Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00155




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 15. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


Zustelladresse: Y.___

Z.___


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1951 geborene X.___ war zuletzt als Bauarbeiter (Fassadenisolation) bei der A.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Oktober 1994 bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit wahrscheinlicher Contusio cerebri, beidseitige Fazialis- und Abduzensparesen und diverse Frakturen erlitt. Als relevante Unfallfolgen verblieben eine wahrscheinlich mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung sowie eine Abduzensparese links (Urk. 8/46 und Urk. 8/61). Für die verbliebenen Unfallfolgen sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 1997 eine einer Erwerbseinbusse von 80 % entsprechende Invalidenrente und eine auf einer Integritätseinbusse von 55 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/77). Ein im Jahr 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 8/88).

1.2    Die Invalidenversicherung (IV-Stelle Zürich) hatte X.___ mit Verfügung vom 16. Januar 1996 eine ganze Rente ab 1. Oktober 1995 zugesprochen (Urk. 8/47) und bestätigte diese am 24. Januar 1997 und am 28. April 1998 (Urk. 8/68 und Urk. 8/80). In der Folge verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach B.___. Im Jahr 2000 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erneut eine Rentenrevision ein. Aufgrund medizinischer Unterlagen aus B.___ kam der IV-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zum Schluss, die für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebliche psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei offenbar nicht mehr vorhanden, weshalb dem Versicherten leichtere Arbeiten in einem reduzierten Umfang von 80 % wieder zumutbar seien. Der von der IVSTA durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33% (Urk. 8/89 S. 1-2). Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 stellte die IVSTA die Rente der Invalidenversicherung per 1. August 2004 ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.

    Das mit Neuanmeldung vom 9. März 2005 gestellte Rentengesuch lehnte die IVSTA mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 ab (Urk. 8/95). Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 19. Mai 2009 (Urk. 8/102).

1.3    Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts reduzierte die SUVA im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens ihre bis anhin ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 auf 33 % und bestätigte die Herabsetzung mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2010 (Urk. 8/104). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente von 80 % habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die SUVA nicht auf die ungenügenden Abklärungen der Invalidenversicherung hätte verlassen dürfen. Nachdem sie ihre ursprüngliche Rentenzusprache auf die fachlich kompetenten Abklärungen der D.___ abgestützt habe, sei für eine Neubeurteilung eine gleichermassen umfassende Untersuchung zwingend. Wenn sie die Einleitung eines Revisionsverfahrens für angezeigt halte, komme sie nicht umhin, den Versicherten in der Schweiz fachärztlich abklären zu lassen (Urk. 8/110).

    In der Folge liess die SUVA den Beschwerdeführer in der D.___ interdisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 19. September 2012 erstattet (Urk. 8/119-123). Gestützt darauf reduzierte die SUVA die Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Februar 2013 per 1. März 2013 auf 12 % (Urk. 8/129). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. April 2013 ab (Urk. 8/134 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Beschwerde. Er bestritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2013 zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], BGE 134 V 131).

1.2    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus dem interdisziplinären Gutachten der D.___ ergebe sich, dass im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 24. März 1997 vorgelegen habe, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei – mit Ausnahme der aufgrund der Doppelbilder noch immer bestehenden Absturzgefährdung bei Arbeiten auf Gerüsten – unfallbedingt voll arbeitsfähig. Sie ermittelte eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 12 % und setzte die Invalidenrente entsprechend herab (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass die Diagnosen immer noch die gleichen seien. Es liege somit keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes vor (Urk. 1).


3.    

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden Rente gegeben sind. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. April 2013 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit Verfügung vom 24. März 1997 eine auf einer Erwerbseinbusse von 80 % beruhende Invalidenrente der Unfallversicherung zugesprochen worden war.

3.2    Der ursprünglichen Rentenverfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Austrittsbericht der D.___ vom 21. Dezember 1995 zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Geschlossenes Schädelhirntrauma mit höchstwahrscheinlich leichter Contusio cerebri und Pyramidenlängsfraktur beidseits

- Periphere Fazialisparese beidseits

- Abduzensparese beidseits

- Fraktur der Sinus maxillaris Vorderwand beidseits

- Fraktur des Os nasale

- Metatarsale II-Fraktur links

- Rippenfrakturen links

    Es wurde berichtet, dass gut ein Jahr nach geschlossenem Schädelhirntrauma mit wahrscheinlicher Contusio cerebri, beidseitiger peripherer Facialisparese und beidseitiger Abduzensparese unverändert mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit Beeinträchtigung der intellektuellen Umstellfähigkeit und der Handlungsplanung sowie unsystematischem Vorgehen bei Aufgaben mit mehreren Lösungsmöglichkeiten im Vordergrund stünden. Daneben fänden sich psychische Auffälligkeiten wie stark reduzierte Eigeninitiative und eingeschränkte Affektmodulation. Zusätzlich bestehe noch eine leichte Abduzensparese links und anamnestisch Residuen der beidseitigen peripheren Facialisparese (Urk. 8/46).

    Das ophtalmologische Gutachten vom 22. Oktober 1996 ergab eine Restabduktionsschwäche links bei Zustand nach traumatischer Abduzensparese links am 4. Oktober 1994 mit Doppelbildern bei Blick nach links. Es wurde festgehalten, dass aus ophtalmologischer Sicht wegen erhöhter Unfallgefahr keine Arbeiten auf Gerüsten ausgeführt werden sollten (Urk. 8/57).

3.3    Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das interdisziplinäre Gutachten der D.___, welches gestützt auf die neurologische Untersuchung vom 14. Februar 2012 (Urk. 8/119), die neuropsychologische Untersuchung vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/122), die psychiatrische Untersuchung vom 14. Februar 2012 (Urk. 8/120) und die physikalisch-medizinische Untersuchung vom 21. Februar 2012 (Urk. 8/121) erstattet wurde.

    Neurologischerseits geht aus dem Gutachten hervor, dass sich der Beschwerdeführer eine leichte traumatische Hirnverletzung zugezogen hat. Die MR-tomographische Verlaufskontrolle vom 20. Februar 2012 habe keine posttraumatischen Residuen im Hirnparenchym ergeben, was darauf hindeute, dass sich der Beschwerdeführer trotz der schweren Verletzungen des Gesichtsschädels und der Schädelbasis keine strukturelle Hirnparenchymverletzung zugezogen habe. Im Rahmen der suszeptibilitätsgewichteten Sequenzen wären sonst trotz dem langen Verlauf posttraumatische Residuen zu erwarten gewesen. Auch fänden sich keine Vernarbungen als Hinweis auf eine traumatische Hirnverletzung mit Hirnparenchymbeteiligung. Beim Beschwerdeführer persistierten chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Anteilen, wobei rein definitionsgemäss von einem chronifizierten posttraumatischen Kopfschmerz ausgegangen werden müsse, obwohl aktuell kein organisches Korrelat mehr objektivierbar sei. Inwieweit ein Analgetika-Überkonsum zur Chronifizierung der Kopfschmerzsymptomatik im Verlauf beigetragen habe, lasse sich im Rahmen der aktuellen Abklärung nicht abschliessend beurteilen, da eine mindestens dreimonatige Karenz jeglicher Analgetika-Einnahme Voraussetzung für die Diagnose eines Analgetika induzierten Kopfschmerzes sei. Die neuropsychologischen Defizite liessen sich aufgrund der deutlichen Aggravationstendenz nicht sicher objektivieren und im Schweregrad einschätzen. Da es im Rahmen des Unfallereignisses offensichtlich nicht zu einer relevanten traumatischen Hirnverletzung gekommen sei, seien persistierende neuropsychologische Defizite über den langen Zeitraum nicht mehr somatisch organisch erklärbar. Des Weiteren persistiere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne objektivierbare klinische Reiz- und Ausfallerscheinungen (Urk. 8/123 S. 1 ff.).

    Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer unspezifischen neuropsychologischen Störung bei wahrscheinlichem Vorliegen einer Aggravation der Beschwerden (ICD-10: F68.0) auszugehen (Urk. 8/123 S. 4). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer überwiegend unterdurchschnittliche bis weit unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen erzielt. Neben deutlich verzögerten Reaktionszeiten seien zudem qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer erhöhten Fehleranfälligkeit aufgefallen. Unterdurchschnittliche Resultate seien auch in den Bereichen der verbalen Merkspanne, der Lernleistung in Bezug auf Routen sowie einem sprachungebundenen Intelligenztest vorgelegen. Normgerechte Ergebnisse habe der Beschwerdeführer in den Bereichen der basalen Planungskompetenzen, der visuellen Merkspanne, der visuo-konstruktiven Fähigkeit und der non-verbalen Gedächtnisleistungen erreicht. Bei alleiniger Betrachtung der Testergebnisse würde man zum Schluss kommen, dass eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorliege. Die Durchführung einer standardisierten Symptomvalidierung habe jedoch Hinweise auf das wahrscheinliche Vorliegen bewusstseinsnaher psychischer Prozesse der Aggravation ergeben. Im Rahmen eines Symptomvalidierungstests habe der Beschwerdeführer ein Testergebnis erzielt, welches im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit gelegen sei und damit auf eine negative, bewusste Antwortverzerrung hingewiesen habe. Zudem hätten mehrere Inkonsistenzen innerhalb des kognitiven Testprofils bestanden. Beispielsweise seien die normgerechten Testergebnisse im Bereich der non-verbalen Gedächtnisfunktionen nicht mit den ausgeprägten Defiziten im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen vereinbar gewesen. Die Testergebnisse hätten eine starke Verlangsamung zum Ausdruck gebracht, welche klinisch nicht evident gewesen sei. Die testpsychologisch objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen seien kaum mit der Tatsache vereinbar, dass der Beschwerdeführer selbständig aus B.___ in die Schweiz habe reisen können. Das kognitive Testprofil sei auch mit den medizinischen Diagnosen nicht vereinbar. Neurologischerseits sei beim Unfall vom 4. Oktober 1994 von einer wahrscheinlich leichten traumatischen Hirnverletzung ausgegangen worden, welche grundsätzlich eine gute Prognose aufweise. Neuroradiologisch hätten keine strukturellen Hirnläsionen festgestellt werden können. Psychiatrischerseits liege keine psychische Störung von Krankheitswert vor. Es hätten auch keine Anzeichen für eine beginnende degenerative Erkrankung bestanden. Einzig die Einnahme von Benzodiazepinen könne negative Auswirkungen auf das kognitive Leistungsvermögen haben. Allerdings wären dabei auch Beeinträchtigungen im Gedächtnisbereich zu erwarten gewesen, welche aber testpsychologisch nicht hätten festgestellt werden können. Das tiefe Abschneiden bei einem sprachungebundenen Intelligenztest mit Anforderung an das logische Denken mit einem IQ von 76 Punkten sei angesichts der früheren Tätigkeit als Mathematiklehrer unglaubwürdig. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden oder der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze hiermit nur geringe Aussagekraft. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen und auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege (Urk. 8/122).

    Psychiatrisch ergebe sich – so die Gutachter weiter auf der Befundebene keine relevante objektivierbare Pathologie. Die gesamte Interaktion während des Gesprächs und die Psychomotorik sprächen eindeutig gegen eine versicherungspsychiatrisch relevante depressive oder anders geartete psychische Störung. Auch liessen sich keine Hinweise auf eine psychotraumatologische Störung finden. Es hätten keine Zeichen für eine Wesensänderung, wie sie allenfalls nach einer relevanten Hirnverletzung angetroffen werde, gefunden werden können. Was der Beschwerdeführer aktuell äussere, sei quantitativ noch in der Bandbreite dessen, was normalpsychologisch in einer solchen sozialen Situation zu erwarten sei. Insgesamt bestehe keine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Es bestünden auch keine spezifischen Anhaltspunkte für eine somatoforme Störung (Urk. 8/123 S. 4 f.).

    Aus physikalisch-medizinischer Sicht lasse sich klinisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts diagnostizieren, welches wahrscheinlich zu einem Grossteil durch die degenerativen Veränderungen tieflumbal bedingt sei. Durch die schwere Osteochondrose, einen nahezu aufgelösten und vollständig höhengeminderten Nucleus pulposus LWK 4/5 mit fettiger Degeneration des angrenzenden Kochenmarkes liessen sich sowohl die lokalen Rückenschmerzen als auch die Ausstrahlungen in das rechte Bein begründen. Es sei möglich, dass auch eine Nervenwurzelirritation L4 rechts durch die degenerativen Veränderungen bestehe, die allerdings im klinischen Befund nicht eindeutig abgrenzbar sei. Unter Berücksichtigung der Aktenlage mit diversen in diese Richtung weisenden ärztlichen Berichten sei davon auszugehen, dass die Rückenschmerzen nicht direkt nach dem Unfall aufgetreten seien. Allerdings sei eine Aktivierung vorbestehender degenerativer Veränderungen durch den Unfall möglich, wobei dann davon auszugehen wäre, dass die Beschwerden nach sechs bis neun, jedoch spätestens nach zwölf Monaten nicht mehr vorhanden gewesen wären. Hinsichtlich der übrigen beim Unfall erlittenen Verletzungen des Bewegungsapparates, so die Metatarsale II-Fraktur links und die Rippenfraktur links, sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Auch hätten sich hier keine auffälligen körperlichen Befunde erheben lassen (Urk. 8/123 S. 5 f.).

    In Bezug auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus neurologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, bestünden. Aufgrund der persistierenden Doppelbilder sei das Arbeiten auf Gerüsten mit Absturzgefährdung aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Somit sei die ursprüngliche Tätigkeit als Fassadenisolierer nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Zumutbarkeit. Unfallbedingt seien dem Beschwerdeführer aus physikalisch-medizinischer Sicht alle Arbeiten ganztags zumutbar. Aufgrund der degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule und der bestehenden Symptomatik seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, die kein häufiges Bücken und Kauern beinhalten sollten, ganztags zumutbar (Urk. 8/123 S. 6).

3.4    Das interdisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen der Gutachter im Beisein einer Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.3), weshalb darauf abzustellen ist.

    Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 11), ergibt sich aufgrund der objektiven Befundlage eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Damit ist eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Fassadenisolierer zwar weiterhin nicht zumutbar ist, in einer angepassten Tätigkeit jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht.


4.    

4.1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

4.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

        

4.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    

4.4    Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1, Ziffer 41-43 (Baugewerbe), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), was sachgerecht erscheint. Sie ging von einem standardisierten Monatslohn von Fr. 5‘310.-- aus und ermittelte angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 68‘440.95, was nicht zu beanstanden ist.

4.5    Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, und ging von einem standardisierten Monatslohn von Fr. 4‘901.-- aus. Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete sie ein Jahreseinkommen von Fr. 63‘169.30. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % erscheint in Anbetracht sämtlicher relevanter Merkmale (vgl. oben E. 4.3) als angemessen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘010.85 resultiert.

4.6    Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 8‘430.10, die einem Invaliditätsgrad von gerundet 12 % entspricht, ist somit nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung der Invalidenrente von 80 % auf 12 % erweist sich daher als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht