Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00178




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 26. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war Bauarbeiter bei der Y.___ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) unfallversichert (Urk. 10/4) Am 11. Januar 2006 wurde er von herunterstürzenden Gesteinsbrocken getroffen und zog sich dabei eine dislozierte Femurschaftfraktur rechts, eine distale Unterarmfraktur rechts sowie eine laterale Malleolarfraktur links zu (Urk. 10/759). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen, Taggelder).

    Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 sprach die SUVA eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 (Urk. 10/807) und mit weiterer Verfügung vom 19. November 2012 eine Integritätsentschädigung von Fr. 13‘350.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu (Urk. 10/814).

    Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Oktober 2012 liess der Versicherte Einsprache erheben. Diese hiess die SUVA mit Entscheid vom 18. Juni 2013 gut und sprach dem Versicherten die Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 48 % zu (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 17. Juli 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente. Im Einspracheentscheid sind die für Ansprüche auf eine Invalidenrente massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.


2.    Die SUVA führte im Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE, Tabelle TA1) ermittelte die SUVA bei einem 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 49‘936.--. Davon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor, was ein massgebliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44‘942.-- ergab. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 86‘850.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2).


3.

3.1    Strittig ist einzig die Höhe des Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen ist zu Recht unbestritten geblieben (vgl. dazu die Angaben der A.___ vom 16. April 2013, Urk. 10/823).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einspracheentscheid werde von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % ausgegangen. Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung seien aber noch 20 % gestützt auf einen erhöhten Pausenbedarf geschuldet. Diese zusätzlichen 20 % seien unberücksichtigt geblieben. Im Weiteren bemängelt er die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Seiner Ansicht nach ist dieser auf 25 % festzusetzen (Urk. 1).

3.2    Der Kreisarzt hielt zur Frage der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit Folgendes fest:

    „Bei dem Versicherten besteht ab dem Untersuchungstag, 02.05.2012 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem unfallbedingtem Zumutbarkeitsprofil:
Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen (80 %) ohne repetitives Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung von 10 kg auf ebenem Gelände, mit einer Gehstrecke ohne Gewichtsbelastung von selten bis 500 m und repetitiv bis 30 m sind zu 80 % zumutbar. Für die rechte Hand ergeben sich die obengenannten Gewichtseinschränkungen und es müssen häufige Umwendbewegungen unter Last (z.B. Ein- und Ausdrehen schwergängiger Schrauben) vermieden werden. Ausserdem sind abstützende Arbeiten bei dorsal flektiertem Handgelenk nicht zumutbar. Die fehlenden 20 % sind noch einem erhöhten Pausenbedarf geschuldet.“

    Aus dieser Beurteilung geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit 80 % beträgt. Dieses Ergebnis wird bereits im einleitenden Satz klargestellt. Darauf ist abzustellen. Eine volle Einsatzfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ist deshalb nicht zumutbar, weil ein erhöhter Pausenbedarf im Umfang von 20 % besteht. Der Beschwerdeführer scheint aus der Verwendung des Wortes „noch“ im letzten Satz der kreisärztlichen Beurteilung abzuleiten, dass ausgehend von der Arbeitsfähigkeit von 80 % zusätzlich ein Abzug von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs vorzunehmen wäre. Dass diese Interpretation aber nicht der Meinung des Kreisarztes entspricht, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Gesamtzusammenhang.

3.3    Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Bundesgerichtsurteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.1). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges ist eine Ermessensfrage. Das kantonale Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.1, 126 V 75 E. 6 i.f. mit Hinweis).

    Die SUVA gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % unter Hinweis auf die leidensbedingte Einschränkung und das reduzierte Arbeitspensum durch den erhöhten Pausenbedarf (Urk. 2 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit zufolge des Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt ist und deshalb möglicherweise einen geringeren Lohn in Kauf nehmen muss. Dem ist aber bereits durch die Annahme einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit infolge erhöhten Pausenbedarfs Rechnung getragen worden. Ein zusätzlicher Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung kann daher, wenn überhaupt, nur noch in geringem Masse erfolgen (Bundesgerichtsurteil 9C_678/2008 vom 29. Januar 2009 E. 4.4, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2002 U 200/01 E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer vermag eine geeignete Tätigkeit im Rahmen eines Rendements von 80 % ganztags auszuüben, weshalb ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung entfällt (vgl. etwa bereits Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 332/01 vom 5. November 2003 E. 3.2.4; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Ebenfalls zu keinem Abzug führen der Ausländerstatus und das Alter. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 53 Jahre alt und er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 10/138). Beides fällt hinsichtlich der Lohnhöhe tendenziell positiv ins Gewicht (LSE 2004 Tabellen TA9 und TA12; Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Umgekehrt verhält es sich hinsichtlich der Dienstjahre. Diesem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Vor diesem Hintergrund ist der von der SUVA gesamthaft gewährte Abzug von 10 % nicht zu beanstanden.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit abzuweisen. Gemäss eigenen Angaben erhält der Beschwerdeführer Rentenleistungen von Fr. 3‘037.-- monatlich. Der im gleichen Haushalt lebende volljährige Sohn leistet monatlich Fr. 1‘379.-- an die Haushaltkosten. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘416.-- anzurechnen. Dem stehen an monatlichen Auslagen der Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Fr. 1‘392.-- für die Wohnungsmiete, Fr. 500.-- für Steuern und Fr. 39.-- für die Billag gegenüber (Urk. 8/1-3), was Fr. 3‘631.-- macht. Weitere Ausgaben sind nicht ausgewiesen. Damit ist die Bedürftigkeit zu verneinen.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger