Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00169




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 31. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft

Steinengraben 41, 4003 Basel

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst

Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war als Geschäftsleiter der Y.___ bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss der Unfallmeldung vom 24. Oktober 2012 am 8. September 2012 beim seitlichen Versetzen und Anheben einer Waschmaschine einen plötzlichen Schmerz in der rechten Beinseite verspürte (Urk. 7/UM). Die Erstbehandlung fand am 8. Oktober 2012, bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, statt, der die Diagnose einer Adduktorenzerrung rechts mit leichten Restbeschwerden stellte (Bericht vom 19. Dezember 2012, Urk. 7/M2). Am 9. November 2012 machte der Versicherte ergänzende Angaben zur Unfallmeldung (Urk. 7/M1).

1.2.    Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 teilte die National dem Versicherten mit, dass sie mangels Unfalls und unfallähnlicher Körperschädigung keine Leistungen für den Vorfall vom 8. September 2012 erbringe (Urk. 7/K2). Der Versicherte erklärte sich mit E-Mail vom 11. März 2013 damit nicht einverstanden (Urk. 7/K3). Mit Verfügung vom 15. März 2013 verneinte die National wie angekündigt einen Leistungsanspruch aufgrund des Ereignisses vom 8. September 2012 (Urk. 7/K5). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2013 Einsprache (Urk. 7/K6) und reichte die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/M5) und des Instituts für Radiologie des B.___ vom 6. Mai 2013 über die Magnetresonanz-(MR-)Arthrographie (Urk. 7/M4) zu den Verwaltungsakten (Urk. 7/K9). Die National wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 ab (Urk. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei die Leistungspflicht der National aufgrund des Unfallereignisses vom 8. September 2012 festzustellen (Urk. 1 S. 3). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des B.___ vom 10. Juni 2013 zu den Akten (Urk. 3/1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E., je mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Ausser dem natürlichen setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2). Bei somatischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers jedoch praktisch keine Rolle, weil dieser auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 286 E. 3a, 117 V 359 E. 5d/bb mit Hinweisen).

1.5    Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.

    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgericht 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der ereignisnahen übereinstimmenden Schilderungen am 8. September 2012 beim Anheben und seitlichen Verschieben einer Waschmaschine einen plötzlich einschiessenden Schmerz in das rechte Bein erlitten habe. Damit sei der natürliche Bewegungsablauf durch nichts Programmwidriges wie Ausrutschen, Stolpern oder einen Sturz beeinflusst worden, wobei auch eine Drehbewegung nach rechts kein ungewöhnliches Geschehen darstelle, weshalb mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors der Unfallcharakter des Ereignisses vom 8. September 2012 zu verneinen sei. Auch liege keine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 2 S. 7 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei von der Beschwerdegegnerin nie eine detaillierte Beschreibung des Unfallherganges verlangt oder nachträglich eingefordert worden. Das zur Verfügung gestellte Formular lasse auch keine exakte Detaillierung zu. Es könne dort nur der Ort, die Zeit und kurz die Ursache beschrieben werden. Zudem sei von der Beschwerdegegnerin bereits per 25. Oktober 2012 mit der Ausstellung eines Apothekerscheins eine Unfallnummer eröffnet worden. Erst im Februar 2013 sei nach zwei Arztberichten von Dr. Z.___, der aufgrund seiner allgemein praktizierenden Möglichkeiten irrtümliche Diagnosen gestellt habe und ihn an einen Spezialisten überwiesen habe, eine formlose Ablehnung erfolgt. Wenn im Einspracheentscheid festgehalten werde, dass der Vertrauensarzt Dr. C.___ den Fall nicht beurteilen könne und dass keine weiteren Abklärungen bestünden, bedeute dies, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch ohne Begründung gestützt auf Unkenntnis ablehne. Die Beschwerdegegnerin habe von ihm nie aktiv Dokumente, etwa Arztberichte eingefordert. Stets sei er es gewesen, der sämtliche Dokumente zur Einsicht und Beurteilung der Beschwerdegegnerin vorgelegt und so jederzeit die Situation transparent aufgezeigt habe. Die Argumente der Beschwerdegegnerin würden sich auf einen Allgemeinpraktiker und nicht auf die Beurteilung von Fachärzten abstützen. Alle von den ausgewiesenen Fachärzten des B.___ und Dr. A.___ würden eindeutig auf einen traumatischen Vorfall der Verletzung entsprechend dem beschriebenen Unfall hinweisen (Urk. 1 S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens vom 8. September 2012 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.

2.4    Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage. Entscheidwesentlich ist daher nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall zu qualifizieren ist. Diese Frage ist insbesondere nicht durch die ärztlichen Stellungnahmen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.5). Es ist diesbezüglich somit unerheblich, ob die Fachärzte des B.___ und Dr. A.___ einen Zusammenhang zwischen den von ihnen gestellten Diagnosen (Läsion des Labrum acetabulare bei Femurkopfdysplasie [Taillierungsstörung] mit myofascialem Schmerzsyndrom ausgehend von der Adduktorenmuskulatur rechts, Bericht von Dr. A.___ vom 13. Mai 2013 Urk. 7/M5 S. 1; Status nach traumatischer Hüftdistorsion rechts bei morphologisch femoroacetabulärem Impingement, Bericht des B.___ vom 10. Juni 2013, Urk. 3/1) und dem Ereignis vom 8. September 2012 bestätigten. Diese Frage betrifft den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. E. 1.3 hiervor) und ist überhaupt erst von Bedeutung und zu prüfen, wenn ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vorliegt.


3.

3.1    

3.1.1    Das Ereignis vom 8. September 2012 wurde in der Unfallmeldung wie folgt beschrieben: „Seitliches Versetzen und Anheben der Waschmaschine auf die darunter befindliche Schalldämmplatte. Plötzlicher Schmerz in der rechten Beinseite.“ (Urk. 7/UM).

    Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M1) schrieb der Beschwerdeführer am 9. November 2012 auf die Frage, „Wo, wann und wie hat sich der Unfall zugetragen? Genaue Schilderung mit Angabe über Unfallort, Zeit Ursache und Unfallhergang.“ das Folgende: „Beim Versetzen der Waschmaschine an der Hardgutstr. 50a, 8408 Winterthur im UG im Waschraum, am 08.09.12 um 1415 Uhr. Zerrung an Bein und Oberschenkel rechts durch seitliche Drehbewegung“. Die Fragen, ob es sich um eine gewohnte Tätigkeit handelte und ob sich etwas Besonderes wie Sturz, Ausrutscher etc. ereignet habe, beantwortete der Beschwerdeführer je mit „Nein“. Zur Frage, wann sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten, schrieb er „Plötzliches Stechen im Oberschenkel wie ein Messerstich“ (Urk. 7/M1 S. 1).

    Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 19. Dezember 2012 Folgendes fest: „Am 8. September Waschmaschine verschoben -> plötzliche hefige Leistenschmerzen re (Urk. 7/M2).

3.1.2    Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 8 f., Urk. 6 S. 3), fehlt es bei diesen anfänglichen Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie einem Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG ausmachen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf mit seitlichem Versetzen und Anheben der Waschmaschine selbst mit einer seitlichen Drehbewegung keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als ungewöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen, RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Auch die in der Unfallmeldung aufgeführten Worte „plötzlicher Schmerz“ (Urk. 7/UM) und „Zerrung an Bein und Oberschenkel rechts durch seitliche Drehbewegung“ im Fragebogen (Urk. 7/M1 S. 1) lassen für sich allein nicht auf eine den normalen Bewegungsablauf störende Programmwidrigkeit schliessen. Zwar erfolgte die seitliche Drehbewegung unter der Last des Gewichts einer unhandlichen Waschmaschine. Jedoch ist davon auszugehen, dass die seitliche Drehbewegung im Rahmen des ordentlichen körperlichen Koordinationsablaufes beim Anheben und Verschieben der Waschmaschine erfolgte, zumal der Beschwerdeführer die Frage, ob sich etwas Besonderes wie Sturz, Ausrutscher etc. ereignet habe, mit „Nein“ beantwortete (Urk. 7/M1 S. 1).

    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Heben oder Verschieben einer Last nur dann als ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffes anzunehmen, wenn ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt war und dieser zu einer Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 E. 3b). So waren die entsprechenden Voraussetzungen nach der Rechtsprechung etwa beim Heben einer Lautsprecherbox (30 kg), einer 85 kg schweren Steinplatte, eines Radiators (100 kg) oder einer 200 kg schweren Glasscheibe (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.4 mit Hinweisen) nicht erfüllt. Hier ist ein solcher ganz ausserordentlicher Kraftaufwand daher zu verneinen, denn eine Waschmaschine in einem Wohnhaus wiegt selbst in einer grösseren Version jedenfalls nicht über 200 Kilogramm.

    Der Unfallbegriff ist bei den bis Mitte Dezember 2012 aktenkundigen Darstellungen des Ereignisses vom 8. September 2012 somit nicht erfüllt.

3.2    

3.2.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2013 die fehlenden Voraussetzungen und die Verneinung des Leistungsanspruchs mitgeteilt hatte (Urk. 7/K2), schilderte dieser den Unfallhergang vom 8. September 2012 in seiner E-Mail vom 11. März 2013 folgendermassen: „Durch das Anheben beim Verschieben der Waschmaschine ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte und unerwartete Gewichtsverlagerung erfolgt die eine seitliche Drehbewegung auslöste um grössere Körpereinwirkung zu verhindern, dabei wurden meine Adduktoren rechts beschädigt an denen ich heute noch Schmerzen verspüre. Mit der Gewichtsverlagerung der Waschmaschine, ist der ungewöhnliche äussere Faktor gegeben weshalb meine Fall im Sinne des Gesetzes auch ein Unfall darstellt.“ (Urk. 7/K3).

    In der Einsprache vom 11. April 2013 hielt der Beschwerdeführer zum Unfallhergang schliesslich fest: „Der Unfallablauf war so, dass aufgrund der aus den Händen gleitender Waschmaschine ich genötigt war eine Fluchtbewegung zu machen, um einen schwerwiegenderen Schaden der Füsse durch Brüche und/oder Quetschungen vermeiden konnte. Die folgende Bewegung hat jedoch die bis heute andauernden schmerzhafte Verletzung zur Folge.“ (Urk. 7/K6).

    In der Beschwerdeschrift beschrieb der Beschwerdeführer den Unfallhergang folgendermassen: Am 8. September 2012 habe sich durch plötzliches Ausgleiten der getragenen Maschine aus den Händen ein Unfall ereignet. Das Ausgleiten mit Fallenlassen der Maschine habe eine seitliche Rückzugsbewegung verursacht, um eine Verletzung der Beine und Füsse zu verhindern. Das unerwartete Abrutschen der Maschine mit der unerwarteten und abrupten Rettungsbewegung habe einen plötzlichen Schmerz, wie einen Messerstich, in der rechten Hüfte ausgelöst (Urk. 1 S. 3).

3.2.2    Die vom Beschwerdeführer in der Einsprache erstmals vorgebrachte Behauptung, die Waschmaschine sei aus den Händen geglitten (respektive - gemäss der Beschwerde - fallengelassen worden), so dass es zu einer Fluchtbewegung respektive - gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift - zu einer seitlichen Rückzugsbewegung gekommen sei, stellt keine Präzisierung des aktenmässigen Sachverhalts dar, welche das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1.5 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine neue, abweichende Tatsachenbehauptung, welche zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschwerdeführer bereits von der ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin und deren Begründung Kenntnis hatte.

    Da weder nach der Darstellung in der Unfallmeldung (Urk. 7/UM) noch nach jener im Fragebogen vom 9. November 2012 (Urk. 7/M1) oder im Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/M2) ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auszumachen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Merkmal ohne weiterführende Sachverhaltsabklärungen zum Ereignis vom 28. Oktober 2011 verneinte.

3.2.3    Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist es unzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin nie vom Beschwerdeführer verlangt habe, dass er den Unfallhergang genau schildere. Denn im von ihm ausgefüllten Formular wurde um eine genaue Schilderung des Unfallereignisses mit Angabe nicht nur des Unfallortes, der Zeit und der Ursache, sondern auch des Unfallhergangs gebeten sowie zusätzlich nach besonderen Vorkommnissen gefragt (Urk. 7/M1). Auch wurde der Detaillierungsgrad der Schilderung nicht durch das Formular begrenzt. Es ist einem Versicherten zumutbar, ein Beiblatt zu verwenden oder die Antwort auf der Rückseite auszuführen, wenn der Platz auf dem Formular für die Schilderung nicht ausreicht. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem gemeldeten Ereignis vom 8. September 2012 eine Fallnummer zuordnete, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten und insbesondere keinen Anspruch ableiten.

3.3    Mit der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten rechtsprechungsgemäss auf die ereignisnahen Schilderungen gemäss Erwägung 3.1.1 hiervor abzustellen. Mangels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist der Vorfall vom 8. September 2012 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.


4.

4.1    Damit bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt (vgl. Erwägung 1.2 hiervor). Zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn-fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2).

4.2    Von den in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 145 E. 2b) aufgeführten Schädigungen fallen hier lit. b, Verrenkungen von Gelenken, und lit. e, Muskelzerrungen in Betracht.

    Eine unfallbedingte Muskelzerrung im Sinne von lit. e von Art. 9 Abs. 2 UVV ist angesichts der vorliegenden Aktenlage zu verneinen. Zwar hatte der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ anlässlich der Behandlung vom 8. Oktober 2012 aufgrund der allein klinischen Untersuchung die Diagnose einer Adduktorenzerrung rechts mit leichten Restbeschwerden gestellt (Urk. 7/M2). Jedoch stellte sich bei der bildgebenden Abklärung am B.___ im Mai 2013 heraus, dass die anhaltenden belastungsabhängigen Leistenschmerzen rechts auf eine Labrumsion bei morphologisch femoro-acetabulärem Impingement zurückzuführen waren (Urk. 7/M4-M5, Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnet die Diagnose einer Adduktorenzerrung als irrtümliche Diagnose (Urk. 1 S. 2).

    Die Ärzte des B.___ stellten mehr als ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 8. September 2012 sodann die Diagnose einer traumatischen Hüftdistorsion rechts bei morphologisch femoroacetabulärem Impingement (Bericht des B.___ vom 10. Juni 2013, Urk. 3/1). Jedoch werden nach der Rechtsprechung zu lit. b hiervon nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst, nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen; SVR 2009 UV Nr. 34 S. 118, Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 8.1 und 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3). Eine eigentliche Luxation des Hüftgelenkes ist beim Beschwerdeführer nicht ausgewiesen und wird von ihm denn auch nicht behauptet.

4.3    Aus den ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass keine solche Schädigung vorliegt. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Bestimmung.


5.    Da das Ereignis vom 8. September 2012 weder einen Unfall im Rechtssinne gemäss Art. 4 ATSG darstellt, noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann