Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00134 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 6. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch
Industriestrasse 13c, 6302 Zug
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Bretschger Leuch Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, arbeitete bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin Finanzen und Liegenschaften und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: „AXA“) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/A1). Am 27. Juli 2011 rutschte sie mit ihrem Motorrad der Marke „Harley Davidson“ bei regennasser Strasse in einer Kurve auf einem Schachtdeckel aus, stürzte auf die linke Körperseite und prallte mit dem Helm auf dem Boden auf (Urk. 11/A4, Urk. 11/A11 S. 1). Die Versicherte begab sich am selben Tag ins Spital Z.___, wo ein Status nach Motorradsturz mit Schädelkontusion mit persistierenden Doppelbildern sowie Kontusionen Knie rechts, Schulter links und gluteal links und Dig. I Hand rechts diagnostiziert wurden (Urk. 12/M2/3 S. 1). Zur Abklärung der Doppelbilder suchte die Versicherte am 29. August 2011 Dr. med. A.___, Ophthalmologie/Ophthalmochirurgie FMH, auf (Urk. 12/M5). Dieser veranlasste die MRI-Untersuchung des Schädels vom 18. August 2011 (Urk. 11/M11) und überwies X.___ an die Augenklinik des B.___ [Urk. 12/M9]. Die AXA tätigte ihrerseits Abklärungen, in deren Rahmen sie insbesondere bei den untersuchenden und behandelnden Ärzten Berichte einholte (Urk. 12/M11-M25, Urk. 12/M35) und das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, zur Beurteilung vorlegte (Urk. 12/M27, Urk. 12/M31, Urk. 12/M33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ zum Leistungsbezug angemeldet hatte, gab zur Abklärung des Leistungsbegehrens beim D.___ das internistische/ophthalmologische/neurologische/psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) in Auftrag.
1.2 Am 20. August 2012 stellte die AXA die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 2012 in Aussicht (Urk. 11/A29), wozu sich die Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 vernehmen liess (Urk. 11/A33). Daraufhin stellte die AXA die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wie angekündigt rückwirkend per 31. August 2012 ein (Urk. 11/A34). Dagegen erhob die Krankenversicherung von X.___, die avanex Versicherungen AG, am 18. Oktober 2012 Einsprache (Urk. 11/A36), welche sie am 5. November 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/A38). Am 12. November 2012 erhob X.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 11/A39). Die AXA wies diese Einsprache mit Entscheid vom 22. April 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 23. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. April 2013 seien ihr weiterhin die Heilbehandlungskosten während der Heilphase zu vergüten, sowie die entsprechenden Taggelder auszurichten. Es seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, Integritätsentschädigung) zuzusprechen. Eventualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/A1-A43, Urk. 12/M1-M35). Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 14) das Gutachten von Dr. med. E.___, Neurologie FMH, vom 27. September 2013 (Urk. 15) ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für dieses Gutachten zu verpflichten (Urk. 14 S. 3). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 13. Januar 2014 vernehmen (Urk. 20, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 13. November 2013, Urk. 21), wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2014 Stellung nahm (Urk. 25) und legte die Auswertung einer Readalyzer-Messung durch die F.___ (Urk. 26/1-2) ins Recht.
Am 26. August 2014 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Urk. 32).
Mit Verfügung vom 26. September 2014 wurde der Bericht zum ophthalmologischen Konsilium der Augenklinik des G.___ vom 14. Dezember 2012 (Urk. 34) zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen und der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 35). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Urk. 38) vernehmen, wovon die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 39).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 das Leistungsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 4. Oktober 2013 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2013.00897 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2011 über den 31. August 2012 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin durch Spezialisten neurologisch, radiologisch und ophthalmologisch umfassend abgeklärt worden sei. Die Untersuchungen hätten keine objektivierbaren Befunde ergeben. Die Beurteilung von Dr. C.___, wonach bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine funktionelle Störung vorliege (Urk. 2 S. 3), sei schlüssig und nachvollziehbar. Weitere Untersuchungen seien nicht notwendig (Urk. 2 S. 4). Selbst wenn von natürlich unfallkausalen (aber organisch nicht objektiv nachgewiesenen) Beschwerden auszugehen wäre, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Juli 2011 und den Beschwerden nicht gegeben (Urk. 2 S. 4-5). Im Beschwerdeverfahren bringt sie sodann vor, es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten habe (Urk. 20 S. 3). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt seien. Gemäss
D.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig (Prot. S. 5). Aus dem Bericht zum ophthalmologischen Konsilium der Augenklinik des G.___ vom 14. Dezember 2012 ergebe sich nichts Neues. Vielmehr handle es sich bei den monokularen Doppelbildern um rein subjektive Angaben (Urk. 38).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 5). Es könne weder auf das D.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 noch auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden (Urk. 1 S. 5-7). Sie sei von den D.___-Gutachtern bezüglich der Beschwerden als glaubwürdig taxiert worden (Urk. 1 S. 6). Vom psychiatrischen D.___-Gutachter sei anerkannt worden, es sei allgemein bekannt, dass Beschwerden nach Schädelhirntraumata persistieren würden, ohne dass apparativ etwas nachweisbar sei. An anderer Stelle werde dann aber die Auffassung von Dr. C.___ übernommen, der davon ausgehe, dass Doppelbilder ohne nachweisbare organische Pathologie nach wenigen Wochen wieder verschwinden sollten. Die von Dr. C.___ und den D.___-Gutachtern herangezogene Erfahrungstatsache widerspreche diversen Studien (Urk. 1 S. 6). Ausserdem könne aus der Tatsache, dass viele Leute eine Verletzung, die sich bildgebend nicht nachweisen lasse, ohne Folgen verkraften würden, nicht auf den Einzelfall geschlossen werden (Urk. 1 S. 7). Nachdem im D.___-Gutachten ausdrücklich erwähnt werde, dass die Beschwerden besser würden, sei der Gesundheitszustand noch nicht stabil und eine weitere Verbesserung sei zu erwarten. Damit seien jedoch der Fallabschluss respektive die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt, weshalb die Taggeldleistungen wieder zu erbringen seien (Urk. 1 S. 8). Dr. E.___ komme zum Ergebnis, dass durch weitere medizinische Behandlung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (Urk. 14 S. 2). Durch Heileurythmie, Kraniosakraltherapie und Orthoptik habe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können (Urk. 14 S. 2). Die Bewegungs- und Lesestörungen liessen sich nicht einfach überwinden. Es sei ihr nicht möglich, sich von den Beschwerden ablenken zu lassen. Gerade der Umstand, dass sie sich bei Arbeitstätigkeiten anzustrengen habe, führe zu verstärkten Sehbeschwerden. Insbesondere Bildschirmarbeiten würden das Problem zusätzlich verschärfen, weshalb eine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher weder Lesearbeiten noch Bildschirmarbeiten notwendig seien, nicht vorstellbar sei (Urk. 25 S. 3). Die Doppelbilder würden sie auch im Privaten erheblich einschränken. Als Buchhalterin würde sie heute nur noch einen Bruchteil ihres früheren Einkommens verdienen. Sie möchte arbeiten und habe auch schon diverse Tätigkeiten ausprobiert (Prot. S. 4). Durch eine Sehschule sei eine leichte Verbesserung erzielt worden. Sie könne sich aber nur 45 bis 60 Minuten konzentrieren und habe danach Kopfschmerzen (Prot. S. 5).
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 28. Juli 2011 einen Motorradsturz am 27. Juli 2011 mit Schädelkontusion mit persistierenden Doppelbildern und Kontusionen des rechten Knies, der Schulter links und gluteal links sowie des Dig. I Hand rechts. Die am 28. Juli 2011 durchgeführte CT des Schädels habe keinen Nachweis einer ossären Läsion, keine intrakranielle Blutung und keine NNH-Spiegel ergeben (Urk. 12/M2/3 S. 1, Urk. 12/M6).
3.2 Der Ophthalmologe Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 16. August 2011 fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit dem Unfall permanent monokulare, wie auch binokulare Doppelbilder sehe. Monokulare Doppelbilder seien äusserst selten und dann meistens durch das optische System bedingt. Im vorliegenden Fall jedoch müsse eine cerebrale Ursache in Betracht gezogen werden, bei Status nach Commotio mit entsprechender Kompromittierung okzipital des Sehzentrums. Eine spezifische Therapie existiere nicht. Ebenfalls keine Verbesserungsmöglichkeit, so dass der Beschwerdeführerin zu einer abwartenden Haltung geraten worden sei. Es sei zu erwarten, dass die Symptomatik spontan abklingen werde (Urk. 12/M5). Im Bericht vom 30. Januar 2012 führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerden mit beidseits monokularen Doppelbildern im Vergleich zur Vorbeschreibung unverändert seien. Lediglich habe sich die Symptomatik verbessert und die Beschwerdeführerin bekomme weniger schnell Kopfschmerzen (Urk. 12/M16 S. 1). Im jetzigen Zeitpunkt könne sicher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit einsatzfähig sein werde, wenn schon bereits nach 20 Minuten Berufstätigkeit sehr starke Kopfschmerzen auftreten würden. Die Veränderung bei der Beschwerdeführerin betreffe zwar das visuelle System mit Auftreten von monokularen Doppelbildern, jedoch sei von ophthalmologischer und orthoptischer Seite her der Befund völlig unauffällig und entsprechend könnten keine weiteren Therapien vorgeschlagen werden (Urk. 12/M16 S. 2).
3.3 Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 18. August 2011 ergab einen unauffälligen Befund des Neurocraniums, insbesondere keine Hinweise auf eine fokale Läsion occipital (Urk. 12/M11).
3.4 Die Ärzte der Augenklinik des B.___ diagnostizieren im Bericht vom 20. Dezember 2011 eine monokulare Diplopie an beiden Augen nach Motorradunfall am 27. Juli 2011 mit Verdacht auf corticale Diplopie mit funktioneller Komponente, wobei keine Pathologien des ophthalmologischen und neuroophtalmologischen Systems erkennbar gewesen seien und die neuropsychologische Abklärung unauffällig gewesen sei (Urk. 12/M14 S. 1). Da keine organischen Schädigungen des visuellen Systems oder Hinweise für optische Ataxie, Dyslexie, Dysgraphie oder höhere visuo-räumliche Verarbeitungsstörungen gefunden worden seien, könne keinerlei zeitliche Vorgabe für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung gemacht werden. Diese sollte sich jedoch aufgrund der nicht erhebbaren organischen Befunde wieder verbessern (Urk. 12/M14 S. 2-3).
3.5 Bei der MRI-Untersuchung des Schädels vom 14. März 2012 zeigte sich ein normaler Befund mit unauffälliger hochauflösender Darstellung des Hirnparenchyms, insbesondere des Oberlappens. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für Kontusionen und Scherverletzungen (Urk. 12/M29).
3.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___, führte in seiner Beurteilung vom 26. Juni 2012 aus, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle Störung vorliege, möglicherweise anfänglich getriggert durch einen vorübergehenden organischen Befund, welcher jedoch längst durch die cerebralen Kompensationsmechanismen keinerlei Pathologie mehr verursachen sollte. Nach aller medizinischen Erfahrung müssten sich cerebrale Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand normalisieren, solange keinerlei eindeutige neuro-radiologische oder ophthalmologische beziehungsweise orthoptische Pathologie nachgewiesen sei. Dass dies eben nicht passiert sei, spreche für eine somatoforme Störung (Urk. 12/M27 S. 3). Nach Durchsicht der Bilder zu den MRI-Untersuchungen des Schädels vom 18. August 2011 und 14. März 2012 schrieb Dr. C.___ am 10. Juli 2012, dass er bei seiner früheren Beurteilung einer funktionellen (nicht organischen Unfallfolge) Störung festhalte. Eine neuro-radiologische Pathologie lasse sich nicht nachweisen (Urk. 12/M31).
3.7 Dr. H.___ führte im Bericht vom 9. Oktober 2012 aus, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Anhaltspunkte, dass psychische Komponenten für die persistierende Symptomatologie der Beschwerdeführerin verantwortlich seien. Es gebe keine Hinweise auf unverarbeitete Konflikte, psychiatrische Störungen oder Traumatisierungen, weder aktuell noch in ihrer Vergangenheit. Neuropsychiatrisch gesehen sei es nicht aussergewöhnlich, dass viele, zum Teil komplexe, Symptome nach einem Schädelhirntrauma lange persistieren könnten, auch ohne nachweisbare Befunde in bildgebenden Verfahren. Es liege keine somatoforme Verarbeitungsstörung vor, wie dies von Dr. C.___ angenommen werde. Die Forschung im Gebiet des leichten Schädelhirntraumas zeige ein sehr komplexes Bild. Viele Symptome könnten entstehen, die zum Teil sehr störend seien und jahrelang persistieren könnten. Persistierende Symptome, auch ohne nachweisbare Befunde im MRI oder CT, seien neuropsychiatrisch gut bekannt, ohne dass dies notwendigerweise psychiatrischen Diagnosen wie somatoformer Störung (ICD-10: F45) oder Konversionsstörung (ICD-10: F44) zuzuschreiben sei (Urk. 12/M35 S. 3).
3.8
3.8.1 Aufgrund der unklaren Symptomatik und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gab die IV-Stelle das D.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) in Auftrag. An diesem Gutachten waren I.___, Leiterin Geschäftsstelle, Dr. med. J.___, Medizinische Verantwortung, und die Dres. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, Hauptgutachter, L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Medizinische Supervision, M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, N.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FHM beteiligt (Urk. 3/1 S. 22). Die D.___-Gutachter veranlassten ferner die Untersuchung in der Augenklink des G.___ vom 13. Dezember 2012 (Urk. 3/1 S. 16, Urk. 34).
Gestützt auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten und das psychiatrische Konsilium von Dr. H.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 3/1 S. 4-12), auf die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin im Fachgebiet Neurologie vom 19. Dezember 2012 sowie auf die Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Psychiatrie vom 7. Dezember 2012, Ophthalmologie vom 13. Dezember 2012 und Innere Medizin vom 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 3/1 S. 1) stellten die D.___-Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/1 S. 17).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: (1) Status nach Kopfanprall bei Sturz mit dem Motorrad am 27. Juli 2011, kein Hirntrauma, (2) monokulare Doppelbilder nach Angaben der Beschwerdeführerin, (3) Migräne ohne Aura, (4) gut kompensierte Ephorie sowie (5) dissoziative Empfindungsstörung gemäss ICD-10: F44.6 (Urk. 3/1 S. 17).
3.8.2 Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der D.___-Gutachter kann entnommen werden, dass es beim Motorradunfall der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 unter anderem zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es habe kein Bewusstseinsverlust und es hätten keine Gedächtnislücken bestanden. Eine milde traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) habe offensichtlich nicht stattgefunden. Bei der MRI-Untersuchung des Schädels hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Schädigung des Hirnparenchyms finden lassen. Seit diesem Unfall klage die Beschwerdeführerin über monokulare Doppelbilder. Es handle sich dabei um rein subjektive Angaben, welche durch verschiedene augenärztliche Untersuchungen und auch durch die neurologisch-neuroradiologische Abklärung nicht hätten objektiviert werden können (Urk. 3/1 S. 17). Die möglichen und äusserst seltenen Ursachen wie Linsen-Luxation, Netzhautablösung und Netzhauttumor, seien durch die augenärztlichen Untersuchungen ausgeschlossen worden (Urk. 3/1 S. 17-18). Die Doppelbilder liessen sich durch keine neuroanatomische Veränderung begründen. Sämtliche Hirnstammstrukturen seien intakt. Es bestünden keine Hinweise für eine internukleäre Ophthalmologie, auch keine Myasthenie der Augenmuskeln. In den Lehrbüchern der Neurologie würden monokulare Doppelbilder einer dissoziativen Störung zugeordnet. Bei der Untersuchung sei dem neurologischen Gutachter auch eine „belle indifférence“ aufgefallen mit einer Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. Versicherungsmedizinisch entstehe dadurch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/1 S. 18).
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine krankheitsrelevanten psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Fehlende Inkonsistenzen sowie eine stetige Verbesserung der Beschwerden würden eher gegen eine psychische Fehlentwicklung respektive die Entstehung einer psychosomatischen oder histrionischen Entwicklung sprechen. Im klinischen Gespräch seien keine Beeinträchtigungen der kognitiv-mnestischen Leistungsfähigkeit ersichtlich worden (Urk. 3/1 S. 18).
Bei der internistischen Untersuchung seien bei normalem internistischem Befund keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (Urk. 3/1 S. 18).
Die augenärztliche Konsiliaruntersuchung habe einen orthoptisch und ophthalmologisch unauffälligen altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus ophthalmologischer Sicht sei keine Aussage über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen (Urk. 3/1 S. 18).
3.8.3 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die D.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass sich bei den Untersuchungen in allen Fachgebieten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben hätten (Urk. 3/1 S. 19).
Der Einschätzung des beratenden Neurologen der Unfallversicherung, Dr. C.___, wonach nach allen medizinischen Erfahrungen sich die cerebralen Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand zurückbilden müssten, solange keine organische Pathologie nachgewiesen sei, sei beizustimmen (Urk. 3/1 S. 18-19). Dr. C.___ habe von einer überwiegend wahrscheinlich funktionellen Störung gesprochen. Bei der fachärztlichen Abklärung seien keine Hinweise auf das Vorliegen einer funktionellen oder somatoformen Störung erhoben worden. Aus dem Fehlen nachweisbarer Veränderungen im bildgebenden Verfahren könne nicht im Umkehrschluss eine funktionelle Störung diagnostiziert werden (Urk. 3/1 S. 27).
Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus ophthalmologischer Sicht sei über den zeitlichen und arbeitstechnischen Umfang keine Aussage möglich (Urk. 3/1 S. 18-19).
3.9 Die Neurologin Dr. E.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. September 2013 (1) einen Status nach Motorradunfall am 27. Juli 2011 mit mild traumatic brain injury, persistierender Diplopie und cervikocephalen Schmerzen, intermittierend in Migräne-artige Kopfschmerzen, (2) eine Migräne ohne Aura, ausschliesslich perimenstruell (früher ohne Kinestose einhergehend) und (3) Esophorie, selten symptomatisch (Urk. 15 S. 1). Das beim Unfall vom 27. Juli 2011 erlittene Kopftrauma, der Bewusstseinsverlust, die unmittelbar nach dem Aufprall einsetzenden Kopfschmerzen, die nachfolgenden, im Verlauf langsam regredienten kognitiven Beeinträchtigungen, die erhöhte Tagesmüdigkeit sowie der langanhaltende Trümmel, einhergehend mit Übelkeit (ohne Hinweis auf eine vestibuläre Funktionsstörung) würden für eine bei diesem Unfallereignis erlittene milde traumatische Hirnverletzung sprechen. Hinzu komme eine seit dem Unfall persistierende Diplopie, beim pathologischen Pupillo- und Okulomotorikbefund passend zu Residuen einer Oculomotorius- und bilateralen Trochlearis-Läsion beidseits. Diplopien nach Schädel-Hirntrauma seien bekannt und in der Regel Folge einseitiger und bilateraler Trochlearisparesen oder Okulomotoriusparesen. Die persistierenden, einseitigen cervicocephalen Schmerzen sowie die in der Therapie beobachtete Tonusasymmetrie seien teilweise mit einer ausgleichenden Kopfschiefhaltung zur Korrektur des Schielwinkels zu erklären (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung aktuell zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 15 S. 6).
3.10 In seiner Stellungnahme vom 13. November 2013 schrieb Dr. C.___, das Gutachten von Dr. E.___ sei nicht nachvollziehbar, vor allem weil eine Einschränkung des Visus postuliert werde, ohne dass eine Pathologie im Visus gefunden worden sei. Ebenso würden Okulomotorikstörungen postuliert, für die sich in der klinischen Untersuchung durch Dr. E.___ kein genügendes Korrelat finden lasse. Eine Trochlearisparese liege mit Sicherheit nicht vor, ansonsten eine solche auch vom Augenarzt und den Ophthalmologen des B.___ diagnostiziert worden wäre. Es handle sich um funktionelle Beschwerden (Urk. 21 S. 4).
4.
4.1 Am D.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) wirkten insbesondere Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie mit, und es wurde in der Augenklinik des G.___ das ophthalmologische Konsilium vom 13. Dezember 2012 eingeholt (Urk. 34). Das D.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) erweist sich demnach als umfassend für die Beurteilung der gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 27. Juli 2011 und die von der Beschwerdeführerin geklagten Doppelbilder. Die D.___-Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 3/1 S. 4-12) und nahmen dazu, insbesondere zur Einschätzung des Neurologen Dr. C.___, Stellung (Urk. 3/1 S. 18-19, S. 27). Sie untersuchten die Beschwerdeführerin persönlich am 7. und 19. Dezember 2012 (Urk. 3/1 S. 1). Am 13. Dezember 2012 fand die Untersuchung in der Augenklinik des G.___ statt (Urk. 34). Die Beschwerdeführerin ist von den D.___-Gutachtern zu ihren Beschwerden befragt worden (vgl. insbes. Urk. 3/1 S. 12-14, S. 23-25, S. 29-30).
Die D.___-Gutachter weisen darauf hin, dass in den medizinischen Akten nach dem Motorradsturz vom 27. Juli 2011 keine Folgeerscheinungen wie zum Beispiel eine milde traumatische Hirnverletzung erwähnt würden, und dass die MRI-Untersuchungen des Gehirns keine pathologischen Veränderungen, insbesondere keine posttraumatischen Pathologien ergeben hätten (Urk. 3/1 S. 15). Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich klinisch keine Ausfälle nachweisen lassen (Urk. 3/1 S. 15, S. 17). Bei der psychiatrischen Untersuchung wurden keine Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden, erhoben (Urk. 3/1 S. 16, S. 26). Der internistische Befund war normal und es wurden keine internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 3/1 S. 18, S. 30).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Doppelbilder hielt Dr. med. O.___, Oberärztin Augenklinik G.___, fest, dass die angegebenen Doppelbilder ophthalmologisch nicht hätten objektiviert werden können. Es sei ein orthoptisch und ophthalmologisch unauffälliger altersentsprechender Befund erhoben worden, und aus ophthalmologischer Sicht bestünden keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 34). Die Doppelbilder konnten auch vom Ophthalmologen Dr. A.___ (Urk. 12/M16 S. 2), und von den Ärzten der Augenklink des B.___ (Urk. 12/M14 S. 1) sowie durch eine neurologisch-neuroradiologische (Urk. 3/1 S. 17) und neuropsychologische (Urk. 12/M12, Urk. 12/M14 S. 3) Abklärung nicht objektiviert werden.
Bezüglich der Auswirkungen der geklagten Doppelbilder auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden im ophthalmologischen Konsilium der Augenklinik des G.___ vom 13. Dezember 2012 die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergegeben (Urk. 34 S. 1-2). In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des neurologischen D.___-Gutachters hinzuweisen, welcher eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation und eine Diskrepanz zwischen geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen und zu eruierenden Aktivitäten des täglichen Lebens feststellte (Urk. 3/1 S. 14). Wie sich die geklagten Beschwerden im Alltag der Beschwerdeführerin effektiv auswirken, kann letztlich aber offen bleiben, weil mit den D.___-Gutachtern von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung auszugehen ist (E. 4.3 nachstehend). Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Readalyzer-Messung ergebe sich, dass sie beim Lesen und konzentrierten Arbeiten stark eingeschränkt sei (Urk. 25 S. 2-3). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschrieb zur Readalyzer-Messung (Urk. 26/2) handelt es sich beim Readalyzer um ein objektives Messverfahren, mit dessen Hilfe die visuellen Funktionen genau analysiert, Schwerpunkte eines Visualtrainings gezielt festgelegt und der Trainingserfolg dokumentiert werden könne (Urk. 26/2 S. 3). Des Weitern wird in diesem Beschrieb festgehalten, dass es durch die Readalyzer-Messung etwa möglich geworden sei, bei einem schlecht lesenden Schüler erkennen zu können, welche visuellen Funktionen nicht richtig entwickelt worden seien, und geeignete Lösung anzubieten (Urk. 26/2 S. 1). Da dieses Messverfahren mithin zur Feststellung von (korrigierbaren) Lesestörungen und nicht der Erhebung von medizinischen Befunden dient, vermögen die Ergebnisse der 10-minütigen Readalyzer-Messung beim Optiker (Urk. 26/1) keine Zweifel an den Feststellungen der Ophthalmologen des G.___ zu begründen, welche – wie festgehalten – einen altersentsprechenden Befund erhoben haben. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin bei der Readalyzer-Messung vom 14. Oktober 2013 gemäss der Auswertung der F.___ unterdurchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 26/1). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sich bei den Abklärungen im B.___ namentlich keine organischen Schädigungen des visuellen Systems oder höhere visuo-räumliche Verarbeitungsstörungen finden liessen (Urk. 12/M14 S. 2).
Nach dem Gesagten erweist sich die Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter, wonach keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung bestehe (Urk. 3/1 S. 19), als schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist.
4.2 Auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. September 2013 (Urk. 15) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Gemäss Dr. E.___ soll die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 27. Juli 2011 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten haben (Urk. 15 S. 2). Dr. E.___ geht hierbei davon aus, dass es bei diesem Unfall zu einem Bewusstseinsverlust gekommen sei (Urk. 15 S. 2), was im Widerspruch zum echtzeitlichen Bericht des Spitals Z.___ steht (Urk. 12/M2/3 S. 1). Es kommt hinzu, dass es gemäss der Beurteilung der D.___-Gutachter beim Motorradsturz vom 27. Juli 2011 nicht zu einer milden traumatischen Hirnverletzung (commotio cerebri) gekommen sei (Urk. 3/1 S. 17). Dr. E.___ hält dafür, dass ein pathologischer Pupillo- und Okulomotorikbefund passend zu Residuen einer Oculomotorius- und bilateralen Trochlearis-Läsion bestehe (Urk. 15 S. 2). Dies wird indes durch den überzeugenden Hinweis von Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 13. November 2013 widerlegt, wonach ein entsprechender Befund, sollte er denn bestehen, längst von den untersuchenden Ophthalmologen erhoben worden wäre (Urk. 21 S. 4). Im Übrigen kann Dr. C.___ auch insoweit gefolgt werden, als er ausführte, dass sich eine neuro-radiologische Pathologie nicht haben nachweisen lassen (Urk. 12/M31).
4.3 Gemäss der Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) besteht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung (Urk. 3/1 S. 19). Dem D.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 ist nicht zu entnehmen, dass aufgrund von Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2011 noch eine medizinische Behandlung nötig ist. Weitere Heilbehandlung und Taggelder der Beschwerdegegnerin waren somit nicht geschuldet. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. August 2012 ist demnach nicht zu beanstanden. Da die D.___-Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit und keine Integritätsschädigung festgestellt haben, ist auch ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin oder Integritätsentschädigung zu verneinen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. September 2013 (Urk. 15) und der Readalyzer-Messung (Urk. 26/1-2) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 14 S. 3, Urk. 25 S. 3) kann nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten und der Bericht zur Readalyzer-Messung der F.___ vom 17. Februar 2014 (Urk. 26/1-2) nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde nicht notwendig waren (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher