Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00145




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 6. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch BLaw Z.___


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, war seit Juli 2011 als Montagemitarbeiter bei der Firma Y.___, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 16. Juli 2012 erlitt er einen Unfall, als er bei der Demontage eines Elektromotors mittels Hammer und Meissel mit dem Hammer die linke Hand traf (Unfallmeldung, Urk. 6/2; Urk. 6/46).

1.2    Die medizinische Erstbehandlung erfolgte am 20. Juli 2012 durch Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher eine Druckdolenz im Handgelenk feststellte und - aufgrund des von ihm eingeholten MRI-Befundes (Urk. 6/39) - eine Kontusion mit Bonebruise und Rissbildung im TFC diagnostizierte. Dr. Z.___ verordnete die Ruhigstellung des lädierten Handgelenks mit einer Schiene und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juli bis voraussichtlich Ende August 2012 (Bericht Dr. Z.___ vom 22. August 2012, Urk. 6/36).

    Am 29. August 2012 berichtete Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, dass aktuell im linken Handgelenk nur noch Schmerzen bei Belastung aufträten und keine Einschränkung des Bewegungsumfangs bestehe sowie Bewegungen keine Schmerzen auslösen würden. Die Prognose für den weiteren Verlauf sei gut und ein Arbeitsversuch bei 50%iger Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Behandlung dauere voraussichtlich noch zwei bis drei Wochen (Urk. 6/23).

    Für September 2012 attestierten Dr. A.___ sowie Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, auf dem Unfallschein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/66).

1.3    In der Sprechstunde Handchirurgie der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Klinik C.___ vom 4. Oktober 2012 wurde folgender Befund erhoben (Urk. 6/74): „Keine Schwellung, keine Rötung, Druckdolenz über Triquetrum, weniger über TFCC. TFCC load schwach positiv. LT Ballotement positiv. Keine LT Instabilität, jedoch bei Prüfung schmerzhaft. Faustschluss ohne Einschränkung, bei Kraftaufwendung jedoch schmerzhaft. Streckung uneingeschränkt. aROM HG E/F 40-0-50, U/R 25-0-25, endgradig schmerzhaft. Sensibilität ohne pathologischen Befund.“

    In der Folgeuntersuchung vom 4. Dezember 2012 wurden bei unverändertem klinischen Befund und nach Einsicht in die Dokumentation der durch Dr. Z.___ veranlassten MRI-Abklärung eine lunotriquetrale Arthrose links sowie der Verdacht auf Ablösung TFCC vom dorsalen fovealen Ansatz links diagnostiziert. In der Beurteilung wurde festgehalten, die klinische Untersuchung und die MR-Befunde gingen einher mit den genannten Diagnosen. Aufgrund der repetitiven starken Belastungen handle es sich einerseits um eine traumatisierte LT-Arthrose, sowie andererseits, jedoch wahrscheinlich weniger für die Beschwerden verantwortlich, um eine foveale dorsale Ablösung des TFCC von seinem Ansatz. Es wurde mit dem Patienten folgendes operatives Vorgehen besprochen: LT-Arthrodese und in gleicher Sitzung Arthroskopie zur Beurteilung des TFCC, ggf. Débridement desselben. Der Beschwerdeführer sei einem operativen Vorgehen abgeneigt und möchte sich zuerst mit der SUVA besprechen (Urk. 6/73).

1.4    In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 hielt SUVA-Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, fest, es liege eine vorübergehende Verschlimmerung einer traumatisierten Lunatum/Triquetrum-Arthrose vor. Der Status quo sine sei nach 3 – 4 Monaten erreicht. Im Bereich des Discus triangularis (TFC) sei eine Kontusion im MRI 08/12 nachgewiesen, allerdings bestehe lediglich der Verdacht auf einen Riss. Bei dem Unfallmechanismus sei es zu keiner typischen Hyperextensions/-Rotationsbewegung gekommen, die Hand sei direkt vom Hammer getroffen worden, dies sei kein typischer Verletzungsmechanismus für eine TFCC-Läsion (Urk. 6/72). Am 19. Dezember 2012 attestierte Dr. D.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit seit 1. August 2012, d.h. zwei Wochen nach dem Unfall (Urk. 6/76).

1.5    In der Folge führte die SUVA mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 gegenüber dem Versicherten aus, der vorliegende Fall werde per Ende Dezember 2012 abgeschlossen bzw. es würden die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten auf diesen Zeitpunkt eingestellt (Urk. 6/78). Am 15. Januar 2013 ersuchte der Versicherte, vertreten durch Z.___, um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 6/83).

    Daraufhin nahm Dr. D.___ am 23. Januar 2013 eine nochmalige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vor und kam zum Schluss, dass die aktuell noch bestehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien. Dementsprechend sei die geplante LT-Arthrodese nach Erreichen des Status quo sine betreffend die vorübergehende Verschlimmerung der LT-Arthrose nicht mehr unfallbedingt und bestehe auch keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 6/85).

    Gestützt auf diese fachärztliche Beurteilung verfügte die SUVA am 5. März 2013 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2012 (Urk. 7/86).

1.6    Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2013 Einsprache, in welcher er unter anderem eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts rügte und eine unabhängige ärztliche Begutachtung verlangte (Urk. 6/89).

    Bereits vor Einspracheerhebung hatte er sich selbst bzw. auf Empfehlung seines Rechtsvertreters im O.___ von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zum Einholen einer fachärztlichen Zweitmeinung angemeldet (Bericht vom 28. März 2013, Urk. 6/87). Dr. E.___ konnte aufgrund ihrer Untersuchungen vom 25. und 27. März 2013 und den zur Beurteilung vorgelegten Befunden der Voruntersucher (vgl. Urk. 6/87 S. 2) ausser den leichten Veränderungen am proximalen Lunatum und Triquetrum, welche als Indizien für ein Ulnaimpaktionssyndrom, möglicherweise auch als Bone Bruise nach einem Trauma gewertet werden könnten, keine (möglichen) Unfallfolgen objektivieren. Klinisch erhob sie folgende Befunde: „Aspektmässig reizloses linkes Handgelenk mit Flexion/Extension beidseits 80/0/50°, Pro-/Supination beidseits 90/0/90, Ulnar-/Radialduktion rechts 40/0/5° links 40/0/0° mit endständig in die Ulnarduktion Schmerzen ulnocarpal. Die distale Ulna kann beidseits frei nach dorsal durchpalpiert werden. Die Prüfung des lunotriquetralen Allotments ist nicht schmerzhaft und nicht vermehrt (!), kein pisotriquetraler Schiebeschmerz, kein Krepitieren. Radiopalmar ist kein Ganglion sichtbar. Keine Druckdolenz daselbst. Reizloses linkes Handgelenk. Jamar rohe Kraft rechts 60 kg, links schmerzfrei bis 22 kg, danach werden Schmerzen am Ulnastyliod beklagt. Der Patient kommt mit einer Handgelenksmanschette in die Sprechstunde.“

    Diese Befunde diskutierte Dr. E.___ im Lichte der anamnestischen Angaben zum Unfallereignis und kam zum Schluss, dass es fraglich sei, ob die geklagten Schmerzen von den objektivierbaren Veränderungen ausgingen, weshalb sie von der geplanten LT-Arthrodese - zumindest aktuell - abrate, zumal ein solcher Eingriff in der Regel die Handgelenksbeweglichkeit einschränke und nicht selten zu neuen Problemen führe. Hinsichtlich der bisher erfolgten ärztlichen Behandlung hielt sie fest, obwohl heftige Schmerzen beklagt würden, sei therapeutisch bisher nichts unternommen worden, dies neun Monate nach dem Unfall mit Beurteilung der Klinik C.___ erstmals Anfang Oktober letzten Jahres und letztmals Anfang Dezember mit Behandlungsvorschlag zur lunotriquetralen Arthrodese, was der Patient abgelehnt habe. Zwischenzeitlich dreieinhalb Monate später sei nichts passiert, ausser der Vereinbarung des Termins in der vorliegenden Sprechstunde. Insgesamt könne sie daher dem Entscheid der SUVA Folge leisten. Sie könne aufgrund der Befunde und der ihr bekannten Informationen zum Verlauf schon die bisherige neunmonatige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen; eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht zu begründen.

    Auch die Untersuchung Dr. E.___s vom 2. April 2013 unter BV-gesteuerter Infiltration von Kenacort 40 ergab keine Anhaltspunkte auf eine LT-Bandläsion (Bericht vom 2. April 2013, Urk. 6/88).

    Nachdem Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, am 17. April 2013 bestätigt hatte, dass die im Einspracheverfahren neu eingegangenen Berichte Dr. E.___s keine Änderung der kreisärztlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2013 erforderlich machten (Urk. 6/91), wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 30. April 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2013 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; es seien ihm Taggelder bis auf weiteres zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1).

    Am 8. Juli 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein, in welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 5). Dem Beschwerdeführer wurde dies am 10. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensleitenden Antrag, es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 8). Das Gericht teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 7. August 2013 mit, dass nach Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung entschieden werde, ob zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein weiterer Schriftenwechsel erforderlich sei (Urk. 9).

    Am 17. Juni 2014 fand die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Hauptverhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Abwesenheit einer Vertretung der Beschwerdegegnerin plädierte (vgl. Plädoyernotizen, Urk. 15) und der Beschwerdeführer zur allgemeinen Ergänzung des Sachverhalts befragt wurde (Prot. S. 2 f.). Zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses Dr. B.___s vom 7. November 2013 (zu Händen des Arbeitgebers) zu den Akten, welches - ohne weitere Angaben - eine unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2012 bis zum 30. November 2013 attestierte (Urk. 17/1). Am 23. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung (Urk. 19), worauf ihm dieses zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 21). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2014 bestätigt hatte, dass das Protokoll - vorbehältlich seiner Korrekturen bzw. Ergänzungen - korrekt und vollständig sei (Urk. 22), wurde dieses am 14. Juli 2014 samt den diesbezüglichen Eingaben und Beilagen des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). Diese äusserte sich nicht dazu.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ferner hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauerhafte erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, der Rentenanspruch (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung).

1.2.2    Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heilbehandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 134 V 109 E. 4.2).

1.2.3    Hinsichtlich des Taggeldanspruchs wird sodann der in Art. 19 Abs. 1 UVG für den unfallversicherungsrechtlichen Fallabschluss vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) dahingehend relativiert, dass in denjenigen Fällen, in denen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, aber der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung noch aussteht (oder - in maiore minus - die von der IV gewährte berufliche Eingliederung noch nicht abgeschlossen ist) vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an subsidiär eine Übergangsrente der Unfallversicherung auszurichten ist, deren Höhe aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird. Der Anspruch auf diese Übergangsrente erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV), mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung (Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV) und (bei Abschluss der beruflichen Massnahme oder deren rechtskräftiger Verweigerung) mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 lit. c UVV).

    Sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung in absehbarer Zeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, wird somit der Taggeldanspruch hinfällig und stellen sich in jedem Fall - gleichzeitig - die Fragen nach dem Kausalzusammenhang zwischen den noch anhaltenden Beschwerden und dem Unfallereignis (vgl. BGE 134 V 109) sowie nach den Dauerleistungen (zum Begriff: vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1) der Unfallversicherung, welche verunfallten Person aufgrund der medizinischen Sachlage noch zustehen.

1.2.4    Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten ("une sensible amélioration de l'état de l'assuré", "un sensibile miglioramento della salute dell'assicurato" in der französischen resp. italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss gleichfalls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311).


2.

2.1    Auch wenn die Beschwerdegegnerin mit der informellen Ankündigung vom 20. Dezember 2012, Urk. 6/78) und der Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 6/86) die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2012 mit der Begründung abgelehnt hat, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht unfallkausal, und den Kranken- bzw. Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers als für die Erbringung von Heilkosten- und Taggeldleistungen ab dem 1. Januar 2013 zuständig erklärte, konnte sie damit nur über ihre eigene Leistungspflicht verfügen. Sie tat dies im Sinne eines Fallabschlusses gemäss vorstehender Erwägung 1.2.2 dahingehend, dass sie aufgrund des medizinischen Sachverhalts per 31. Dezember 2012 das Erbringen weitere Leistungen der Unfallversicherung aufgrund des Unfallereignisses vom 16. Juli 2012 ab dem 1. Januar 2013 ablehnte. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit der Abweisung der gegen die Verfügung vom 5. März 2013 erhobenen Einsprache (Urk. 2).

2.2    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2013 und über den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 3. Juni 2013 hinaus (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen der Ursache seiner noch anhaltenden Schmerzen seien unvollständig und widersprüchlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den ihrem Entscheid zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe und eine unabhängige ärztliche Begutachtung erforderlich sei (Urk. 1 S. 7 ff. und Urk. 15 S. 6 ff.), ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen nur verpflichtet ist, die zur Feststellung der tatbeständlichen Anspruchsvoraussetzungen für die anbegehrten Versicherungsleistungen notwendigen Abklärungen zu tätigen.

    Mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzung der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung beim Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld in der Unfallversicherung (vgl. vorstehende E. 1.2.4) bedeutet dies, dass ab dem Zeitpunkt, in welchem hinsichtlich der nach dem Unfall verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ein stabiler, durch weitere ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit nicht mehr verbesserbarer Endzustand eingetreten ist, nicht nur der Taggeldanspruch nach Art. 16 UVG sowie - vorbehältlich des Anspruchs auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente in besonderen Fällen (vgl. Art. 21 UVG) - der Anspruch auf Gewährung weiterer ärztlicher Behandlung durch den Unfallversicherer, sondern auch die Verpflichtung des Unfallversicherers zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts hinfällig wird.

    Denn ein allfälliger Anspruch auf Dauerleistungen der Unfallversicherung (Invalidenrente nach Art. 18 UVG und Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG) ist aufgrund der Unfallresiduen im Zeitpunkt des Dahinfallens von Taggeld- und Heilbehandlungsansprüchen zu ermitteln. Sind die dann noch nachweisbaren Gesundheitsschäden zu geringfügig, um einen Anspruch auf Dauerleistungen der Unfallversicherung auszulösen, ist nicht weiter abzuklären, inwiefern es sich dabei effektiv um Unfallfolgen handelt.

3.2    Im vorliegenden Fall ist folgender Heilungsverlauf nach dem Unfall vom 16. Juli 2012 ärztlich dokumentiert:

3.2.1    Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. August 2012 stellte Dr. A.___ fest, nach Angaben des Beschwerdeführers sei der Ruheschmerz sistiert, aktuell bestünden nur noch Schmerzen nach Belastung. Objektiv sei keine Einschränkung des Bewegungsumfanges auszumachen, bei Bewegung im Handgelenk erfolge keine Schmerzauslösung (Urk. 6/23).

3.2.2    In der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Klinik C.___ wurde am 4. Oktober bzw. 4. Dezember 2012 vermerkt, es liege nur noch geringfügige Druckdolenz über dem Triquetrum, weniger über dem TFCC vor. Der Faustschluss sei ohne Einschränkung möglich, bei Kraftanwendung jedoch schmerzhaft; die Streckung uneingeschränkt möglich, die Beweglichkeit endgradig schmerzhaft, die Sensibilität ohne pathologischen Befund (Urk. 6/73 und Urk. 6/74).

3.2.3    Dr. E.___ bestätigte Ende März 2013 im Wesentlichen die im Dezember 2012 von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Klinik C.___ erhobenen Befunde und konnte ausser einem schmerzbedingt auf - immerhin - 22 kg reduzierten Krafteinsatz keine Gebrauchseinschränkung der linken Hand mehr feststellen. Retrospektiv hielt sie fest, aufgrund der dokumentierten Befunde habe es sich beim Unfallereignis nicht um ein erhebliches Trauma handeln können, so dass es für sie schwer nachvollziehbar sei, dass daraus eine neunmonatige Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte. Im Übrigen konstatierte sie, dass bisher keine spezifischen medizinischen Behandlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden seien und schlug selber auch keine vor. Vielmehr riet sie von der von den Handchirurgen der Klinik C.___ vorgeschlagenen - aber vom Beschwerdeführer abgelehnten - LTArthrodese dezidiert ab; dies unter Abwägung der geringfügigen noch bestehenden Beschwerden unklarer Ätiologie gegenüber den Risiken eines solchen Eingriffs (Urk. 6/87).


3.3

3.3.1    Gemäss den übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Klinik C.___, der SUVA-Kreisärztin, Dr. D.___, und der vom Beschwerdeführer für eine fachärztliche Zweitmeinung beigezogenen Dr. E.___ lag somit - spätestens - ab dem Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per 31. Dezember 2012 durch die Beschwerdegegnerin ein stabiler, durch weitere ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit nicht mehr verbesserbarer Unfallendzustand vor, welcher den Beschwerdeführer nur noch am kraftvollen Einsatz der adominanten linken Hand hindert.

    Wie der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung vom 17. Juni 2014 berichtete, blieben seine Beschwerden seit der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin tatsächlich auch subjektiv unverändert und erfolgte keine über die Abgabe von Schmerzmitteln hinausgehende Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands mehr. (vgl. Prot. S. 2).

3.3.2    Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin lag aufgrund des fachärztlichen Zumutbarkeitsprofils (Unzumutbarkeit des kraftvollen Einsatzes der adominanten linken Hand, vgl. vorstehende Erwägung) weder an dem vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls innegehabten Arbeitsplatz noch im Hinblick auf andere manuelle Montagearbeiten, für die der Beschwerdeführer beruflich qualifiziert ist, eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

    An seinem angestammten Arbeitsplatz wurde dem Beschwerdeführer auch angeboten, ihm die linke Hand schonende Arbeit zuzuweisen, was er jedoch unter Hinweis auf die ihm von seinem Hausarzt attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ablehnte (vgl. Urk. 6/50). Und gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung vermag eine sogenannte funktionelle Einarmigkeit (d.h. die annähernd vollständige Gebrauchsunfähigkeit einer dominanten Hand) in der Regel höchstens eine 20-25%ige Arbeitsunfähigkeit (zufolge der Zumutbarkeit nur einarmig verrichtbarer Arbeiten) für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotene Hilfstätigkeiten zu bewirken, weshalb der Ausfall einer adominanten Hand nur für den kraftvollen Einsatz von vornherein nicht geeignet erscheint, eine Invalidität von mindestens 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) zu bewirken.

    Ebenso fehlt es an der von Art. 24 Abs. 1 UVG für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung geforderten Erheblichkeit der Schädigung.

3.3.3    Insgesamt besteht daher kein Anlass, an der durch die vom Beschwerdeführer eingeholte fachärztliche Zweitmeinung Dr. E.___s bestätigten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der SUVA-Kreisärztin vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/83) zu zweifeln, gemäss der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Status quo sine nach dem Unfall bereits erreicht war und demzufolge keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.

    Die dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt auf dem Unfallschein (Urk. 6/66 und Urk. 6/77) attestierte und noch am 7. November 2013 bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit zufolge Unfalls (seit 1. September 2012 bis 30. November 2013, vgl. Urk. 17/1) entbehrt jeglicher Begründung, weshalb ihr im sozialversicherungsrechtlichen Prozess keinerlei Beweiswert zukommt und sie auch nicht geeignet ist, Zweifel an der anderslautenden kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu wecken (vgl. E. 1.3), zumal die hausärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch - zumindest für die Zeit ab der strittigen Leistungseinstellung - in Widerspruch zu allen anderen aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen steht.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- BLaw Z.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst