Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00152 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
HOTELA Versicherungen AG
c/o Caisse de compensation HOTELA
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian
Elsig & Fivian
Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, arbeitete seit 1. Juni 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 24. November 2008, Urk. 10/A2, Urk. 10/A6 S. 5) in einem 50%-Pensum im Service bei der Pizzeria Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Hotela Versicherungen AG (nachfolgend: Hotela) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/A3, Urk. 10/A10). Die Pizzeria Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 per 31. Januar 2009 (Urk. 10/A1). Am 15. Januar 2009 fuhr ein Auto des Typs „Saab Limousine“ auf das Heck des vor einem Rotlicht stehenden „Kia Sorento“ der Versicherten auf (Urk. 10/A3, Urk. 10/A6 S. 1, Urk. 10/A11 S. 1). X.___ suchte am 17. Januar 2009 ihren Hausarzt, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, auf, welcher im A.___ eine bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) veranlasste (Urk. 11/B9-11). In der Folge wurde am 16. Februar 2009 im B.___ eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt (Urk. 11/B12). Die Hotela führte ihrerseits Abklärungen durch, wobei sie insbesondere die unfallanalytische gutachterliche Stellungnahme des Haftpflichtversicherers, der Allianz Deutschland AG, vom 2. April 2009 (Urk. 10/A11) zu den Akten nahm und das Gutachten des C.___ vom 11. November 2009 (nachfolgend: C.___-Gutachten, Urk. 11/B28) veranlasste.
X.___ meldete sich am 8. Juni 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/B34 S. 1). Die IV-Stelle gab bei Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, das rheumatologische Gutachten vom 11. Januar 2009 (richtig: 2010, Urk. 11/B33) in Auftrag.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 verneinte die Hotela einen Taggeldanspruch der Versicherten hinsichtlich des Unfalls vom 15. Januar 2009 und stellte ihre Heilbehandlungsleistungen rückwirkend per 12. März 2010 ein (Urk. 10/A22 S. 3). Dagegen erhob X.___ am 20. Februar 2010 Einsprache (Urk. 10/A25). Die IV-Stelle beauftragte die MEDAS E.___ mit dem internistischen/rheumatologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2012 (Urk. 11/B34). Die Hotela stellte den Gutachtern Zusatzfragen mit Bezug auf die Folgen des Unfallereignisses vom 15. Januar 2009 (Urk. 11/B34 S. 66-69). Nach Erhalt des Gutachtens hob die Hotela mit Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 11/B34) ihre Verfügung vom 26. Januar 2010 wiederwägungsweise auf, verneinte einen Taggeldanspruch aufgrund des Unfalls vom 15. Januar 2009 und stellte ihre Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2012 ein (Urk. 10/A37). Die dagegen von X.___ am 19. Oktober 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/A38) wies die Hotela mit Entscheid vom 7. Mai 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 sei insofern aufzuheben, als er ihr Leistungen verweigere. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder zuzusprechen. Es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. September 2013 das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 18. September 2013 liess sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 vernehmen (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2
1.2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse. Soweit bezüglich eines Verdienstes ein "status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Unfall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt. Die Kausalität darf hingegen nicht auf einen einzigen Zeitpunkt, sei es denjenigen des Unfalls oder einen späteren Zeitpunkt, beschränkt werden. Soweit es sich um ein veränderliches Geschehen, wie eine krankheitsbedingte volle Arbeitsunfähigkeit handelt, kann diese je nach Verlauf dieser Krankheit mit der Zeit durch eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit abgelöst werden. Lediglich wenn eine dauernde unfallfremde Ursache vorliegt, entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung gänzlich (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 20. Januar 2006 E. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 130 V 35).
1.2.3 Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit einer arbeitslosen versicherten Person mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 Prozent, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3.3 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalles vom 15. Januar 2009 Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin hat, sowie, ob die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 31. Dezember 2012 eingestellt hat. Hierbei ist entscheidend, ob die nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. Januar 2009 stehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 im Wesentlichen aus, aufgrund der vorbestehenden Nacken- und Rückenbeschwerden sowie der Nierenproblematik und der Tatsache, dass bereits vor dem Auffahrunfall vom 15. Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, erscheine als zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bei dieser leichten Auffahrkollision überhaupt ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe. Jedenfalls könne aufgrund der medizinischen Unterlagen das Vorliegen eines für die HWS-Verletzungen typischen Beschwerdebildes klar verneint werden (Urk. 2 S. 6). Letztlich könne die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den nach dem 31. Dezember 2012 – gemäss den Gutachtern der MEDAS E.___ sei bezogen auf die Unfallfolgen der medizinische Endzustand per diesem Datum erreicht gewesen – geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. Januar 2009 aber offen gelassen werden, weil ihre weitere Leistungspflicht mangels Bestehens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen sei (Urk. 2 S. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es werde nicht bestritten, dass vor dem Unfallereignis krankheitsbedingte Vorzustände bestanden hätten. Dass sie aufgrund ihrer rheumatologischen Beschwerden vor dem Unfallereignis vom 15. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, entspreche aber nicht den Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Heilbehandlung bis 31. Dezember 2012 bezahle und zusammen mit den Gutachtern der MEDAS E.___ davon ausgehe, dass erst in diesem Zeitpunkt keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund des Unfalles vom 15. Januar 2009 zu erwarten sei und gleichzeitig den Taggeldanspruch für die Zeit vor dem 31. Dezember 2012 verweigere (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1
3.1.1 Bei der bildgebenden Untersuchung der HWS im A.___ vom 27. Januar 2009 fanden sich regelrechte ossäre Verhältnisse in der HWS und kein Nachweis einer ossären Läsion (Urk. 11/B9).
3.1.2 Im „Arztzeugnis UVG“ vom 12. Februar 2009 gab Dr. Z.___ als Befund ein zervikospondylogenes Syndrom mit druckdolenten Irritationszonen über der gesamten HWS und allseits eingeschränkter Beweglichkeit um ein bis zwei Drittel an. Vorbestehend seien ein chronisches zerviko-thoraco-spondylogenes Schmerzsyndrom und eine somatoforme Schmerzstörung nach Autounfall 2000, eine chronische Niereninsuffizienz sowie ein Status nach totaler Strumektomie wegen Hyperthyreose (Urk. 11/B11).
3.1.3 Am 16. Februar 2009 wurde im B.___ eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt. Es liess sich kein Nachweis für traumatische Veränderungen finden, insbesondere kein Hinweis auf Frakturen oder Luxationen, jedoch eine minimale mediane Protrusio der Bandscheibe zwischen Halswirbelkörper (HWK) 5/6 ohne wesentliche Einengung des Myelons oder der Neuroforamina und eine mässiggradige Sklerosierung im Atlantodentalgelenk (Urk. 11/B12).
3.1.4 Dr. med. F.___, Direktor Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie, Chefarzt Rheumaklinik, B.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2009. In seinem Bericht vom 18. Februar 2009 hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin jetzt eine höchst irritierbare HWS-Muskulatur zeige, wie man sie häufig nach Beschleunigungstraumen sehe. Eine sichere neurologische Ausfallsymptomatik bestehe nicht (Urk. 11/B13 S. 2).
3.1.5 Dr. Z.___ füllte am 2. März 2009 einen „Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma“ aus. Diesem ist zum Unfallhergang zu entnehmen, dass es zu keinem Kopfanprall gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Kollision nicht gefasst gewesen. Sie habe den Fuss auf der Bremse gehabt. Die Kopfstellung sei gerade gewesen. Sofort nach dem Ereignis seien Kopf- und Nackenschmerzen mit einer Schmerzintensität von „6-7“ aufgetreten. Hingegen wurden Schwindel, Übelkeit und Erbrechen verneint. Es wurde vermerkt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Beschwerden von Dr. Z.___ erfragt und von dieser nicht spontan erzählt wurden (Urk. 11/B15 S. 1).
3.1.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte am 26. März 2009 sinngemäss aus, angesichts der quasi nicht vorhandenen Schäden (Schramme an der Stossstange) und sicherlich gewichtigen medizinischen Vorbefunden sei das Ereignis vom 15. Januar 2009 nur eine Begleiterscheinung. Dies würde keine Verlängerung der schon krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (Urk. 11/B19). Gemäss dessen Stellungnahme vom 19. November 2009 war der status quo sine nach der Physiotherapiebehandlung am 12. März 2009 erreicht (Urk. 11/B30).
3.1.7 Dem Bericht von Dr. med. H.___, Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, I.___, vom 15. April 2009 sind unter anderem die Diagnosen undifferenzierte Spondylarthritis und fokal-segmentale Glomerulosklerose zu entnehmen (Urk. 11/B21 S. 1).
3.1.8 Zu den detaillierten Fragen der Beschwerdegegnerin zur Unfallkausalität der geklagten Beschwerden führte Dr. Z.___ am 25. April 2009 aus, als ”einfacher Hausarzt” sei er zu deren Beantwortung nicht in der Lage; er bitte um eine Beurteilung durch einen Vertrauensarzt (Urk. 10/B22).
Im Arztbericht vom 14. Mai 2009 schrieb Dr. Z.___, seit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2009 seien die vorbestehenden leichten Nackenbeschwerden massiv exazerbiert. Eine klinische Untersuchung sei kaum möglich. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt allseits um je zwei Drittel reduziert (Urk. 11/B24 S. 1).
3.1.9 Der Beurteilung im C.___-Gutachten vom 11. November 2009 (Untersuchung vom 13./14. August 2009) kann entnommen werden, dass aufgrund der vorliegenden Befundlage und der Schmerzcharakteristik neben einer mechanisch-statischen Problematik auch eine entzündliche Genese vorliege. Eine entzündliche Erkrankung im Sinne einer Spondylarthritis sei bekannt und die vorliegenden Befunde im sternocostalen und sternoclaviculären Bereich respektive in den Iliosakralgelenken (ISG) dafür gut vereinbar. Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren seien im Wesentlichen Zeichen der axialen Hypermotilität und der Haltungsinsuffizienz mit vor allem auch raschen muskulären Ermüdungszeichen der Rumpf-, Arm- und Beinmuskulatur erhoben worden, was für eine Dekonditionierung spreche. Ferner vermindere die entzündliche Erkrankung die körperliche Belastungstoleranz ebenfalls. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik seien nicht zu erkennen gewesen (Urk. 11/B28 S. 2).
In Bezug auf die zuletzt durchgeführte Tätigkeit im Service bestünden keine funktionellen körperlichen Einschränkungen (Urk. 11/B28 S. 3). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte ganztags zumutbar (Urk. 11/B28 S. 4). Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit (Urk. 11/B28 S. 3).
3.1.10 Im Gutachten von Dr. D.___ vom 11. Januar 2010, welches dieser zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die IV-Stelle erstellte, werden folgende rheumatologischen Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/B33 S. 17):
- Unklare Zustände mit Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schwindel bei
- somatoforme Schmerzstörung (Erstdiagnose [ED] November 2007)
- generalisiertem Weichteilrheumatismus (ED 2004)
- Chronifizierte, vor allem thorakale Rückenschmerzen bei
- Fehlhaltung und leichter Fehlform der Wirbelsäule
- Haltungsinsuffizienz
- Undifferenzierte Spondarthropathie (Differentialdiagnose: SAPHO-Syndrom) mit/bei
- chronischen Schmerzen im Bereiche des Brustbeins
- Basistherapie mit Humira seit Mai 2009
- Arthroosteitis sternoklavikulär und sternokostal
- ISG-Arthritis links (MRI 24. März 2009)
- Status nach Heckkollision vom 15. Januar 2009
- Status nach Autounfall 2000
Dr. D.___ stellte insbesondere folgende internistischen Diagnosen (Urk. 11/B33 S. 17):
- Chronische Niereninsuffizienz bei fokal segmentaler Glomeruloskerose (ED 2004)
- Status nach Thyreoidektomie vom 27. November 2006 und Status nach Knotenexzision der Schilddrüse 2002
In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin höchstens teilweise mit objektivierbaren rheumatologischen Befunden erklären lassen würden. Die daraus abgeleiteten Limitierungen würden auf jeden Fall nicht plausibel. Klinisch imponiere vor allem eine leichte Fehlhaltung und auch Fehlform der Wirbelsäule bei absolut ungenügender Rumpfstabilisation im Sinne einer Haltungsinsuffizienz (Urk. 11/B33 S. 20). Die angegebene Schmerzhaftigkeit der Schulter-/Nackenmuskulatur sei zudem stark wechselnd und situationsabhängig. Auch würden okzipital atypische ossäre Stellen als schmerzhaft bezeichnet, was sich durch kein bekanntes rheumatologisches Leiden erklären lasse. Klinisch fände die von rheumatologischer Seite diagnostizierte Spondarthropathie kein entsprechendes Korrelat. Die unklaren Zustände mit Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schwindel liessen sich auch nicht mit den internistischen Diagnosen erklären (Urk. 11/B33 S. 21).
Aufgrund der aktuellen objektiven Befunde sei auch für die angestammte Tätigkeit als Restaurantangestellte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, dies aber aufgrund muskulärer Defizite (Urk. 10/B33 S. 18).
Das Unfallereignis vom Januar 2009 begründe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Eine Verschlechterung des Vorzustandes länger als wenige Wochen bis Monate sei unwahrscheinlich (Urk. 10/B33 S. 18).
3.1.11 Die Gutachter der MEDAS E.___ führten in ihrem Gutachten vom 27. März 2012 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese im Zeitpunkt des Unfalles vom 15. Januar 2009 zu 50 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Ihre Arbeitsunfähigkeit habe sich ab dem 15. Januar 2009 erhöht und sie sei von diesem Tag bis zum 30. Juni 2009 zu 100 % (75 % unfall- und 25 % krankheitsbedingt) arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/B34 S. 51). Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 habe eine sowohl krankheitsbedingte als auch unfallbedingte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (25 % unfall- und 25 % krankheitsbedingt). Vom 1. bis 31. Januar 2010 sei die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte unfall- (25 %) und krankheitsbedingt (25 %) 50 % arbeitsunfähig sowie für eine angepasste Verweistätigkeit 20 % (10 % unfall- und 10 % krankheitsbedingt) arbeitsunfähig gewesen. Vom 1. Februar bis 30. November 2010 habe für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, was in erster Linie auf die Niereninsuffizienz zurückzuführen gewesen sei (5 % unfall- und 45 % krankheitsbedingt). Primär wegen der schweren Niereninsuffizenz und der Nierentransplantation vom 13. Dezember 2010 sei die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu 100 % (5 % unfall- und 95 % krankheitsbedingt) arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Juli 2011 bestehe für die bisherige Tätigkeit im Service eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine angepasste Verweisungstätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (5 % unfall- und 15 % krankheitsbedingt). Im Vordergrund stünden Krankheiten, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, weniger einschränkend wirkten sich noch die Folgen des Unfallereignisses vom 15. Januar 2009 aus (Urk. 11/B34 S. 51-52).
3.2
3.2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Leistungseinstellung per 31. Dezember 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
3.2.2 Gemäss dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___, war der status quo sine per 12. März 2009 erreicht (E. 3.1.6). Auch Dr. D.___ hielt dafür, dass eine Verschlechterung des Vorzustandes durch den Unfall vom 15. Januar 2009 für länger als wenige Wochen bis Monate unwahrscheinlich sei (E. 3.1.10). Die C.___-Gutachter empfahlen nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13. und 14. August 2009 keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen (Urk. 11/B28 S. 3). Für die Gutachter der MEDAS E.___ ist der Status quo sine vel ante erst am 31. Dezember 2012 erreicht worden (Urk. 11/B34 S. 61). Das Gutachten der MEDAS E.___ vom 27. März 2012 vermag indes nicht zu überzeugen. Bei ihrer Beurteilung blieb wohl unberücksichtigt, dass beim Unfall vom 15. Januar 2009 nur geringe Kräfte gewirkt haben. In Kenntnis des Umstandes, dass es sich beim Unfall vom 15. Januar 2009 nur um ein banales Ereignis gehandelt (vgl. dazu E. 3.3 nachstehend) hat sowie der Tatsache, dass dieser Unfall gemäss den echtzeitlichen, bildgebenden Untersuchungen keine strukturellen Schäden verursacht hat (E. 3.1.1, E. 3.1.3), kann nicht angenommen werden, dass der Unfall bis zum 31. Dezember 2012 gesundheitlichen Folgen gezeitigt und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. Weil die Gutachter der MEDAS E.___ diese Umstände nicht berücksichtigten, kann auf ihr Gutachten insoweit nicht abgestellt werden. Nachdem in den Akten auch keine pendenten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erwähnt sind, hätte die Beschwerdegegnerin den Fall per 12. März 2009 abschliessen dürfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1). Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren ab diesem Zeitpunkt somit nicht mehr geschuldet.
3.2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin bis 12. März 2009 Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hatte. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach einem Aufprall als Beifahrerin in einem Auto am 5. Mai 2000 über Schürfunden über der rechten Augenbraue und an der Nasenwurzel links sowie eine Kontusion der Schulter und Schmerzen im Bereich der linken Scapula klagte. Bei der Untersuchung im B.___ vom 8. Mai 2000 wurde als Hauptdiagnose eine Schädelprellung und als Nebendiagnose eine Kontusion der rechten Schulter diagnostiziert (Urk. 11/B2). Eine HWS-Distorsion ist nicht diagnostiziert worden. Am 19. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. F.___ untersucht. Dessen Beurteilung sind die Diagnosen Arthroosteitis, therapieresistentes thorakavertebrales Syndrom und leichte chronische Niereninsuffizienz zu entnehmen (Urk. 11/B6). Vom 27. August bis 24. September 2007 war die Beschwerdeführerin in der Klinik J.___ hospitalisiert, welche im Austrittsbericht ein chronisches thoracospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform (ICD-10: M54.14), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine fokal segmentale Glomerulosklerose mit chronischer Niereninsuffizienz diagnostizierte (Urk. 11/B7). Die Beschwerdeführerin hat bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 25. November 2008 nach Ablauf der Wartefrist vom 25. Dezember 2008 bis 14. November 2010 Krankentaggelder bezogen (Urk. 10/A2). Wohl hielt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 18. Februar 2009 zum Krankheitsverlauf fest, dass die Beschwerdeführerin im Dezember an einer Grippe und Fieber mit Schmerzen im rechten Arm erkrankte (Urk. 11/B13 S. 1). Angesichts der durch die Akten dokumentierten Krankengeschichte und des Krankentaggeldbezugs aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 25. Dezember 2008 bis 14. November 2010 kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) – aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Unfall nur aufgrund einer Grippe und Schmerzen im rechten Arm zu 50 % und nur von Dezember 2008 bis 17. Januar 2009 krankgeschrieben war. Gemäss den C.___-Gutachtern bestand aus rheumatologischer Sicht für die Tätigkeit als Service-Angestellte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.1.9). Wie erwähnt (E. 3.2.2), hatten die Gutachter der MEDAS E.___ wohl keine Kenntnis davon, dass beim Anstoss des hinteren Fahrzeuges an das Auto der Beschwerdeführerin beim Unfall vom 15. Januar 2009 nur geringe Kräfte gewirkt haben, womit auf deren Einschätzung zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Es kommt hinzu, dass ihre Aussage, wonach die noch bestehenden Nackenschmerzen beziehungsweise die Schmerzen am Schultergürtel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis von 2009 zurückzuführen seien (Urk. 11/B34 S. 42), nicht weiter begründet wurde. Ferner soll der unfallbedingte Anteil an der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 15. Januar 2009 gemäss den Gutachtern der MEDAS E.___ 75 % betragen haben, obschon diese schon vor dem Unfall krankheitsbedingt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sein soll (Urk. 11/B34 S. 51). Weil von einer Verringerung des krankheitsbedingten Anteils mit dem Unfall vom 15. Januar 2009 aber nicht ausgegangen werde kann, leuchtet diese prozentuale Aufteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht ein. Die Ausführungen der Gutachter der MEDAS E.___ zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 15. Januar 2009 sind demnach weder schlüssig noch überzeugend, weshalb ihrem Gutachten insoweit kein Beweiswert zukommt. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % Krankentaggelder bezogen hatte und aufgrund der medizinischen Akten keine unfallbedingte Arbeitsfähigkeit erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls vom 15. Januar 2009 somit zu Recht verneint.
Im Übrigen wären allfällige Taggelder aus der Unfallversicherung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG an die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auszurichten, denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass diese der Beschwerdeführerin nicht weiterhin den Lohn ausbezahlte. Bei dieser Sachlage wäre der Beschwerdeführerin mithin auch kein Erwerbsausfall entstanden, welcher durch das Unfalltaggeld zu kompensieren gewesen wäre. Zudem hätte die Beschwerdeführerin, welche vor und nach dem Unfall vom 15. Januar 2009 Krankentaggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezogen hatte (Urk. 10/A2), bei einer allfälligen Auszahlung von Taggeldern aus der Unfallversicherung, eine Rückforderung von Taggeldern aus der Krankentaggeldversicherung zu gewärtigen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Antrags auf Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin überhaupt über ein Rechtschutzinteresse verfügt. Weil ein solcher Anspruch aber mangels unfallbedingter Arbeitsfähigkeit so oder anders nicht bestand (E. 3.2.3), kann diese Frage offen gelassen werden.
3.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hätte die Beschwerdegegnerin weitere Leistungen über den 12. März 2009 hinaus auch mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Januar 2009 und den nach dem 12. März 2009 noch geklagten Beschwerden verweigern können:
Bei den Untersuchungen durch die C.___-Gutachter vom 13. und 14. August 2009 gab die Beschwerdeführerin an, an Nackenschmerzen mit Gleichgewichtsstörungen, Schwankschwindelepisoden sowie in geringem Ausmass an Konzentrationsstörungen zu leiden (Urk. 11/B28 S. 2-3). Ob die noch geklagten Beschwerden (Urk. 1 S. 6), welchen nach den vorstehenden Ausführungen (E. 3.1) kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme der K.___ vom 2. April 2009 [Urk. 10/A11] und der erwähnten medizinischen Berichte [E. 3.2.2] eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letzterer Praxis – wie im Folgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adäquanz führt.
Mit angefochtenem Entscheid qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 15. Januar 2009 als leichten Unfall (Urk. 2 S. 5, S. 8). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
Am Unfalltag stand die Beschwerdeführerin mit ihrem „Kia Sorento“ um ca. 20.45 Uhr vor einem Rotlicht, als der nachfolgende Lenker mit seinem Auto des Typs „Saab Limousine“ auf das Heck ihres Autos auffuhr (Urk. 10/A3, Urk. 10/A6 S. 1, Urk. 10/A11 S. 1). Die Beschwerdeführerin gab an, dass beim Unfall ihre Stossstange beschädigt worden sei (Urk. 11/B13). Nach der in E. 3.1 des Urteils 8C_786/2011 vom 3. Januar 2012 zusammengefassten Rechtsprechung qualifizierte das Bundesgericht Auffahrkollisionen mit den folgenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderungen als leichte Unfälle: Delta-v von maximal 4,5 km/h (Urteil U 402/05 vom 23. August 2007 E. 6.1), Delta-v von 0,5 bis 2,5 km/h (Urteil U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.2), Delta-v von 4 bis maximal 7 km/h (Urteil U 174/03 vom 10. November 2004 E. 5.2), Delta-v von 6 bis 9 km/h (Urteil U 22/01 vom 29. Oktober 2002 E. 7.1) sowie Delta-v von 5 bis 9 km/h (Urteil U 33/01 vom 7. August 2001 E. 3a). Gemäss der gutachterlichen Stellungnahme der K.___ vom 2. April 2009 ist von einer stossbedingten Geschwindigkeitsänderung des „Kia Sorento“ im Bereich von 2 bis 5 km/h weitgehend in Fahrtrichtung auszugehen (Urk. 10/A11 S. 1). Aufgrund dieser geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung und des Umstandes, dass in den Akten weder nennenswerte Schäden an den beteiligten Fahrzeugen noch körperliche Einwirkungen dokumentiert sind, erweist sich die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Qualifikation des Unfalles vom 15. Januar 2009 als leichter Unfall als zutreffend, womit auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verneinen ist (E. 1.4.2). Im Übrigen würde sich bei einer Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen objektiv erfassbaren Umstände ergeben, dass von den Adäquanzkriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 1.4.2) keines gegeben ist, womit, selbst wenn das Unfallereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert würde, die Adäquanz zu verneinen wäre.
3.4 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 15. Januar 2009 auch für die Heilbehandlung nicht über den 12. März 2009 hinaus leistungspflichtig gewesen.
4.
4.1 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 6).
4.2 Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Eine solche war auch im vorliegend Fall nicht geschuldet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie durch eine rechtswidrig fehlerhafte Begründung zur Erhebung der Einsprache veranlasst worden sei, weil sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalten habe (Urk. 1 S. 6), erweist sich als unbegründet.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Rechtsanwalt Lorenz Fivian
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher