Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00175




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 13. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2007 als Softwareentwickler für die Y.___ AG tätig und als solcher bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Nach einer Kreuzbandverletzung im Jahre 1994 wurde 1996 eine vordere Kreuzbandplastik mit Meniskektomie am linken Knie durchgeführt, wobei es durch sportliche Überbelastung ab 2010 wieder vermehrt zu Beschwerden kam (Urk. 8/2), welche Ende 2011 wieder verschwanden (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/5, Urk. 8/1). Am 25. Oktober 2012 verletzte sich der Versicherte zu Hause bei Pickelarbeiten in der Hocke erneut am linken Knie (Urk. 7/21), nachdem er in der Zeit zuvor beschwerdefrei und sportlich aktiv gewesen war (Urk. 1 S. 4). Die Erstbehandlung fand am 8. November 2012 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 8/1). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde eine Röntgen- und MRI-Untersuchung durchgeführt; weiter wurde ein CT des linken Knies erstellt. Aufgrund der bildgebenden Verfahren stellte Dr. Z.___ eine posterolaterale Meniskusrissbildung fest, wobei ein operatives Vorgehen ins Auge gefasst wurde (Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 wies die Zürich das Leistungsbegehren des Versicherten formlos ab (Urk. 7/10) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 5. März 2013 und Einspracheentscheid vom 12. Juni 2013 fest (Urk. 7/14, Urk. 7/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 10. Juli 2013 Beschwerde und beantragte die Leistungsübernahme durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 9. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der Sachverhaltsschilderung ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer Programmwidrigkeit zu verneinen sei, so dass das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne verneint werden müsse. Im Rahmen der Prüfung eines unfallähnlichen Geschehens sei anzumerken, dass es vorliegend an einem plötzlichen schädigenden Ereignis mangle. Das wiederholte Ausholen und Schlagen mit dem Pickel, selbst in der Hocke, könne nicht als Tätigkeit mit gesteigerter Gefahrenlage bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung seien unter diesem Aspekt nicht gegeben (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6 S. 3 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die in der Hocke ausgeführten Pickelarbeiten in einer sehr instabilen Position ausgeführt worden seien, wobei es immer wieder zu unkontrollierten Bewegungen gekommen sei. Die beschriebene Arbeit sei nicht alltäglich und weise ein gesteigertes Gefährdungspotential auf, vergleichbar mit einem Verdrehtrauma beim Fussballspielen oder Skifahren (Urk. 1).


3.

3.1    Im Rahmen der Schilderung des Unfallhergangs führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter der Treppe an der Kellerwand Pickelarbeiten ausgeführt habe, wobei er in der Hocke den Pickel mit möglichst viel Schwung in die Wand habe schlagen müssen. Dabei sei eine Drehbewegung des Oberkörpers nötig gewesen, bei an Ort bleibenden Füssen. Bei der Ausholbewegung sei es zu einem hörbaren Knackgeräusch im linken Knie gekommen. In der gleichen Woche habe er diese Tätigkeit bereits mehrmals durchgeführt; vor dem Ereignis vom 25. Oktober 2012 hätten keine Beschwerden bestanden. Die Beschwerden seien sofort nach dem Ereignis aufgetreten, die Erstbehandlung habe am 8. November 2012 bei Dr. Z.___ stattgefunden (Urk. 7/25).

3.2    Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 8. November 2012 fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 am operierten linken Kniegelenk ein massives Distorsionstrauma erlitten habe bei folgenden Befunden: Normales Gangbild, minimer Erguss, 135/0/5°, deutliche sagitale Instabilität mit weichem Lachman (++ bis +++; Urk. 8/1).

3.3    Die MRI-Untersuchung vom 17. November 2012 ergab - soweit einsehbar - eine vollständig erhaltene VKB-Plastik, einen Knorpelschaden am medialen femoralen Gleitlager sowie einen Erguss (Urk. 8/3).

3.4    In seinem Bericht vom 21. November 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass das MRI ein sehr steiles, tibial weit hinten liegendes, aber durchgehendes vorderes Kreuzband zeige. Die Knorpelsituation sei ordentlich, im Gegensatz zur Beurteilung der Radiologin bestehe doch eine posterolaterale Meniskusrissbildung (Urk. 8/5).

    Nachdem am 21. Dezember 2012 ein CT des linken Knies erstellt worden war (Urk. 8/4), hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 7. Januar 2013 fest, dass die bildgebende Untersuchung eine minimale Kanalerweiterung tibial zeige, wobei der Kanal aber wirklich sehr ungünstig (zu weit hinten) liege und mit einem neuen korrekten Kanal sicherlich in Konflikt kommen würde. Der femorale Kanal sollte umgehbar sein. In einer ersten Sitzung solle nun eine Arthroskopie mit Meniskussanierung (Resektion oder Naht) sowie das Auffüllen der Bohrkanäle erfolgen, dann wenn nötig in zwei Monaten eine VKB-Ersatzplatik erstellt werden (Urk. 8/5).

3.5    Nach der Untersuchung vom 28. Februar 2013 in der Klinik A.___, die zur Diagnose einer Transplantatinsuffizienz führte (Differentialdiagnose: Reruptur im Rahmen eines Verdrehtraumas vom 25. Oktober 2012; Urk. 3/5), erfolgte dort am 8. April 2013 der von Dr. Z.___ empfohlene Eingriff am linken Knie (Urk. 3/6-8).

4.

4.1    Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass die am 25. Oktober 2012 erlittene Knieverletzung nicht durch die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zustande gekommen ist. Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Unfalles im versicherungsrechtlichen Sinn.

4.2    Zu prüfen bleibt, ob die erlittene Verletzung als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qualifizieren ist. Dabei ist zu beachten, dass die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen kann, allerdings nur in jenen Fällen, in denen ein gesteigertes Gefährdungspotential zu bejahen ist. Ein solches ist bei alltäglichen Lebensverrichtungen zu verneinen, so dass etwa blosses Aufstehen und Weggehen nicht zu einer Leistungspflicht des Unfallversicherers führt.

    Das Bundesgericht äusserte sich bereits mehrfach zu diesem Themenkreis und hielt etwa fest, dass die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (nicht publizierte E. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil U 20/00 vom 10. Dezember 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil U 5/02 vom 21. Oktober 2002).

    Hingegen hat das Gericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil U 198/00 vom 30. August 2001), und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in der nicht publizierten E. 3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Gericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil U 458/00 vom 24. Oktober 2001; BGE 129 V 466 E. 4.1). Weiter hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor verneint bei einem Knacken im Knie beim in die Hocke gehen ohne unkontrollierte Bewegung (Urteil 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

    Darüber hinaus hat das hiesige Gericht das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung in den folgenden Fällen verneint: leichtes Verdrehen des Knies beim Treppensteigen (Urteil UV.2012.00261 vom 9. April 2013), Drehung des Knies unter Belastung bei Patiententransfer (Urteil UV.2011.00070 vom 13. Juli 2012), Aufstehen von einem Stuhl (Urteil UV.2007.00332 vom 25. November 2008), Verdrehen des Knies mit anhaltendem stechendem Schmerz (Urteil UV.2006.00213 vom 11. Mai 2007), Absitzen bei beengten Platzverhältnissen mit Abdrehung des Knies (Urteil UV.2004.00234 vom 14. Februar 2006).

    Die Kasuistik zeigt, dass ein gesteigertes Gefährdungspotential etwa bei sportlichen Aktivitäten mit ausserplanmässigem Bewegungsablauf angenommen wird oder immer dann, wenn eine plötzliche, brüske, ruckartige oder unkontrollierte Bewegung durchgeführt wurde. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Ausholbewegung mit dem Pickel kann indes nicht als plötzlich oder unkontrolliert bezeichnet werden. So musste die Bewegung im Rahmen der Arbeiten ständig wiederholt werden beziehungsweise wurde im Verlauf der Woche bereits mehrfach ausgeführt. Wie die Kasuistik zeigt, ist aber bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer ein gesteigertes Gefährdungspotential zu verneinen. Vor diesem Hintergrund ist auch hier das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob sich der Beschwerdeführer die erlittene Meniskusverletzung am 25. Oktober 2012 zugezogen oder diese allenfalls schon seit Juli 2011 bestanden hat (kleine Horizontalläsion, MRI vom 13. Juli 2011; Urk. 8/2).

    Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty