Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00185




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 16. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war als Angestellter der Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) versichert, als er am 17. März 2010 bei einem Fussballspiel eine Verletzung am linken Auge erlitt (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Die Vaudoise richtete die gesetzlichen Leistungen aus, welche sie mit Verfügung vom 11. April 2013 per 7. Februar 2012 einstellte (Urk. 7/20). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben, datiert vom 14. Mai 2013 Einsprache (Urk. 7/22). Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 forderte die Vaudoise den Versicherten auf, die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache zu belegen (Urk. 7/26). Dazu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 26. Juni 2013 Stellung (Urk. 7/27). Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2013 trat die Vaudoise sinngemäss mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache darauf nicht ein (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Vaudoise sei zu verpflichten, auf seine Einsprache vom 14. Mai 2013 einzutreten und diese gutzuheissen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 3). Am 5. September 2013 bestätigte die Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage hin, dass sie den Briefumschlag zur Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 nicht aufbewahrt habe (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c).

1.3    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

1.4    Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel insofern eine Beweislast, als der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Alsdann tritt eine Umkehr der Beweislast ein (Urteile des Bundesgerichts 8C_693/2010, 8C_694/2010 vom 25. März 2011 E. 12, 155/05 vom 18. Juli 2005 E. 2.3 und C 76/06 vom 3. Juli 2006
E. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Einsprache vom 14. Mai 2013 sei erst am 29. Mai 2013 eingegangen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass er die Einsprache vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 16. Mai 2013 versandt habe, weshalb die Einsprache als verspätet gelten müsse (Urk. 2, Urk. 6 S. 2).

    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2013 innerhalb der vorgesehenen Frist mit B-Post abgeschickt. Es habe ausserhalb seiner Kontrolle gelegen, wann sie zugestellt worden sei (Urk. 1).

2.2    Strittig und zu prüfen ist allein, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 (Urk. 7/22) gegen die Verfügung vom 11. April 2013 (Urk. 7/20) rechtzeitig im Sinne von Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben wurde. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gutheissung seiner Einsprache beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    

3.    

3.1    Belegt und unstrittig ist, dass die per Einschreiben versandte Verfügung vom 11. April 2013 (Urk. 7/20) vom Beschwerdeführer bei der Poststelle Z.___ am 16. April 2013 in Empfang genommen wurde (Urk. 7/21) und die dreissigtägige Rechtsmittelfrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG zur Erhebung der Einsprache am 16. Mai 2013 ablief. Unstrittig ist weiter, dass der Beschwerdeführer die am 14. Mai 2013 datierte Einsprache mittels B-Post an die Beschwerdegegnerin versandt hat (Urk. 1, Urk. 6 S. 2, Urk. 7/22), welche bei dieser am 29. Mai 2013 einging (vgl. Eingangsstempel; Urk. 7/22). Massgeblich und zu klären bleibt, ob die Einsprache vom 14. Mai 2013 vor dem 17. Mai 2013 der Schweizerischen Post zuhanden der Beschwerdegegnerin übergeben worden war.

3.2    Grundsätzlich würde der Beschwerdeführer die Folgen einer Beweislosigkeit betreffend die Rechtzeitigkeit der Übergabe seiner Einsprache an die Schweizerische Post tragen. Rechtsprechungsgemäss widerspräche dies jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Unfallversicherer der versicherten Person das Beweisführungsrecht - wie hier - verunmöglicht hat. So hat das Bundesgericht entschieden, es gehe nicht an, in Verletzung der aufgrund von Art. 4 der Bundesverfassung (BV, in der bis Ende 1999 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 29 Abs. 2 BV) bestehenden Aktenführungspflicht den Briefumschlag einer Eingabe nicht zu den Akten zu nehmen und hernach dem Versicherten entgegenzuhalten, er könne den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen. Dieses Verhalten verunmögliche das Beweisführungsrecht nach Art. 4 BV (heute: Art. 29 Abs. 2 BV). Im beurteilten Fall hatte der Beschwerdeführer daher die Nachteile der von ihm nicht verschuldeten Beweislosigkeit nicht zu tragen und seine Einsprache hatte als rechtzeitig zu gelten (BGE 124 V 372 E. 3b; zum Beweisführungsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 und 8C_694/2010 vom 25. März 2011 E. 12).

    Auch vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das massgebliche Beweismittel, nämlich den Briefumschlag zur Einsprache vom 14. April 2013 in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht aufbewahrt (Urk. 9) und so die Beweisführung für den Beschwerdeführer vereitelt. Der Umstand, dass die Einsprache rund 14 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Beschwerdegegnerin und in Kopie bei der Krankenkasse des Beschwerdeführers (Urk. 7/25) eintraf, vermag mangels weiterer Hinweise keinen Gegenbeweis zu erbringen.

    Rechtsprechungsgemäss hat der Beschwerdeführer die Nachteile der von ihm nicht verschuldeten Beweislosigkeit nicht zu tragen und seine Einsprache hat als rechtzeitig zu gelten.

3.3    Der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2013 (Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2013 eintrete und diese beurteile.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 8. Juli 2013 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2013 eintrete und darüber entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann



EM/IH/JMversandt