Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00172




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer

Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich






Sachverhalt:

1.    Die 1972 geborene X.___ meldete am 4. März 2009 bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) einen am 12. Februar 2009 stattgehabten Bagatellunfall. Der Unfallhergang wurde einmal umschrieben als Ausrutschen der Buffetangestellten auf dem nassen Boden, und ein andermal gab die Versicherte an, sie habe von einem Mitarbeiter einen Schlag mit einem Gummischrubber an den rechten lateralen Fussrand erhalten. Die Versicherte war forthin arbeitsunfähig. Die ärztliche Behandlung nahm am 3. März 2009 beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, ihren Anfang. Dieser diagnostizierte eine Kontusion des lateralen rechten Fussrandes. Bildgebend war keine Fraktur ersichtlich (Urk. 10/8). Die Mobiliar richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten, insbesondere für die Sanierung einer später als Zufallsbefund festgestellten osteochondralen Läsion am Talus rechts medialseitig auf. Der postoperative Verlauf zeigte sich verzögert und es trat eine Schmerzsymptomatik in den Vordergrund.

    Im Juli 2011 wurde die Versicherte observiert. Am 30. September 2011 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, im Auftrag der Mobiliar ein Gutachten. Er diagnostizierte ein unfallkausales chronifiziertes Schmerzsyndrom am rechten Fuss und hielt in seinem Zumutbarkeitsprofil fest, der Versicherten seien alle sitzend auszuführenden Tätigkeiten im Vollpensum zumutbar. Nicht zumutbar seien vorwiegend im Stehen und Gehen auszuführende Arbeiten und solche, die in unebenem oder abschüssigem Gelände ausgeführt werden müssten. Auch Arbeiten, die Zwangshaltungen des rechten Fusses, Kauern oder Knien beinhalteten, seien nicht zumutbar. Dasselbe gelte für das Heben und Tragen von Lasten über 5 – 10 kg und das repetitive Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Diese Tätigkeiten würden zu einer vermehrten Belastung des rechten Fusses führen. Die angestammte Tätigkeit als Buffetangestellte sei ihr nicht mehr zuzumuten (Urk. 10/118/26). Am Tag der Begutachtung (22. September 2011) wurde die Versicherte nochmals observiert. Mit Verfügung vom 25. November 2011 stellte die Mobiliar ihre Leistungen per 29. Februar 2012 ein (Urk. 10/123). Im Zuge des Einspracheverfahrens legte die Mobiliar die Observationsaufnahmen und –dokumentationen dem Gutachter zur Stellungnahme vor. Mit Ergänzungsgutachten vom 6. Dezember 2012 kam Dr. Z.___ zum Schluss, seine Beurteilung habe auch nach Durchsicht der Observationsergebnisse nach wie vor Bestand (Urk. 10/161). Gestützt darauf wies die Mobiliar die Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2013 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, mit Eingabe vom 8. Juli 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer Rente ab 1. März 2012 und die Übernahme von Heilbehandlungskosten über den 1. März 2012 hinaus beantragen. Eventualiter sei die Sache an die Mobiliar zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt genügend abkläre. In prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es sei sämtliches Beweismaterial betreffend Observationen aus dem Recht zu weisen und zu vernichten.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

    Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung und bestellte Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 11).

    Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin Replik erstatten und an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 31. März 2014 an ihrem Antrag fest (Urk. 21).

    Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei sämtliches Beweismaterial über die Observation vom 1. bis 17. Juli 2011 und vom 30. September 2011 aus dem Recht zu weisen und zu vernichten (Urk. 1 S. 3). Zur Begründung bringt sie vor, die Observation sei nicht rechtmässig erfolgt (Urk. 1 S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin teilt diese Ansicht nicht (Urk. 9 S. 10 f.). Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelange, die Observationen seien rechtskonform angeordnet und beschafft worden, lässt die Beschwerdeführerin die Sichtung der Aufnahmen durch das Gericht beantragen, da die Parteien über deren Interpretation nicht einig seien und der Detektiv den schriftlichen Bericht klarerweise im Interesse der Beschwerdegegnerin verfasst habe (Urk. 1 S. 10).

1.2    Das Bundesgericht hat in BGE 135 I 169 festgehalten, dass Art. 43 des Bundes-gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen vorzunehmen hat, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG, der eine allgemeine Auskunfts-pflicht der versicherten Person statuiert, eine ausreichende gesetzliche Grund-lage für die Anordnung einer Überwachung durch einen Privatdetektiv durch die Unfallversicherung darstellt (E. 5.4). Ferner hat es das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre mit der Begründung bejaht, dass dieses darin liege, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (E. 5.5). Auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei einer Observation durch einen Privatdetektiv hat das Bundesgericht bejaht, da eine solche geeignet und oftmals auch erforderlich sei, eine unmittelbare Wahrnehmung wiederzugeben
(E. 5.6). Schliesslich hatte es bereits in BGE 129 V 323 E. 3.3.3 festgehalten, dass die Verwertung der aus einer beschränkten Überwachung durch einen Privatdetektiv erlangten Beweismittel den Kerngehalt des Schutzes auf Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV nicht angreife.

1.3    Die Beschwerdeführerin wurde während insgesamt zwei Tagen im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch einen Privatdetektiv überwacht, nachdem sie mehr als zwei Jahre nach dem Bagatellunfall vom 12. Februar 2009 noch Unfalltaggelder aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezog. Da die Ärzte der Klinik A.___ die lange Arbeitsunfähigkeit nach der Schraubenentfernung vom 13. Oktober 2010 (Operationsbericht [Urk. 10/87]) nicht mehr objektiv erklären konnten (Berichte vom 14. Dezember 2010 [10/89], vom 10. März 2011 [Urk. 10/88.2], vom 10. Mai 2011 [Urk. 10/98] und vom 11. Juli 2011 [Urk. 10/104]), war eine Überwachung nicht unverhältnismässig. Die Überwachung erfolgte zudem nur im öffentlichen Raum und nur in Bezug auf allgemeine alltägliche Verrichtungen, so dass auch diesbezüglich die Privatsphäre der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Die Observation erfolgte daher rechtmässig, und auch die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, die Dokumentation sei nicht objektiv gehalten, finden in den Akten keine Stütze
(vgl. Urk. 10/155.2). Vielmehr sind die Beobachtungen neutral geschildert und die Bilder entsprechen den vom Detektiv niedergeschriebenen Beobachtungen ebenso wie den Interpretationen durch Dr. Z.___. Es kann daher grundsätzlich darauf abgestellt werden. Ein schützenswertes Interesse an der Vernichtung oder Ausserachtlassung der Observationsergebnisse besteht nicht.

    Wie nachfolgend jedoch zu zeigen sein wird, ist es für die Beurteilung der strittigen Fragen nicht erforderlich, die Observationsergebnisse zu würdigen, da Sachverhalt und Rechtslage auch ohne sie ausreichend geklärt werden können.


2.    Die Beschwerdegegnerin entschied mit Verfügung vom 25. November 2011, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Integritätsentschädigung habe (Urk. 10/123/4), was diese im Einspracheverfahren bestritt. Dort beantragte sie eine Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 10/139/5). Mit angefochtenem Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, es liege kein Integritätsschaden vor (Urk. 2/11). Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschwerde keine Integritätsentschädigung mehr beantragen (Urk. 1).

    Die Beschwerdeführerin beantragt eine Rente ab 1. März 2012 und gleichzeitig Heilbehandlung über diesen Zeitpunkt hinaus, nicht aber Taggelder (Urk. 1
S. 3). Diese Anträge sind widersprüchlich, denn der Rentenanspruch entsteht erst, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]).

    Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der Heilbehandlungskosten ab 1. März 2012 verneinte und ob ein Rentenanspruch in diesem Zeitpunkt entstanden ist oder nicht.


3.    

3.1    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen.

    Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfall-versicherer zu gewähren sind, kann dem ersten Kapitel des UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fällt die Heilbehandlung dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (E. 4.3 des erwähnten Bundesgerichtsentscheids).

3.2    Gemäss den Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. September 2011 (Urk. 10/118) und vom 6. Dezember 2012 (Urk. 10/161) war die Beschwerdeführerin wohl bereits ab 15. Juni 2009 wieder arbeitsfähig (Urk. 10/118/29). Er hielt fest, leidensangepasste Tätigkeiten seien ihr ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (22. September 2011, Urk. 10/118/1 und 25) wieder zuzumuten (Urk. 10/118/25 und 29, Urk. 10/161/22).

    Zur Behandlung hielt er fest, durch eine kombinierte psychologisch / somatische Schmerztherapie könne wahrscheinlich ein besseres Heilergebnis erzielt werden. Weitere operative Eingriffe seien nicht indiziert. Behandlungsziel sei die Schmerzreduktion bzw. das Erlernen von Strategien zur Schmerzbewältigung. Der Fallabschluss sei eventuell auf Ende des Jahres 2011 festzulegen (Urk. 10/118/27). Eine medikamentöse Schmerztherapie und allfällige Hausarztkonsultationen seien allenfalls indiziert (Urk. 10/161/21).

3.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.4    Dr. Z.___ beantwortete die sich stellenden Fragen in seinem Gutachten vom 30. September 2011 (Urk. 10/118), insbesondere jene der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit und der Therapiebedürftigkeit, umfassend. Er untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend (Urk. 10/118/17 f.) und setzte sich kritisch mit den Vorakten auseinander (Urk. 10/118/19 f.). Seine Beurteilung beruht auf seinen Untersuchungsergebnissen, den Angaben der Beschwerdeführerin und der Anamnese anhand der Akten (Urk. 10/118/14 f. und 2 f.). Er berücksichtigte auch das Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 10/118/21 und 23). Er zeigte auf, dass sich anlässlich der Bildgebung keine Grundlage für die Schmerzen der Beschwerdeführerin finden liess und dass aus diesem Grund von einer sich verselbständigten Schmerzproblematik auszugehen sei (Urk. 10/118/24). Dass er unter diesen Umständen zum Schluss kam, der Beschwerdeführerin seien alle sitzenden Tätigkeiten vollzeitig zumutbar, leuchtet ein. Dies insbesondere deshalb, weil Dr. Y.___ bereits am 7. Juli 2009 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 15. Juni 2009 ausgegangen war (Urk. 10/16/2) und auch der behandelnde Chirurg Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2009 attestiert hatte (Urk. 10/21/2). Die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ gingen nach dem Eingriff vom 31. März 2010 ab dem 1. August 2010 ebenfalls von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten aus (Urk. 10/72) und attestierten die vollständige Arbeitsunfähigkeit nach dem Eingriff vom 13. Oktober 2010 (Urk. 10/92, 10/96, 10/99 und 10/102) vor allem aufgrund der vorgebrachten massivsten Schmerzen, die sie als chronifizierte Schmerzproblematik interpretierten (Urk. 10/104). Das Gutachten ist damit überzeugend und beweiskräftig.

3.5    In seinem Ergänzungsgutachten vom 6. Dezember 2012 bezog Dr. Z.___ die Observationsergebnisse mit ein (Urk. 10/161). Er zeigte auf, dass die Observationsergebnisse aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten nicht in Frage stellen, sondern bestätigen würden. So hielt er fest, die Beschwerdeführerin verfüge trotz ihrer Adipositas über eine recht gute körperliche Beweglichkeit, sei es im phasenweise recht zügigen und flüssigen Gangbild mit Stöcken, beim Bücken, wo das rechte Bein gleich oder stärker belastet werde als das linke, beim Sich-Wieder-Aufrichten nach dem Aufheben eines Gegenstandes vom Boden oder beim Aufstehen aus sitzender Position. Auch Drehbewegungen des Körpers mit konsekutiver Rotation in den Sprunggelenken und das Rückwärtsgehen zeige sich in den Aufnahmen als problemlos durchführbar. Die Aufnahmen würden auch zeigen, dass mehrminütige Stehphasen problemlos toleriert würden. Im Weiteren hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin ärztlicherseits schon mehrmals geraten worden sei, die Stöcke nicht mehr zu benutzen, weil dies aufgrund der objektiven Befunde nicht indiziert sei. Sie habe aber diese Anordnung nie befolgt (Urk. 10/161/19 f.). Dass er anhand dieser Tatsachen zum Schluss kam, das Gutachten vom 30. September 2011 sei auch nach Kenntnis der Observationsergebnisse nicht abzuändern, leuchtet ohne Weiteres ein.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2011 für alle sitzenden Tätigkeiten zu 100 % einsetzbar. Solche finden sich entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ob mittels Physio- oder Schmerztherapie eine Besserung des Zustandes hätte herbeigeführt werden können oder nicht, spielt für die Frage des Fallabschlusses keine Rolle, da die Beschwerdeführerin nach einhelliger Meinung die angestammte Tätigkeit nicht mehr, leidensangepasste (sitzende) Tätigkeiten dagegen vollzeitlich ausüben kann. Daran hätte auch eine weitere Therapie nichts geändert. Der Fallabschluss per Ende Februar 2012 ist daher nicht zu beanstanden. Allfällige weiterhin anfallende Heilbehandlungskosten gehen zulasten der Krankenkasse.


4.

4.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

4.2    Die Parteien sind sich uneinig über die Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 1 S. 14-15, Urk. 2 S. 10, Urk. 9 S. 13, Urk. 13 S. 10).

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin legte dieses in ihrer Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 10/123) gestützt auf die Angaben in der Unfallmeldung vom 5. März 2009 (Urk. 10/6/3) auf Fr. 43‘225.-- fest. Auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von diesem Valideneinkommen aus (vgl. Vorbescheid vom 12. Januar 2011 [Urk. 10/135]). Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid die Notwendigkeit einer Parallelisierung (Urk. 2 S. 10).

    Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass das Valideneinkommen 24 % unter dem Tabellenlohn liege, weshalb nach Abzug der 5%igen Erheblichkeitsgrenze eine Parallelisierung vorgenommen werden und das Valideneinkommen daher höher ausfallen müsse (Urk. 1 S. 14).

4.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen).

    Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

    Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58
E. 3.4.3 in fine).

    Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

    Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

4.2.3    Mutmasslicher Rentenbeginn ist der 1. März 2012, weshalb die Einkommensverhältnisse des Jahres 2012 massgeblich sind. Der Beschwerdeführerin sind sitzende Tätigkeiten noch zu 100 % zuzumuten. Die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde im Jahr 2009 tatsächlich Fr. 3‘500.-- pro Monat bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche verdient, womit sich für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 43‘196.80 ergibt (3‘500 x 12/ 126.1 x 127.4 / 100 x 101.8 [indexiert gemäss Nominallohnindextabelle T1.2.93_I, Pos. Total, 2009 und 2010, und Nominallohnindextabelle T1.10, Pos. Total]).

    Der standardisierte Bruttolohn (Tabellengruppe A) der Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE, vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1) beträgt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (BGE 129 V 472 E. 4.3.2) Fr. 53‘806.15 (4‘225 x 12 / 100 x 101.8 / 40 x 41.7 gemäss LSE Tabelle TA1, Pos. Total, Frauen, Niveau 4 und Tabelle über die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Pos. Total). Der Tabellenlohn liegt demnach rund 24.5 % über dem effektiv erzielten Einkommen. Eine Parallelisierung hat demnach stattzufinden. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 51‘115.85 (53‘806.15 x 0.95).

4.3    Die Berechnung des Invalideneinkommens ist ebenfalls umstritten. Insbesondere sind die Parteien sich darüber uneins, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei oder nicht (Urk. 1 S. 14, Urk. 2 S. 10, Urk. 9 S. 14, Urk. 13 S. 10).

4.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).         

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben können. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditäts-fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.3.2    Der Beschwerdeführerin sind sitzende Tätigkeiten noch vollumfänglich zuzumuten. Der bereits im Rahmen des Valideneinkommens berechnete Tabellenlohn und damit das Invalideneinkommen beträgt Fr. 53‘806.15 (vgl. E. 4.2.3). Ein leidensbedingter Abzug ist nicht gerechtfertigt, weil lohnmindernde invaliditätsfremde Faktoren bereits bei der Parallelisierung berücksichtigt wurden.

4.4    Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 0 %. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rente abgelehnt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos. Die gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) erweist sich damit als unbegründet.

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, wird für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenan-satzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 21. Oktober 2014, mit welcher ein Aufwand von 17.72 Stunden und Barauslagen von Fr. 314.30 ausgewiesen werden (Urk. 24), mit Fr. 4‘166.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, Zürich, wird mit Fr. 4‘166.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

- Fürsprecher René W. Schleifer

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa