Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00146 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene X.___ war beim Y.___ im Service tätig, als sie sich am 26. Februar 2004 aufgrund eines Sturzes rückwärts über eine Leitplanke zirka 10 Meter den Hang hinunter eine Processus transversus-Fraktur rechter Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und 4 zuzog (Urk. 8/K1, Urk. 9/M1). Die Helsana Versicherungen AG (Helsana) kam als Unfallversicherer für die Folgen dieses Ereignisses auf und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 18. November 2012 meldete die Versicherte einen Rückfall (Urk. 8/K7). Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 lehnte es die Helsana mangels eines Kausalzusammenhanges zum Unfallereignis im Jahr 2004 ab, für die gemeldeten Rückenbeschwerden Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 8/K13). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/K14) sowie Einsprache des Krankenversicherers Sanitas Grundversicherungen AG vom 18. März 2013 (Urk. 8/K16) mit Entscheid vom 2. Mai 2013 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Helsana erhob die Versicherte am 27. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Helsana beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 20. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4 Zum Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs bleibt festzuhalten, dass als Ursachen eines solchen alle Umstände betrachtet werden, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Für die Leistungspflicht der Unfallversicherung muss ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis erstellt sein. Eine allfällige Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil der versicherten Person aus, welche einen Rückfall oder eine Spätfolge geltend macht und daraus einen Leistungsanspruch ableiten will (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Rückenbeschwerden auf den Unfall vom 26. Februar 2004 zurückzuführen sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin trug zusammengefasst vor, die jetzigen Beschwerden stünden nur möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. Februar 2004, was aber in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, laut ihrem behandelnden Arzt sei deutlich ein Zusammenhang der gegenwärtigen Problematik mit dem 2004 entstandenen Trauma zu erkennen.
3.
3.1
3.1.1 Die behandelnden Ärzte der Z.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 3. März 2004 eine Processus transversus-Fraktur re LWK 3 und 4 (Urk. 9/M1). Sie verabreichten Medikamente und veranlassten eine Physiotherapie (Urk. 9/M3). Am 24. Mai 2004 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Diagnostische Radiologie, ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) durch. Bei bekannter Traumaanamnese ersah er ein residuales flächiges Weichteilhämatom im thorakolumbalen Übergang und der oberen LWS, umgebendes Narben- und Granulationsgewebe sowie einen normal weiten Spinalkanal ohne höhergradige sekundäre Einengung. Er empfahl die Fortführung der konservativen Therapie (Urk. 9/M8). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH, FA manuelle Medizin FH und FA Vertrauensarzt FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2004 fest, dass die Beschwerdeführerin nach spätestens vier Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könnte. Im Allgemeinen heilten solche Verletzungen ohne Restschaden aus. Daher sei primär nicht zwingend mit einem entschädigungsberechtigten Restschaden zu rechnen (Urk. 9/M12). Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, bestätigte die Wiederaufnahme der Arbeit der Beschwerdeführerin per 7. Juli 2004 (Urk. 9/M14, Urk. 9/M16). Im Bericht vom 15. Dezember 2004 vermerkte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, unter Akupunktur einen sehr erfreulichen Verlauf, so dass die Beschwerdeführerin nach fünf Behandlungen in völlig schmerzlosem Zustand geheilt habe entlassen werden können. Die letzte Akupunktursitzung habe am 10. Dezember 2004 stattgefunden (Urk. 9/M18).
3.1.2 Dr. med. E.___, FMH Radiologie und FMH Neuroradiologie, führte am 7. Dezember 2012 ein CT des Abdomens und ein MRT der LWS durch. Sie erhob eine ISG-Arthrose beidseits, linksbetont, jedoch keinen Hinweis auf frische oder ältere stattgehabte Frakturen im Bereich der abgebildeten Wirbelsäule von TH10 bis kaudal. Im Brustwirbelkörper (BWK) 12 sichtete sie ein Schmorl’sches Knötchen (Urk. 9/M22).
3.1.3 Dem Bericht vom 29. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Akupunktur, der Beschwerdeführerin wegen einem LWS-Syndrom, welches durch einen Unfall verursacht und durch eine Schwangerschaft verstärkt worden sei, Physiotherapie, Akupunktur sowie MTT (Medizinische Trainingstherapie) verschrieben hatte (Urk. 9/M20).
3.1.4 Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2013 fest, dass es sich im Jahre 2004 um Frakturen der Querfortsätze LWK 3 und 4 rechts gehandelt habe. Aktuell würden offenbar Lumboischialgien geklagt, die in der Regel auf Bandscheibenprobleme zurückzuführen seien. Die Bandscheiben seien 2004 nicht verletzt worden. Eine Unfallkausalität sei zwar möglich, jedoch vorliegend nicht gegeben (Urk. 9/M21).
3.1.5 Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie Sport Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 9. April 2013 ein subakutes, muskulär betontes Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Status nach LWK Th12 bis processus transversus Fraktur rechts LWK 3 und 4 (Februar 2004). Die Beschwerdeführerin klage seit einigen Monaten über einen therapieresistenten, hartnäckigen, sehr umschriebenen Schmerz thorakolumbal beidseits rechts. Der muskuläre Schmerz lasse an eine mechanische Genese erinnern. Für eine allgemeine weichteilrheumatische Problematik fehlten aber andere schmerzhafte Lokalisationen. Die umschriebene Problematik paravertebral rechts lasse hier an einen Zusammenhang mit dem 2004 entstandenen Trauma denken. Damals sei es zu einer Fraktur der LWK 3 und 4 gekommen. In der nachfolgenden MRI-Untersuchung hätten sich ausgedehnte Narben in diesem Bereich betont gezeigt, so dass neben den Querfortsatzfrakturen auch eine ausgedehnte Weichteilverletzung habe diagnostiziert werden können. Diese Fraktur und Vernarbung der Muskulatur hätten zu einer unfallbedingten muskulären Dysbalance geführt. Die Geburt oder andere mechanische Belastungen als auslösende Faktoren seien möglich. Die Ursache scheine aber aufgrund der Anamnese und der Bildgebung im 2004 erfolgten Unfall zu liegen (Urk. 3).
3.1.6 In der Beurteilung vom 11. April 2013 führte Prof. Dr. G.___ aus, aufgrund des MRI vom 7. Dezember 2012 seien weder frische noch alte traumatische Veränderungen nachgewiesen worden. Die Veränderung im BWK-12 werde als Schmorl’sches Knötchen interpretiert. Bei Letzterem handle es sich in der Regel um eine Störung der Bandscheiben/Wirbelkörper-Grenzzone, die in der Jugendzeit erworben worden sei. Im Weiteren könne die ISG-Arthrose beidseits ätiologisch nicht mit einem Trauma in Verbindung gebracht werden, sondern sei „idiopathisch“ (Urk. 9/M23).
3.2
3.2.1 Während sich Prof. Dr. G.___ in seinen Stellungnahmen vom 7. Februar 2013 (vgl. E. 3.1.4) und 11. April 2013 (vgl. E. 3.1.6) klar gegen das Vorliegen eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem im Jahr 2004 erlittenen Unfall und den geltend gemachten Rückenbeschwerden ausspricht, hält Dr. H.___ dafür, das Lumbovertebralsyndrom scheine durch das Unfallereignis ausgelöst worden zu sein (vgl. E. 3.1.5). Daraus, dass dies grundsätzlich zutreffen mag, kann die Beschwerdeführerin indessen schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil damit lediglich eine Möglichkeit aufgezeigt wird, was – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vortrug und in Erwägung 1.4 hievor erwähnt - nicht genügt. Davon, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass sich nach dem Unfall im Jahre 2004 ein noch daraus herrührendes Leiden durch die Geburt oder eine andere mechanische Belastung massiv verstärkt hätte, kann jedenfalls nicht die Rede sein, zumal die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 in völlig schmerzlosem Zustand geheilt entlassen werden konnte.
3.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Dies umso mehr, als die in der Beschwerde vom 27. Mai 2013 in Aussicht gestellten Arztberichte von Dr. H.___ sowie Dr. med. I.___, FMH Orthopädie, J.___, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beim Gericht eingetroffen sind.
3.2.3 Unter diesen Umständen ist deshalb mit Prof. Dr. G.___ davon auszugehen, dass der streitige natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Rückenbeschwerden und dem versicherten Ereignis des Jahres 2004 nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann, womit die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube