UV.2013.00140
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene und als Maurermeister tätige X.___ verletzte sich bei einem am 30. Juni 2008 stattgefundenen Sturz während der Arbeit am rechten Knie (Urk. 4/4). Nach langwierigem Verlauf mit verschiedenen operativen Eingriffen am Kniegelenk rechts (Knietotalprothese am 3. Juli 2009, Urk. 4/52; Ersatz Knieprothese am 11. Mai 2010, Urk. 4/110; Protheseausbau und -wiedereinbau bei Kniegelenks-Mischinfekt im November/Dezember 2011, Urk. 4/247) stellte der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 31. Januar 2013 (Urk. 4/325) den Endzustand fest und schätzte den Integritätsschaden auf 30 % (Urk. 4/324). Gestützt auf diese Einschätzung richtete die SUVA X.___ mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (Urk. 4/327) eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37‘800.-- aus. Nachdem der Versicherte bereits mit Eingabe vom 1. Februar 2013 (Urk. 4/331) der Beschwerdegegnerin berichtet hatte, das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung genannte Ziel einer 70 bis 100%igen Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch, machte er mit Einwand vom 5. März 2013 (Urk. 4/333) geltend, aufgrund der Unfallfolgen sei er derzeit höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2013 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte die Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37‘800.--.
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe zu Händen der SUVA vom 10. Mai 2013 „Einspruch und Beschwerde“ (Urk. 1; Poststempel vom 17. Mai 2013), deren Überweisung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 28. Mai 2013 (Urk. 3) unter Beilage ihrer Akten (Urk. 4/1-350) erfolgte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer brachte vor, entgegen der Ansicht des SUVA-Kreisarztes sei er zu 80 bis 100 % „unfallkrank“ und nicht fähig, mit diesen Beschwerden zu arbeiten (Urk. 1). Im angefochtenen Entscheid setzte sich die Beschwerdegegnerin einzig mit dem Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung auseinander (Urk. 2) und hielt in der Beschwerdeantwort der Vollständigkeit halber fest, es werde noch immer - aktuell auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % - ein Taggeld ausgerichtet (Urk. 7 S. 3).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 124 V 181 E. 1a S. 183; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 33).
2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor und im Einspracheverfahren darauf hinwies, seine Arbeitsfähigkeit sei in erheblichem Masse unfallbedingt eingeschränkt. So setzte er am 1. Februar 2013 (Urk. 4/331) den Kreisarzt davon in Kenntnis, dass das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2013 (Urk. 4/325) genannte Ziel einer 70 bis 100%igen Arbeitsfähigkeit unrealistisch sei. Seine (derzeitige) Arbeitsfähigkeit von 50 % müsse er über den ganzen Tag verteilen und sie stelle das Maximum dessen dar, was ihm zumutbar sei. Er erachte diesen Arbeitseinsatz jedoch als Therapie, weil ihm sonst jeglicher persönlicher Kontakt fehle (Urk. 4/331). Nach Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2013, welche sich einzig zur Frage einer Integritätsentschädigung äusserte (Urk. 4/327), brachte der Beschwerdeführer einspracheweise vor, er sei aufgrund der Unfallfolgen höchstens zu 20 % arbeitsfähig.
3.2 Trotz diesen Vorbringen hat sich die Beschwerdegegnerin zur Frage, ob und allenfalls in welchem Masse dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit zumutbar sei, mit keinem Wort geäussert. Den Akten ist auch keinerlei Hinweis dazu zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Festsetzung der (Rest)Arbeitsfähigkeit und eine allfällige Prüfung des Rentenanspruchs auf einen späteren Zeitpunkt hin vorgesehen hätte. Indem die Beschwerdegegnerin trotz entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid wiederum einzig hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung Ausführungen gemacht hat, hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in elementarer Weise verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid vermag daher den Erfordernissen einer rechtsgenügenden Begründung nicht Stand zu halten.
3.3 Weil die Gehörsgewährung betreffend (Rest)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich unterblieben ist, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist, weshalb sie einer Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich ist. Hieran vermag nichts zu ändern, dass - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nunmehr ausführte (Urk. 7 S. 3) - dem Beschwerdeführer offenbar noch immer ein Taggeld ausgerichtet wird. Massgebend ist einzig, dass sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort zur Frage der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise zu einem allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers geäussert hat, obwohl der Kreisarzt am 31. Januar 2013 den Endzustand als erreicht bezeichnet und erklärt hatte, es bestehe auf Wunsch des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die er im Frühjahr auf mindestens 70 % steigern wolle (Urk. 4/325). Angesichts dessen, dass die Integritätsentschädigung grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), hätte es sich vielmehr aufgedrängt, dass die Beschwerdegegnerin - auch ohne die genannten Einwände des Beschwerdeführers - zur Frage eines allfälligen Rentenanspruchs Stellung genommen hätte. Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist daher ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2013 aufzuheben, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels erheblichen Aufwands keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie unter Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).