Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2013.00139 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 13. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war seit 1. April 2007 bei der Y.___ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/3). Am 26. Mai 2008 rutschte er von der Leiter seines Betonmischers, landete mit beiden Beinen auf dem Boden und verspürte in beiden Knien sofort einen starken Schmerz (Urk. 13/3-4, Urk. 13/16 S. 2). Im Z.___, wo er am selben Tag untersucht wurde, wurden Kniedistorsionen beidseits (rechts mehr als links) und ein Status nach dreimaliger Kniespiegelung rechts diagnostiziert (Urk. 13/4). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Es folgten die bildgebenden Untersuchungen des rechten Knies im Z.___ vom 30. Mai 2008 (Urk. 13/1) sowie des Kniegelenks links im A.___ vom 2. Juli 2008 (Urk. 13/7). Der Versicherte konsultierte am 30. Juli 2008 die Ärzte der B.___, wo er angab, dass er beim Unfall vom 26. Mai 2008 versucht habe, sich an der Leiter festzuhalten, und seither in der rechten Schulter Schmerzen verspüre (Urk. 13/11 S. 1). Am 11. August 2008 wurde im A.___ eine MR Arthrografie der Schulter rechts durchgeführt (Urk. 13/10). Die Schulterbeschwerden des Versicherten wurden ab 27. April 2009 in der C.___ abgeklärt (Urk. 13/24, Urk. 13/30, Urk. 13/32-33, Urk. 13/37). Dr. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, berichtete am 22. September 2009 über seine drei ambulanten Behandlungen des Versicherten (Urk. 13/48). Am 14. Oktober 2009 erfolgte eine Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt (Urk. 13/45). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 31. Oktober 2009 ein (Urk. 13/46). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 13. Juli 2010 ging bei der SUVA der Bericht von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 6. Juli 2010 (Urk. 13/62) ein, welchen sie ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vorlegte (Urk. 13/63). Sie teilte PD Dr. E.___ mit Schreiben vom 27. Juli 2010 mit, dass die von ihm vorgesehene Schulterarthroskopie nicht unfallbedingt indiziert sei (Urk. 13/64). Am 7. Oktober 2010 wurde die Schulteroperation im F.___ durchgeführt (Urk. 13/82 S. 4). X.___ liess der SUVA mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 unter Hinweis auf die Berichte von PD Dr. E.___ zu den Schulterbeschwerden (Urk. 13/70 S. 3-4, S. 6-8) einen Rückfall melden (Urk. 13/70 S. 1). Mit Schreiben vom 17. November 2010 lehnte die SUVA unter Hinweis auf die fehlende Unfallkausalität der Beschwerden eine weitere Leistungspflicht ab (Urk. 13/71). Sie erhielt den Bericht von PD Dr. E.___ vom 24. Januar 2011 (Urk. 13/72). Am 24. November 2011 kam es im F.___ zu einer weiteren Schulterarthroskopie und einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Urk. 13/82 S. 4, Urk. 16/1 S. 1). Der Versicherte wurde am 15. März 2012 erneut an der Schulter operiert (Urk. 16/1 S. 1). Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 ihre weitere Leistungspflicht (Urk. 13/81), wogegen X.___ am 28. Januar 2013 Einsprache erhob (Urk. 13/82 S. 1-3). Die SUVA holte die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes vom 30. Januar 2013 ein (Urk. 13/85). Mit Entscheid vom 25. April 2013 wies sie die Einsprache von X.___ vom 28. Januar 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen führte X.___ am 29. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm medizinische Leistungen und Therapie zu gewähren und ihm weiter Taggelder bzw. Rentenleistungen zu erbringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht beantrage er Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ersuchte um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. E.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 8) einreichen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 12 S. 2, unter Beilage ihrer Akten Urk. 13/1-90), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Mit Eingaben vom 12. November 2013 (Urk. 15) und 11. März 2014 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer jeweils weitere medizinische Unterlagen (Urk. 16/1-2, Urk. 19/1-5) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde je eine Kopie von Urk. 15, Urk. 16/1-2, Urk. 18 und Urk. 19/1-5 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17, Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995).
1.4
1.4.1 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.4.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die weiterhin geklagten Schulterbeschwerden leistungspflichtig ist. Ein Wiederaufflackern von Beschwerden seit der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2009 (Urk. 13/46) wird an sich nicht behauptet (vgl. Urk. 1 S. 2), womit grundsätzlich nicht von einem Rückfall gesprochen werden kann. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist aber nicht ausschlaggebend, ob diese Beschwerden als Rückfall oder als Teil des Grundfalls gesehen werden. Bei beiden Konstellationen müssen die Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. Mai 2008 stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2007 vom 8. Februar 2008 E. 2).
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, ab Juni 2010 habe der Beschwerdeführer erneut über Schulterbeschwerden rechts geklagt. Da nach der Leistungseinstellung per 31. Oktober 2009 nur noch krankheitsbedingte Beschwerden vorgelegen hätten, für welche sie nicht leistungspflichtig sei, bleibe für einen Rückfall kein Raum. Daran ändere nichts, dass die degenerativen Veränderungen (in der Schulter) fortgeschritten seien bzw. eine leichte Grössenprogredienz der Ruptur (des Supraspinatus) eingetreten sei. Die Aussage im Bericht von PD Dr. E.___ vom 6. Juli 2010, wonach es sich bei der Infraspinatussehnenatrophie mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine traumatisch bedingte Läsion handle, überzeuge nicht, denn es werde nicht begründet, weshalb diese nun – über zwei Jahre nach dem Unfall, nach dem keine frischen traumatischen Läsionen festgestellt worden seien – damit zusammenhängen solle (Urk. 2 S. 7). Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich PD Dr. E.___ im Bericht vom 29. Januar 2013 (Urk. 8) überhaupt nicht zur Unfallkausalität äussere (Urk. 12 S. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Berichte von PD Dr. E.___ nicht von einem degenerativen Befund, sondern von einem verschlechterten Zustand im Zusammenhang mit einem Unfallereignis auszugehen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 2). Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Was deren Kreisarzt unter Verweis auf seinen früheren Bericht ausführe, reiche zur Beurteilung der Kausalität nicht aus (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Bei der MR Arthrografie der Schulter rechts im A.___ vom 11. August 2008 zeigten sich als prädisponierende Faktoren für ein subacromiales Impingement leichtgradige AC-Gelenksarthrosen und eine Acromion-Morphologie angedeutet Typ III nach Bigliani mit Einengung des Subacromialraumes auf knapp 5,5 mm, wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea, eine Tendinose der Supraspinatussehne mit zudem kleiner bursaseitiger Partialruptur in der Fussplatte sowie auch kleiner Sehnenverkalkung und eine auffallende Atrophie und fettige Degeneration des Infraspinatusmuskels bei aber unauffälliger Sehnendarstellung (Urk. 11/10).
3.2 In ihrer Beurteilung des Befundes der MR Schulter-Arthrographie vom 17. Juni 2009 wiesen Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ von der C.___ auf eine subtotale Partialruptur bursalseitig der Supraspinatussehne sowie eine kleine Unterflächenläsion dorsalseitig an der Supraspinatussehne mit möglicher Beteiligung der Infraspinatussehne hin. Der Befund sei progredient im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 11. August 2008. Ferner bestehe eine isolierte fettige Degeneration (Grad III) des Musculus infraspinatus, aber kein Ganglion in der Incisura scapulae (Urk. 13/33). In ihren Berichten vom 3. Juli und 21. August 2009 stellten die Ärzte der C.___ die Diagnosen einer Rotatorenmanschetten-Partialruptur (Supraspinatus, bursalseits) und eines subacromialen Impingements Schultergelenk rechts bei Schulterdistorsion rechts im Rahmen eines Arbeitsunfalls 2008 (Urk. 13/32 S. 1, Urk. 13/37 S. 1). Im Bericht vom 3. Juli 2009 führten sie in ihrer Beurteilung aus, eine leichte Grössenprogredienz der Ruptur – des Supraspinatus – sei nachweisbar, wobei die fettige Infiltration des Infraspinatus weiterhin nicht erklärt sei (Urk. 13/32 S. 2). Am 21. August 2009 hielten sie fest, bei fehlender Beschwerdebesserung nach sequentieller Infiltration mit lokalen Betäubungsmitteln würde eine operative Sanierung keinen Erfolg erzielen, daher könne dem Beschwerdeführer keine solche angeboten werden. Dem Hausarzt des Beschwerdeführers werde empfohlen, diesen der Schmerzsprechstunde im I.___ zuzuweisen (Urk. 13/37 S. 2).
3.3 Dr. D.___ diagnostizierte am 22. September 2009 posttraumatische Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie. Der Beschwerdeführer habe vor über einem Jahr ein indirektes Schultertrauma rechts erlitten. Eine relevante Läsion habe im MRI ausgeschlossen werden können (Urk. 13/48 S. 1). Weitere lokale Infiltrationen oder Behandlungen hätten aufgrund der erneuten negativen Testinfiltrationen mit komplett fehlendem Ansprechen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Operation scheine nicht gerechtfertigt. Aufgrund des somatisch organischen Befundes könne aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Schmerzursache bleibe unklar (Urk. 13/48 S. 2).
3.4 In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Oktober 2009 führte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, dass die bildgebenden Abklärungen beider Kniegelenke und der rechten Schulter ausschliesslich degenerative Veränderungen ergeben hätten (Urk. 13/45 S. 5). Das beschriebene Unfallereignis könne eine gewisse Zeit Beschwerden an der rechten Schulter und an beiden Kniegelenken verursacht haben. Die bildgebenden Abklärungen sowie die aktiven und invasiven Untersuchungen hätten keine wesentlichen Schädigungen ergeben, welche invasiv – mit einigen Erfolgsaussichten auf eine Besserung – angegangen werden könnten, weder an der rechten Schulter noch an beiden Kniegelenken. Insbesondere seien keine frischen traumatischen Läsionen nachgewiesen, es seien ausschliesslich degenerative Veränderungen vorhanden, respektive am rechten Kniegelenk, nach Vorzustand SUVA-fremd eine vordere Kreuzbandruptur, welche aber klinisch nicht nachweisbar sei, bei stabilen Verhältnissen und einer Teilmeniskektomie medial mit den entsprechenden degenerativen Veränderungen im medialen Kompartiment. An der rechten Schulter sei die degenerative Schädigung bei bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehnen mit degenerativen Verkalkungen und Verfettung der Muskulatur bewiesen. Es seien alle möglichen Register zur Behandlung gezogen worden und keine Verbesserung der Situation erreicht worden. Der Beschwerdeführer gebe sich selbstlimitierend und symptomausweitend, so dass kein Erfolg von weiteren Therapien zu erwarten sei. Mit den vorliegenden Resultaten der Untersuchungen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt (Urk. 13/45 S. 6).
3.5 PD Dr. E.___ führte am 4. November 2013 aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 23. Juni 2010 in seiner Sprechstunde gesehen. Er habe berichtet, dass er am 26. Mai 2008 vom Lastwagen herunter gestürzt sei. Er habe sich mit dem rechten Arm festgehalten und es habe ihm den Arm nach oben hinten gerissen. Er habe angegeben, sofort starke Schmerzen verspürt zu haben. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Ein MRI vom 11. August 2008 habe eine auffällige Atrophie des Infraspinatus gezeigt. Die isolierte Atrophie des Infraspinatus sei in der Fachliteratur erstmals im Jahre 2006 beschrieben worden (Urk. 16/1 S. 1). Darin werde die isolierte Atrophie bei den akut traumatischen Fällen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, als Ruptur des tendino-muskulären Übergangs des Infraspinatus beschrieben. Der Beschwerdeführer habe einen Unfall mit einem Sturz, plötzlich und unerwartet, mit Einwirkung von aussen durch den axialen Zug nach cranial des rechten Armes und einer Rotatorenmanschettenruptur erlitten. Diese Kriterien erfüllten vollumfänglich die Unfallkausalität. Argumente für einen degenerativen Prozess würden nicht vorliegen (Urk. 16/1 S. 2).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Kniebeschwerden mehr geltend macht. Weiterungen hierzu können daher unterbleiben.
4.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Schulterbeschwerden leistungspflichtig ist. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenmanschettenruptur sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rotatorenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative Vorschädigungen (vgl. Fritz U. Niethard/ Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 1992, S. 369). Während in der Unfallmeldung vom 19. Juni 2008 eine Beteiligung der rechten Schulter beim Unfall vom 26. Mai 2008 noch nicht erwähnt wurde (Urk. 13/3), gab der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach an, er habe beim Sturz vom 26. Mai 2008 versucht, sich mit dem rechten Arm an der Leiter festzuhalten, was Schmerzen in der Schulter verursacht habe (Urk. 13/11, Urk. 13/16 S. 2, Urk. 16 S. 1). Im Arztzeugnis der erstbehandelnden Ärzte des Z.___ vom 3. Juli 2008 werden keine Schulterbeschwerden, sondern nur die Kniebeschwerden beschrieben (Urk. 13/4). Akute Schulterschmerzen oder Funktionseinschränkungen des Schultergelenks, welche mit einer durch einen Unfall verursachten Rotatorenmanschettenruptur einhergehen, werden dagegen nicht beschrieben. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vor dem Unfall bezüglich der rechten Schulter beschwerdefrei gewesen (Urk. 13/16 S. 2, Urk. 16/1 S. 1), lässt sich daraus bezüglich der Frage, ob die Schulterbeschwerden auf diesen Unfall zurückzuführen seien, nichts ableiten, da gemäss der Rechtsprechung die Maxime „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Der Beurteilung zur MR Arthrografie der Schulter rechts vom 11. August 2008 sind Hinweise auf degenerative Veränderungen zu entnehmen, von traumatischen Läsionen wird dort nicht gesprochen (E. 3.1). Dr. D.___ ist der Meinung, dass im MRI eine relevante Läsion habe ausgeschlossen werden können (E. 3.3). Die Ärzte der C.___ erhoben ebenfalls degenerative Veränderungen in der rechten Schulter. Sie sprachen sich nicht für eine Unfallkausalität der festgestellten subtotalen Partialruptur bursalseitig der Supraspinatussehne aus. Dr. J.___ legte im Bericht vom 15. Oktober 2009 in schlüssiger und überzeugender Weise dar, dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers auf die degenerativen Veränderungen in der Schulter zurückzuführen sind (E. 3.4). PD Dr. E.___ weist lediglich darauf hin, dass die isolierte Atrophie bei akut traumatischen Fällen in der Literatur als Ruptur des tendio-muskulären Übergangs des Infraspinatus beschrieben sei. Die im angeführten Fachartikel beschriebene Läsion kann gemäss den Autoren indes sowohl Patienten mit chronischen Schulterbeschwerden als auch solche, welche ein Trauma erlitten haben, betreffen (Urk. 16/2 S. 1 und S. 7). Zudem halten die Autoren fest, dass die Ursachen für diese Läsion noch nicht ganz geklärt seien (Urk. 16/2 S. 8). Die Berichte des den Beschwerdeführer behandelnden Spezialarztes PD Dr. E.___ sind zudem mit Vorbehalt zu würdigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 5.2, U 202/01 vom 7. Dezember 2001 E. 2b/bb, je mit weiteren Hinweisen). Sie vermögen daher keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. J.___ vom 14. Oktober 2009 zu begründen. Dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 26. Mai 2008 zurückzuführen sind oder durch dieses Ereignis verschlimmert wurden, ist nach dem Gesagten somit nur möglich, nicht jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Weitere medizinische Abklärungen hierzu können somit unterbleiben.
4.3 Schliesslich legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2014 (Urk. 18) ohne weiteren Kommentar auch den Austrittsbericht der K.___ vom 24. August 2012 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Juni bis 3. August 2012 auf (Urk. 19/1). Es wurde allerdings nicht vorgebracht, dass die darin beschriebenen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (adäquat) kausal zum Unfall vom 26. Mai 2008 seien. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet.
4.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 29. Mai 2013 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen ist. Da Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung kostenlos sind (Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1. S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Mit Honorarnote vom 11. März 2014 machte Rechtsanwalt Reich ein Honorar von Fr. 1‘411.-- (Aufwand: 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.--, zuzüglich MWSt und Fr. 214.-- Barauslagen, Urk. 20) geltend. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor dem Sozialversicherungsgericht beträgt derzeit Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer). Es rechtfertigt sich damit die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand auf Fr. 1‘303.10 (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
5.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Mai 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 1‘303.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher