller mitwirkenden Ursachen ausmachen müssen. Ob dies so ist, muss mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Rumo-Jungo, Recht-sprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 9 UVG, S. 93 und S. 97 mit Hinweisen).
2.5.3 Dr. T.___ hatte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2013 mit der Diagnose eines subklinischen Logensyndroms zu befassen, die Dr. S.___ in ihrem Bericht vom 17. September 2012 formulierte (vgl. Urk. 12/I/48 S. 6). Er hielt dazu fest, ein Logensyndrom als Folge eines Traumas trete akut auf, und ein solch akutes Trauma sei von Dr. S.___ nicht diagnostiziert worden. Seltener seien die chronischen Formen eines Logensyndroms, die im Zusammenhang mit einer chronischen Überbeanspruchung der Muskulatur am Unterarm aufträten und häufig bei professionellen und semiprofessionellen Athleten beobachtet worden seien (Urk. 12/I/61 S. 4). Beim Beschwerdeführer falle jedoch die Möglichkeit einer chronischen Form eines Logensyndroms schon deswegen ausser Betracht, weil seine Beschwerden nach einem einmaligen Distorsions- und Kontusionstrauma der Handgelenke und nicht nach einer längerdauernden Überbeanspruchung der Muskulatur an beiden Unterarmen aufgetreten seien (Urk. 12/I/61 S. 4 f.). Diese Annahme widerspricht indessen den Feststellungen der mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen, wie sie oben wiedergegeben worden sind (E. 2.3.3), namentlich der Beurteilung von Dr. P.___, der ausdrücklich die Überlastung der Handgelenke durch die berufliche Tätigkeit als ursächlich für das Beschwerdebild betrachtete und im Ereignis vom 4. Mai 2011 nur das auslösende Moment erblickte.
2.5.4 Ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein Logensyndrom zu diagnostizieren ist, ob ein solches unter die Liste der arbeitsbedingten Erkrankungen gemäss Anhang I zur UVV (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVG und Art. 14 UVV) fällt, ob es andernfalls als andere Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG einzustufen ist oder ob schliesslich eine andere Diagnose zu stellen ist, die eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG darstellt, wird von der Beschwerdegegnerin näher zu prüfen sein.
Eine Aktenbeurteilung erscheint hierfür nicht als genügend, sondern es ist angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine Suva-externe Expertise mit persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und detaillierter Arbeitsanamnese erstellen lässt. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel