Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00149




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Rechtsanwalt Thomas Beyeler

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




    

    Nachdem die AXA Versicherungen AG gestützt auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 10/M4, 10/M5 und 10/M7), mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis (Sturz beim Ski fahren) vom 7. März 2012 und den von X.___ nach dem 7. Juni 2012 noch geklagten Rückenbeschwerden, für welche nach ihrer Ansicht kein unfallbedingtes organisches Substrat objektiviert werden konnte, verneint hat (Urk. 2);

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Juni 2013, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme weiterer gesetzlicher Leistungen sowie auch der Kosten der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 3. Juni 2013 (Urk. 3) in der Höhe von Fr. 750.-- (Urk. 12, 13) beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2013 (Urk. 8);

    in Erwägung, dass

    die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang bei krankhaftem Vorzustand, im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 3 f.), worauf verwiesen werden kann,

    streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (7. Juni 2012) ein Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in natürlich kausaler Weise auf den Unfall vom 7. März 2012 zurückzuführen ist,

der Beschwerdeführer geltend macht, die Unfallkausalität seiner nach dem 7. Juni 2012 weiterbestehenden Rückenbeschwerden sei - entgegen der Beurteilung von Dr. Y.___ - bis nach Abschluss der am 25. September 2012 verordneten Physiotherapie zu bejahen, wobei er auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 3. Juni 2013 hinweist (Urk. 1),

    die (erst)behandelnde Chiropraktorin Dr. A.___ eine Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostizierte (ohne neurologische Ausfälle [Bericht vom 3. April 2012, Urk. 10/M1]),

    der (weiter)behandelnde Chiropraktor Dr. B.___ am 3. Mai 2012 als Diagnose einen Status nach LWS-Kontusion/Distorsion festhielt und angab, die LWS-Beschwerden seien regredient, zeitweise sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei (Urk. 10/M2), und am 2. Juni 2012 einen langsamen, guten Heilungsverlauf erwähnte (Urk. 10/M3),

    Dr. Y.___, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin abstützte, in seiner letzten Stellungnahme (vom 4. Oktober 2012) festhielt, durch das Ereignis vom 7. März 2012 sei der Vorzustand in Form einer statischen Insuffizienz der LWS, einer Osteochondrose L5/S1 sowie einer Fazettenveränderung L4/5 links vorübergehend verschlimmert worden, und dass, da radiologisch keine unfallkausalen Läsionen nachgewiesen worden seien, das Erreichen des Status quo sine erfahrungsgemäss auf drei Monate nach dem Ereignis (7. März 2012), mithin auf den 7. Juni 2012 festzusetzen sei (Urk. 10/M7),

    Dr. Z.___, auf welchen sich der Beschwerdeführer stützt, in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2013 zusammenfassend festhielt (Urk. 3 S. 5), die Annahme eines Status quo sine bereits drei Monate nach dem Unfall während laufender Behandlung sei willkürlich; das Stauchungstrauma vom 7. März 2012 habe zu einer mehrere Monate andauernden Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt, weshalb – entsprechend den anwendbaren medizinischen Empfehlungen - ein Status quo sine sechs Monate nach dem Ereignis beziehungsweise nach Abschluss der am 25. September 2012 verordneten Physiotherapie anzunehmen sei (vgl. hierzu etwa die entsprechende Empfehlung in: Bär, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, ein Update, in: SUVA Medizinische Mitteilungen, Heft 79, 2008, S. 100 ff., S. 104),

    nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteil 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen), wonach nach derzeitigem medizinischem Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss, und eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist,

die Beschwerdegegnerin die Beweislast für das von ihr behauptete Dahinfallen des nach dem Unfall ausgewiesenen Kausalzusammenhangs trägt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76),

angesichts des ausgewiesenen Vorzustandes (Osteochondrose L5/S1, Fazettenveränderung L4/5 links, Urk. 10/M7) die erwähnte Rechtsprechung zum Tragen kommt, nach welcher in der Regel nach sechs bis neun Monaten vom Abschluss der Verschlimmerung auszugehen ist,

bei dieser Sachlage und ausgewiesener Therapiebedürftigkeit eine Einstellung der Leistungen per 7. Juni 2012 (drei Monate nach dem Ereignis) nicht gerechtfertigt ist,

gestützt auf die detaillierten und schlüssigen Darlegungen des Dr. Z.___, welcher im Gegensatz zu Dr. Y.___ nicht bloss Erfahrungswerte, sondern den konkreten Heilungsprozess des Beschwerdeführers in die Beurteilung einbezog, davon auszugehen ist, dass erst nach den am 25. September 2012 (sechseinhalb Monate nach dem Ereignis) verordneten Physiotherapiesitzungen ein Status quo sine angenommen werden kann,

dass vor diesem Zeitpunkt keine - insbesondere medzinische - Umstände zu Erblicken sind, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Dahinfallen der Kausalität geschlossen werden könnte,

dass die Beschwerde demgemäss gutzuheissen ist,

    bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist, worin die Angaben für den Bericht von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 750.-- enthalten sind, welcher ein ausschlaggebendes Beweisstück in vorliegenden Prozess war, weshalb sich eine Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt,


erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 7. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis nach Abschluss der am 25. September 2012 verordneten Physiotherapie Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli