Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00142




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Konrad Bünzli

Bünzli Heuberger & Partner, Advokatur und Versicherungsrecht

Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___ war seit 17. Dezember 2007 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 6. Januar 2010 bei der Arbeit von einem Kartonstapel, den sie zusammen pressen wollte, stürzte und zu Boden fiel (Urk. 8/1, Urk. 8/87). Der am Unfalltag (Urk. 8/10) erstbehandelnde Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Kontusion der Nase, des rechten Ellbogens und des linken Unterschenkels. Es resultierte zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 22. Februar 2010 nahm die Versicherte die Arbeit zunächst wieder zu 50 % auf (Urk. 8/5, vgl. dazu auch Urk. 8/10, Urk. 8/19). Eine aufgrund anhaltender Schulterschmerzen rechts angefertigte Arthromagnetresonanztomographie der rechten Schulter vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/16) förderte unter anderem eine tiefe artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, Oberrand-Läsion der Subscapularissehne, eine deutliche Tendinopathie und eine AC-Gelenksarthrose zu Tage. Vermutlich liege auch eine Partialruptur der langen Bicepssehne im intraartikulären Abschnitt vor. Eine Sonographie der rechten Schulter vom 19. Januar 2011 (Urk. 8/54) zeigte eine abgeheilte posttraumatische Periarthritis humeroscapularis-Tendopathica ohne erkennbare morphologische Pathologien. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Januar 2011 aufgelöst (Urk. 8/134). Bei persistierenden Schulterbeschwerden rechts wurde am 18. August 2011 (Urk. 8/86/3-4) eine arthroskopische Bicepstenotomie, eine Rotatorenschanschettenrekonstruktion und eine Akromioplastik sowie eine AC-Gelenkresektion rechts vorgenommen.

    Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 6. August 2012 (Urk. 8/146) fand Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, bei kritischer klinischer Prüfung der Gelenksbeweglichkeit zwischen Glenoid und Humeruskopf eine absolut freie Beweglichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mitbewegung der Scapula sowie Druckdolenzen im AC-Gelenk und attestierte der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für mindestens leichte Tätigkeiten ohne schwere Tätigkeiten über Schulterhöhe (S. 7 ff.). Aufgrund der vorliegenden Befunde verneinte er vorderhand einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden (S. 8).

    Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggeldleistungen erbracht hatte, verneinte mit Verfügung vom 20November 2012 (Urk. 8/171) für den Unfall vom 6. Januar 2010 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2012 (Urk. 8/174; vgl. dazu auch Ergänzung vom 13. Februar 2013 [Urk. 8/179]) wies die SUVA mit Entscheid vom 26April 2013 (Urk. 2) ab.


2.    Hiegegen erhob X.___ am 31Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 26. April 2013 aufzuheben und die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht) an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines ordentlich begründeten Einspracheentscheides zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Taggelder, Heilungskosten, Renten, Integritätsentschädigungen etc.) weiterhin, also auch ab 1. Dezember 2012, zu erbringen.

    Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4Juli 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Am 19September 2013 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik ein, was der Beschwerdeführerin am 24September 2013 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.2    

1.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 6. Januar 2010 über den 30. November 2012 hinaus.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das von Dr. B.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6August 2012 evaluierte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin (unfallbedingt) mindestens leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar seien, und konnte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Vergleichseinkommens „Invalideneinkommen“ aufgrund von Profilen aus der versicherungsinternen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) - sowie unter Berücksichtigung einer Kürzung um 23,16 % aufgrund eines deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommens keine Erwerbseinbusse feststellen (Urk. 2 S. 5). Ferner verneinte sie gestützt auf den nämlichen Bericht von Dr. B.___ einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Versicherten. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Beweismassnahmen und führte ergänzend aus, dass in einer solchen antizipierten Beweiswürdigung kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) zu sehen sei.

2.3    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 12), die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich im Einspracheentscheid vom 26. April 2013 (Urk. 2) nicht mit ihren wesentlichen und ausschlaggebenden Einwänden auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 1.1-1.5). Da es sich vorliegend um eine schwere Gehörsverletzung handle und eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei, sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    In materieller Hinsicht stellte sie sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3.1 ff.), der kreisärztliche Bericht sei voller Widersprüchlichkeiten, weshalb ihm kein Beweiswert zugesprochen werden könne (S. 10 Ziff. 3.2). Den Akten könne entnommen werden, dass ihr sämtliche Ärzte, darunter auch die Spezialärzte der C.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (S. 10 Ziff. 3.3). Der Kreisarzt habe ihr ohne Auseinandersetzung mit den anderslautenden fachärztlichen Meinungen und ohne umfassende Abklärung ihrer medizinischen Situation in den Bereichen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Chirurgie etc. aufgrund einer oberflächlichen Untersuchung und einer stark vorgefärbten Meinung eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert (S. 10 Ziff. 3.3). Eventualiter machte sie geltend, der Sachverhalt sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG bezüglich der Unfallfolgen, insbesondere hinsichtlich der Schulterbeschwerden (S. 12 Ziff. 4.2), nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin sei demnach zu verpflichten, bezüglich ihres Gesundheitszustandes ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, welches insbesondere über den gesundheitlichen Zustand, Diagnosen, Befunde und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit etc. Auskunft gebe, und ihr mindestens bis zum Vorliegen des Gutachtens Taggelder zu leisten und die Heilungskosten zu übernehmen (S. 12 Ziff. 5).


3.    

3.1    Der am 6. Januar 2010 (Urk. 8/10) erstbehandelnde Dr. A.___ diagnostizierte eine Kontusion der Nase, des rechten Ellbogens und des linken Unterschenkels und attestierte ab 6. Januar 2010 eine 100%ige und ab 22. Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.2    Am 10. Mai 2010 (Urk. 8/16) hielt PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, gestützt auf die gleichentags durchgeführte Magnetresonanz-Arthrographie der rechten Schulter unter anderem eine tiefe artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Oberrand-Läsion der Subscapularissehne, eine deutliche Tendinopathie und eine AC-Gelenksarthrose sowie vermutlich eine Partialruptur der langen Bicepssehne im intraartikulären Abschnitt fest.

3.3    Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 8/19) berichtete Dr. B.___, die Prellungen an Nase, am rechten Ellbogen und linken Unterschenkel seien residuenfrei abgeheilt; nun seien die Schulterschmerzen rechts das Hauptproblem. Hinsichtlich der rechten Schulter erwähnte er als Befund eine erhebliche Belastungs- und Bewegungsintoleranz, Schmerzen im vollen Bewegungsumfang sowie eine freie Beweglichkeit im glenohumeralen Gelenkspalt. Die Scapula bewege sich mit dem Humerus nicht mit. Ferner bestünden Druckdolenzen über dem ganzen Gelenk, vorwiegend subacromial und glenohumeral, weniger im AC-Gelenk. Die Rotatorenmanschette und die Stabilität des Gelenkes seien suffizient (S. 2 f.). Schliesslich attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, damit ihr die notwendige Zeit für die therapeutischen Massnahmen zur Verfügung stehe (S. 4).

3.4    Am 20. August 2010 (Urk. 8/28/1-2, vgl. dazu auch Urk. 8/34) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, G.___, gestützt auf die gleichentags durchgeführte Sonographie der Schulter fest, aktuell zeige sich eine gute Heilung der im Mai beschriebenen Sehnenverletzungen betreffend Supraspinatussehne und Subscapularissehne rechts. Die beiden Sehnen seien durchgehend abgrenzbar, intakt und ohne relevante Rupturzonen. Einzig im medialen Supraspinatussehnengebietnne eine hypoechogene Zone ausgemacht werden. Hingegen sei eine deutliche Supraspinatus bedeckende Bursitis subacromealis rechts ersichtlich, die auch zu einem visualisierbaren Impingement führe. Der Subscapularis sowie die lange Bicepssehne rechts seien intakt. Schliesslich zeige sich auch auf der linken Seite eine leichtgradige Bursitis subacromealis.

    Gestützt auf die Sonographie des Schultergelenkes beidseits vom 19. Januar 2011 (Urk. 8/54) hielt Dr. F.___ in seiner Beurteilung eine abgeheilte posttraumatische Periarthritis humeroscapularis-tendopathica rechts fest. Aktuell seien keine morphologischen Pathologien erkennbar. Die Hauptbeschwerden seien aktuell eher musculotendionöser Genese und cranial gelegen, weswegen die Beschwerdeführerin auch weiterhin behandelt werde. Er habe seine Behandlung abgeschlossen.

3.5    Im Operationsbericht vom 18. August 2011 (Urk. 8/86/3-4) diagnostizierte Dr. med. H.___, Oberarzt, C.___, eine Läsion des Bicepssehnenpoulies mit Partialruptur des Supraspinatusvorderrandes und Subskapularisoberrandes, ein subakromiales Impingement und eine AC-Arthropathie rechts und führte eine Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie, einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subskapularisoberrand und Supraspinatusvorderrand 1 x Sperquick und 1 x Storz-Anker), eine Akromioplastik und eine ACGelenksresektion rechts durch.

3.6    Im Bericht vom 30. März 2012 (Urk. 8/122, vgl. dazu auch Urk. 8/126/3, Urk. 8/131/3) nannte der behandelnde Dr. A.___ als Diagnose eine Kapsulitis bei einem Status nach einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts. Hinsichtlich des Verlaufes führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe immer noch starke Schmerzen. Ferner sei die Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter eingeschränkt. Bei Physiotherapie im Wasser habe sie einen grösseren Bewegungsumfang. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin noch nicht arbeitsfähig.

3.7    Im Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 8/121, vgl. dazu auch Urk. 8/91, Urk. 8/104) diagnostizierten Dr. med. I.___, Oberarzt, und prakt. med. J.___, Assistenzärztin, C.___, Orthopädie, eine Kapsulitis bei einem Status nach einer Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularisoberrand und Supraspinatus-Vorderrand), einer Acromioplastik und einer AC-Gelenkresektion rechts vom 18. August 2011 bei einer Läsion des Bicepssehnenpoulies mit Partialruptur des Supraspinatus-Vorderrandes und Subscabularis-Oberrandes, subacromialem Impingement und einer AC-Arthropathie rechts.

    Die Ärzte führten weiter aus, die Beschwerdeführerin leide unverändert unter Restschmerzen bei geringster Bewegung der rechten Schulter, die eine ausgedehnte Schmerztherapie benötige. Die vor drei Monaten erfolgte glenohumerale Cortison-Infiltration habe laut der Beschwerdeführerin nur einen geringen Effekt mit einer Schmerzlinderung über vier Tage gebracht. Weiterhin habe sie eine intensive Physiotherapie, die dreimal pro Woche stattfinde (zweimal Trocken- und einmal Wassertherapie). Sie beschreibe eine Beweglichkeitsverbesserung der Schulter vor allem im frontalen Bereich. Als Befund notierten sie eine reizlose Arthroskopieportale, eine Druckdolenz über der anterioren Gelenkkapsel und dem AC-Gelenk, eine Innenrotation bis zum Gesäss und eine deutliche Verbesserung der Aussenrotation im Vergleich zur letzten Sprechstunde auf 20° und eine Abduktion von 30° sowie eine Flexion von 40°. Die rechte Hand könne zum Mund geführt werden. Bis zur nächsten Kontrolle in drei Monaten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.

3.8    Im Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/138/2-3, vgl. dazu auch Urk. 8/135) diagnostizierte Dr. med. K.___, Oberarzt, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___, persistierende Schmerzen im rechten Arm bei einem Status nach einer Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularisoberrand und Supraspinatus-Vorderrand), einer Acromioplastik und einer AC-Gelenkresektion rechts vom 18. August 2011 bei einer Läsion des Bicepssehnenpoulies mit Partialruptur des Supraspinatus-Vorderrandes und Subscabularis-Oberrandes, subacromialen Impingements und einer AC-Arthropathie rechts. Differentialdiagnostisch nannte er eine Frozen Shoulder.

    In seiner Beurteilung führte Dr. K.___ aus, es liege eine persistierende Schmerzsymptomatik nach einer Schulterarthroskopie vor. Anamnestisch und klinisch fehlten Hinweise für ein florides komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) an der rechten Hand beziehungsweise ein Schulter-Hand-Syndrom. Differentialdiagnostisch komme eine Frozen shoulder rechts in Frage. Die bisherige Physiotherapie auf ambulanter Basis habe eine leichte Verbesserung gezeigt. Unter den gegebenen Umständen habe er der Beschwerdeführerin einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik L.___ empfohlen.

    Unter dem Titel „Soziales“ ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgeführt.

3.9    Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (Urk. 8/146) hielt Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung fest, dass der lokale Befund gar nicht eindrücklich gewesen sei, obwohl zeitweise ein CRPS respektive eine Frozen Shoulder postuliert worden sei, was aber klinisch nicht habe bestätigt werden können (S. 7 ff. Ziff. 5). Subjektiv habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechten Schulter eine massive Bewegungsminderung und –schmerzen sowie eine Kraftminderung demonstriert. Objektiv habe zwar eine Bewegungseinschränkung in den oberen Bewegungssegmenten erhoben werden können. Bei kritischer klinischer Prüfung der Gelenksbeweglichkeit zwischen Glenoid und Humeruskopf sei allerdings eine absolut freie Beweglichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mitbewegung der Scapula festzustellen gewesen. Die trophischen Verhältnisse seien unauffällig gewesen. Es hätten Druckdolenzen im ACGelenk sowie subakromial und über der Bicepssehne kranial bestanden. Die Muskulatur sei symmetrisch gewesen. Bildgebend sei bis anhin nicht vorgegangen worden. Es würden zunehmende Symptome über die ganze rechte Körperhälfte vom parietalen Schädel über den Nacken, Schulter, rechte Seite, Hüfte, Bein, angegeben, ohne, dass effektiv klinische Befunde hätten erhoben werden können.

    Bei diesen Befunden sei aufgrund der massiven Überlagerung der somatischen Einschränkung vorderhand keine Integritätsentschädigung zu schätzen. Frühestens in zwei Jahren sei allenfalls eine nochmalige Überprüfung der Situation angezeigt.

    Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin könne schwere Tätigkeiten über Schulterhöhe nicht ausführen. Sie sei aber ohnehin konstitutionell gar nicht in der Lage, schwere Arbeiten durchzuführen. Hingegen seien ihr Tätigkeiten wie sie sie vor dem Unfallereignis ausgeführt habe - unter Abstraktion der nicht unfallbedingten Beschwerden eindeutig wieder zumutbar, so dass sie unfallbedingt auf dem freien Arbeitsmarkt wieder vermittelbar sei. Zusammenfassend sei sie mindestens für leichte Tätigkeiten entsprechend ihrer konstitutionellen Verfassung wieder arbeitsfähig.


4.    

4.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

4.2    Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

4.3    Auch wenn keine detaillierte medizinische Auseinandersetzung erfolgt ist, geht aus dem Einspracheentscheid vom 26. April 2013 (Urk. 2) klar hervor, aus welchen Gründen ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Die Beschwerdegegnerin brachte zum Ausdruck, dass sie in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abstellt. Angesichts fehlender objektivierbarer anderslaufender Einschätzungen genügt dies vorliegend. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit, ihre Einwendungen vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zusteht (Art. 61 lit. c ATSG), noch einmal vorzubringen. Somit kann – sofern überhaupt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerdegegnerin eine neue, im Ergebnis gleich lautende Verfügung zu erlassen hätte.


5.    

5.1    Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt ist, kann auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (E. 3.9) abgestellt werden. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden (E. 1.3): Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf der eingehenden Untersuchung vom 6August 2012 (vgl. Urk. 8/146), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der wesentlichen Vorakten, welche über die Ergebnisse von bildgebenden und anderweitigen Abklärungen informieren, abgegeben worden. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere konnte Dr. B.___ aufgrund einer kritischen klinischen Prüfung der Gelenksbeweglichkeit – trotz subjektiv demonstrierter massiver Bewegungsminderung und –schmerzen sowie einer Kraftminderung eine absolut freie Beweglichkeit bis weit über die Horizontale ohne Mitbewegung der Scapula feststellen (S. 7 f. Ziff. 5 unten). Die kreisärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (S. 8-9), wonach unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für mindestens leichte Tätigkeiten (ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe) entsprechend ihrer konstitutionellen Verfassung bestehe, erweist sich als plausibel.

    Demnach ist gestützt auf das von Dr. B.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. August 2012 evaluierte Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin unfallbedingt eine leichte Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist und sie auf dem freien Arbeitsmarkt wieder vermittelbar ist.

5.2    Dr. I.___ und prakt. med. J.___ hielten in ihrem Bericht vom 26. März 2012 (E. 3.7) unter anderem eine Kapsulitis bei einem Status nach einer Schulterarthroskopie vom 18. August 2011 fest (Urk. 8/121) und attestierten der Beschwerdeführerin bis zur nächsten Kontrolle in drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Vergleich zur letzten Sprechstunde wiesen sie auf eine deutliche Verbesserung der Aussenrotation hin. Vergleicht man die von Dr. I.___ und prakt. med. J.___ erhobenen Befunde mit jenen von Dr. B.___, so kann im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 6. August 2012 eine weitere Verbesserung der Bewegungseinschränkungen konstatiert werden (Urk. 8/146 S. 5 ff. Ziff. 4), welche positive Entwicklung bereits bei der Untersuchung in der C.___ festgestellt worden war (Urk. 8/121 S. 1 unten und S. 2 oben). Vor diesem Hintergrund erscheint eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten plausibel.

5.3    Was den Bericht vom 2. Juli 2012 (E. 3.8) anbelangt, so konnte Dr. K.___ in Übereinstimmung mit Kreisarzt Dr. B.___ aufgrund der klinischen und anamnestischen Untersuchung ebenfalls ein florides CRPS an der rechten Hand beziehungsweise ein Schulter-Hand-Syndrom ausschliessen; die Diagnose einer Frozen Shoulder stellte er nur differentialdiagnostisch. Mit der Beschwerdegegnerin ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 6 Ziff. 13.1) davon auszugehen, dass auf die im Bericht vermerkte Arbeitsunfähigkeitsangabe von 100 % nicht abgestellt werden kann, da es sich nicht um eine versicherungsmedizinische Angabe, sondern um eine Beurteilung der Beschwerdeführerin selbst handelt, zumal die Angabe unter dem Titel „Soziales“ erfolgte (vgl. dazu Urk. 7 S. 5 Ziff. 13.1). Demgegenüber setzte sich Dr. B.___ in differenzierter Weise mit dem noch möglichen Belastungsprofil der Beschwerdeführerin auseinander und zeigte Divergenzen zwischen dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin und den objektivierbaren Befunden auf. Insbesondere führte er aus, dass die Beschwerdeführerin zunehmende Symptome über die ganze rechte Körperhälfte vom parietalen Schädel über den Nacken, Schulter, rechte Seite, Hüfte und Bein angegeben habe, ohne dass effektiv klinische Befunde hätten erhoben werden können (S. 8 Ziff. 5).

5.4    Bezüglich der am 30. März 2012 (E. 3.6) durch Dr. A.___ aufgrund einer Kapsulitis bei einem Status nach einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ist dagegen festzuhalten, dass dem Bericht nicht zu entnehmen ist, ob sich die darin gemachten Angaben primär auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützten oder in objektiver Weise aufgrund der medizinischen Untersuchung erfolgten. Das gilt umso mehr, als darin keine objektiven Befunde erhoben worden sind und die Beurteilung über vier Monate vor der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung erfolgte, in welcher Zeitspanne eine deutliche Verbesserung eintrat.

5.5    

5.5.1    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sich Dr. B.___ mit den abweichenden medizinischen Abklärungen der C.___, insbesondere mit dem Bericht vom 2. Juli 2012 von Dr. K.___, und anderen medizinischen Berichten, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, nicht auseinandergesetzt habe (S. 10 Ziff. 3.2-3), ist festzuhalten, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin mehrmals untersucht hat (vgl. dazu Urk. 8/19) und seine Beurteilung auch in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben hat (vgl. dazu Urk. 8/146 ff. S. 1 Ziff. 2). Insbesondere setzte er sich auch mit den diskutierten Diagnosen eines CRPS und einer Frozen Shoulder, welche im Übrigen auch im Bericht von Dr. K.___ diskutiert wurden, auseinander, welche er aber nach klinischer Untersuchung nicht hat bestätigen können (Urk. 8/146 S. 7 Ziff. 5). Dass sich Dr. B.___ mit der unter „Soziales“ aufgeführten Arbeitsunhigkeit von 100 % nicht auseinandergesetzt hat, ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dieser vermerkten Angabe nicht um eine versicherungsmedizinische Angabe handelt (vgl. dazu E. 5.3), nicht zu beanstanden. Immerhin legte er die Zusammenhänge detailliert dar und verwies auf die nicht objektivierbare Schmerzproblematik.

5.5.2    Die Beschwerdeführerin monierte weiter, dass Dr. B.___ keine Diagnosen genannt habe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.4) und sich als Facharzt für Chirurgie zu den sich hier stellenden Fragen, welche die Fachgebiete der Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie beschlagen würden, nicht äussern dürfe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.5). In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass Dr. B.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungbericht vom 6. August 2012 (Urk. 8/146) zwar nicht explizit Diagnosen aufführte, aber die wesentlichen in diesem Zusammenhang mit der Schulterproblematik von den behandelnden Ärzten genannten Diagnosen in seiner zusammenfassenden Beurteilung wiederholte und explizit ein CRPS und eine Frozen Shoulder ausgeschlossen hat (vgl. dazu Urk. 8/146 Ziff. 5). In Bezug auf den zweiten Kritikpunkt ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. B.___ als Facharzt für Chirurgie nicht in der Lage sein sollte, die vorliegende Beurteilung im Zusammenhang mit der Schulterproblematik vorzunehmen und eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben.

5.5.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass der Kreisarzt lediglich Vermutungen geäussert habe, auf welche nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.2), ist anzumerken, dass sich seine Einschätzung auf eine einlässliche und kritische Untersuchung der Beschwerdeführerin stützte (vgl. dazu Urk. 8/146 S. 5 ff. Ziff. 4) und keine objektivierbaren Untersuchungsresultate ersichtlich sind, welche die Schmerzproblematik erklären könnten.

5.6    Nach dem Gesagten ist gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 (E. 3.9) von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in leichten Tätigkeiten (ohne schwere Tätigkeiten über Schulterhöhe) entsprechend ihrer konstitutionellen Verfassung auszugehen.

    Medizinische Beurteilungen, welche diese Zumutbarkeitsbeurteilung in nachvollziehbarer Weise als zweifelhaft qualifizieren, liegen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht vor.

    Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, namentlich einer Anordnung einer weiteren medizinischen Begutachtung, sind - entgegen dem diesbezüglichen Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 12 Ziff. 4 ff., Urk. 1 S. 12 Ziff. 5) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin thematisierte den Fallabschluss zu Recht nicht, liegt doch nurmehr eine Schmerzproblematik vor und sind die Behandlungsmöglichkeiten betreffend die Schulterverletzung ausgeschöpft.

    Zu prüfen bleibt damit, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen an der rechten Schulter des Unfallereignisses vom 6. Januar 2010 – die Beschwerdeführerin kann nur noch leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe ausüben in erwerblicher Hinsicht auswirken.

6.2    Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.

    Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin gemäss der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Feststellung der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Auskunft der Y.___ AG (Urk. 8/151) im Jahr 2012 rund Fr. 40‘913.-- verdient (Fr. 32‘730.-- : 80 x 100). Dieses Einkommen ist folglich als Valideneinkommen anzunehmen.

6.3    

6.3.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten DAP herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472).

6.3.2    Als Invalideneinkommen für das Jahr 2012 ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 57‘287.-- (Urk8/170 S. 1). Bei den gewählten Berufen Produktionsmitarbeiterin“, Hilfsarbeiterinund „Siebdruckerin“ (in den Funktionen Verpackerei Tafelschokolade, Leiterplattencodiererin, Siebdruck und Qualitätskontrolleurin), gemäss den DAP-Erfassungsblättern Nrn. 10881, 6113, 8079, 3697 und 8326, handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen des festgestellten Zumutbarkeitsprofils.

    Die Beschwerdegegnerin stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Mit diesen in den Akten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinreichender Weise Rechnung getragen.

    Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sich die Beschwerdegegnerin ohne Kenntnis des genauen Gesundheitszustandes zu den DAP-Erfassungsblättern geäussert habe (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 6), ist ihr nicht zu folgen. Zum einen wurde die gesundheitliche Situation anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung umfassend abgeklärt und zum anderen tragen die Tätigkeiten als Verpackerin, Codiererin, Hilfsarbeiterin in der Industrie, Siebdruckerin und Qualitätskontrolleurin den unfallbedingten und durch Dr. B.___ erhobenen Einschränkungen angemessen Rechnung, handelt es sich doch durchwegs um leichte Tätigkeiten ohne schwere Arbeiten über Schulterhöhe. Aufgrund des von Dr. B.___ erarbeiteten Zumutbarkeitsprofils ist auch nicht ersichtlich, weshalb weder feinmotorische noch beidhändige Arbeiten möglich sein sollten. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Anlehre zumutbar sein sollte.

6.4    Die Beschwerdegegnerin hat an sich zu Recht festgestellt, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 40‘913.-- unter dem branchenspezifischen statistischen Durchschnittslohn, den sie auf Fr. 56‘952.-- beziffert, (ausgehend von den Angaben in der Lohnstrukurerhebung 2010 Tabelle TA1 Ziff. 38: Abfallentsorgung, Rückgewinnung,, Anforderungsniveau 4 unter Aufrechnung auf das Jahr 2012 sowie die entsprechende wöchentliche Arbeitszeit) liegt und eine sog. "Parallelisierung der Einkommen" (vgl. dazu BGE 135 V 58 E. 3.1) vorgenommen.

    Die Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Wenn aber die versicherte Person tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielen kann, dann besteht an sich kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 mit weiteren Hinweisen).

6.5    Dies bleibt vorliegend indes ohne Relevanz: Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 40‘913.-- mit dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 57‘287.-- resultiert ebensowenig eine Erwerbseinbusse wie wenn die Parallelisierung (von 23.16 %, Urk. 2 S. 5) berücksichtigt wird. Diesfalls reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 44‘019.--, welcher immer noch über dem Validenlohn liegt.


7.

7.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Integritätsentschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2 UVG).

    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

    Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

7.2    Bezüglich Ablehnung der Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Laut der medizinischen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ ist aufgrund der Befunde und der massiven Überlagerung von somatischen Einschränkungen vorderhand kein Integritätsschaden ausgewiesen (Urk. 8/146 S. 8). Auch die übrigen Ärzte stellten keinen bleibenden (objektivierbaren) Gesundheitsschaden fest, welcher von der erforderlichen Intensität wäre.


8.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26April 2013, gemäss welchem der Beschwerdeführerin gestützt auf den Unfall vom 6. Januar 2010 weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung nach UVG zustehen, ist demnach rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Konrad Bünzli

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich