Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00135 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, arbeitete ab 9. Februar 2007 als Reinigungsfachangestellte bei der Y.___ GmbH und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 3. März 2007 beim Reinigen von Böden ausrutschte und sich an ihrem linken Knie verletzte (Urk. 8/1 und 8/8; vgl. auch Urk. 2 S. 2).
In der Folge erbrachte die SUVA Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ GmbH in der Schadenmeldung UVG vom 12. April 2007 (Urk. 8/1) zahlte die SUVA Taggelder zu einem Taggeldansatz von Fr. 150.40 aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Am 5. Mai 2011 reichte die Y.___ GmbH nach entsprechender Anfrage der SUVA die Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März 2007 ein (Urk. 8/165).
1.2 Mit Verfügung vom 16. September 2011 (Urk. 8/191) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass bei einer Nachkontrolle ein Fehler in der Taggeldberechnung festgestellt worden sei. Der korrekte Taggeldansatz betrage Fr. 108.90. Die zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 50‘111.50 würden zurückgefordert. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Oktober 2011 (Urk. 8/196) wies die SUVA mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 (Urk. 8/222) ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 2 S. 2).
1.3 Die Versicherte hatte bereits in ihrer Einsprache vom 20. Oktober 2011 (Urk. 8/196) eventualiter ein vorsorgliches Erlassgesuch stellen lassen. Die SUVA beantwortete dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/227) abschlägig. Die dagegen mit Eingabe vom 11. März 2013 (Urk. 8/228) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 22. April 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/235) ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
Es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. April 2013 aufzuheben, und es sei der Versicherten die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 50‘111.50 vollumfänglich zu erlassen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Versicherte liess in der Replik vom 13. September 2013 (Urk. 12) an ihren Anträgen festhalten. Binnen der mit Verfügung vom 18. September 2013 (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14) angesetzten Frist liess sich die SUVA nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht bezogene Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c; ARV 2003 Nr. 29 S. 260 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. April 2013 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 6. März 2007 bis 31. Dezember 2010 Taggeldleistungen zu einem Ansatz von Fr. 108.90 anstelle von Fr. 150.40 hätten ausgerichtet werden müssen. Damit betrage die Differenz zwischen dem tatsächlich geschuldeten und dem bezahlten Taggeld rund 38 %. Der Rückforderungsbetrag belaufe sich auf Fr. 50‘111.50. Die Beschwerdeführerin hätte mit der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass die ausbezahlten Taggeldleistungen viel zu hoch gewesen seien; diese hätten nämlich nicht nur erheblich über der Limite von 80 % des bisherigen Lohnes gelegen, sondern seien sogar höher gewesen als der bisherige Lohn. Sie wäre verpflichtet gewesen, die bei ihr eingegangenen Taggeldabrechnungen und zahlungen gewissenhaft zu prüfen und sich in der Folge bei der Beschwerdegegnerin zu melden. Unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gewesen sein. Da bereits die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, könne die Prüfung der grossen Härte unterbleiben (vgl. auch Urk. 7).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sie einen Arbeitsvertrag für ein 100 %-Pensum abgeschlossen habe und daher gutgläubig davon ausgegangen sei, sie bekomme Taggelder in diesem Umfang. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, sei für sie nicht voraussehbar gewesen. Zudem habe sie einen höheren Lohn vereinbart gehabt, als ihr vom Arbeitgeber für die ersten Tage ausbezahlt worden sei. Es sei weiter bekannt, dass viele Arbeitnehmer rasch in den Genuss von namhaften Lohnerhöhungen kämen. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe sie die hohen Taggeldzahlungen durchaus zugute gehabt. Von Bekannten habe sie die Auskunft erhalten, dass die Taggelder der SUVA nicht dem Tageslohn entsprechen würden, weil sie auch für den Samstag und den Sonntag ausgerichtet würden. Die Taggeldberechnung sei denn auch insbesondere für eine Person, die erst kurz in der Schweiz lebe, nicht leicht nachvollziehbar. Es sei für sie nicht möglich gewesen, die Taggeldberechnung nachzuprüfen. Sie sei in kaufmännischen Angelegenheiten unerfahren, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden dürfe, sie hätte mit der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler der Beschwerdegegnerin erkennen können. Letztlich laufe der Vorwurf der Beschwerdegegnerin darauf hinaus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht wie eine Sozialversicherungsfachfrau verhalten habe. Das sei lebensfremd. Zudem gebe es viele Arbeitgeber, die mit einer Unfallzusatzversicherung 100 % des Lohnes (und nicht nur 80 %) abdeckten. Die Beschwerdeführerin habe aber gar nicht richtig gewusst, wie hoch ihr Lohn gewesen sei. Die Rückerstattung würde - was die Beschwerdegegnerin gar nicht abgeklärt habe - bei der Beschwerdeführerin zu einer grossen Härte führen (Urk. 1 und 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, weil diese nach Lage der Dinge - im rechtlichen Sinne - nicht gutgläubig gewesen sein kann.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen die Tatsachen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 6. März 2007 bis 31. Dezember 2010 zu hohe Taggeldleistungen ausgerichtet hat und dass der Beschwerdegegnerin deshalb grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 50'111.50 zusteht. Darüber wurde - wie ausgeführt - bereits mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012 (Urk. 8/222) rechtskräftig entschieden.
3.
3.1
3.1.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen ursprünglich gestützt auf die (nicht unterzeichnete) Schadenmeldung UVG der Y.___ GmbH vom 12. April 2007 (Urk. 8/1) berechnet hatte: Es waren ihr ein Monatslohn in der Höhe von Fr. 4'140.50 zuzüglich eines dreizehnten Monatslohns in gleicher Höhe sowie „Zuschläge gemäss GAV Reinigungspersonal“ von Fr. 6.77 pro Stunde gemeldet worden. Gestützt auf diese Angaben richtete die Beschwerdegegnerin Taggelder in der Höhe von Fr. 150.40 aus (vgl. etwa Urk. 8/222 S. 3).
3.1.2 Im Rahmen der für die Rentenfestsetzung erforderlichen Abklärungen wurde der Beschwerdegegnerin bewusst, dass sie zu hohe Taggeldleistungen erbracht hatte (vgl. dazu im Einzelnen den rechtskräftigen Einspracheentscheid betreffend Rückforderung vom 1. Oktober 2012 [Urk. 8/222]). Aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 17. Januar 2007 (Urk. 8/169) geht lediglich ein Monatslohn von Fr. 4'140.50 hervor. Weitere Zulagen oder dergleichen sind offenbar nicht ausgerichtet worden (allerdings liege der Lohn gemäss Auskunft der Y.___ GmbH ohnehin über den Mindestansätzen des Gesamtarbeitsvertrages [vgl. Urk. 8/163]). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen Jahreslohn von Fr. 49'686.-- (= 12 x Fr. 4'140.50) hatte.
Soweit die Beschwerdeführerin vortragen liess, dass ihr mündlich ein höherer Lohn versprochen worden sei, sind ihre Vorbringen weder belegt noch glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, weshalb mündlich ein höherer Lohn vereinbart, aber gleichzeitig ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit niedrigerem Lohn unterzeichnet worden sein sollte. Auch in den weiteren einschlägigen Dokumenten (vgl. etwa Urk. 8/163-170) sind keine Hinweise zu finden, die die These der Beschwerdeführerin, es sei mündlich ein höherer Lohn vereinbart worden, in irgendeiner Weise stützen könnten (vgl. dazu auch die Jahresabrechnung 2007 der Y.___ GmbH vom 12. Juli 2008 [Urk. 8/172], aus der die an die einzelnen Mitarbeiter ausbezahlten Löhne ersichtlich sind und weiter hervorgeht, dass der schriftlich vereinbarte Jahreslohn der Beschwerdeführerin ohnehin schon im oberen Bereich des im Unternehmen Üblichen lag).
Angesichts eines Jahreslohnes von Fr. 49'686.-- hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 108.90 gehabt (vgl. dazu Urk. 8/222 S. 4).
3.2 Eine Gegenüberstellung der effektiv ausgerichteten Taggeldleistungen, der korrekt geschuldeten Taggeldleistungen und des Lohnes der Beschwerdeführerin ergibt auf Jahresbasis (365 Tage) folgendes Bild:
-Taggeld ausbezahlt (365 x Fr. 150.40):Fr.53'542.40
-Taggeldanspruch (365 x Fr. 108.90):Fr.39'748.50
-Jahresverdienst:Fr.49'686.--
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass das der Beschwerdeführerin ausgerichtete Taggeld ihren Jahreslohn um einen beträchtlichen Betrag überstieg. Dass ihr dieser Umstand nicht aufgefallen beziehungsweise sie davon ausgegangen sein sollte, dass dies korrekt sein müsse, erscheint als unwahrscheinlich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift braucht man nicht über spezifisch versicherungsrechtliches Expertenwissen zu verfügen, um Abrechnungen zu hinterfragen, wenn die wegen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Versicherungsleistungen die Einkünfte, die bei Arbeitsfähigkeit erzielt worden wären, um einen erheblichen Betrag übersteigen. In einem solchen Fall wäre es naheliegend (und auch zumutbar) gewesen, sich beim entsprechenden Versicherungsträger zu erkundigen. Entsprechendes (wenn auch weniger akzentuiert) gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit lediglich Taggelder im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes ausrichte. Das mag zwar (anfänglich) zutreffend gewesen sein. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre Taggeldleistungen ausgerichtet wurden, erscheint es aber doch merkwürdig, dass sie sich niemals um die Berechnung dieser Leistungen gekümmert haben will. Es hätte ja auch sein können, dass sich die Beschwerdegegnerin zu ihren Ungunsten geirrt hätte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführerin im Einzelnen bewusst war, dass sich die Beschwerdegegnerin in einem Irrtum befand und ihr deshalb zu hohe Taggeldleistungen ausgerichtet wurden, dass aber nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführerin nicht aufgefallen sein sollte, dass ihr ungewöhnlich hohe Taggeldleistungen bezahlt wurden, die sogar den vereinbarten Lohn erheblich überstiegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_221/2010 vom 22. April 2010 E. 5).
3.3 Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 33 zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen; vgl. auch BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Die Rechtslage betreffend guter Glaube entspricht insoweit im Sozialversicherungsrecht derjenigen im Zivilrecht, wonach zum einen das Vorhandensein des guten Glaubens grundsätzlich zu vermuten ist (Art. 3 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]) und zum anderen derjenige, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein kann, nicht berechtigt ist, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).
Nach Lage der Dinge konnte die Beschwerdeführerin - objektiv betrachtet - nicht gutgläubig sein. Es ist - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr nicht merkwürdig vorgekommen sein sollte, dass die ausgerichteten Taggeldleistungen ihren Lohnanspruch in erheblichem Umfang überstiegen (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil 8C_221/2010 vom 22. April 2010 E. 5). Dass die Beschwerdeführerin die überhöhten Zahlungen kommentarlos entgegennahm und sich bei der Beschwerdegegnerin nicht nach der Berechnung der Taggelder erkundigte, erscheint angesichts des langen Leistungsbezuges bei konkreter Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar. Bei nur minimaler Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin an der Korrektheit der Zahlungen beziehungsweise der Höhe der Zahlungen zweifeln und sich anschliessend bei der Beschwerdegegnerin (oder einer anderen Stelle) erkundigen müssen. Da sie dies unterliess, obwohl es objektiv betrachtet angezeigt und ihr auch subjektiv zumutbar war, bleibt es ihr versagt, sich auf ihren (angeblichen) guten Glauben zu berufen (vgl. Urteil 8C_221/2010 E. 4).
3.4 Da die Beschwerdeführerin als nicht gutgläubig zu betrachten ist, kommt ein Verzicht auf eine Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf Abklärungen betreffend das Vorliegen einer grossen Härte als weitere Erlassvoraussetzung verzichten dürfen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker