Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2013.00138 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 22. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
HOTELA Versicherungen AG
c/o Caisse de compensation HOTELA
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian
Elsig & Fivian
Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war seit 1999 beim Hotel Z.___ angestellt und dadurch bei der Hotela Versicherungen AG obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 16. September 2009 bei sich zuhause eine Treppe hinunter stürzte und auf die linke Körperseite prallte (Unfallmeldung, Urk. 10/A2). Ein am gleichen Tag durchgeführtes Röntgen linker Ellbogen ap/seitlich in der A.___, B.___, ergab folgende Beurteilung: Kein Anhalt für eine frische Fraktur, wahrscheinlich Status nach dislozierter intraartikulärer Condylus radialis-Fraktur in der Kindheit mit entsprechend recht ausgeprägter Dysmorphie des Ellbogengelenks und separatem Knochenkern des Capitulum humeri sowie dysplastischer Trochlea humeri (Urk. 10/B1). Die behandelnden Ärzte der Klinik C.___, wo der Beschwerdeführer in der Folge in Behandlung stand, stellten in ihrem Arztbericht vom 9. Oktober 2009 folgende Diagnose: Klinisch Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom links mit/bei anamnestisch Zustand nach Ellbogenkontusion links nach Treppensturz vom 16. September 2009 (gleichzeitig Kniegelenkkontusion links mit Verdacht auf Meniskusläsion). Relevante Nebendiagnose sei ein St. n. Ellbogenfraktur links im Kindesalter, wahrscheinlich isolierte Kondylus radialis-Faktur links mit aktuell Pseudarthrose und entsprechender Varusdeformität nach konservativer Therapie in D.___ (Urk. 10/B3). Ein MRI des Kniegelenks links vom 16. November 2009 ergab folgende Beurteilung: Intramurale Läsion und Veränderung des medialen Meniskus; kein Nachweis eines sicheren Risses; retro-femorale Ganglionzyste medial; Knorpelschaden an der Innenseite des medialen Femurkondylus und deutlicher retropatellär medial (Urk. 10/B7). Am 6. November 2009 nahm der beratende Arzt der Hotela Versicherungen AG zur medizinischen Sachlage Stellung (Urk. 10/B5). Gestützt auf die betreffende Beurteilung hielt der Unfallversicherer mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 gegenüber dem Versicherten fest, dass er eine Leistungspflicht für die medizinischen Behandlungen nach dem 23. Oktober 2009 vollständig ablehne (Urk. 10/A5). Hiergegen erhoben der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, am 29. Januar/6. März 2010, sowie dessen Krankenversicherer, die Provita Gesundheitsversicherung AG, am 1. Februar 2010 Einsprache (Urk. 10/A6, Urk. 10/A12; Urk. 10/A7). Es folgten daraufhin weitere Verlaufskontrollen an der C.___. Ein MRI des Ellenbogens links vom 18. Februar 2010 ergab die Beurteilung einer ausgeprägten posttraumatischen Deformierung des Ellenbogengelenks bei Zustand nach alter Fraktur und Dislokation des Condylus humeri radialis; diffuser Knorpelabbau in allen drei Kompartimenten; kein wesentlicher Gelenkserguss; kein Nachweis einer sicheren Bandruptur ulnarseits (Urk. 10/B11). Nachdem im Rahmen der Konsultation vom 1. April 2010 die Diagnose eines hochgradigen Knorpelschadens Trochlea femoris Kniegelenk links bei St. n. Kniegelenkskontusion-/Distorsionstrauma am 16.09.2009 gestellt worden war, erfolgte am 28. April 2010 eine Arthroskopie Kniegelenk links, Teilsynovialektomie, Microfrakturierung medialer Femurkondylus und Trochlea femoris (Urk. 10/B16). Am 2. Mai 2011 wurde sodann an der E.___ eine Osteosynthese radialis links und eine Dekompression N. ulnaris links durchgeführt (Urk. 10/B28). Am 15. März 2012 fand im Auftrag der Unfallversicherung eine gutachterliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, statt; das betreffende Gutachten wurde am 8. Mai 2012 erstattet (Urk. 10/B33). Der Versicherte liess alsdann mit Eingaben vom 8. Januar und 21. Februar 2013 seine behandelnden Ärzte der E.___ zum Gutachten bzw. zur Frage der Unfallkausalität der von ihm geltend gemachten Beschwerden Stellung nehmen (Urk. 10/B36). Zu diesen Einschätzungen äusserten sich daraufhin der beratende Arzt der Unfallversicherung am 21. März 2013 (Urk. 10/B37) und der Gutachter Dr. F.___ am 4. April 2013 (Urk. 10/B38). In der Folge hiess die Unfallversicherung die Einsprache des Versicherten vom 29. Januar/6. März 2010 mit Entscheid vom 26. April 2013 teilweise gut. Sie hielt fest, die Verfügung vom 17. Dezember 2009 werde dahingehend abgeändert, dass bis zum 16. Dezember 2009 Taggelder ausgerichtet würden. Weiter würden die Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 16. Dezember 2009 übernommen. Die Heilbehandlungskosten für den linken Ellbogen würden bis zum 16. September 2010 übernommen (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 28. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 26. April 2013 sei insoweit aufzuheben, als nur bis zum 16. Dezember 2009 Taggelder und Heilbehandlungen für das linke Knie bzw. Heilbehandlungen für den Ellbogen links nur bis zum 16. September 2010 übernommen würden; es seien weitergehende gesetzliche Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere medizinischen Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Terminierung der Taggeldleistungen und der Leistungen für Heilbehandlungen für das linke Knie per 16. Dezember 2009 bzw. der Heilbehandlungskosten für den linken Ellbogen per 16. September 2010 zu Recht erfolgte.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.)
3. Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen:
3.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ im März 2012 wird auf die Anamnese in eben diesem Gutachten verwiesen (Urk. 10/B33/1-20).
3.2
3.2.1 Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 10/B33/27):
- Beschwerden am linken Ellbogen, mit/bei
- Instabilität/Pseudarthrose Epicondylus humeri radialis, mit/bei: Status nach Ellenbogenverletzung, konservativer Behandlung (Verletzung als Kind, Behandlung in D.___); konsekutiver posttraumatischer Fehlstellung/Pseudarthrose am Epicondylus humeri radialis; Status nach Kontusion am 16.09.2009 (Status nach operativer Revision 26.04.2011; nachgewiesene Instabilität [Non Union] des Epicondylus humeri radialis);
- beginnende, sekundäre (inaktivitätsinduzierte) „frozen shoulder“ links (Folge der ipsilateralen Ellenbogenschmerzen);
- linkes Knie, mit/bei
- arthroskopischer Evaluation nach Distorsion 2000 (bekannte dorso-mediale Meniskusdegeneration ohne Rissbildung; Status nach Kontusion 16.09.2009 [Status nach Mikrofrakturierung in der Trochlea, mit/bei Chondromalazie IIIº am 28.04.2010]).
3.2.2 In seiner Beurteilung (Urk. 10/B33/27-29) führte der Gutachter aus, offensichtlich habe sich der Beschwerdeführer am 2. August 1999 im Sinne eines Verdrehtraumas an der linken unteren Extremität verletzt. Anlässlich der Erstbeurteilung vom 3. August 1999 sei eine posttraumatische Fasziitis plantaris links diagnostiziert worden, was nicht nur unlogisch sei (Unfallmechanismus ungeeignet, die Plantarfaszie zu beeinträchtigen), sondern auf die klinisch festgestellte Verkürzung der ischiocruralen sowie der Triceps surae-Muskulatur zurückgeführt werden müsse. Der klinische Verdacht auf eine laterale Meniskusläsion sei kernspintomographisch nicht bestätigt, umgekehrt aber die mediale Meniskusdegeneration links festgestellt worden (21.09.1999). Die „notfallmässige Kontrolle“ am 9. Dezember 1999 sei erneut wegen lateralen Beschwerden erfolgt, welche der Berichterstatter fälschlicherweise mit dem MRIBefund (intrameniskale Läsion) zu erklären versucht habe, dabei aber offensichtlich lateral und medial verwechselt habe. Der postoperative Hämarthros sei nach zweimaliger Punktion zusätzlich arthroskopisch ausgeräumt worden. Im Verlauf habe interkurrent der „grenzwertige Verdacht“ auf eine Kniegelenksinfektion bestanden, was sich zum Glück schlussendlich nicht bewahrheitet habe. Weshalb sich trotzdem ein derart prolongierter Verlauf (im Sinne von subjektiven Schmerzen und sehr langer Arbeitsunfähigkeit) eingestellt habe und die Fortsetzung der physikalischen Therapie indiziert gewesen sein soll, sei durch das Dossier orthopädisch-traumatologisch nicht erklärbar.
In Bezug auf das Ereignis vom 16. September 2009 wies der Gutachter sodann darauf hin, es sei weder klinisch noch radiologisch zu irgendeinem Zeitpunkt ein relevanter und/oder notwendigerweise im Zusammenhang mit diesem Ereignis stehender, interventionell therapiebedürftiger, eindeutig unfallkausaler Befund erhoben worden.
3.2.3 In der Begründung seiner Beurteilung legte der Gutachter im Zusammenhang mit dem Ellbogen links (Urk. 10/B33/29-31) dar, soweit anamnestisch eruiert werden könne, sei vor dem Ereignis vom 16. September 2009 keine relevante Funktionseinschränkung des linken Ellenbogens geklagt worden. Offenbar habe sich der Beschwerdeführer über die Jahre der posttraumatischen Deformität mit klarem Extensionsdefizit am linken Ellenbogen (Status nach Verletzung im Kindesalter) gut angepasst. Angeblich erst seit dem Sturz habe der Beschwerdeführer über „heftige Bewegungsschmerzen“ sowie einen „Kraftverlust“ in linken Ellenbogen/Arm geklagt und Kribbelparärthesien“ im Bereiche des Ring- und Kleinfingers angegeben (9.10.2009). Erfahrungsgemäss respektive evidenzbasiert sei eine allfällig geltend gemachte traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes, insbesondere wenn, wie in diesem Fall, keine bildgebenden Befunde/Hinweise auf eine frische eindeutig unfallkausale Pathologie nachgewiesen werden konnten, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Status quo sine). In diesem Zusammenhang sei auf die Röntgenberichte vom 25. Februar 2000 und vom 16. September 2009 zu verweisen: Es habe sich in diesen neuneinhalb Jahren keine Veränderung eingestellt. Zu beachten sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben offensichtlich sehr wohl schon vor dem Ereignis im September 2009 Probleme mit dem Ellbogen gehabt habe – es seien nämlich Röntgenbilder erstellt worden.
Dem Neurologie-Bericht vom 23. September 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Nervus ulnaris links ventral des Epicondylus radialis liege (ergo gar nicht im Sulcus verlaufe). Ein elektrophysiologischer Vorbefund könne demnach nicht zur Hilfe genommen werden. Weshalb vorliegend ohne die Diskussion des erheblichen Vorzustands zu führen, unkritisch nach dem Prinzip „post hoc ergo propter hoc“ eine Unfallkausalität der festgestellten sensomotorischen Ulnarisneuropathie als „wahrscheinlichste“ Ursache angenommen werde, sei nicht nachvollziehbar. Hinweise für eine „frische“ ossäre Retraumatisierung oder unfallkausale Begleitläsion der Kollateralbänder hätten sich weder am Unfalltag noch bei der Nachkontrolle gefunden. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass bei der Erstkonsultation neben einer nicht quantifizierten Schwellung am linken Ellbogen am Epicondylus ulnaris humeri ein Tinel-Zeichen beschrieben worden sei, behandlungsbedürftig sei vorliegend aber der Epicondylus radialis humeri, also nicht die Struktur, welche kontusioniert worden sei.
Unabhängig der als nicht ausgewiesen zu betrachtenden Unfallkausalität der Ellbogenproblematik (im Zusammenhang mit dem Ereignis 2009) sei zum jetzigen Zustand folgendes zu bemerken: Der schicksalhafte Verlauf mit/nach der operativen Intervention am linken Ellbogen, welche von den Ärzten der C.___ klar abgelehnt worden sei, weil die Gefahr der Dekompensierung dieses vorgeschädigten Gelenks als „durchaus vorhanden“ beurteilt worden sei, und schlussendlich von den Ärzten des E.___ trotzdem durchgeführt worden sei, habe zur verhängnisvollen Problematik mit Beschwerden und andauernder Arbeitsunfähigkeit geführt. Dass hier nun weitere operative Behandlungsmassnahmen erforderlich seien, sei die traurige aber logische Folge.
3.2.4 In der Begründung seiner Beurteilung im Zusammenhang mit dem Knie links (Urk. 10/B33/31-33) erklärte der Gutachter, er bestreite nicht, dass auch eine banale Kniekontusion links das femoro-patellare Gelenk kurzzeitig schmerzhaft gemacht und einen temporären reaktiven Erguss ausgelöst haben könne. Dass es sich hier aber „nur“ um eine vorübergehende Verschlimmerung im Sinne von Schmerzen, nicht aber um eine strukturell nachweisbare Verletzung des angeblich asymptomatischen Vorzustands (beginnende femoropatellare Arthrose) handle, lasse sich anhand des MRI-Befundes belegen. Nach derzeitigem medizinischen Wissensstand könne das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischer Aktivierung eines stummen Vorzustands nach drei bis spätestens vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällig geltend gemachte richtungsgebende Verschlimmerung mittels klinischen und/oder radiologischen pathologischen Befunden ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben müsse, was in casu nicht vorliege. Es sei in diesem Fall vielmehr so, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge einer zwar vorbestehenden, wenn auch anamnestisch angeblich noch asymptomatischen Degeneration bestehe.
Eine frische respektive unfallkausale Knorpelläsion sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil im MRI und intraoperativ im Vergleich zu 1999 identische Befunde bestanden hätten. Einzig die abgeheilte respektive vernarbte Weichteilveränderung infrapatellar könnte auf eine ebendortige Kontusionsfolge hindeuten, wäre aber nicht umfassend erklärend für die geklagten Beschwerden und sicher keine Operationsindikation. Dass jedoch die ausgeprägte Knorpelläsion in der Trochlea femoris für eine Operationsindikation und Nachbehandlung genügt habe, sei orthopädisch nachvollziehbar und korrekt, aber einerseits weder im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis 2009 noch im Sinne einer genügend erklärenden Schmerzauslösung. Der Eingriff müsse demnach unter dem Aspekt einer Prophylaxe gesehen werden (ein Versuch, Spätfolgen des Knorpelschadens, unabhängig von dessen Ätiologie, zu vermeiden bzw. zu reduzieren). Die angeblich „nachvollziehbar noch nicht realisierbare vollumfängliche Reintegration im Serviceberuf“ (22.9.10) sei, unter Würdigung der damals erhobenen klinischen Befunde (6.8.10) retrospektiv aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht verständlich und die attestierte Arbeitsunfähigkeit das falsche Resultat, ausgehend von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers.
3.2.5 In der Folge beantwortete der Gutachter Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/B33/33-43). Danach gefragt, ob die Beschwerden am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. September 2009 zurückzuführen seien, gab er ein Nein zur Antwort. Wie schon ausgeführt und belegt worden sei, sei die femoro-patellare Arthrose (Chondromalazie IIIº) sicher behandlungsbedürftig gewesen und diese Behandlung sei lege artis erfolgt. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis könne aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt werden, weil einerseits weder klinisch noch bildgebend eine akute/frische Verletzung in diesem Bereich ausgewiesen sei und es andererseits mit Sicherheit viel länger als ein Jahr brauche, um eine derartig ausgeprägte Knorpelveränderung auszulösen. In casu bestehe eine Verkürzung des Musculus Quadrizeps femoris und radiologisch eine Patella baja, was in Kombination einen deutlich erhöhten retropatellaren Druck erzeuge, was einer vermehrten alltäglichen Überbelastung des femoro-patellaren Gelenks entspreche und konsekutiv eine Femoropatellararthrose auslöse/begünstige. Was die Frage nach dem Vorliegen von unfallfremden Faktoren betreffe, sei der Beschwerdeführer anamnestisch vor dem Unfall zwar „beschwerdefrei“ gewesen, was sich aber weder hinreichend belegen noch mit aktenkundigen ärztlichen Daten/Befunden beweisen lasse. Der Beschwerdeführer habe aktenkundig am 2. August 1999 ein „Verdrehtrauma“ des linken Beins“ erlitten. Bei der Erstbeurteilung am 3. August 1999 sei neben der Druckschmerzhaftigkeit über dem lateralen Kniegelenkspalt ein Patellakompressions- und Verschiebeschmerz beschrieben worden. Eine klare Diagnose habe nicht gestellt werden können. Klinisch relevante Befunde wie bspw. Kontusionsmarken, Erguss, Schwellung oder Hämatom hätten sich nicht gefunden. Der Verdacht auf eine Gelenksdistorsion entspreche lediglich einer deskriptiven Pseudodiagnose. Zu beachten sei im Übrigen, dass bei Verdacht auf eine laterale Meniskusläsion Physiotherapie verordnet worden sei, was belege, dass der „Verdacht“ offensichtlich nur hintergründig bestanden habe, weil mit derartigen Massnahmen keine Meniskusläsion behandelt werde. Dass eine solche nicht vorgelegen habe, sei sowohl kernspintomographisch (21.09.1999) als auch arthroskopisch (23.02.2000) bestätigt worden. Das geklagte Beschwerdebild sei durch die intraoperativ gefundene laterale femorale und tibiale Chondromalazie Iº nicht erklärbar gewesen (nota bene sei auch keine Behandlung erfolgt).
In Bezug auf die Frage, ob seit dem geltend gemachten Unfall vom 16. September 2009 weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (interkurrente Erkrankungen) aufgetreten sein, die heute das Beschwerdebild am linken Knie mitbestimmten und die nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen seien, erklärte der Gutachter, im Operationsbericht vom 28. April 2010 werde ein Knorpelschaden in der Trochlea femoris und ein Knorpelschaden am medialen Femurkondylus beschrieben. Diese Veränderungen seien einerseits sicher nicht unfallkausal und andererseits nicht erst zwischenzeitlich aufgetreten, sondern Ausdruck der schicksalshaften Entwicklung der Gonarthrose (nota bene sei eine richtungsgebende Verschlimmerung aufgrund der bildgebenden Daten ausgeschlossen).
Hinsichtlich der Frage, ob der Unfall vom 16. September 2009 am linken Knie zu einer vorübergehenden oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe, antwortete der Gutachter, wie schon ausgeführt, sei eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbare richtunggebende Verschlimmerung des chondralen Vorzustands in der Trochlea resp. dem medialen Femurkondylus nicht erkennbar. Nach einer banalen Kontusion sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen, weil keine nachweislich somatische Komplikation den Heilungsvorgang beeinträchtigt oder verunmöglicht habe.
In Bezug auf die Frage, ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen am linken Ellbogen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 16. September 2009 seien, verwies der Gutachter zunächst wiederum auf die bisherigen Ausführungen. Sodann erklärte er, initial sei am linken Ellbogen nach der durch den Unfall erlittenen Kontusion eine ulnare Schwellung beschrieben worden, welche aber zeitgerecht abgeheilt sei und in der Folge auch nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. Das gleichzeitig beschriebene Tinel-Zeichen im Bereich des Nervus ulnaris wäre als mögliche zeitlich beschränkte Folge der Kontusion zu bezeichnen. Nota bene sei intraoperativ ein enger Sulcus beschrieben worden, was sicher nicht Unfallfolge sein könne, aber mit grösster Wahrscheinlichkeit ursächlich für das ulnare Beschwerdebild gewesen sei: Eine nur leichte Volumenvermehrung/Schwellung als Folge der Kontusion führe bei engem Sulcus früher und stärker zu konservativ behandelbaren und vollreversiblen Beschwerden, als dies bei einem weiten Sulcus der Fall wäre. Eine nachweisliche und überwiegend wahrscheinlich richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands (mit/bei Fehlstellung/Fehlfunktion des Ellbogens) sei nicht eingetreten. Auch im Bereich des Epicondylus humeri radialis sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten. Die Heilung allfälliger Kontusionsverletzungen sei durch keine nachweisliche somatisch erkennbare Komplikation verhindert worden, sodass der Status quo sine in diesem Zusammenhang spätestens ein Jahr nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen wäre und folglich auch die Operation am Ellbogen vom 26. April 2011 nicht als Folge des Ereignisses vom 16. September 2009 betrachtet werden könne. Die heutige funktionelle Problematik sei erst nach dem Versuch aufgetreten, den Epicondylus humeri radialis operativ zu sanieren. Heute bestehe eine vollständig instabile Situation, welche weitere Behandlungsmassnahmen notwendig mache. Derzeit seien ausschliesslich unfallfremde (postoperative) Umstände dafür verantwortlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit als Kellner vorliege. Es sei nochmals darauf verwiesen, dass natürlich kein „unfallfremder“ Zustand vorgelegen habe, weil ja die linksseitige Ellbogenproblematik Folge eines in der Kindheit erlebten Unfalls gewesen sei, dies aber im Zusammenhang mit dem Unfall im September 2009 als per Definition „unfallfremder“ Vorzustand zu bezeichnen sei. Eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbare richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands am linken Ellbogen sei nicht erkennbar. Die Kontusionsverletzung (Schwellung ulnar und Tinelzeichen) habe zeitgerecht ausgeheilt. Der Status quo sine sei bei gegebenem Vorzustand nach einer banalen Kontusion wie erwähnt spätestens zwölf Monate nach dem Ereignis als eingetreten zu bezeichnen.
3.3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 nahm Dr. med. G.___ von der E.___ zum Gutachten von Dr. F.___ Stellung. Er führte aus, zweifelsfrei habe beim Beschwerdeführer eine Vorschädigung bestanden im Bereich des linken Ellbogens, welche auf eine kindliche Fraktur (Condylus radialis-Fraktur links) zurückzuführen sei. Hierbei sei es wahrscheinlich zu einer straffen Pseudarthrose gekommen. Laut der vom Patienten erhaltenen Information habe er aber bis zum Zeitpunkt des Treppensturzes am 16. September 2009 keine Schmerzen und nur eine geringgradige Funktionseinschränkung gehabt. Inwiefern dies zutreffe und insbesondere wie ausgeprägt die Instabilität gewesen sei, lasse sich retrospektiv nicht mehr beurteilen, zum Zeitpunkt der Erstkonsultation im E.___ hätten aber keine Anhaltspunkte für eine Aggravation bestanden. Schwierig sei auch zu beurteilen, inwiefern der Treppensturz bei einem gesunden Gelenk zu einer Verletzung (Bandriss/Fraktur) geführt hätte. Tatsächlich habe man aufgrund der Bildgebung (MRI/CT) wenig Zeichen für die abgelaufene Verletzung. Allerdings sei das MRI erst fünf Monate nach dem Unfall angefertigt worden (Bone bruise). Bezüglich der N. ulnaris-Neuropathie seien vor allem die anamnestischen Angaben (vor dem Unfall keine Beschwerden) als Argument für die posttraumatische Kausalität hinzugezogen worden. Sollte beim Sturz eine wahrscheinliche Varisierung stattgefunden haben, dürfte dies auf den N. ulnaris nicht durch einen vermehrten Zug/Traktion und somit Schädigung geführt haben. Insgesamt werde die Situation so beurteilt, dass die vom Patienten angegebenen Beschwerden durch dieses Ereignis wahrscheinlich ausgelöst worden seien, dabei stütze man sich aber vor allem auf die anamnestischen Angaben. In Anbetracht der bereits bestandenen Vorschädigung seien der Schaden/die Beschwerden als möglich unfallbedingt zu bezeichnen. Dies betreffe vor allem die Instabilität im Ellbogen (Urk. 10/B35).
3.4 Am 21. Februar 2013 nahm Dr. H.___ von der E.___ Stellung zur Frage, inwieweit die heute geklagten Ellbogenbeschwerden kausal auf den Unfall vom 16. September 2009 zurückzuführen seien. Der behandelnde Arzt legte dar, der Patient habe trotz der in der Kindheit erlittenen Fraktur viele Jahre eine schmerzfreie, gut kompensierte Ellbogenbeweglichkeit gehabt. Ohne Vorschädigung des Ellbogens hätte dieser Unfall sicherlich nicht zu so einer gravierenden Funktionslinderung bzw. zu solchen Schmerzen geführt. Ohne Unfall wären diese Funktionsminderung und diese Schmerzen nicht spontan aufgetreten. Insofern bedeute der Unfall aus dem Jahr 2009 einen klaren Wendepunkt betreffend die Ellbogenbeschwerden des Patienten, welche durchaus in einem Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen stünden. Es handle sich bei diesem Treppensturz auch um ein adäquates Trauma mit einer Funktionsverschlechterung. Der sehr differenzierte in keiner Weise aggravierende Patient berichte glaubhaft, vor dem Unfall im Jahr 2009 eine schmerzfreie Ellbogenfunktion gehabt zu haben. Die aktuellen Beschwerden seien als Vorschädigung der Kindheit auch relevant was das erneute Trauma bedinge (Urk. 10/B36).
3.5 Am 4. April 2013 äusserte sich Dr. F.___ zu den beiden Schreiben des E.___ vom 8. Januar und 21. Februar 2013. Hinsichtlich des Schreibens vom 8. Januar 2013 legte der Gutachter dar, Dr. G.___ gehe mit ihm einig, nota bene basierend auf den nicht überprüfbaren anamnestischen Angaben, dass vor dem Unfall keine relevante oder nur eine geringgradige Funktionseinschränkung am deformierten Ellbogen links bestanden habe. Dr. G.___ gehe zusammenfassend davon aus, dass aufgrund der Anamnese das Beschwerdebild als unfallkausal zu bezeichnen sei, komme dann aber letztlich trotzdem zum Schluss, dass aufgrund der Klinik das Beschwerdebild nur als möglich unfallbedingt bezeichnet werden könne. In diesem Zusammenhang müsse festgehalten werden, dass eine post hoc ergo propter hoc-Begründung lediglich auf der Aussage des Exploranden basierend bekanntermassen nicht ausreiche, um die Kausalität nachzuweisen. In Bezug auf das Schreiben vom 21. Februar 2013 hielt Dr. F.___ fest, Dr. H.___ bekräftige, dass ohne eine Vorschädigung des Ellbogens das Ereignis sicher nicht zu einer gravierenden Funktionseinschränkung und Schmerzhaftigkeit geführt haben könnte. Der Aussage des behandelnden Arztes, wonach ohne Unfall die Funktionsminderung und der Schmerz auch nicht spontan aufgetreten wären, so dass der Unfall als klarer Wendepunkt zu bezeichnen sei bzw. damit ein Kausalzusammenhang bestehe, sei grundsätzlich nicht zu widersprechen. Wie schon erwähnt sei allerdings eine eindeutig nachweisbare richtungsgebende Verschlimmerung nicht ausgewiesen, zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden, sodass der Unfall zwar als nicht wegzudenkende Tatsache vorliege und zu Abklärungen geführt habe. Es sei aber durch klinische und radiologische Befunde nicht erklärbar geworden, weshalb die anamnestische Schmerzhaftigkeit persistiert habe bzw. angeblich erst seit dem Unfall bestehe. Zusammengefasst ergebe sich aus den beiden Schreiben des E.___, dass maximal eine mögliche Kausalität bejaht werden könne, eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität sei aber nicht belegt (Urk. 10/B38).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Leistungsentscheid auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 8. Mai 2012. In formaler Hinsicht ist festzustellen, dass dieses Gutachten den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinreichend Rechnung trägt. Es beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. In materieller Hinsicht ist zunächst auf die Problematik am linken Knie einzugehen. Dr. F.___ legte dar, dass der Unfall vom 16. September 2009 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne von Schmerzen geführt habe, eine strukturell nachweisbare Verletzung des angeblich asymptomatischen Vorzustands (beginnende femoropatellare Arthrose) habe indes nicht vorgelegen. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorzustandes wies der Gutachter konkret auf das im Jahr 1999 erlittene Verdrehtrauma des linken Knies hin. Dieses habe diagnostisch nicht klar eingeordnet werden können. Klinisch relevante unfallkausale Befunde wie beispielsweise Kontusionsmarken, Erguss, Schwellung oder Hämatom hätten sich aber nicht gefunden. Der Gutachter bemerkte ausserdem, anamnestisch sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, was sich aber weder hinreichend belegen noch mit aktenkundigen ärztlichen Daten/Befunden beweisen lasse. Der Vorzustand sei mithin subjektiv und nicht konklusiv überprüf- oder beweisbar. Betreffend die im April 2010 diagnostizierte femoro-patellare Arthrose (Chondromalazie IIIº) führte Dr. F.___ alsdann aus, ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. September 2009 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt werden, weil einerseits weder klinisch noch bildgebend eine akute/frische Verletzung in diesem Bereich ausgewiesen sei und es andererseits mit Sicherheit viel länger als ein Jahr brauche, um eine derartig ausgeprägte Knorpelveränderung auszulösen. Zu beachten sei auch, dass beim Beschwerdeführer eine Verkürzung der Musculus Quadrizeps femoris und radiologisch eine Patella baja bestehe, was in Kombination einen deutlich erhöhten retropatellären Druck erzeuge, was einer vermehrten alltäglichen Überbelastung des femoro-patellaren Gelenks entspreche und konsekutiv eine Femoropatellararthrose begünstige. Schliesslich sei eine frische respektive unfallkausale Knorpelläsion auch deshalb unwahrscheinlich, weil im MRI und intraoperativ im Vergleich zu 1999 identische Befunde bestanden hätten. Vorliegend ist die Begründung von Dr. F.___ für das Fehlen der Unfallkausalität der heute noch geklagten Beschwerden am linken Knie sehr ausführlich, differenziert und gut nachvollziehbar. Zumal im Übrigen selbst von Seiten der behandelnden Ärzte des E.___ in deren Schreiben vom 8. Januar und 21. Februar 2013 nicht dargelegt wurde, dass den gutachterlichen Ausführungen nicht zu folgen sei, kann ohne weiteres auf letztere abgestellt werden. Im Sinne der betreffenden Schlussfolgerung des Gutachtens ist somit davon auszugehen, dass der Status quo sine hinsichtlich des linken Knies spätestens drei Monate nach dem Unfall vom 16. September 2009 eingetreten war.
4.2 Im Zusammenhang mit dem Ellbogen links erklärte Dr. F.___, vor dem Unfall vom 16. September 2009 habe beim Beschwerdeführer eine angeblich indolente posttraumatische Fehlstellung und Pseudarthrose im Epicondylus humeri radialis links bei Status nach konservativ behandelter Fraktur in der Kindheit bestanden. Vorliegend stehe zwar eine „posttraumatische“ Situation zur Diskussion (Status nach kindlicher Ellenbogenverletzung), aber im Zusammenhang mit dem inkriminierten Kontusionsereignis 2009 nur eine konstitutionelle Prädisposition, respektive ein kurzzeitig schmerzhaft gewordenen Vorzustand (keine somatische Veränderung nachgewiesen). Erfahrungsgemäss respektive evidenzbasiert sei eine allfällig geltend gemachte traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes, insbesondere wenn, wie in diesem Fall, keine bildgebenden Befunde/Hinweise auf eine frische, eindeutig unfallkausale Pathologie nachgewiesen werden konnten, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Status quo sine). In diesem Zusammenhang sei auf die Röntgenberichte vom 25. Februar 2000 und vom 16. September 2009 zu verweisen: Es habe sich in diesen neuneinhalb Jahren keine Veränderung eingestellt. Letztlich könne im vorliegenden Fall nicht einmal eine richtunggebende Teilkausalität der operativ angegangenen Problematik angenommen werden. Der Beschwerdeführer hält die Argumentation des Gutachters für nicht nachvollziehbar. Er verweist diesbezüglich insbesondere auf die beiden Stellungnahmen des E.___ vom 8. Januar und 21. Februar 2013 (E. 3.3 und 3.4). Die betreffenden Ausführungen erscheinen freilich nicht stichhaltig. Zur Bejahung der Unfallkausalität stützen sich die behandelnden Ärzte im Wesentlichen einzig auf den Umstand, der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, vor dem Unfall im September 2009 keine Ellbogenschmerzen gehabt zu haben. Wie schon Dr. F.___ zutreffend darauf hinwies, erscheint indes die Angabe einer vollständigen Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nicht glaubhaft, wie sich daran erkennen lässt, dass im Februar 2000 Röntgenaufnahmen vom linken Ellbogen angefertigt wurden. Ohnehin ist zu beachten, dass die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn bis zum Unfall Beschwerdefreiheit bestanden habe, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich untauglich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007 i/S R. [U 290/06], E. 4.2.3 mit Hinweisen; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 460, Fn 1205). Im Schreiben vom 8. Januar 2013 werden die Beschwerden zudem nur als „möglich unfallbedingt“ bezeichnet. Im Übrigen wurde von Dr. F.___ auch plausibel ausgeführt, dass die heutige funktionelle Problematik erst nach dem Versuch aufgetreten sei, den Epicondylus humeri radialis operativ zu sanieren; die betreffenden gutachterlichen Ausführungen finden ihre Stütze im Schreiben der C.___ vom 29. September 2010, wo davon die Rede ist, dass bezüglich chirurgischer Eingriffe keine vernünftige Option bestehe (Urk. 10/B22). Gesamthaft bestehen keine Anhaltspunkte für die Rechtsfehlerhaftigkeit der gutachterlichen Beurteilung, wonach die heute noch geklagten Beschwerden am linken Ellbogen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. September 2009 zurückzuführen sind. Der Status quo sine ist demgemäss spätestens nach zwölf Monaten als eingetreten zu betrachten.
5. Im angefochtenen Einspracheentscheid verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch auf Taggelder sowie auf Übernahme der Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 16. Dezember 2009 bestehe. Die Behandlungskosten für den linken Ellbogen übernahm sie bis zum 16. September 2010. Nachdem Dr. F.___ in seinem Gutachten plausibel aufzeigte, dass der Status quo sine bezüglich des linken Knies spätestens nach drei Monaten und bezüglich des linken Ellbogens spätestens nach zwölf Monaten erreicht sei, erweist sich der Entscheid hinsichtlich Übernahme der Behandlungskosten als korrekt. Fraglich erscheint dies hingegen hinsichtlich des Anspruchs auf Taggelder, welcher vor Behandlungseinstellung terminiert wurde. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG besteht dieser Anspruch solange, bis die versicherte Person die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Dr. F.___ hielt im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit fest, nach einer Kontusion von Ellbogen und Knie sei die Arbeitsunfähigkeit während zwei bis max. drei Wochen beeinträchtigt (aus Schmerzgründen, allenfalls auch wegen leichter schmerzbedingter Funktionseinschränkung), danach aber wieder uneingeschränkt zumutbar, insbesondere weil in casu keine somatisch nachweisbaren unfallkausalen funktionsbeeinträchtigenden Verletzungen hätten nachgewiesen werden können. In der angefochtenen Verfügung wird abweichend von der gutachterlichen Beurteilung von einer dreimonatigen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Wie die Beschwerdegegnerin zu dieser Beurteilung gelangte, ist unklar. In den Erwägungen des Entscheids ist wohl festgehalten, dass eine „unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich drei Monate gedauert habe“. Näher ausgeführt wurde dies indes nicht. Davon abgesehen sind die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit jedoch schwierig nachzuvollziehen. Wurde zuvor die unfallbedingte Behandlungsdauer im Zusammenhang mit der Ellbogenproblematik plausibel auf zwölf Monate festgelegt, erscheint fragwürdig, dass bereits nach zwei bis drei Wochen die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt worden sein soll. Dem Wortlaut der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach scheint der Gutachter hier auf einen üblichen, normalen Ablauf abzustellen und blieb der konkrete Vorzustand unberücksichtigt. Im Übrigen steht die gutachterliche Beurteilung in erheblichem Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte. So wurde etwa von pract. med. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, in den jeweiligen Unfallscheinen von einer seit 16. September 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, zuletzt am 23. Februar 2011 (Urk. 12/B27). Wenngleich fraglich erscheint, ob die von pract. med. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. September 2009 gesehen werden kann, vermögen dessen Einschätzungen doch begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ zu erwecken. Gesamthaft erscheint die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bzw. der Taggeldanspruch im vorliegenden Fall ungenügend abgeklärt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass den Akten nicht abschliessend entnommen werden kann, ob und wann der Beschwerdeführer seine Stelle als Kellner verloren hat und welche (anderweitigen) beruflichen Tätigkeiten ihm angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zuzumuten sind, das heisst, auf welche Tätigkeit sich die allfällige durch die unfallbedingte Ellenbogensymptomatik beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im relevanten Zeitraum, jedenfalls bis Behandlungsabschluss, zu beziehen hat (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Dies wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, bevor sie bei den behandelnden Ärzten und/oder beim bereits in Anspruch genommenen Gutachter Auskünfte zu Dauer und zum Ausmass der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einholt.
6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung insoweit zu schützen, als die Behandlungskosten für das linke Knie bis zum 16. Dezember 2009 und jene für den linken Ellbogen bis zum 16. September 2010 übernommen werden. Die Frage nach der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und dem damit zusammenhängenden Taggeldanspruch kann indes nicht abschliessend beantwortet werden. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch neu entscheide.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- angemessen. Vorliegend rechtfertigt sich, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung von Fr. 400.-- (die Hälfte der Gesamtentschädigung) zu verpflichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2013 hinsichtlich der Einstellung des Taggeldanspruches per 16. Dezember 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuem Entscheid über den Taggeldanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Rechtsanwalt Lorenz Fivian
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger