Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00159




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1971 geborene X.___ war seit dem 21. Juni 2005 bei der Y.___ tätig und als solche bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (Generali) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 24. Februar 2012 knickte der Versicherten in Z.___ beim Aufstehen beziehungsweise Gehen das rechte Knie nach innen weg. Die Erstbehandlung erfolgte am nächsten Tag noch vor Ort bei Dr. med. A.___ (Urk. 7/20c, Urk. 7/1); ein MRI des rechten Knies wurde am B.___ am 28. Februar 2012 erstellt (Urk. 7/2). Am 1. März 2012 fand eine Untersuchung in der C.___ statt, wobei die verantwortlichen Fachärzte ein Distorsionstrauma mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes, einer medialen Meniskusläsion sowie einer beginnenden medialen Arthrose diagnostizierten (Urk. 7/2). Nach zunächst konservativem Therapieansatz wurde am 18. Juni 2012 ein operatives Vorgehen ins Auge gefasst (Urk. 7/9). In der Folge wurde die Versicherte schwanger und die Kniebeschwerden gingen deutlich zurück, so dass sich die Fachärzte gegen eine Operation entschieden (Bericht vom 31. Juli 2012, Urk. 7/10). Nachdem die Generali anfänglich Leistungen erbracht hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 6. März 2013 ein (Urk. 7/12). Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2013 hielt sie – nach erfolgter Einsprache der Versicherten (Urk. 7/17) – hieran fest (Urk. 7/19 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 14Juni 2013 Beschwerde und beantragte die vollständige Kostenübernahme für sämtliche Leistungen durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin beim Joggen im Dezember 2011 sowie beim Aufstehen von einem Stuhl am 24. Februar 2012 am rechten Knie verletzt habe. Bei beiden Ereignissen fehle es jeweils an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, so dass kein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne vorliege. So werde beim Joggen kein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anstossen geltend gemacht, was den Rahmen des Alltäglichen übersteigen würde. Auch beim Aufstehen vom Stuhl handle es sich um eine normale Köperbewegung, welche nicht von einem aussergewöhnlichen Umstand gestört worden sei. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten habe (Bandläsion, Meniskusriss). Bei beiden Sachverhalten sei jedoch das Vorliegen eines gesteigerten Gefährdungspotentials zu verneinen, so dass auch die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht falle (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr am 24. Februar 2012 beim Aufstehen respektive Anlaufen mit seitlicher Drehung von über 90° mit hohen Schuhen auf einem Pflastersteinweg das Knie nach innen geknickt sei, was in der Folge zu massiven Beschwerden geführt habe. Das leichte Knie- und Fussverdrehen beim Joggen im Dezember 2011 habe sie lediglich auf Hinweis der Beschwerdegegnerin angegeben. Sie habe zu diesem Zeitpunkt keine Instabilität des Kniegelenkes und keine massiven Schmerzen wie am 24. Februar 2012 verspürt (Urk. 1).


3.

3.1    Die für den Bericht der C.___ vom 2. März 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine mediale Meniskusläsion sowie eine beginnende mediale Arthrose am rechten Knie. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe seit zwei bis drei Monaten ein Instabilitätsgefühl beim Treppenlaufen oder auch bei Belastung verspürt, begleitet von einem einschiessenden Schmerz medial. Dann sei es in Z.___ zu dem beschriebenen Einknicken im Sinne eines Valgusstresstraumas gekommen mit deutlichem Instabilitätsgefühl sowie massiven Schmerzen und Schwellung (Urk. 7/2).

3.2    Am 16. Mai 2012 gab die Beschwerdeführerin an, beim Joggen im Dezember 2011 die ersten Symptome verspürt zu haben. Sie habe sich mehrmals den Fuss beziehungsweise das Knie verdreht, eventuell sei das Kreuzband bereits angerissen gewesen (Urk. 7/7).

3.3    Die für den Bericht der C.___ vom 20. März 2013 verantwortlichen Fachärzte hielten fest, dass die Ruptur eines vorderen Kreuzbandes bei einer Patientin in diesem Alter de facto ein Unfallereignis darstelle. Die Kräfte, die nötig seien, um ein Kreuzband ruptieren zu lassen, würden bei gleichförmigen Bewegungen ohne einen speziellen Distorsionsmechanismus nicht erreicht werden. Sowohl die Beschreibung des Unfallhergangs als auch die Beurteilung des MRI würden für einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang sprechen. Die Erwähnung, dass das Kreuzband allenfalls schon im Dezember 2011 angerissen worden sei, stelle eine Laienvermutung dar, welche nicht als fachlich qualifiziert angesehen werden könne; eine Instabilität könne auch aufgrund muskulärer Genese entstehen (Urk. 7/16).


4.

4.1    Was den Sachverhalt im Dezember 2011 betrifft, ist den Angaben der Beschwerdeführerin kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu einer Knie- oder Fussverletzung geführt hat. Ein Unfallgeschehen im Sinne des Gesetzes ist demzufolge von vornherein zu verneinen. Was die Frage nach einem unfallähnlichen Ereignis betrifft, ist anzumerken, dass die Fachärzte der C.___ die erlittene Kreuzbandruptur sowie den Meniskusriss eindeutig auf das Ereignis vom 24. Februar 2012 zurückführen. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor diesem Datum eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat, so dass auch die Annahme eines unfallähnlichen Geschehens ausser Betracht fällt.

4.2    

4.2.1     Was den Sachverhalt vom 24. Februar 2012 betrifft, wird ebenfalls nicht behauptet, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für das Einknicken des Knies verantwortlich war. Ein Unfallgeschehen im Sinne von Art. 4 ATSG ist demnach auch diesbezüglich zu verneinen.

4.2.2    Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin eine Kreuzbandruptur sowie eine Meniskusläsion erlitten hat, was einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entspricht. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung gegeben sind. Dabei ist zu beachten, dass die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen kann, allerdings nur in jenen Fällen, in denen ein gesteigertes Gefährdungspotential zu bejahen ist. Ein solches ist etwa bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu verneinen, so dass etwa blosses Aufstehen und Weggehen nicht zu einer Leistungspflicht des Unfallversicherers führt.

    Das Bundesgericht äusserte sich bereits mehrfach zu diesem Themenkreis und hielt etwa fest, dass die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (nicht publizierte E. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil U 20/00 vom 10. Dezember 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil U 5/02 vom 21. Oktober 2002). Hingegen hat das Gericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil U 198/00 vom 30. August 2001), und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in der nicht publizierten E. 3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Gericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen "nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil U 458/00 vom 24. Oktober 2001; BGE 129 V 466 E. 4.1). Weiter hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor verneint bei einem Knacken im Knie beim in die Hocke gehen ohne unkontrollierte Bewegung (Urteil 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

    Darüber hinaus hat das hiesige Gericht das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung in den folgenden Fällen verneint: leichtes Verdrehen des Knies beim Treppensteigen, Urteil UV.2012.00261 vom 9. April 2013; Drehung des Knies unter Belastung bei Patiententransfer, Urteil UV.2011.00070 vom 13. Juli 2012; Aufstehen von einem Stuhl, Urteil UV.2007.00332 vom 25. November 2008; Verdrehen des Knies mit anhaltendem stechendem Schmerz, Urteil UV.2006.00213 vom 11. Mai 2007; Absitzen bei beengten Platzverhältnissen mit Abdrehung des Knies, Urteil UV.2004.00234 vom 14. Februar 2006.

    Die Kasuistik zeigt, dass ein gesteigertes Gefährdungspotential etwa bei sportlichen Aktivitäten mit ausserplanmässigem Bewegungsablauf angenommen wird oder immer dann, wenn eine plötzliche, brüske, ruckartige oder unkontrollierte Bewegung durchgeführt wurde. Ein solches Geschehen wird von der Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet; auszugehen ist vielmehr von einem planmässigen Aufstehen und Weggehen. Ein Solches ist aber auch mit hohen Schuhen auf Pflastersteinen – wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht – den alltäglichen Lebensverrichtungen zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen.

4.2.3    Was die Frage der Einstellung der Leistungen betrifft, kann entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 5) auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 verwiesen werden. Da keine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen im Raum steht, ist für die Einstellung derselben kein Rückkommenstitel erforderlich.

4.2.4    Zusammenfassend führt dies mangels Unfalls und mangels Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung dazu, dass die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist, und demnach in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty