Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00160
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Stocker
Beschluss vom 28. Juni 2013
in Sachen
Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK
Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 (Urk. 1) erhob die Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK beim Sozialversicherungsgericht des Kanton Zürich (vorsorglich) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 16. Mai 2013 (Urk. 2) betreffend Einstellung der Leistungen an die Versicherte X.___ per 31. Dezember 2012 (Unfall vom 27. Januar 2002).
2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Diese Bestimmung knüpft für die örtliche Zuständigkeit ausschliesslich an den Wohnsitz an und lässt deshalb erkennen, dass der Sitz eines beschwerdebefugten Versicherungsträgers nicht massgebend ist. Dies gilt jedenfalls dort, wo sich die vom Versicherungsträger erhobene Beschwerde auf das Verhältnis zu einer versicherten Person bezieht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 14 zu Art. 58 ATSG). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dasjenige Gericht örtlich zuständig sein, welches einen besonderen Bezug zur Beschwerde führenden natürlichen Person hat (Kieser, a.a.O., N 11 f. zu Art. 58 ATSG).
3. Die versicherte Person, X.___, hat ihren Wohnsitz in Y.___, mithin im Kanton St. Gallen (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1 Beilage S. 1 und Urk. 3/3 S. 1). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG sind die Akten des vorliegenden Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das zuständige Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Stocker
AN/WS/ESversandt