Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00173




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann

Mainaustrasse 45, 8008 Zürich


gegen


Basler Versicherung AG

Unfallversicherung

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller

Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich







Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1966 geborene X.___ arbeitete mit einem Beschäftigungsgrad von 50-60 % als Verkäuferin in der Bäckerei-Konditorei Y.___ (Urk. 12/I/2.1, Urk. 12/I/4.43 S. 18) und war bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen Unfälle versichert, als sie am 19. März 2008 stürzte und dabei eine Fraktur des dominanten rechten Handgelenks und Arms erlitt. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine stark dislozierte, distale, intraartikuläre Radiusfraktur Typ Smith rechts mit Abriss des Processus styloideus ulnae (Urk. 12/I/3.1).

1.2    Trotz zweier Operationen am 19. März 2008 (Urk. 12/I/3.1) und am 21. März 2011 (Urk. 12/I/3.46) bestanden weiterhin Beschwerden. Deshalb holte die Basler, welche aufgrund des Unfalls bis anhin Taggelder ausgerichtet und die Kosten der Heilbehandlung übernommen hatte, das interdisziplinäre medizinische Gutachten des Z.___ vom
27. März 2012 ein (Urk. 12/I/4.43). Gestützt darauf verfügte die Basler am
20. August 2012 die Einstellung der Übernahme der Heilungskosten per
31. Dezember 2012, die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von
Fr. 15 % sowie die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente, da kein rentenbe-gründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % bestehe. Überdies hielt sie fest, die Taggeldleistungen hätten per 31. März 2012 eingestellt werden müssen, sie verzichte aber auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Taggeld-leistungen (Urk. 12/II/5.18). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/II/5.20) wurde von der Basler mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2013 abgewiesen (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, mit Eingabe vom 8. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2013 beantragte die Basler die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 19).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.





Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus-sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun-fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfall-bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

2.    

2.1    Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 6, Urk. 9 S. 9, Urk. 14 S. 3, Urk. 19 S. 4 f.) ist aufgrund des Gutachtens des Z.___ vom 27. März 2012 erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer auf das Unfallereignis vom
19. März 2008 zurückgehenden Handgelenksbeschwerden in einer leidensangepassten, sitzenden oder stehenden bimanuellen Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Hebe- und Haltelimite für die rechte Hand von 5 kg zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Gutachter nannten als mögliche Arbeitsfelder beispielhaft Überwachungs-, Kontroll- und leichte Bürotätigkeiten (Urk. 12/I/4.43 S. 42 f. und 55). Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrades beziehungsweise dessen Berechnung mittels Einkommensvergleich.

2.2    Die Basler begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs damit, die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6,25 %. Die Beschwerdeführerin habe die Lehre als Bäcker-Konditor-Verkäuferin gemacht und mit einer Ausnahme seit dem Lehrabschluss 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern immer im erlernten Beruf gearbeitet. Gemäss den Lohnangaben ihres letzten Arbeitgebers hätte sie ohne die unfallbedingten Beeinträchtigungen im Jahr 2012 in einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘263.20 verdient. Dieses Einkommen sei als Valideneinkommen einzusetzen. Die zusätzliche Tätigkeit als Hausabwartin in der eigenen Liegenschaft sei bei der Basler nicht versichert und deshalb für die Festsetzung des Valideneinkommens unerheblich. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen wegen unterdurchschnittlichem Valideneinkommen habe nicht zu erfolgen, da eine solche gemäss BGE 135 V 297 nur bei Unfreiwilligkeit des Minderverdienstes vorzunehmen sei. Zudem sei der Verdienst der Beschwerdeführerin deutlich höher gewesen als der Mindestlohn gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Schweizerische Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe. Gemäss dem Z.___-Gutachten sei es ihr trotz der unfallbedingten Einschränkungen möglich, in einer leidensangepassten, bimanuellen Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Hebe- und Tragelimits von 5 kg vollzeitlich zu arbeiten. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst für funktionell Einarmige, welche nur noch leichte Arbeiten verrichten könnten, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestünden, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ein breiter Fächer von zumutbaren beruflichen Tätigkeiten offen stehe. Die Invalidenversicherung sei gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) für das Jahr 2009 von einem von der Beschwerdeführerin als Invalide hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 52‘572.45 ausgegangen. Darauf könne abgestellt werden. Hochgerechnet auf das Jahr 2012 und unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgesetzten leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘177.50. Zu beachten sei auch, dass das Bundesgericht bei Versicherten, welche ihre dominante Hand nur noch als unbelastete Zudienhand hätten einsetzen können, einen Abzug von 20 % als angemessen bezeichnet habe, wobei die Einschränkung der rechten Hand im vorliegenden Fall weniger stark sei. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen führte so zu einem Invaliditätsgrad von 6,25 % (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 19).

2.3    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei einer korrekten Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein die rentenrelevante Schwelle von 10 % erreichender Invaliditätsgrad. Wegen der anhaltenden Beschwerden in der rechten Hand könne sie im bisherigen Beruf als Bäckereiverkäuferin nicht mehr arbeiten. In der bisherigen Tätigkeit würde sie gemäss den Angaben der Basler als Gesunde einen Stundenlohn von Fr. 20.70 zuzüglich 8.33 % Feriengeld sowie 8.33 % Gratifikation erzielen können, was in einem Vollzeitpensum und hochgerechnet auf ein Jahr einem Valideneinkommen von Fr. 50‘229.-- entspreche. Die Basler übersehe, dass sie vor ihrem Unfall nicht nur in der Bäckerei gearbeitet habe, sondern zusätzlich zu 20 % als Hausabwartin mit einem Stundenlohn von Fr. 33.-- erwerbstätig gewesen sei. Werde das so in einem 20 %-Pensum erzielbare Einkommen
dem Verdienst, den sie bei einem Pensum von 80 % als Verkäuferin in der Bäckerei erzielt habe, hinzuaddiert, resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 52‘874.40.--. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne sei zu beachten, dass sie bereits als Gesunde im Vergleich mit den Tabellenlöhnen ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Der durchschnittliche jährliche Lohn für Frauen im Sektor 3 (richtig wohl: für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3) gemäss der LSE 2010, TA1, belaufe sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (von 1 % bis 2011 und 1,2 % bis 2012) auf jährlich Fr. 63‘804.80. Die Differenz zum Valideneinkommen betrage deutlich mehr als 5 %. Wenn sie schon als Gesunde im Vergleich zu Hilfsarbeiten so wenig verdient habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer Behinderung in einer Hilfsarbeit gleichviel oder mehr verdienen könne als vorher. Zudem spiele die Schulbildung auch bei Hilfsarbeiten eine Rolle. Deshalb müsse eine Parallelisierung vorgenommen werden. Das Spektrum der ihr mit ihrer Behinderung noch möglichen Hilfsarbeiten sei ausserordentlich klein, gerade im Bereich der Hilfsarbeiten gebe es kaum Stellen, die nicht auch ein gewisses Mass an körperlichem Einsatz und Einsatz beider Hände verlangten. Ferner sei die Behauptung der Balser falsch, dass das Bundesgericht einen Leidensabzug von 20 % nur dann zulasse, wenn die dominante Hand nur noch als unbelastete Zudienhand eingesetzt werden könne. Gesamthaft betrachtet sei aufgrund der zu erwartenden massiven Lohneinbusse ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren resultiere auf jeden Fall ein Invaliditätsgrad von mehr als 10 %. Die Invalidenversicherung habe den Invaliditätsgrad aufgrund umfassender Abklärungen und ohne unfallfremde Faktoren miteinzubeziehen berechnet. Deshalb sei die Balser gemäss BGE 126 V 288 an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, zumal auch sonst kein Grund bestehe, davon abzuweichen (Urk. 1, Urk. 14).


3.

3.1

3.1.1    Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu prüfen, ob nebst ihrer Arbeit als Verkäuferin in der Bäckerei auch die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Hausabwartin während etwa vier Stunden pro Woche (vgl. den Bericht der IV-Stelle über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 8. Januar 2010 [Urk. 12/III/1/6, Urk. 12/III/16/2]) – und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, mit einem Beschäftigungspensum von 20 % - bei der Invaliditätsbemessung mit zu berücksichtigen ist.

3.1.2    In Art. 28 UVV wird – gestützt auf die entsprechende Delegation in Art. 18 Abs. 2 UVG - die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen geregelt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV ist der Invaliditätsgrad bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen (Satz 1). Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Satz 2). Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (Urteil des Bundesgerichts U 232/06 vom
6. März 2007, E. 3.3.3).

    Obligatorisch unfallversichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 UVG). Arbeitnehmer im Sinne der genannten Norm ist, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV). Gemäss Art. 13 UVV i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

3.1.3    Die Beschwerdeführerin arbeitete am Unfalltag nicht bei der Bäckerei und stürzte auf dem Dorfplatz (Urk. 12/I/2.1), so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie auch nicht in Ausübung ihrer Hauswarttätigkeit verunfallte. Beim Unfall vom 19. März 2008 handelt es sich mithin weder um einen Berufsunfall noch um einen Arbeitswegunfall im Sinne von Art. 13 UVV, sondern um einen Nichtberufsunfall. Da sie in der Tätigkeit als Hauswartin weniger als 8 Stunden wöchentlich arbeitete, und Anhaltspunkte für eine abweichende vertragliche Regelung fehlen, ist aufgrund der Regelung in Art. 13 UVV e contrario davon auszugehen, dass diesbezüglich für Nichtberufsunfälle keine Unfallversicherungsdeckung bestand.

    Weil die Hauswarttätigkeit gegen den Nichtberufsunfall vom 19. März 2008 nicht nach UVG versichert war, ist sie – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen.

3.2

3.2.1    Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Das Valideneinkommen muss unabhängig davon bestimmt werden, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist zu ermitteln, welches die Verdienstmöglichkeiten eines Versicherten bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft sind unabhängig davon, ob er diese vor dem Unfall vollständig oder nur teilweise erwerblich verwertet hat. Zu beachten ist sodann, dass die obligatorische Unfallversicherung im Gegensatz zur Invalidenversicherung, die auch Nichterwerbstätigen Versicherungsschutz bietet, grundsätzlich an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geknüpft ist. Deshalb wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach UVG die Behinderung in nicht nach dem Gesetz versicherten oder nicht entlöhnten Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 24. März 2010, E. 3.1, 8C_664/2007, 8C_713/2007 vom 14. April 2008, E. 7.2.3 und 7.2.4 mit Hinweisen, sowie U 473/06 vom 2. November 2007, E. 3.2).

3.2.2    Die Basler ging zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens vom Lohn aus, den die Beschwerdeführerin als Gesunde bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Bäckerei-Konditorei Y.___, im Jahr 2012 verdienen könnte. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte sie im Jahr 2012 bei einer Normalarbeitszeit von 42,5 Stunden einen Stundenlohn von Fr. 20.70 zuzüglich Ferienentschädigung von 8,33 % und Gratifikation von ebenfalls 8,33 % verdient (Urk. 2 S. 3, Urk. 12/II/5.6), was unbestritten ist (Urk. 1 S. 6). Hochgerechnet auf
48 Arbeitswochen resultiert so für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 49‘263.20. Davon ist auszugehen. Auf den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend gemachten höheren Betrag von Fr. 50‘229.-- (Urk. 1 S. 7) kann dagegen nicht abgestellt werden. Die Einkommensdifferenz erklärt sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Ferienentschädigung von 8,33 % bei ihrer Berechnung zwar mitberücksichtigte, bei der Hochrechnung des Stundenlohns auf ein Jahr aber von 52 Arbeitswochen im Jahr – also einem Arbeitsjahr ohne die gesetzlichen Ferien - ausging (Urk. 1 S. 6 f.). Dies ist nicht zulässig.

3.3

3.3.1    Bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil invaliditätsfremde persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Grundüberlegung davon ist, dass nicht anzunehmen ist, dass eine solche Person mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 24. März 2010, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3.2    Die Beschwerdeführerin erzielte, wie die Basler zu Recht unter Hinweis auf das Lohnregulativ für Verkaufspersonal zum Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Bäcker-Konditoren und Confiseurgewerbe (Urk. 10) geltend macht, keinen für die Branche deutlich unterdurchschnittlichen Lohn.

    Ferner kann nur eine Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens aus zwingenden invaliditätsfremden Gründen zu einer Parallelisierung führen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine versicherte Person, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus freien Stücken in einem Beruf tätig und unterdurchschnittlich bezahlt sei, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen geltend machen könne. Denn die Versicherung decke nur jene Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht seien, nicht aber Einbussen, die auf andere Gründe zurückzuführen seien. Nutze die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so sei dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit auch nicht versichert (BGE 135 V 58, E. 3.1 und 3.4.1; Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Einkommens- und Vermögensverzicht, insbesondere im Sozialrecht, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 945 ff.). Die Beschwerdeführerin hat die Berufsausbildung zur Bäcker-Konditor-Verkäuferin absolviert und die meiste Zeit auf ihrem Beruf gearbeitet (Urk. 12/I/4.43 S. 17, Urk. 12/III/1/6). Damit kann davon ausgegangen werden, dass sie sich aus freien Stücken für diesen Beruf entschieden hat. Deshalb ist es unerheblich, ob ihr Lohn im Vergleich zum Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE relativ tief war, und es besteht - entgegen ihrer Ansicht - kein Anlass, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen.

3.4    

3.4.1    Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhanden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellenlöhne) herangezogen werden. Praxisgemäss (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabzug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 24. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4.2    In einer leidensangepassten bimanuellen Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Hebe- und Haltelimite für die rechte Hand von 5 kg ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer unfallbedingten Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.1). Es rechtfertigt sich, zur Ermittlung des in einer solchen Tätigkeit hypothetisch im Jahr 2012 erzielbaren Invalideneinkommens gleich vorzugehen wie die IV-Stelle, und vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss der LSE 2010 auszugehen (Urk. 12/III/61/2). Die Tabellenlöhne der LSE 2008, welche die Basler ihrer Invaliditätsbemessung zugrunde legte (Urk. 2 S. 4), sind dagegen angesichts des möglichen Rentenbeginns im Jahr 2012 veraltet.

    Der Tabelle TA 1 der LSE 2010 ist für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) ein standardisierter Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Frauen von Fr. 4'225.-- zu entnehmen. Hochgerechnet auf die im Jahr 2012 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2011: 101.0; 2012: 102.0), resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53'911.85. 

    Der von der Basler vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % liegt angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nur in der dominanten rechten Hand behindert ist und ihr trotz ihrer dortigen Beeinträchtigungen weiterhin bimanuelle Tätigkeiten mit einem Hebe- und Haltelimit von 5 kg zumutbar sind, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang. Der Beschwerdeführerin steht entgegen ihrer Behauptung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (vgl. vorstehend E. 1) trotz Beeinträchtigung der Funktion ihrer rechten Hand ein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeiten zur Verfügung. Ihr Einwand, es sei zur Bemessung des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2012 abzustellen, zielt ins Leere. Aus der Verfügung (Urk. 12/III/65/8 f.) ergibt sich nämlich in Verbindung mit der internen Notiz der IV-Stelle vom 11. Juli 2012 über die Bemessung der Vergleichseinkommen, dass sie beim Einkommensvergleich für die Zeit ab dem 21. Januar 2012 einen leidensbedingten Abzug von lediglich 10 % berücksichtigte (Urk. 12/III/61/2). Zudem besteht, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).

    Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % vom gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2010 ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 53‘911.85 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘825.05.

3.5    Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 49‘263.20 und des Invalideneinkommens von Fr. 45‘825.05 ergibt bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 3‘438.15 einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 7 %. Da damit die relevante Schwelle von 10 % (vorstehend E. 1) nicht erreicht wird, erfolgte die Verneinung eines Rentenanspruchs mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Hoffmann

- Rechtsanwalt Oskar Müller

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt