Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2013.00156 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, arbeitete vom 1. November 2000 bis 31. März 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. April 2002) bei der Y.___ als Kadermitarbeiter und Sektorenleiter (Urk. 8/Z52) und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/Z1). Am 23. April 2002 stürzte er mit seinem Motorrad in einer Kurve und prallte in die Leitplanke (Urk. 8/Z1). Dabei erlitt er eine zweigradig offene distale intraartikuläre Trümmerfraktur des Femurs rechts (Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM4). Die Erstversorgung erfolgte im Spital Z.___ (Urk. 8/ZM1). Am folgenden Tag wurde er ins A.___ verlegt und dort operiert (Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM3). Im selben Spital erfolgte am 29. April 2002 eine offene Reposition und Fixation der Fraktur (Urk. 8/ZM2). Die Zürich trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Wegen Pseudarthrose wurde X.___ am 16. Januar 2003 erneut im A.___ operiert (Urk. 8/ZM19). Vom 16. April bis 27. Mai 2003 befand er sich zur stationären Rehabilitation in der B.___ (Urk. 8/ZM23). Am 1. Oktober 2003 wurden eine Pseudarthrosen-Resektion, Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik vorgenommen (Urk. 8/ZM34, Urk. 8/ZM37 Urk. 8/ZM42, Urk. 8/ZM90.1 S. 24). Bei der Operation vom 31. Oktober 2005 wurde in der C.___ eine Kniearthroskopie und die Osteosynthesematerial-Entfernung Femur rechts durchgeführt (Urk. 8/ZM60, Urk. 8/ZM62). Ab März 2005 begab sich X.___ zur Behandlung ins Institut für Anästhesiologie des A.___ (Urk. 8/ZM67a). Dr. med. D.___, FMH Anästhesiologie, Oberärztin Institut für Anästhesiologie des A.___, attestierte X.___ am 6. November 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Arbeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten (Urk. 8/ZM72). Wegen Kopfschmerzen konsultierte der Versicherte am 7. Januar 2008 die Neurologische Klinik und Poliklinik des A.___ (Urk. 8/ZM87).
1.2 Die Zürich gab bei der MEDAS E.___ das Gutachten vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/ZM90.1-4) in Auftrag (Urk. 8/Z174). Gestützt auf dieses Gutachten stellte sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 die Heilbehandlungsleistungen per 29. Juni 2009 – wobei auf eine Rückforderung, der über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde – und die Taggelder per 30. September 2012 ein und sprach X.___ bei einem versicherten Verdienst von Fr. 74‘728.10 sowie einem Invaliditätsgrad von 33 % ab 1. Oktober 2012 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1‘644.-- (zuzüglich späterer Teuerungszulagen) und bei einer Integritätseinbusse von 30 % eine Entschädigung von Fr. 32‘040.-- zu (Urk. 8/Z265). Am 12. Oktober 2012 erhob die Krankenkasse von X.___, die Assura, vorsorglich Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 8/Z269). X.___ erhob am 5. November 2012 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/Z274). Am 13. November 2012 zog die Assura ihre Einsprache wieder zurück (Urk. 8/Z276). Mit Entscheid vom 10. Mai 2013 wies die Zürich die Einsprache von X.___ vom 5. November 2012 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 12. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen. Insbesondere seien ihm die Leistungen für unfallbedingte Heilbehandlung weiterhin zu erbringen und ihm sei auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 75‘461.-- bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventuell von mindestens 66 %, eine entsprechende Rente auszurichten. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/Z1-Z292, Urk. 8/ZM1-ZM101, Urk. 8/ZA1-ZA340), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, X.___ mit Verfügungen vom 23. März 2012 vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2007 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zusprach. Die von X.___ gegen diesen Entscheid am 8. Mai 2012 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2012.00497 und wurde mit Urteil heutigen Datums teilweise gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen der IVStelle vom 23. März 2012 wurden insoweit aufgehoben, als damit die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. Februar 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, und es wurde festgestellt, dass die ganze Rente ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabzusetzen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, des versicherten Verdienstes, der Integritätsentschädigung sowie, ob der Beschwerdeführer nach Festsetzung der Rente Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 21 UVG) hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 (Urk. 2) auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/ZM90.1-4) ab und führte aus, es bestünden nach wie vor natürlich kausale Unfallfolgen, wobei zumindest aus psychischer Sicht unfallfremde Faktoren teilursächlich seien (Urk. 2 S. 6). Sie prüfte die Adäquanz der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zum Unfallereignis vom 23. April 2002 (Urk. 2 S. 6-7) und verneinte diese mit der Begründung, dass von den Kriterien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens zwei, nämlich „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ sowie „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ erfüllt seien. Diese seien jedoch nicht in besonderer Ausprägung gegeben (Urk. 2 S. 10, Urk. 7 S. 10). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 69‘263.-- (Urk. 2 S. 11-12) und ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘775.-- (Urk. 2 S. 13), womit beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 33 % resultierte (Urk. 2 S. 14). Ausgehend von dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall erzielt hatte, errechnete sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, der Teuerung und der Kinderzulagen einen versicherten Verdienst von Fr. 73‘254.30 (Urk. 2 S. 15). Bezüglich der Integritätsentschädigung führte sie aus, dass gemäss dem Gutachten der MEDAS E.___ aus organmedizinischer Sicht (orthopädisch-unfallchirurgisch und neurologisch) ein Integritätsschaden von 30 % anzunehmen ist. Der psychischen Beeinträchtigung sei mangels Adäquanz nicht Rechnung zu tragen. Folglich bleibe es bei der ermittelten Integritätsentschädigung von 30 % von Fr. 106‘800.--, was Fr. 32‘040.-- ergebe (Urk. 2 S. 16).
2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS E.___ seien insbesondere die Ausfälle wöchentlich ein bis zweimal infolge anfallartiger, starker migräneartiger Kopfschmerzen, welche es ihm verunmöglichen würden, überhaupt einer Tätigkeit nachzugehen oder das Haus zu verlassen, unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 15). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. April 2002 und seinen psychischen Beschwerden sei gegeben, da vier der Adäquanzkriterien (davon drei besonders ausgeprägt) erfüllt seien (Urk. 1 S. 7-13). Ohne den Unfall hätte er im Jahr 2003 ein Bruttosalär von Fr. 62‘400.-- erzielt (Urk. 1 S. 17). Werde dieses Einkommen dem Nominallohnindex angepasst, errechne sich ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 70‘084.-- (Urk. 1 S. 18). Die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Urk. 1 S. 16, S. 18). Folglich betrage das Invalideneinkommen Fr. 0.-- (Urk. 1 S. 18). Würde davon ausgegangen, dass sich seine Restarbeitsfähigkeit (50 %) auf dem Arbeitsmarkt verwerten liesse, wäre bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen und davon ein Abzug von insgesamt 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 19). Das hypothetische Invalideneinkommen bestimme sich demgemäss mit Fr. 23‘500.-- (Urk. 1 S. 19). Es errechne sich ein Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 1 S. 20). Der versicherte Verdienst betrage Fr. 75‘461.--, denn es sei vom letzten Einkommen auszugehen, welches der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt habe (Urk. 1 S. 16-17). Die Gutachter der MEDAS E.___ würden gesamthaft auf einen Integritätsschaden von 50 % schliessen (Urk. 1 S. 20). Die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung und die Kosten der Physiotherapie seien nach Massgabe von Art. 21 UVG weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1 S. 20).
3.
3.1 Am Gutachten der MEDAS E.___ vom 23. Juni 2009 waren die Dres. med. F.___, Chefarzt, G.___, Fachärztin für Orthopädie, H.___, Eidg. Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___, Neurologie FMH, beteiligt (Urk. 8/ZM90.1 S. 32, Urk. 8/ZM90.2, Urk. 8/ZM90.3). Sie stützten sich bei ihrem Gutachten auf die Befragung und Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 27. und 29. April 2009 (Urk. 8/ZM90.1 S. 1), die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (insbes. Urk. 8/ZM90.1 S. 4-16), die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Röntgenbilder und Berichte sowie eine Röntgen-CD des A.___, auf Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des A.___, auf das psychiatrische Konsiliargutachten von Dr. H.___ vom 11. Mai 2009 (Urk. 8/ZM90.2) und das neurologische Konsiliargutachten durch Dr. I.___ vom 29. April 2009 (Urk. 8/ZM90.3) [Urk. 8/ZM90.1 S. 1]. Sie stellten die folgenden Diagnosen:
- Ausgeprägtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Bewegungseinschränkung und radiologisch nachweisbarer Arthrose bei Status nach Motorrad-Unfall am 23. April 2002 mit
- Erst- bis zweitgradig offener Fraktur des distalen Femurs rechts
- Status nach Transfixation des Kniegelenks mit Fixateur externe
- Status nach Osteosynthese mittels LISS (29. April 2002)
- Status nach Re-Osteosynthese wegen Pseudarthrose am 16. Januar 2003
- Status nach Pseudarthrosen-Resektion, Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik am 1. Oktober 2003
- Status nach arthroskopischem Gelenk-Débridement und medialer anteriorer und lateraler Osteosynthesematerial-Entfernung rechts am 31. Oktober 2005
- Neurologisch: Status nach Motorrad-Unfall am 23. April 2002, mehrfragmentäre zweitgradig offene Femurfraktur rechts, mehrfach operiert, persistierende posttraumatische Beinschmerzen rechts, Verdacht auf Meralgia paraesthetica rechts, posttraumatische Kopfschmerzen, phänomenologisch am ehesten Migräne ohne Aura, Verdacht auf zusätzliche analgetikainduzierte Kopfschmerz-Komponente
- Psychiatrisch: Reaktion auf Belastung und Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Urk. 8/ZM90.1 S. 24).
3.2 Die Gutachter der MEDAS E.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer bei der körperlichen Untersuchung ein teilweise unkoordiniertes zackiges Gangbild mit und ohne Unterarmstützen gezeigt habe. Die Muskulatur an beiden Beinen sei gut entwickelt, werde stark kontrahiert, so dass eine geordnete Untersuchung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks erschwert sei (Urk. 8/ZM90.1 S. 25-26). Das Kniegelenk selbst zeige eine starke Berührungsempfindlichkeit, die Bewegung werde bis zum Bewegungsausmass Streckung/Beugung 0-0-120° durchgeführt. Die Bandstabilität sei wegen Schmerzangabe nicht prüfbar. Die Narbenverhältnisse am rechten Bein seien reizlos, am hinteren Beckenkamm rechts bestehe bei der 16 cm langen, reizlosen Narbe eine ausgeprägte Druckdolenz. Auf den aktuellen Röntgenaufnahmen sei linksseitig ein unauffälliger Befund, rechtsseitig eine erhebliche posttraumatische Gonarthrose sichtbar (Urk. 8/ZM90.1 S. 26).
Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ legte in seiner Beurteilung dar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall aufgrund der körperlichen Folgen bzw. Behandlungen sowie aufgrund von psychosozial auftretenden Schwierigkeiten zuerst mit einer schweren Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) reagiert habe. Deren Symptome würden noch anhalten bzw. seien in eine mittelgradige depressive Störung agitierten Ausmasses, angstbetont (ICD-10: F32.11) übergegangen (Urk. 8/ZM90.1 S. 19). Der Unfall vom 23. April 2002 und dessen Folgen hätten den Beschwerdeführer im Allgemeinen in seinen Affekten labilisiert, er leide an starken Stimmungsschwankungen, reagiere nervös und gereizt, sei innerlich unruhig bis agitiert, hoffnungslos, ratlos und verzweifelt. Es bestehe in seinem Verhalten zwar eine Verdeutlichungstendenz bzw. sein Verhalten sei demonstrativ und die Darstellung seiner Beschwerden wirke übertrieben, doch es bestehe derzeit eine mittelgradige depressive Störung, derzeit angstbetont, agitierten Ausmasses, also ein chronifizierter Zustand, der zum Teil auf den besagten Unfall zurückzuführen sei, aber auch teilweise auf nicht-invalidisierende Faktoren wie die Verdeutlichungstendenz, unsichere Zukunftsperspektiven bzw. Existenzängste und nicht zuletzt der Erkrankung seiner Frau beruhe. Komorbid seien ebenfalls psychische und Verhaltensstörungen durch ständigen Gebrauch von Opioiden (ICD-10: F11.25), welche zur Behandlung seiner Beschwerden indiziert seien, ihn aber in seinem psychischen Zustand zusätzlich labilisieren und zur Nervosität und Unruhe beitragen würden (Urk. 8/ZM90.1 S. 19).
In neurologischer Hinsicht wurde darauf hingewiesen, dass die Kopfschmerzen gemäss der Beurteilung von Dr. I.___, phänomenologisch, wie von der Neurologischen Klinik des A.___ beschrieben, einer Migräne ohne Aura entsprechen. Im Vordergrund stünden allerdings die Beinschmerzen rechts. Die Hyposensibilität im gesamten rechten Bein werde „am ehesten im Rahmen der starken Schmerzen (gemeint: nociceptive Schmerzen, orthopädisch zu beurteilen)“ erklärt. Ein spezieller Teil des Schmerzsyndroms dürfte auf eine Meralgia paraesthetica (Hyposensibilität im Innervationsgebiet des Nervus cutaneus fermoris lateralis) rechts zurückzuführen sein. Therapeutisch seien in diesem Fall lokale Infiltrationen eine Alternative. Im MRI des Schädels vom 29. April 2009 würden sich keine posttraumatischen Veränderungen erkennen lassen. Die Arbeitsunfähigkeit werde bezüglich der neurologischen Symptomatik auf 20 % geschätzt (Urk. 8/ZM90.1 S. 26).
3.3 Weiter hielten die Gutachter der MEDAS E.___ fest, dass aus neurologischer Sicht sich die Beinschmerzen rechts mit Verdacht auf Meralgia paraesthetica und die posttraumatische Kopfschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. April 2002 zurückführen liessen. Die von orthopädischer Seite vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Arthrose des rechten Kniegelenks) seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. April 2002 zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht seien die mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, zum Teil sekundär zu den körperlichen Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. April 2002 zurückzuführen (Urk. 8/ZM90.1 S. 27).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schrieben die Gutachter der MEDAS E.___, dass aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht der vorläufige Endzustand mit dem 6. November 2006 (Bericht des Instituts für Anästhesiologie des A.___) angenommen werde. Danach bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten, da auch das Sitzen starke Schmerzen verursache. Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien keine Gründe erkennbar, welche gegen die Durchführung von angepassten Tätigkeiten (vorwiegend sitzend ohne die Notwendigkeit des Kniens oder Hockens und des Hebens schwerer Lasten) ab dem Begutachtungszeitpunkt sprächen (Urk. 8/ZM90.1 S. 29). Dem Beschwerdeführer seien ab dem Begutachtungsdatum aus orthopädisch-unfallchirurgischer und neurologischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit des gelegentlichen Aufstehens und Umhergehens zumutbar. Die Tätigkeiten sollten nur mit seltenem Bücken einhergehen, das Heben von Gewichten mit mehr als 5 kg sollte nur gelegentlich vorkommen. Eine solch adaptierte Tätigkeit wäre ganztägig bei vermindertem Rendement wegen der Notwendigkeit vermehrter Pausen (was in Prozenten ausgedrückt etwa 25 % ausmachen dürfte) zuzumuten. Psychiatrischerseits sei dem Beschwerdeführer in seiner angestammten als auch in körperlich adaptierten Tätigkeiten eine Präsenz von ca. 80 % zumutbar mit einem Rendement von insgesamt 50 %. Somit sei gesamthaft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine im beschriebenen Sinn adaptierte Tätigkeit ab Begutachtungszeitpunkt anzunehmen (Urk. 8/ZM90.1 S. 30).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 29. Juni 2009 bzw. der Taggelder per 30. September 2012 (Urk. 8/Z265) den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
4.2 Das Gutachten der MEDAS E.___ vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/ZM90.1-4) ist schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Mit den Gutachtern der MEDAS E.___ ist somit davon auszugehen, dass spätestens am 29. April 2009 aus organmedizinischer (orthopädischer/neurologischer) Sicht ein stationärer Zustand bestand (Urk. 8/ZM90.1 S. 29), mithin keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Zwar ist dem Konsiliargutachten des psychiatrischen Gutachters Dr. H.___ vom 11. Mai 2009 zu entnehmen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers weiterhin bestehen und behandlungsbedürftig sind (Urk. 8/ZM90.2 S. 11). Dies ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht zu beachten, da die Beschwerdegegnerin für diese psychischen Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. April 2002 nicht leistungspflichtig ist (vgl. E. 5.3 nachstehend). Allfällige behandlungsbedürftige psychische Beschwerden hindern den Fallabschluss somit nicht (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung pendent sind, ist der Fallabschluss nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Heilbehandlungsleistungen per 29. Juni 2009 – wobei auf eine Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde – und die Taggelder per 30. September 2012 ein (Urk. 8/Z265). Sie ist mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 nicht davon abgewichen (Urk. 2 S. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährte Versicherungsleistung. Nur wenn der Unfallversicherer diese zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche – wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen – der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzung und damit ohne Bindung an früher ausgewiesene Leistungen vornehmen kann (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Übernahme der Heilbehandlung und eine weitere Ausrichtung von Taggeld über den 30. September 2012 hinaus ablehnte und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers prüfte.
5.
5.1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist ebenfalls strittig und zu prüfen. Seitens der Beschwerdegegnerin blieb unbestritten, dass zwischen dem Unfallereignis vom 23. April 2002 und den somatischen Beschwerden, insbesondere den prädominierenden Kniebeschwerden rechts mit Bewegungseinschränkungen und Arthrose, ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (Urk. 7 S. 3). Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von unfallbedingten Kopfschmerzen ausgegangen werden könne (Urk. 7 S. 3-4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter der MEDAS E.___ auch die posttraumatischen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers als Folge des Unfalls vom 23. April 2004 ansehen (E. 3.1.3). Es kommt hinzu, dass in deren Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer (orthopädischer und neurologischer) Hinsicht – auf welche auch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 abstellte (Urk. 8/Z265 S. 2) – die Kopfschmerzen nicht explizit ausgeklammert werden (E. 3.1.3). Damit erweist sich aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gutachter der MEDAS E.___ hätten seine Kopfschmerzen nicht berücksichtigt (E. 2.3), als nicht zutreffend. Laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. H.___ ist die depressive Störung des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 23. April 2002. Er führt aber auch aus, dass bei den gesundheitlichen Störungen aus psychiatrischer Sicht unfallfremde Faktoren, nämlich die Verdeutlichung der vorhandenen Symptomatik, unsichere Zukunftsperspektiven mit Existenzängsten, die Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers, mitwirken würden. Die vorhandene psychische Störung und die unfallfremden Faktoren wirkten im gleichen Ausmass beim Fortbestehen der aktuellen psychischen Beschwerden mit (Urk. 8/ZM90.2 S. 11). Ob die noch geklagten psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (E. 1.3.2) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen.
5.2 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 23. April 2012 als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend (Urk. 8/Z265 S. 3). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 führte sie aus, das Unfallereignis sei als mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten anzusehen (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich beim von ihm erlittenen Motorradunfall um ein mittleres Ereignis im mittleren Bereich gehandelt habe (Urk. 1 S. 6). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. April 2002 sagte der Beschwerdeführer zum Unfall aus, er sei mit seinem Motorrad von Z.___ her kommend nach J.___ gefahren. Auf der Bergstrasse in Richtung K.___ sei er mit ca. 60 km/h gefahren. Vor der Kurve sei ihm aufgefallen, dass auf der Fahrbahn kleine, weisse Steine lagen, weshalb er leicht mit beiden Bremsen gebremst habe. Er habe absichtlich nicht stark gebremst, weil er Angst gehabt habe, er könnte auf den Steinen ausrutschen. Er könne nicht mehr sagen, wie schnell er gefahren sei. Er sei aber sicher nicht zu schnell gefahren. Nach dem Sturz sei er in die Leitplanke gerutscht und dort liegen geblieben. Das Motorrad sei noch ca. 5 m weitergerutscht und in der Mitte der Strasse zum Stillstand gekommen (Polizeirapport vom 25. April 2002, Urk. 8/amtliche Akten).
Das Bundesgericht ordnete namentlich einen Unfall dem mittleren Bereich der mittelschweren Unfällen zu, bei dem der Versicherte mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr, als ein auf der Gegenspur fahrender Automobilist – in Missachtung des Vortrittsrechts der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer – links abbog und dabei die Fahrbahn des Motorradfahrers kreuzte. Der Versicherte versuchte auszuweichen, stürzte aber und rutschte mit dem Motorrad in den Personenwagen. Dabei zog er sich eine Femurschaft-Querfraktur vom mittleren zum distalen Drittel rechts zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Ferner wurden die folgenden beiden Unfälle vom Bundesgericht als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend qualifiziert, wobei die Adäquanzprüfung dort jeweils nach den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (Schleudertrauma-Praxis) erfolgte: Ein Motorradfahrer war auf einem Rundkurs mit rund 100 km/h, nach dem Bremsen noch mit rund 80 km/h, unterwegs, geriet in einer Rechtskurve aus der Fahrbahn in das angrenzende Kiesland, wurde über den Lenker des Motorrades hinweg geschleudert und prallte mit dem durch einen Helm geschützten Kopf sowie der rechten Schulter auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 343/06 vom 19. November 2007 E. 4.4). In einer Rechtskurve verlor ein Motorradfahrer nach einem Bremsmanöver die Herrschaft über sein Fahrzeug, geriet auf die Gegenfahrbahn, stürzte dort und schlitterte weiter in einen an die Strasse angrenzenden Grünstreifen, wobei die Verkehrspolizei im Nachhinein aufgrund der Spurenlage eine Geschwindigkeit von 30 bis 37 km/h vor dem Sturz ermittelte (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2011 vom 7. Februar 2012 E. 7.1).
Mit Blick auf den Ablauf des Unfallereignisses und die Geschwindigkeit vor dem Sturz im vorliegenden Fall sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist von einem im mittleren Bereich der mittleren Unfälle liegenden Ereignis auszugehen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.3.3) entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer legt nicht explizit dar, dass die Kriterien „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“, „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ sowie „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ gegeben seien. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet.
5.3.2 Hinsichtlich der „ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung“ bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mehrfach operiert werden müssen. Noch ein Jahr nach dem Unfall – vom 16. April bis 27. Mai 2003 – habe ein Rehabilitationsaufenthalt in der B.___ stattgefunden. Ein stationärer Zustand sei gemäss den medizinischen Akten erst ca. Mitte 2006 erreicht worden (Urk. 1 S. 7). Die beim Unfall vom 23. April 2002 erlittene Verletzung wurde nach der Verlegung aus dem Spital Z.___ (Urk. 8/ZM1) ins A.___ am 24. (Second-look, Débridement medial) und 29. April 2002 (offene Reposition und Fixation der Fraktur mit Klein- und Grossfragment-Schrauben sowie einem LISS) operiert (Urk. 8/ZM2-3). Nach der Konsultation vom 16. Oktober 2002 wurde im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ festgehalten, die Schmerzen seien im Zusammenhang mit der vermehrten Belastung erklärbar (Urk. 8/ZM11). Das rechte Knie wurde am 16. Januar 2003 erneut operiert (Urk. 8/ZM19). Bei der Operation vom 1. Oktober 2003 wurde eine Pseudarthrosen-Resektion, Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik durchgeführt (Urk. 8/ZM34, Urk. 8/ZM37 Urk. 8/ZM42, Urk. 8/ZM90.1 S. 24). Bezüglich der operativen Versorgung kann von einer Behandlung somatisch begründbarer Schmerzen gesprochen werden. In der Folge fanden sich dann aber bei der Röntgenuntersuchung im A.___ vom 14. November 2003 verglichen mit der Voruntersuchung vom 5. Oktober 2003 unverändert achsengerechte Stellungsverhältnisse. Das Osteosynthesematerial war intakt. Es wurden keine Lockerungszeichen, eine gute Konsolidierung und eine vollständige Regredienz der Weichteilschwellung festgestellt (Urk. 8/ZM33). Auch bei der Röntgenuntersuchung vom 4. Juni 2004 zeigte sich gegenüber der Voruntersuchung ein weitgehend unveränderter Befund (Urk. 8/ZM45). Die Ärzte des A.___ veranlassten die CTUntersuchung vom 22. Dezember 2004 und hielten im Bericht vom 18. Januar 2005 fest, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien primär auf die medialbetonte Gonarthrose zurückzuführen. Zurzeit seien keine chirurgischen Massnahmen indiziert (Urk. 8/ZM53). Am 31. Oktober 2005 wurde – zur Bilanzierung des Schadens im Knie – in der C.___ eine Kniearthroskopie vorgenommen und in der gleichen Sitzung eine offene Osteosynthesematerial-Entfernung durchgeführt (Urk. 8/ZM60). Zwar musste sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall mehreren Operationen unterziehen, die Bejahung des Kriteriums „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Schmerzen voraus (Urteile des Bundesgerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.4 mit Hinweis und 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.2.2). Ein operativer Eingriff bei Kniearthroskopie hat grundsätzlich nur explorativen Charakter (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.2.2). Die weiter aktenkundigen Massnahmen wie Physiotherapie (vgl. namentlich Urk. 8/ZM5) und Schmerzmedikation sowie die medizinischen Abklärungen und Kontrolluntersuchungen vermögen das Kriterium der „ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung“ nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4). Ebenso wenig wie die Behandlung der psychischen Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2010 E. 5.2.4). Das Kriterium der „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ ist somit nicht erfüllt. Auch bestand „kein schwieriger Heilverlauf“ und sind keine „erheblichen Komplikationen“ eingetreten. Zur Bejahung dieses Kriteriums wären besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4 mit Hinweis). Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien etwa genügen ebenso wenig wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.2 mit Hinweis). Es genügt also nicht, dass der Beschwerdeführer mehrfach operiert werden musste und dass er Schmerzmedikamente einnehmen musste. Besondere Gründe werden weder vom Beschwerdeführer dargetan (Urk. 1 S. 10-11) noch sind sie den medizinischen Akten zu entnehmen.
5.3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden „körperliche Dauerschmerzen“, da er bis heute an stark ausgeprägten, stets vorhandenen Schmerzen im Knie und im Bereich des Beckens und an posttraumatischen migräniformen, anfallartigen und sehr starken Kopfschmerzen leide. Die Schmerzen seien somatisch bedingt und medizinisch erklärbar und nachvollziehbar (Urk. 1 S. 9). Die Gutachter der MEDAS E.___ diagnostizierten ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Bewegungseinschränkung und radiologisch nachweisbarer Arthrose bei Status nach Motorradunfall (E. 3.1.1). Auch sind beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden aufgetreten, welche weiterhin bestehen. Bereits bei der Untersuchung im A.___ vom 18. Juni 2004 klagte er nicht nur über persistierende belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks sowie gelegentlich Einklemmungserscheinungen sondern auch über Depression und Verlust an Selbstwertgefühl (Urk. 8/ZM47). Bezüglich der Schmerzen im Becken ist festzuhalten, dass von der neurologischen Gutachterin nur vom Verdacht auf Meralgia paraesthetica rechts gesprochen wurde, welche die Beinschmerzen höchstens teilweise erklärten (E. 5.1). Wegen der Kopfschmerzen begab sich der Beschwerdeführer erst am 7. Januar 2008 zur Untersuchung ins A.___ (Urk. 8/ZM87). Das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ ist daher nicht erfüllt.
5.3.4 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ als gegeben an, wobei er insbesondere auf die Einschätzung der Gutachter der MEDAS E.___ Bezug nimmt (Urk. 1 S. 11). Freilich bestand beim Beschwerdeführer seit dem Unfall keine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen. Die Ärzte des A.___ haben dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 31. Juli bis 30. September 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/ZM47). Dem Bericht der C.___ vom 1. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass für eine teilweise sitzende Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar wäre (Urk. 8/ZM63). Diese Aussage wurde mit Schreiben der Ärzte der C.___ vom 10. April 2006 insofern präzisiert, als dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für einen überwiegend sitzenden Beruf von einer Umschulung und der beruflichen Qualifizierung abhängig gemacht wurde (Urk. 8/ZM64). Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2006 – unter Einbezug der psychischen Beschwerden – aus, dass dem Beschwerdeführer sitzende Tätigkeiten im Rahmen von 30 % möglicherweise zugemutet werden könnten, dafür würde er aber wohl eine Umschulung benötigen (Urk. 8/ZM67a). Die Ärzte der C.___ berichteten am 12. Juni 2006, es sei gegenüber der Untersuchung im Januar 2006 eine gewisse Besserung eingetreten. Ab 6. April 2006 werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf (überwiegend sitzend, keine Zwangshaltung des Kniegelenks, kein vermehrtes Treppen- oder Leiternsteigen) als möglich erachtet (Urk. 8/ZM68). Die Gutachter der MEDAS E.___ führen zur Frage nach der vorübergehenden Arbeitsfähigkeit während der Behandlungsphase aus, aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht werde der vorläufige Endzustand mit dem 6. November 2006 (Bericht des Instituts für Anästhesiologie des A.___) angenommen. Danach bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten, da auch das Sitzen starke Schmerzen verursache (Urk. 8/ZM90.1 S. 29). Eingedenk dessen und nachdem das Bundesgericht das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ praxisgemäss als nicht erfüllt ansieht, wenn die körperlichen Einschränkungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfähigkeit zulassen (Urteil des Bundesgericht 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544) ist dieses Kriterium erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise.
5.3.5 Nach dem Gesagten ist von den massgeblichen Kriterien nur das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ gegeben, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis ist die Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht leistungspflichtig.
5.4
5.4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 17) sind der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen – wie auch der für die Überentschädigungsberechnung massgebende mutmasslich entgangene Verdienst – nicht identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 5).
5.4.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den AHV-Bruttolohn des Beschwerdeführers des Monats März 2002 von Fr. 4‘707.-- ab. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Angaben seiner früheren Arbeitgeberin (Urk. 3/10) geltend, sein Bruttomonatslohn hätte im Jahr 2003 Fr. 4‘800.-- betragen. Wie die Beschwerdegegnerin aber zur Recht festhält, lässt sich diese über dem Nominallohnindex liegende Lohnentwicklung insoweit nicht nachvollziehen, als im Arbeitgeberfragebogen zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 3/10) hierzu keine begründeten Angaben gemacht werden. Auch kann diese überdurchschnittliche Lohnentwicklung anhand der Einträge im IK-Auszug vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8/Z216) nicht bestätigt werden. Da die ehemalige Arbeitgeberin bereits im Jahre 2006 infolge Konkurses aufgelöst wurde, besteht keine Möglichkeit, die mutmassliche Lohnentwicklung nachzufragen (vgl. Urk. 8/Z265 S. 4). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin anhand des effektiv zuletzt ausbezahlten Lohnes und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne (2002: 1933, 2012: 2188; Tabelle T39 [Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne] des Bundesamtes für Statistik, Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B10.3, S. 95) ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 69‘263.-- ermittelt hat (Urk. 2 S. 12).
Im Übrigen würde auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall im Jahre 2003 Fr. 4‘800.-- monatlich erzielt, kein höherer Invaliditätsgrad resultieren (Valideneinkommen: Fr. 69‘730.-- [Fr. 62‘400.--: 1958 x 2188]; Invalideneinkommen: Fr. 46‘684.-- [vgl. E. 5.4.3]; Invaliditätsgrad 33 %).
5.4.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 13-16, S. 18), kann nicht gefolgt werden, begründet er dies doch weitgehend mit seinen psychischen Beschwerden und den behaupteten wöchentlichen Ausfällen, welche medizinisch allerdings nicht objektiviert worden sind. Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 13) und – im Sinne einer Eventualbegründung – auch der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 19) stellen bezüglich des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik ab. Dabei ist von dem in der LSE 2010 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Total) angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 94 f.) resultiert ein Einkommen von Fr. 62‘245.52 (Pensum 100 %). Bei einer um 25 % reduzierten Leistung bei vollem Pensum (Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-unfallchirurgischer und neurologischer Sicht, vgl. E. 3.3) entspricht dies einem jährlichen Invalideneinkommen 2012 von Fr. 46‘684.--. Zu prüfen ist, ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 25 % für angemessen. Er macht geltend, dass Männer in Teilzeitanstellungen erheblich schlechter entlöhnt würden als Mitarbeiter in vollen Pensen. Ferner könne er nur noch vorwiegend sitzende, wechselbelastende Arbeiten mit langen Pausen ausführen, und sein Arbeitstempo sei verlangsamt. Zudem sei mit steten Ausfällen (ein bis mehrmals wöchentlich) bei Schmerzexazerbationen zu rechnen, verbunden mit einem stark erhöhten Risiko von Arbeitslosigkeit mit entsprechendem Lohnausfall (Urk. 1 S. 19). Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn vom 5 % für den Beschäftigungsgrad und 5 % aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vorwiegend noch sitzende Tätigkeiten verrichten kann, vorgenommen (Urk. 8/Z265 S. 4-5). Wie sie im Einspracheentscheid indes zu Recht ausführte (Urk. 2 S. 13), rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (SVR 2012 IV Nr. 17 S. 78; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 und 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist aus orthopädischer und neurologischer Sicht grundsätzlich eine volle Präsenzzeit möglich. Der gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen (vermehrter Pausenbedarf) wurde bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit mit der Reduktion von 25 % bereits erschöpfend Rechnung getragen. Darin eingeschlossen ist der zu erwartende schmerzbedingte Ausfall. Ein weiterer Abzug infolge der behaupteten, medizinisch allerdings nicht objektivierten ein- bis zweimaligen Ausfällen pro Wochen wegen Kopfschmerzen, ist daher nicht angezeigt. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 46‘684.-- (Stand 2012).
5.4.4 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 69‘263.--, Invalideneinkommen: Fr. 46‘684.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘579.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (32,59 %). Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 %.
5.5
5.5.1 Strittig und zu prüfen ist weiter der versicherte Verdienst.
5.5.2 Die Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit unter anderem der Abweichung, dass Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst gelten (Art. 22 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 4 erster Satz UVV). Der Bundesrat ist nach Art. 15 Abs. 3 letzter Satz UVG befugt, in Sonderfällen Bestimmungen über den versicherten Verdienst zu erlassen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a). Solche Sonderfälle sind in Bezug auf die Rentenberechnung in Art. 24 UVV umschrieben. Einschlägig ist vorliegend Art. 24 Abs. 2 UVV: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Diese Bestimmung bezweckt lediglich die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung (BGE 123 V 45 E. 3c S. 50) im angestammten Tätigkeitsbereich. Andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen werden nicht berücksichtigt (BGE 127 V 165 E. 3b S. 171). Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist dabei an die geschlechtsspezifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber (BGE 137 V 406 E. 5.2 = Pra. 2012 S. 242 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3).
5.5.3 Die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 mit, dass dessen AHV-pflichtiger Bruttolohn im Jahr vor dem Unfall bzw. von April 2001 bis März 2002 Fr. 60‘703.20 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 3‘600.-- betragen habe (Urk. 8/Z50). Der Beschwerdeführer bezieht sich demgegenüber auf den Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der IV-Stelle, welchen seine ehemalige Arbeitgeberin am 15. Mai 2003 ausgefüllt hat (Urk. 1 S. 16, Urk. 3/3). Wie oben ausgeführt, sind diese Angaben irrelevant, unabhängig davon, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ab 2003 Anspruch auf einen höheren (über der Nominallohnanpassung liegenden) Lohn gehabt hätte (E. 5.4.1). Bezüglich des AHV-pflichtigen Bruttolohns des Beschwerdeführers von April 2001 bis März 2002 ist diesem Fragebogen nichts anderes zu entnehmen, als der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2003 mitgeteilt wurde. Es ist auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers angegebenen Lohn von Fr. 60‘703.20 abzustellen. Nachdem zwischen dem Rentenbeginn per 1. Oktober 2012 und dem Unfall vom 23. April 2002 mehr als fünf Jahre vergangen sind, ist der AHV-pflichtige Bruttolohn im Jahr vor dem Unfall (April 2001 bis und mit März 2002) von Fr. 60‘703.20 der allgemeinen statistischen Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen (BGE 137 V 406 E. 5.2 = Pra. 2012 S. 242 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3.1). Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid daraufhin, dass die Anpassung an die Nominallohnentwicklung bei richtiger Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV sich auf das Vorjahr (Kalenderjahr) vor dem Unfall bezieht; dies zwingend im Hinblick auf Art. 44 Abs. 2 UVV (vgl. jedoch die nicht näher begründete Berechnung des Bundesgerichts im Urteil 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3.1). Demzufolge berechnet sich ausgehend von Fr. 60‘703.20 (Basis April 2001 bis und mit März 2002) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe (2002: 111.3, 2010: 124.9; 2011: 100.0 [Index Basis 2010=100] Tabelle T1_93_1: Nominallohnindex 2002-2010; Tabelle T1.10: Nominal- und Reallohnindex 2011-2012 des Bundesamtes für Statistik) ein hypothetischer versicherter Verdienst 2011 von Fr. 68‘120.66. Die zwei Töchter des Beschwerdeführers sind am 4. April 1997 bzw. 9. November 2000 geboren (Urk. 8/ZM90.1 S. 25, Familienbüchlein). Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) im Umfang von Fr. 200.-- und Fr. 250.-- (ab Vollendung des 12. Altersjahres; vgl. § 4 Abs. 1 und 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen) pro Monat bzw. Fr. 5‘400.-- pro Jahr resultiert ein versicherter Verdienst von Fr. 73‘520.66 (2011).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus der Verfügung betreffend Überentschädigung vom 29. Februar 2012 (Urk. 3/9) kein höherer versicherter Verdienst ableiten. Wie bereits ausgeführt ist der versicherte Verdienst nicht identisch mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst ab 23. April 2002, welcher sich nach Art. 69 Abs. 4 ATSG bestimmt, mithin unter Berücksichtigung aller Einkünfte, die ohne das schädigende Ereignis tatsächlich erzielt worden wären, einschliesslich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen (vgl. hierzu auch BGE 139 V 108).
5.5.4 Bei einer Invalidität (E. 5.4.3) von 33 % errechnet sich eine Jahresrente von Fr. 19‘409.45 bzw. monatlich Fr. 1‘617.45.
Damit erfolgte die Korrektur im Einspracheentscheid (verfügungsweise wurde die monatliche Rente noch mit Fr. 1‘644.-- beziffert) grundsätzlich zu Recht (vgl. Urk. 2 S. 15). Infolge Abweisung der Einsprache verblieb das monatliche Rentenbetreffnis indes bei Fr. 1‘644.--, was angesichts des Urteils 8C_316/2010 vom 6. August 2010 nicht zu beanstanden ist. Die Überentschädigungsberechnung bzw. die Berechnung der Komplementärrente ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass ohne Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung berechnete monatliche Rentenbetreffnis Fr. 1‘644.-- ab 1. Oktober 2012 beträgt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung bzw. die Bemessung des Integritätsschadens.
6.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
6.3 Hinsichtlich der Integritätsentschädigung stützten sich sowohl der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 20) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 16) auf die Einschätzung der Gutachter der MEDAS E.___. Diese bezifferten die Integritätseinbusse aus organmedizinischer Sicht (orthopädisch-unfallchirurgisch und neurologisch) mit 30 % (Urk. 8/ZM90.1 S. 31). Hierauf ist abzustellen, auch wenn gemäss Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein 30%iger Integritätsschaden etwa bei einem steifen Knie anzunehmen ist. Anlässlich der Begutachtung in der MEDAS E.___ war die Beweglichkeit des rechten Knies wegen starker muskulärer Abwehrspannung (bei gut entwickelter Ober- und Unterschenkelmuskulatur) nur erschwert möglich (Urk. 8/ZM90.1 S. 17). Jedenfalls wurde aber kein steifes Knie festgestellt. Weil die Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers mangels Unfallkausalität nicht leistungspflichtig ist, ist auch keine Integritätsentschädigung aufgrund eines psychischen Integritätsschadens geschuldet. Demnach hat der Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 30 % aufgrund der somatischen Unfallfolgen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 32‘040.--.
7. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe auch nach Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 UVG Heilbehandlungsleistungen zu erbringen. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 (Urk. 2) zwar nicht explizit Stellung, mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. April 2002 und den psychischen Beschwerden besteht indes so oder anders keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich der Therapie dieser Beschwerden. Die Gutachter der MEDAS E.___ benennen weder aus neurologischer (Urk. 8/ZM90.1 S. 28) noch orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht (Urk. 8/ZM90.1 S. 31) Heilbehandlungsmassnahmen, welche der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd bedürfte (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Art. 21 Abs. 1 lit. a, b und d UVG sind nicht einschlägig. Es besteht somit kein Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente. Vorbehalten bleibt das Rückfallsrecht.
8. Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher