Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00180




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 12. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, war seit dem 1. August 2005 als Lehrling bei der Y.___ in Z.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 3. März 2008 bei einem Treppensturz an der linken Schulter verletzte (Urk. 7/1).

    Am 17. November 2008 rutschte er erneut aus und stürzte mit der Schulter auf ein Geländer (Urk. 11/2). Der Fall wurde bei voller Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem 30. November 2008 und Abschluss der ärztlichen Behandlung am 5. März 2009 abgeschlossen.

1.2    Am 3. Oktober 2012 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 3. März 2008 (Urk. 7/3).

    Nach getätigten Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 22. Mai 2013 ihre Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden links (Urk. 7/60).

    Die vom Versicherten am 27. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/61) wies die SUVA am 1. Juli 2013 ab (Urk. 7/64 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 21. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den erneuten Schulterbeschwerden zu erbringen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.3    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.6    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ davon aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Snowboarden im Jahre 2003 eine Schulterluxation links zugezogen habe. Dieser Unfall sei ursächlich für die Instabilität im linken Schultergelenk und somit für die weiteren Luxationen bis Subluxationen gewesen, für die kein adäquates Trauma vorliege. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die rückfallweise gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. März 2008 oder den Unfall vom 17. November 2008 zurückzuführen seien (S. 6 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, der erneute Schadenfall stehe ursächlich mit jenem vom 3. März 2008 in Zusammenhang. Nach den Behandlungen habe sich sein Gesundheitszustand so weit gebessert, dass er bis zum erneuten Ausbruch der Schmerzen am 30. September 2012 schmerzfrei habe arbeiten können. Aufgrund der erneuten Schmerzen sei am 11. Dezember 2012 eine Operation erfolgt.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Schulterbeschwerden im Sinne eines Rückfalls des Beschwerdeführers ab August 2012 in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3März 2008 oder 17. November 2008 stehen und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

3.

3.1    Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 9. Februar 2003 (Urk. 7/49/1), nannten als Diagnose eine Grünholz-Fraktur des distalen Radius links und führten aus, der Beschwerdeführer sei beim Snowboarden auf die Hand gestürzt. Dabei habe er sich ein Hyperextensionstrauma und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung zugezogen. Es werde für zwei Wochen eine volare Unterarm-Gipsschiene angelegt.

3.2    Mittels Magnet-Resonanz-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 3. Juni 2005 konnte eine alte Hill-Sachs-Läsion, ein ausgedehnter Einriss des Labrums glenoidale mit Beteiligung des superioren Anteils im Sinne einer SLAP-Läsion mit Beteiligung des Bizepssehnenankers und Partialruptur der Sehne des Caput longum musculus biceps sowie eine 8 mm grosse Zyste im Bereich des dorsalen Labrums festgestellt werden (Urk. 7/49/19).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 6. Juli 2005 (Urk. 7/49/17-18), nannte als Diagnose eine vordere Schulterinstabilität links bei ventrocranialem Limbus- und Bizepsankerschadens sowie eine konstitutionelle Hypermobilität und führte aus, dass der Beschwerdeführer Mitte April 2005 beim Einsteigen in einen Zug ausgerutscht sei und der linke Arm in eine Abwehrbewegung in Aussenrotation Elevation geraten sei. Möglicherweise habe er sich irgendwo festhalten wollen, habe dann aber gleichzeitig gegen eine Geländerstange geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sofort Schmerzen, aber kein vollständiges Ausrenkgefühl gespürt.

3.4    Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Spital E.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 22. Januar 2009 (Urk. 7/49/15-16) und nannte als Diagnosen eine habituelle Schulterinstabilität links bei Verdacht auf multidirektionale, leichtgradige Hyperlaxität sowie einen Status nach Erst-Luxation der Schulter links 2003. Er führte aus, dass es Mitte April 2005 bei einem Treppensturz und einer Reflexbewegung der linken oberen Extremität zu einem erstmaligen Subluxationsereignis der linken Schulter gekommen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer eine leichte Instabilität verspürt. Die entsprechenden Abklärungen hätten eine Limbusverletzung ventro-kranial ergeben. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe der Beschwerdeführer wieder einen ordentlichen Zustand erreicht, ohne allerdings jemals wieder ein absolut stabiles Gefühl erlangt zu haben.

    Am 6. März 2009 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7/49/14), die am 30. Januar 2009 durchgeführte Arthro-MR-Untersuchung habe eine ausgedehnte Bankart-Läsion mit einem kleinen umschriebenen ossären Anteil ergeben. Eine klare Hill-Sachs-Läsion habe sich nicht dokumentieren lassen. Die Rotatorenmanschette sei unauffällig und die Kapsel insgesamt etwas weit. Die dokumentierten Befunde korrelierten sehr gut mit der Klinik. Therapeutisch könne dem Beschwerdeführer nur eine Stabilisation angeboten werden. Ein solches chirurgisches Vorgehen sei dem Beschwerdeführer aufgezeichnet worden.

    Am 9. August 2012 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7/12/1), bereits im Jahre 2009 habe eine symptomatische Schulterinstabilität bestanden, bei welcher die Indikation für eine Stabilisation habe gestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe damals allerdings keine Behandlung gewünscht. Mittlerweile komme es praktisch wöchentlich zu Spontanluxationen, insbesondere bei Abduktions- und Aussenrotationsbewegungen des linken Arms.

    Am 11. September 2012 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7/13/2), die CT-Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers habe die vermutete anteroinferiore Glenoiddestruktion bestätigt. Eine reine Weichteilrekonstruktion sei in dieser Situation nicht mehr möglich. Als bestmögliche Therapieoption bleibe das Latarjet-Procedere. Der Beschwerdeführer wünsche aufgrund des hohen Leidensdruckes dieses Vorgehen. Es sei für den 4. Dezember 2012 ein Operationstermin reserviert worden.

3.5    Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 17. September 2012 (Urk. 7/49/7-12) und diagnostizierte eine habituelle Schulterinstabilität links bei Verdacht auf multidirektionale, leichtgradige Hyperlaxizität, eine ausgedehnte Bankart-Läsion mit kleinem umschriebenem ossären Anteil gemäss MRI von Januar 2009 sowie eine antero-inferiore Glenoiddestruktion gemäss CT von August 2012. Als Ursache für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit gab sie Krankheit an.

3.6    Dr. D.___ berichtete am 12. Dezember 2012 (Urk. 7/18-19) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis 12. Dezember 2012 sowie die erfolgte offene Schulterstabilisation (Latarjet modifiziert).

3.7    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA-Kreisarzt, nahm am 8. Februar 2013 (Urk. 7/31) Stellung und führte aus, dass es sich bei den aktuellen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers um einen Rückfall zum Unfallereignis von 2003 handle und die Beschwerdegegnerin nur für die Operation vom 11. Dezember 2012 aufzukommen habe, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstluxation im Jahr 2003 bei ihr versichert gewesen sei.

    Am 15. April 2013 (Urk. 7/52) führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich 2003 beim Snowboarden eine Schulterluxation links zugezogen. Dies sei eindeutig durch das MRI von Juni 2005, welches eine alte Hill-Sachs-Deformierung am Humeruskopf gezeigt habe, belegt. Ausserdem sei der Sturz derart gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich eine Grünholzfraktur am distalen Radius zugezogen habe. Dieser Unfall sei ursächlich für die Instabilität im linken Schultergelenk und somit auch für die weiteren zirka sechs Luxationen bis Subluxationen, für die kein adäquates Trauma vorliege. Zusammenfassend sei die Beschwerdegegnerin für die Stabilisationsoperation nicht leistungspflichtig, da der Unfall von 2003 ursächlich für die Instabilität des linken Schultergelenkes gewesen sei. Die danach folgenden Subluxationen bis Luxationen seien Folge der Gelenkinstabilität nach der Luxation von 2003.


4.

4.1    Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

4.2    Zur Beurteilung der Kausalitätsfrage stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Einschätzung durch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ ab.

    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen durch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.7) die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigen. Ausserdem leuchten die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerksam, dass es sich bei den Schulterschmerzen des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich um einen Rückfall zum Unfallereignis von 2003 handle. Er legte ausserdem plausibel dar, dass sich die im Jahre 2003 beim Snowboarden zugezogene Schulterluxation links eindeutig durch das MRI von Juni 2005 belegen lasse. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Sturz im Jahre 2003 derart gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich eine Grünholzfraktur am distalen Radius zugezogen habe. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zur Ursächlichkeit dieses Unfalls im Jahre 2003 bezüglich der Instabilität des linken Schultergelenks.

    Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte der Versicherungsmediziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Unfall von 2003 auch für die weiteren Luxationen und Subluxationen ursächlich sei und begründete schliesslich einlässlich und sorgfältig, dass für diese weiteren Luxationen und Subluxationen nach 2003 kein adäquates Trauma vorliege.

    Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Kausalität darauf abgestellt werden kann.

    Zudem wird die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. A.___ durch die Berichte von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) gestützt; so gingen auch diese davon aus, dass beim Beschwerdeführer bereits vor seinen Unfällen vom 3. März 2008 oder 17. November 2008 eine Schulterinstabilität links vorgelegen habe. Dr. D.___ machte im Bericht vom 22. Januar 2009 sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer unter physiotherapeutischer Behandlung zwar wieder einen ordentlichen Zustand erreicht habe, jedoch ohne jemals wieder ein absolut stabiles Gefühl erlangt zu haben (vgl. vorstehend E. 3.4).

4.3    Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die Leistungen verweigere, weil er sich anlässlich des Unfalls von 2008 nicht einer Stabilitätsoperation habe unterziehen wollen (Urk. 1), kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdegegnerin eine derartige Begründung mit keinem Wort erwähnte. Ausserdem kann in Bezug auf einen allfälligen Rückfall nichts aus der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall abgeleitet werden. Auch vor diesem Hintergrund ist an der Beurteilung durch Dr. A.___ festzuhalten und mit ihm davon auszugehen, dass die rückfallweise gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom 3. März 2008 oder 17. November 2008 zurückzuführen sind, womit kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Vielmehr sind die als Rückfall gemeldeten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall im Jahre 2003 zurückzuführen, wobei es sich bei diesem Unfall nicht um ein durch die Beschwerdegegnerin versichertes Ereignis handelt und diese zu Recht eine Leistungspflicht verneint hat.

4.4    Auch soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

    Der physische Gesundheitszustand wurde in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.

4.5    Zusammenfassend steht gestützt auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ fest, dass die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden links mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis von 2003 stehen, so dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach