Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00163 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 20. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war beim Y.___ als Pflegerin angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 4. August 2008 als Fahrradlenkerin durch eine sich vor ihr plötzlich öffnende Fahrzeugtüre zu Fall gebracht wurde und ein Schädelhirntrauma mit Kontusionsblutung, Felsenbeinlängsfraktur und Kalottenfraktur sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Verdacht auf Fraktur der 6. Rippe erlitt (vgl. Urk. 7/G1, Urk. 7/M5 S. 1). Nach dem Sturz war die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig und die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten.
1.2 Die nach dem Unfall nötige Hospitalisierung im Z.___ verlief zunächst problemlos. Bis zum 12. August 2008 trat bei der Versicherten indessen eine zunehmende Agitiertheit auf. Am 16. August 2008 erfolgte eine zwischenzeitliche Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung der behandelnden Klinik. Dort stellten die Ärzte zusätzlich die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie. Differentialdiagnostisch zogen sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma in Betracht (vgl. Urk. 7/M5, Urk. 7/M7.1, Urk. 7/M16). Im Oktober 2008 erfolgte eine neurologische Untersuchung bei Verdacht auf neuropsychologische Einschränkungen und chronifizierte Kopfschmerzen (Urk. 7/M9). Am 2. März 2009 verfasste Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der UVZ (vgl. Urk. 7/G24, Urk. 7/G42) zunächst einen psychiatrischen Bericht (Urk. 7/M20) und hernach das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25). In den Akten finden sich sodann Berichte über neurologische und neuropsychologische Untersuchungen (Urk. 7/M21, Urk. 7/M23, Urk. 7/M27, Urk. 7/M30, Urk. 7/M40, Urk. 7/M41), das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2012 (Urk. 7/M47) und verschiedene andere ärztliche Berichte (Urk. 7 M19, Urk. 7/M22, Urk. 7/M24, Urk. 7/M28, Urk. 7/M29, Urk. 7/M31, Urk. 7/M32, Urk. 7/M39, Urk. 7/M42-46).
1.3 Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 verneinte die UVZ eine über den 13. Oktober 2012 hinausgehende Leistungspflicht und stellte ihre Leistungen ein (Urk. 7/G213). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Einsprache. Sie beantragte, die bisherigen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten seien weiterhin zu erbringen, eventualiter seien ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 7/G220). Die Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G227).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 erhob die Versicherte am 28. Juni 2013 Beschwerde, mit welcher sie die im Einspracheverfahren gestellten Anträge erneuerte (Urk. 1). Die UVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu geltende Praxis zutreffende Ausführungen zur Leistungspflicht und insbesondere zur Frage des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und gesundheitlicher Schädigung gemacht. Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auch die geltenden Beweisgrundsätze genannt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3 lit. a-c). Auf die erwähnten Ausführungen ist zu verweisen.
2.
2.1 Strittig ist, ob nach dem 13. Oktober 2012 noch unfallkausale Beschwerden vorgelegen haben. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/G213) hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 13. Oktober 2012 aufgehoben und dies mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bestätigt. Gestützt auf die eingeholten ärztlichen Gutachten verneinte sie bezüglich der psychischen Erkrankung (Schizophrenie) einen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. August 2008. Bezüglich der physischen Beeinträchtigungen (Tinnitus/Hörverminderung) bejahte sie einen Kausalzusammenhang, verneinte aber eine Auswirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit (vgl. Urk. 2 S. 5 lit. j, k u. p).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, sie habe nach wie vor Anspruch auf Leistungen. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem relevanten Vorzustand aus. Der gesundheitlich massgebende Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt worden. Es fehle namentlich an einer neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung. Dass eine erste neuropsychologische Untersuchung aus psychischen Gründen habe abgebrochen werden müssen, habe die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer gesetzlichen Ermittlungspflicht entbunden. Die neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 9. Dezember 2010 sei ohne ergänzende neuropsychologische Begutachtung unvollständig (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 5 ff.).
3.
3.1 Neurologisch wurde die Beschwerdeführerin von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht. Im Gutachten vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/M40) legte Prof. C.___ seine Erkenntnisse ausführlich dar (Urk. 7/M40 S. 23 ff.). Eine neuropsychologische Untersuchung fand indessen nicht statt. Diese scheiterte am Widerstand Beschwerdeführerin. Prof. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe der Neuropsychologin (Dipl. psych. D.___, MSc.) vorgeworfen, sie nicht ernst genommen und ausgelacht zu haben. In der Folge sei eine Fortsetzung der Exploration nicht mehr möglich gewesen (Urk. 7/M40 S. 22). Ohne die neuropsychologische Untersuchung könne die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen nicht beurteilt werden (Urk. 7/M40 S. 27).
3.2 Anlässlich der 2012 erfolgten psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. B.___ erwähnte die Beschwerdeführerin weiterhin bestehende Wortfindungsstörungen und Gedächtnisprobleme (Urk. 7/M 47 S. 11). Zu den erhobenen Befunden hielt Dr. B.___ fest, die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere die Aufmerksamkeit und die Konzentration, seien durchwegs normal gewesen und es habe sich im Laufe der Untersuchung kein Leistungsabfall gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich an viele Details erinnern können und habe gerne darüber berichtet. Sie habe über ein intaktes Zeitraster verfügt. Der Denkprozess sei formal über weite Strecken geordnet, jedoch durchwegs eigenlogisch gewesen. Einzelne Male sei es zu Gedankenausreissern gekommen und die Beschwerdeführerin habe ihr ursprüngliches Denkziel verloren. Wortfindungsstörungen seien während der insgesamt 200 Minuten dauernden Exploration keine aufgetreten (Urk. 7/M47 S. 13). Bereits während der Begutachtung durch Dr. A.___, die sich über insgesamt sechs Monate erstreckt und drei Explorationen umfasst habe, sei eine Abnahme der kognitiven Beeinträchtigungen dokumentiert. Die Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit belege eine generelle Erholung der Störungen durch die traumatische Hirnverletzung. Für eine präzise Objektivierung allfälliger kognitiver Pathologien sei allerdings eine neuropsychologische Untersuchung nötig (Urk. 7/M47 S. 18).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass beim jetzigen Erkenntnisstand über die Unfallkausalität neuropsychologischer Beeinträchtigungen nicht entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin ordnete trotz der klaren Empfehlung von Dr. B.___ keine weitere neuropsychologische Untersuchung an, insbesondere nicht mittels eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Kurzbericht von Dr. phil. E.___, Fachpsychologe FSP für Psychotherapie, Psychologie und Rechtspsychologie, vom 2. Juli 2010 (Urk. 7/M30) erfüllt die Anforderungen an eine neuropsychologische Begutachtung nicht. Erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kann bei fortgesetzter Verweigerung der Mitwirkungspflicht ohne weitere Abklärungen aufgrund der Akten entschieden werden. Da es sich um eine bisher ungeklärte Frage handelt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) ist die Sache zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- für die allesamt vor dem 31. Dezember 2014 erbrachten Bemühungen auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch hernach neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm