Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00147




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1. März 2010 beim Personalvermittlungsunternehmen Z.___ und wurde bei der Firma A.___ auf Baustellen als Flachdachisoleur eingesetzt; in dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 5/I/1, Urk. 5/I/11). Am 20. August 2010 erlitt er bei der Arbeit ein Kniedistorsionstrauma (Urk. 5/I/1, Urk. 5/I/6). Nach der Erstbehandlung im Spital B.___ wurde der Versicherte durch Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, behandelt (Urk. 5/I/5, Urk. 5/I/10 S. 2, Urk. 5/I/14-15, Urk. 5/I/23). Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 5/I/12). Am 29. Oktober 2010 wurde im Spital B.___ eine Kniearthroskopie durchgeführt (Urk. 5/I/38, Urk. 5/I/42). Es folgten Physiotherapie und regelmässige Verlaufskontrollen bei Dr. C.___ (Urk. 5/I/54, Urk. 5/I/59, Urk. 5/I/67, Urk. 5/I/76, Urk. 5/I/80).

1.2    Am 26. Juli 2011 rutschte X.___ beim Verlassen seines Hauses auf der Treppe aus und verdrehte sich das linke Knie (Urk. 5/II/4). Der SUVA-Kreisarzt untersuchte X.___ am 1. September 2011 (Urk. 5/I/91). Bei der Operation vom 31. Oktober 2011 führte Dr. C.___ eine diagnostische Kniearthroskopie und einen Knorpel-Knochen-Zylinder-Transfer am rechten Knie durch (Urk. 5/I/119-120). Der Versicherte begab sich weiterhin in Physiotherapiebehandlung und für Untersuchungen zu Dr. C.___ (Urk. 5/I/126, Urk. 5/I/134, Urk. 5/I/139, Urk. 5/I/148, Urk. 5/I/151, Urk. 5/I/167, Urk. 5/I/175). Am 26. November 2012 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 5/I/184). Mit Schreiben vom 29. November 2012 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen aufgrund des Unfalles vom 20. August 2010 per 28. Februar 2013 einstellen werde, jedoch noch zwei bis drei Physiotherapieserien beziehungsweise Medizinische Trainingstherapie (MTT) übernehme und auch weiterhin für Schmerzmittel und Analgetikum aufkommen werde (Urk. 5/I/191). Sie sprach X.___ mit Verfügung vom 28. Januar 2013 für die Folgen der Unfälle vom 20. August 2010 und 26. Juli 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zu, verneinte indes einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 5/I/209). Der Versicherte konsultierte am 5. Februar 2013 Dr. C.___ (Urk. 5/I/216). Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2013 erhob X.___ am 13. Februar 2013 Einsprache (Urk. 5/I/214), welche die SUVA mit Entscheid vom 3. Mai 2013 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 21. Mai 2013 Beschwerde (Überweisung durch die SUVA unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/I/1-227, Urk. 5/II/1-27; dort eingegangen am 22. Mai 2013 [Urk. 4]). Nachdem ihm mit Verfügung vom 10. Juni 2013 eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt worden war (Urk. 7), reichte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 20. Juni 2013 mit Rechtsbegehren und Begründung ein (Urk. 9). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % auszurichten (Urk. 9 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

1.4    Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 139 V 593 E. 2.3 je mit weiteren Hinweisen).

    Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 139 V 592 E. 6.3, E. 7.8 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).

1.5    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.6    

1.6.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 14. Mai 2013 (5/I/227) ergebe sich, dass das Knie nur einen kleinen Teil seiner gesundheitlichen Probleme ausmache und er in einem körperlich schweren Beruf zu 100 % arbeitsunfähig bleibe (Urk. 9 S. 4). Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht er geltend, dass er bei einer entsprechenden geeigneten Beschäftigung nur ein Einkommen von Fr. 54‘000.-- im Jahr erzielen könne. Gestützt auf die SUVA-Tabelle betreffend Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten sei im vorliegenden Fall eine Integritätsentschädigung von 10 % angemessen (Urk. 9 S. 7).

2.3    Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass sich Dr. C.___ im Bericht vom 14. Mai 2013 (5/I/227) nicht zur rein unfallbedingten noch zumutbaren Arbeitsleistung äussere. Wenn Dr. C.___ unter Berücksichtigung des „Gesamtbildes“ nur eine teilweise oder vorwiegend sitzende Tätigkeit für zumutbar halte, stehe dies nicht im Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung, welche zu Recht ausschliesslich die unfallkausalen Befunde berücksichtige (Urk. 13 S. 3). Die blossen Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend das Invalideneinkommen würden keine Zweifel an ihrer Berechnung des Invalidenlohnes begründen (Urk. 13 S. 4). Beim Vergleich der entschädigungspflichtigen Schädigungen gemäss SUVA-Tabelle 2 mit den anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 tatsächlich erhobenen Befunden ergebe sich klar, dass keine Funktionsstörung des Knies vorliege, welche einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (namentlich was die Beweglichkeit und Steifheit betreffe) begründen würde (Urk. 13 S. 4).


3.

3.1    

3.1.1    SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 fest, am linken Kniegelenk stelle sich eine Veränderung am medialen Meniskushinterhorn dar, wobei hier möglicherweise ein Riss vorhanden sei. Es sei indes nicht vorstellbar, dass diese Veränderungen die ausgeprägten Reaktionen bei der klinischen Untersuchung verursachen würden. Es sei bisher keine Operationsindikation gesehen worden und es sei zu absoluter Zurückhaltung zu raten, da das Beschwerdebild nicht mit den Veränderungen im MRI korreliere und wahrscheinlich mit einer Verschlechterung der Gesamtsituation durch einen operativen Eingriff auch am linken Kniegelenk gerechnet werden müsse (Urk. 5/I/184 S. 7 f.).

    Am rechten Kniegelenk zeige sich vom MRI her ein sehr schöner Befund nach OATS-Plastik, das Knie sei sowohl bei der MRI-Untersuchung als auch bei der klinischen Untersuchung ohne relevanten Erguss. Es dürfte eine leichte vordere Instabilität vorliegen. Ob zusätzlich eine laterale Instabilität vorliege, könne bei der Untersuchung nicht geprüft werden, weil sich der Beschwerdeführer hier nicht ausreichend untersuchen lasse und eine aussagekräftige Untersuchung nicht zulasse. Da initial nur eine mediale Bandläsion vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese, wie im Regelfall üblich, ausreichend vernarbt und stabilisiert sei. Das aktuelle MRI des rechten Kniegelenks zeige im Bereich der Seitenbänder keine relevanten Pathologien. Auffällig sei, dass noch eine gewisse muskuläre Schwäche vorliegen könne (anhand der Umfangmessungen). Die demonstrierten Krafteinbussen mit fast völligem Fehlen jeder Kraft bei Extension und Flexion im rechten Kniegelenk sei von den übrigen klinischen Befunden her nicht nachvollziehbar und als Inkonsistenz zu bewerten. Zudem sei eine deutliche Symptomausweitung vorhanden (Urk. 5/I/184 S. 8).

    Der unfallbedingte Befund am rechten Kniegelenk sei nicht so weit fortgeschritten, dass schon eine Integritätsentschädigung geleistet werden müsste (Urk. 5/I/184 S. 8).

    Die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur könne dem Beschwerdeführer auf Dauer unfallbedingt nicht mehr zu 100 % zugemutet werden (Urk. 5/I/184 S. 8). Ihm seien indes unfallbedingt mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Tragen von Lasten über 15 kg über Treppen, ohne regelmässiges oder länger dauerndes Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitives oder länger andauerndes Einnehmen einer knienden oder hockenden Position ganztags zumutbar (Urk. 5/I/184 S. 9).

3.1.2    Im Bericht vom 7. Februar 2013 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Arthrotomie und OATS 10mm Knie rechts am 31. Oktober 2011 bei umschriebener medialer Chondropathie IV°, einen Status nach Kniedistorsionstrauma mit partieller vorderer Kreuzband-Ruptur, Meniskusläsion, Status nach arthroskopischem Débridement partiell des Kreuzbandstumpfes, Teilmeniskektomie Hinterhorn medial, eine degenerative Meniskopathie Hinterhorn medial links (aktuell nicht symptomatisch, MRI 9/2011) sowie ein chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 5/I/216 S. 1). Gemäss den MRIBildern des linken Kniegelenks bestehe dort eine Meniskopathie im Hinterhornbereich. Die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers seien aber kaum auf diese Verletzung zurückzuführen. Operativ könne keine Verbesserung hinsichtlich der Arbeitsbelastung herbeigeführt werden (Urk. 5/I/216 S. 2).

    Dr. C.___ führte im Bericht vom 14. Mai 2013 aus, es gebe verschiedene Probleme, die das Gesamtbild des Beschwerdeführers ausmachen würden. Das Knieproblem sei nur ein kleiner Teil davon. In einer teilweisen oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich rein theoretisch für mindestens einige Stunden am Tag arbeitsfähig (Urk. 5/I/227 S. 1). Es seien im Moment keine weiteren Kontrollen vorgesehen, da es operativ keine Verbesserungsmöglichkeiten gebe (Urk. 5/I/227 S. 1-2). Der Beschwerdeführer bleibe in einem körperlich schweren Beruf wie Bodenleger respektive Flachdachmonteur zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/I/227 S. 2).

3.2    

3.2.1    Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der Taggeldleistungen per 28. Februar 2013 (Urk. 5/I/191) den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.

3.2.2    Dr. D.___ hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 dafür, dass bei der noch vorhandenen Verminderung der Quadrizepsmuskulatur und Unterschenkelmuskulatur rechts im Seitenvergleich zu links, die MTT noch fortgesetzt werden könne. Hierbei sei jedoch keine Besserung zu erwarten, die das Zumutbarkeitsprofil für die Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt beeinflussen würde, weswegen der medizinische Endzustand festgestellt werden könne. Nach zwei bis drei Serien Physiotherapie sollten die Beinumfangsmasse nochmals kontrolliert werden. Wenn sich dann keine weitere Besserung zeige, könne auch eine MTT eingestellt werden (Urk. 5/I/184 S. 9). Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. C.___ widersprechen dieser Einschätzung von Dr. D.___ nicht. Dr. C.___ führte am 20. Februar 2012 aus, dass das linke Knie im Moment wieder ziemlich asymptomatisch sei. Die Behandlung drehe sich nur um das rechte Knie (Urk. 5/II/11). Er schrieb am 17. August 2012, insgesamt bestehe bezüglich des Knochenknorpeltransfers rechts ein recht schöner Verlauf (Urk. 5/I/167 S. 1). Das Kniegelenk zeige praktisch keinen Erguss. Die Rehabilitation bezüglich des Kniegelenks werde wahrscheinlich noch zwei bis drei Monate dauern, dann werde eine vermehrte Belastbarkeit vorhanden sein (Urk. 5/I/167 S. 2). Am 25. Oktober 2012 berichtete er, dass bezüglich des rechten Kniegelenks, obwohl nur sehr langsam, Fortschritte sichtbar seien (Urk. 5/I/175). In den Berichten vom 7. Februar und 14. Mai 2013 hält er fest, dass operativ keine Verbesserungen mehr möglich seien (Urk. 5/I/216 S. 2, Urk. 5/I/227 S. 12). Da auch keine Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung pendent waren (vgl. den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2013, Urk. 5/I/219 S. 5) ist der Fallabschluss per 28. Februar 2013 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) erweisen sich als unbegründet.

3.3    

3.3.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Dr. C.___ weist in seinen Berichten darauf hin, dass beim Beschwerdeführer neben den Kniebeschwerden noch weitere Beschwerden, wie etwa ein Lumbovertebralsyndrom oder Depressionen, bestünden (insbes. Urk. 5/I/175, Urk. 5/I/216, Urk. 5/I/227). Im Bericht vom 26. November 2012 befasst sich Dr. D.___ einlässlich mit vom Beschwerdeführer zusätzlich zu den Kniebeschwerden geklagten Beschwerden, beurteilt diese mit überzeugender Begründung aber allesamt als unfallfremd (Urk. 5/I/184 S. 4, S. 7). Dass neben den Kniebeschwerden noch weitere unfallkausale Beschwerden bestünden, wird auch von Dr. C.___ nicht dargetan. Dr. D.___ hat zu Recht nur die unfallbedingten Kniebeschwerden berücksichtigt. Er stützte sich bei seiner Beurteilung und Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Vorakten, insbesondere die Berichte zu den bildgebenden Untersuchungen und diejenigen des behandelnden Arztes Dr. C.___ (Urk. 5/I/184 S. 13), und seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. November 2012, bei welcher er diesen auch zu den Beschwerden befragte (Urk. 5/I/184 S. 4). Der Bericht von Dr. D.___ vom 26. November 2012 (Urk. 5/I/184) ist schlüssig und überzeugend begründet. Darauf ist abzustellen und es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar ist. Dr. C.___ berücksichtigt bei seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vom 14. Mai 2013 (Urk. 5/I/227) dagegen das „Gesamtbild“ der Beschwerden, mithin auch nicht unfallkausale Beschwerden, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann.

3.3.2    Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Diese meldete ihr für das Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 32.50 und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (100%-Pensum) von 42.5 Stunden beziehungsweise maximal 48 Stunden (Urk. 5/I/192). Ferner teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine Aufzeichnungen über den Bezug der Ferien ihrer Arbeitnehmer führe, sondern prozentual pro Monat eine Ferienentschädigung ausbezahle (Urk. 5/I/195). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘808.-- (Fr. 32.50 Stundenlohn x 42.5 Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil 13. Monatslohn; jedoch ohne 10,64 % Ferienentschädigung und 3,6 % Feiertagsentschädigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 305/00 vom 8. April 2002 E. 2b/cc) ausging (Urk. 5/I/209). Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3.3.3    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund der DAPMethode. Sie konnte sich bei Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 5/I/209) auf fünf DAP-Blätter stützen, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung zumutbare Einsatzmöglichkeiten aufzeigen. Das an diesen fünf Arbeitsplätzen durchschnittlich erzielbare Jahreserwerbseinkommen 2012 beträgt Fr. 64‘021.--. Es handelt sich dabei um Einsätze als Montagearbeiter, Produktionsmitarbeiter, Mechaniker sowie – zwei Mal – als Prüfer. Auf der zusammenfassenden Darstellung der Arbeitsmöglichkeiten gemäss diesen fünf DAP-Blättern ist die Gesamtzahl der in der Dokumentation gefundenen Stellenbeschriebe, die für eine Anstellung in Betracht fallen, mit 167 und der Durchschnitt der Durchschnittslöhne mit Fr. 64‘040.-- aufgeführt (Urk. 5/I/208 S. 1). Das gesamte Suchresultat wurde dokumentiert, versehen mit dem Minimal- und Maximallohn dieser Stellen (Urk. 5/I/208 S. 2-7). Mit diesen Angaben wurde den vom Bundesgericht in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Anforderungen an auf die DAP-Methode gestützte Einkommensvergleiche hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdegegnerin kann mithin gefolgt werden, wenn sie das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die DAP ermittelt hat. Eine Abweichung ergibt sich nur bezüglich der Anpassung des gestützt auf die Angaben aus dem Jahr 2012 ermittelten Einkommens an die Nominallohnentwicklung. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne (2012: 2188 Punkte, 2013: 2204 Punkte, Die Volkswirtschaft 7/8-2014, S. 93, B10.3) resultiert ein hypothetisches Invalidenkommen 2013 von Fr. 64‘490.--.

    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens ein Einkommen von Fr. 54‘000.-- erzielen (Urk. 9 S. 7), erweist sich daher als unbegründet.

3.3.4    Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 77‘808.--, Invalidenkommen: Fr. 64‘490.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 % (17,12 %).

3.4    

3.4.1    Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 9 S. 7).

3.4.2    Die Beurteilung des Integritätsschadens ist in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in UVV Anhang 3 oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden vorzunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem Mediziner, vorbestehende oder andere, nicht unfallbedingte Schäden, beziehungsweise Anteile am Gesamtschaden festzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

3.4.3    In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 verneinte Dr. D.___ mit überzeugender Begründung einen Integritätsschaden (E. 3.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Einschätzung eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher mit keinem Wort auf den medizinischen Befund eingeht, sondern den Integritätsschaden gestützt auf den Integritätsschaden bei völliger Gebrauchsunfähigkeit eines Beines gemäss SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) herleitet (Urk. 9 S. 7), vermögen keinen Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ zu begründen.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher