Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00179 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 14. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1944, war seit 1985 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 2. März 2001 von einer Leiter stürzte und sich dabei multiple Verletzungen zuzog.
Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen per 23. April 2001 ein (vgl. Urk. 6/37 S. 2).
1.2 Seit April 2009 ist der Versicherte pensioniert. Am 4. Juli 2012 teilte er der SUVA telefonisch mit, er habe nun Probleme mit dem Gehör rechts (Urk. 6/1).
Nach getätigten Abklärungen anerkannte die SUVA mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 die Schwerhörigkeit des Versicherten als Berufskrankheit und teilte mit, dass sie die Kosten des Hörgeräts binaural und der damit verbundenen ärztlichen Abklärungen übernehme (Urk. 6/13).
1.3 Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 (richtig 2013) beantragte der Versicherte sodann die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (Urk. 6/15).
Mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 6/24) verneinte die SUVA einen Anspruch auf Integritätsentschädigung. Die vom Versicherten am 26. März 2013 erhobene Einsprache (Urk. 6/25) wies die SUVA am 24. Juni 2013 ab (Urk. 6/33 = Urk. 6/37 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 (Urk. 5) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), gemäss Beurteilung ihres Arbeitsmediziners bestehe keine entschädigungspflichtige Integritätseinbusse. Bei der diagnostizierten Schwerhörigkeit handle es sich nicht um eine Folge des Sturzereignisses aus dem Jahre 2001. Sie stehe vielmehr, aber nicht ausschliesslich, mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang. Bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich bis 1000 Hz handle es sich um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen. Jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit in Zusammenhang stehe, erreiche das Ausmass der Erheblichkeit nicht, weshalb keine Integritätseinbusse vorliege (S. 6 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe über 25 Jahre unter schlimmen Umständen mit dem Kompressor gearbeitet und sei einem unerträglichen Lärm ausgesetzt gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Hörgeräte übernehme, hingegen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneine, handle sie widersprüchlich.
2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, berichtete am 11. Juli 2012 (Urk. 6/2) und führte aus, dass die ORL-Untersuchung einen normalen Befund ergeben habe. Die Audiometrie zeige eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit über alle Frequenzen mit besonders betroffenem Hochtonbereich. Aufgrund der beiliegenden Audiogrammkopien, welche zwischen 1995 und 2005 erstellt worden seien, könne man eine starke Gehörsverschlechterung feststellen. Die jetzige Audiogramm-Kurve weise neben der altersbedingten Verschlechterung des Gehörs auch eine durch Lärm bedingte Gehörsabnahme auf.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, Versicherungsmediziner der SUVA, berichtete am 24. Oktober 2012 (Urk. 6/12) und führte aus, aus der Berufsanamnese gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2009 während insgesamt 31 Jahren einem durchschnittlichen Berufslärmbelastungspegel von 90 dB ausgesetzt gewesen sei. Im Rahmen des Audiomobilprogramms sei sein Gehör in den Jahren 1991, 1995 und 2001 kontrolliert worden. Zwischen 1991 und 2001 habe sich eine bilaterale c5-Senke weiterentwickelt. Der Hörverlust habe ausschliesslich den Frequenzbereich oberhalb 1000 Hz betroffen. Die aktuelle Messung zeige ebenfalls die ausgeprägte Senkenbildung im hohen Frequenzbereich, zusätzlich bestehe aber auch ein Hörverlust im tiefen und mittleren Frequenzbereich bis 1000 Hz. Aufgrund der Berufsanamnese und der guten audiometrischen Dokumentation des Verlaufs der Hörstörung könne gesagt werden, dass es sich bei diesem Leiden sicher nicht um eine Folge des Sturzereignisses aus dem Jahr 2001 handle. Hingegen bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Schwerhörigkeit ursächlich vorwiegend, aber nicht ausschliesslich, mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe. Er empfehle daher, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die diagnostizierte Schwerhörigkeit gehe jedoch nicht ausschliesslich auf die frühere Berufstätigkeit zurück. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich bis 1000 Hz um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen handle. Jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, erreiche das Ausmass der Erheblichkeit nicht. Eine Integritätseinbusse liege somit nicht vor.
3.3 Dr. A.___ nahm am 19. Februar 2013 Stellung (Urk. 6/21) und führte aus, dass die Schlussexpertise von Dr. Z.___ vorliege, wonach die Hörgeräteversorgung erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Am 2. März 2001 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten. Vier Monate nach diesem Unfall sei sein Gehör im Rahmen des Audiomobilprogramms untersucht worden. Der entsprechende Befund vom 12. Juli 2001 zeige, dass das Gehör damals im tiefen und mittleren Frequenzbereich normal gewesen sei und ausschliesslich die Hochtonschwerhörigkeit mit Senkenbildung bestanden habe, welche ursächlich auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könne. Wie das Audiogramm vom 4. Juli 2012 zeige, müsse sich im weiteren Verlauf zwischen Juli 2001 und Juli 2012 das Gehör auch im tiefen und mittleren Frequenzbereich an beiden Ohren deutlich verschlechtert haben. Dieser Anteil der Gehörsverschlechterung sei jedoch weder berufs- noch unfallbedingt. Der durch diesen Anteil der Hörstörung verursachte Anteil der Gehörseinbusse sei daher nicht entschädigungspflichtig.
3.4 Dr. A.___ berichtete am 17. April 2013 (Urk. 6/28) und führte aus, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die beschriebene Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich nach dem Juli 2001 lärmbedingt sei. Dies lasse sich aus der ISO-Norm 1999:1990 herleiten, in welcher aufgelistet sei, bei welcher Lärmexposition und bei welcher Expositionsdauer in welcher Frequenz mit welchem Hörverlust gerechnet werden könne. Diese Liste führe nicht nur Durchschnittswerte auf, sondern auch die statistische Verteilung des zu erwartenden Hörverlusts von der 10. bis zur 90. Perzentile (S. 2 oben). Dass der Beschwerdeführer unter einer berufsbedingten Einbusse des Hörvermögens im hohen Frequenzbereich leide, sei unstrittig. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers, wie sie sich aktuell darstelle, gehe allerdings ursächlich nicht alleine auf seine frühere Berufstätigkeit zurück. Neben diesem berufsbedingten Anteil der Schwerhörigkeit bestehe auch eine Hörschwäche im tiefen und mittleren Frequenzbereich, die sich nach 2001 entwickelt habe. Dieser Anteil sei jedoch berufsfremd und wahrscheinlich endogener, degenerativer Natur. Jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, erreiche gemäss der Tabelle 12 das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Unter Berücksichtigung des berufsbedingten Anteils der Höreinbusse ergebe sich gemäss Tabelle 12 ein Integritätsschaden von 0 % (S. 3).
4.
4.1 Bei der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die ärztlichen Beurteilungen durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) sowie durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ ging sie davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtige Integritätseinbusse vorliege.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen von SUVA-Versicherungsmediziner Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2-3.4) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berücksichtigen die medizinischen Vorakten, und die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein. Ausserdem sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Beurteilungen wurden sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer während insgesamt 31 Jahren einem durchschnittlichen Berufslärmbelastungspegel ausgesetzt gewesen sei und anlässlich der Gehörskontrollen in den Jahren 1991,1995 und 2001 ein Hörverlust im Frequenzbereich oberhalb von 1000 Hz habe festgestellt werden können. Er legte ausserdem plausibel dar, dass die Schwerhörigkeit im hohen Frequenzbereich ursächlich vorwiegend mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, es sich hingegen bei der Abnahme des Gehörs im tiefen und mittleren Frequenzbereich um ein unfall- und berufsfremdes Geschehen handle. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass jener Anteil der Hörstörung, der ursächlich mit der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, das Ausmass der Erheblichkeit nicht erreicht (vgl. vorstehend E. 3.2). Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zur Hörschwäche im tiefen und mittleren Bereich und führte aus, dass sich diese nach 2001 entwickelt habe und wahrscheinlich endogener, degenerativer Natur sei (vgl. vorstehend E. 3.4).
Seine Stellungnahmen sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden schlüssig und ausführlich begründet. So zeigte der Versicherungsmediziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass es sich bei der Hörstörung nicht um eine Folge des Unfalls vom 2. März 2001, sondern teilweise um eine Berufskrankheit handle. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass neben dem berufsbedingten Anteil der Schwerhörigkeit auch eine Hörschwäche endogener, degenerativer Natur bestehe und bezüglich des berufsbedingten Anteils der Höreinbusse der Integritätsschaden 0 % betrage.
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ durch den Bericht von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) gestützt; so ging auch diese davon aus, dass die jetzige Audiogramm-Kurve eine altersbedingte Verschlechterung des Gehörs und eine lärmbedingte Gehörsabnahme aufweise.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie die Kosten für ein Hörgerät übernehme, aber keine Integritätsentschädigung ausrichte, kann dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. So stellte Dr. A.___ überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer neben einer berufsbedingten Einbusse des Hörvermögens im hohen Frequenzbereich auch eine Hörschwäche im tiefen und mittleren Frequenzbereich bestehe, die sich nach 2001 entwickelt habe und endogener, degenerativer Natur sei. Somit kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Schwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt hat, nicht automatisch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgeleitet werden. Vielmehr wird eine Integritätsentschädigung nur ausgerichtet, wenn die im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).
So verlangt Art. 24 Abs. 1 UVG eine durch Unfall oder Berufskrankheit verursachte dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Versicherungsmediziner Dr. A.___ zeigte unter Bezugnahme auf die Tabelle 12 nachvollziehbar auf, dass der berufsbedingte Anteil der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers das Kriterium der Erheblichkeit nicht erreiche und sich diesbezüglich ein Integritätsschaden von 0 % ergebe (vgl. vorstehend E. 3.4). Dieses Vorgehen von Dr. A.___ entspricht Art. 36 Abs. 2 UVG und gibt somit kein Anlass zu Beanstandungen. Sodann liegen keine anderslautenden Beurteilungen vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen.
4.4 Auch soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbesondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Die Gehörsschädigung des Beschwerdeführers wurde in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ abzustellen und von einem Integritätsschaden von 0 % auszugehen ist. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und damit der angefochtene Entscheid erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach