Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00186 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 12. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták
Advokatur Paták
Seegässli 5, 3633 Amsoldingen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1982 geborene X.___ war als arbeitslos gemeldete Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Juni 2010 als Beifahrer einen Autounfall erlitt (Urk. 7/130). Nach dem Unfall war er bis zum 23. Juni 2010 im Spital Y.___ hospitalisiert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 23. Juni bis 11. August 2010, vom 3. November bis 17. Dezember 2010 und vom 14. März bis 21. April 2011 weilte der Versicherte stationär in der Klinik Z.___ (Z.___; vgl. Urk. 7/100 S. 1 ff.). Nach zusätzlichen orthopädischen und neurologischen Abklärungen teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 18. April 2012 mit, dass die Taggelder und Heilkosten per 31. Mai 2012 eingestellt und die Voraussetzungen für weitere Leistungen (Rente/Integritätsentschädigung) geprüft würden (Urk. 7/135).
1.2 Für die verbleibenden Unfallfolgen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/145) eine Integritätsentschädigung von 7.5 % zu; die Zusprechung einer Invalidenrente lehnte die SUVA ab, da keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2012 Einsprache (Urk. 7/147). Am 15. März 2013 erging ein Bericht von Dr. med. A.___, Teamleiter Wirbelsäule, Spital B.___ (Urk. 7/174). Die SUVA holte im Einspracheverfahren eine psychiatrische Stellungnahme bei der Z.___ ein; die entsprechende Expertise von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, datiert vom 24. April 2013 (Urk. 7/172). Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 erhob der Versicherte am 19. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei für das Ereignis vom 2. Juni 2010 Deckung anzuerkennen und es seien die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu gewähren sowie die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2 I. a-b). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 beantragte die SUVA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. September 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 1. November 2013 an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), wovon dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16).
3. Mit Verfügung vom 15. November 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer rückwirkend eine vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen am 16. Dezember 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts teilweise gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Prozess-Nr. IV.2013.01159).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den letzten Austrittsbericht der Z.___, eine Expertise des Neurologen Dr. D.___, die Stellungnahmen der SUVA-Kreisärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ sowie die psychiatrische Stellungnahme von Dr. C.___. Sie berücksichtigte rückenbedingte Einschränkungen und stellte fest, die psychischen Beschwerden würden keinen Krankheitswert erreichen und somit nichts am aufgrund der somatischen Unfallfolgen festgelegten Zumutbarkeitsprofil ändern (Urk. 2 Ziff. 3). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich zog die Verwaltung Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran (Ziff. 4b). Es resultierte keine Erwerbseinbusse und dementsprechend kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Ziff. 4c). Bei der Bemessung der Integritätsentschädigung stellte die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung ihrer Kreisärzte ab (Ziff. 5). In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie im Wesentlichen dafür, dass nur eine einzige umfassende psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe und diese Stellungnahme von Dr. C.___ in jeder Hinsicht schlüssig und fundiert sei (Urk. 5 Ziff. 2.2, 2.4 und 2.5). Die Beschwerdegegnerin nahm im Weiteren zu den Einwänden gegen zwei DAP-Arbeitsplätze Stellung und erwog, diese seien nicht stichhaltig (Urk. 5 Ziff. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer rügte (Urk. 1), dass die im letzten Austrittsbericht der Z.___ erwähnte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren unberücksichtigt geblieben sei. Er stellte fest, es lägen diesbezüglich zwei sich widersprechende fachärztliche Beurteilungen vor. Der aufmerksame Leser könne im Weiteren dem Bericht von Dr. C.___ entnehmen, dass dieser zu sehr persönliche Überzeugungen beziehungsweise Ansichten habe einfliessen lassen, wodurch unnötigerweise Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen müssten. Das Gutachten von Dr. C.___ könne die Expertise der Z.___ nicht entkräften (S. 4 f.). Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, aufgrund des kreisärztlich bestimmten Stellenprofils kämen nur drei der fünf ermittelten DAP-Stellen in Frage. In seiner Replik bestritt er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und hielt an dieser Ansicht fest (Urk. 12 S. 5). Schliesslich stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei auch bei der Festsetzung der Höhe der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Z.___ vom 20. April 2011 (Urk. 7/89) betreffend den dritten Aufenthalt vom 14. März bis zum 21. April 2011 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 1):
A. Unfall vom 2.6.2010 mit Polytrauma infolge eines Autounfalls (wurde als Beifahrer aus dem Auto geschleudert)
A1. Traumatische Hirnverletzung mit kleiner Subarachnoidalblutung hochparietal rechts
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkungen der attentionalen Funktionen und leichten Verhaltensauffälligkeiten in Folge einer traumatischen Hirnverletzung (ICD-10 F07.2)
- chronischer Kopfschmerz bei Übergebrauch von Analgetika
A2. Wirbelsäulentrauma mit
- instabiler Fraktur Lendenwirbelkörper (LWK) 1 mit Hinterkantenbeteiligung, ohne Spinalkanaleinengung
- undislozierten Frakturen der Processi transversi der Brustwirbelkörper (BWK) 5-7 und 9 links sowie LWK 2
- Zustand nach dorsaler Stabilisierung der Brustwirbel (BW) 12 - Lendenwirbel (LW) 2 mittels USS-Fixateur int. am 5.6.2010
- Zustand nach Teil-Vertebrektomie LWK1 sowie Implantation eines Titan-Ersatzkörpers am 14.6.2010
A3. Stumpfes Thoraxtrauma mit
- Pneumothorax rechts
- Verdacht auf Spannungspneumothorax links
- Lungenkontusion re>li
- Fraktur Costa 10 rechts lateral
A4. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
B. Tendinopathia calcarea der Supraspinatussehne links, degenerativ bedingt
Die Ärzte der Rehaklinik gaben damals an, eine weiterführende ambulante psychotherapeutische Behandlung der Schmerzproblematik sei angesichts der Chronifizierung der Symptome sowie der Einengung des Patienten auf diese Symptome indiziert. Der Beschwerdeführer zeige sich aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht dazu bereit. Bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit werde eine begleitende ambulante Ergotherapie empfohlen. Ansonsten seien aktuell keine Therapien angezeigt.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die berichtenden Ärzte aus, es liege eine leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen Funktionsstörung vor, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. In körperlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Arbeit zumutbar. Was die kognitiven Fähigkeiten betreffe, sei eine Arbeit mit leichten kognitiven Anforderungen möglich. Zumutbar sei eine halbtägige Tätigkeit mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen zur Entlastung. Bei schrittweiser Steigerung der Präsenzzeit und der Leistung über mehrere Monate hinweg sei auch eine ganztägige Tätigkeit denkbar. Die Ärzte wiesen zudem auf die folgenden speziellen Einschränkungen hin: keine unerwarteten asymmetrischen Belastungseinwirkungen und keine längerdauernden wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen (Bücken, Kauern). Sie fügten an, wechselbelastende Tätigkeiten seien empfohlen (S. 2).
Die berichtenden Ärzte führten im Weiteren aus, sie hätten den Patienten erneut klinikintern den orthopädischen Kollegen vorgestellt mit dem Ergebnis, dass klinisch und radiologisch stabile Verhältnisse ohne Lockerungszeichen vorliegen würden. Die Belastung dürfe bis zu 30 Kilogramm gesteigert werden. Aus orthopädischer Sicht könnten die persistierenden Beschwerden nicht erklärt werden. Insgesamt gesehen habe im Vergleich zum letzten stationären Aufenthalt in der Z.___ keine relevante Entwicklung beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer sei weiterhin schmerzfixiert (S. 3).
3.2 Der in der Praxis Dr. med. G.___, Neurologie FMH, tätige Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie SGKN-EMNG, welchen der Beschwerdeführer auf Anraten seines Anwalts hin konsultiert hatte (Urk. 7/89 S. 3 oben), berichtete am 29. April 2011 in einer von Dr. G.___ visierten Stellungnahme (Urk. 7/98), die aktuelle Schmerzproblematik sei mit Sicherheit durch das Trauma verursacht und im skelettalen Rahmen zu interpretieren. Bei normalem Neurostatus, EEG, sowie normalem SSEP tibialis und SSEP medianus ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine neurogene Genese des Schmerzsyndroms im Sinne einer Myelopathie. Auch für eine intercostale Neuropathie lägen keine Anhaltspunkte vor. Eine orthopädische Beurteilung erscheine sinnvoll.
Am 25. April 2012 berichtete Dr. H.___ (Urk. 7/146), die Beschwerden des Patienten betreffend bestehe ein Status quo. Es gebe bei erneut durchgeführtem SSEP tibialis und medianus keine relevante Änderung im Vergleich zur Voruntersuchung („normal“). Psychisch und neuropsychologisch sei der Beschwerdeführer im Gespräch und Verhalten unauffällig.
3.3 In ihrer konsiliarischen Beurteilung gestützt auf die bisherige neurologische Beurteilung sowie die bereits vorhandene Bilddokumentation und eine eigens durchgeführte triplanare, native und KM-verstärkte MRI-Untersuchung des Schädels vom 7. August 2011 gaben Dr. I.___ und Prof. Dr. J.___, Klinik für Neuroradiologie des Spitals K.___, am 20. August 2011 (Urk. 7/109) an, bei einem Status nach Schädelhirntrauma zeigten sich keine intraparenchymalen Veränderungen im Sinne diffuser axonaler Verletzungen. Es zeigten sich auch keine weiteren Hämosiderin-Ablagerungen und kein Hydrocephalus. Insgesamt präsentiere sich ein normaler, altersentsprechender Befund des Gehirns.
3.4 Im Neurologischen Konsiliarbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/124) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH aus, nach den diagnostischen Kriterien der internationalen Kopfschmerzklassifikation ICHD-II der IHS handle es sich bei den angegebenen Kopfschmerzen aufgrund der Anamnese formal um einen Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch gemäss Kodierung 8.2.3. Der im Rahmen der Untersuchung bestimmte Medikamentenspiegel spreche jedoch gegen die Angabe des Versicherten, der über eine tägliche Einnahme von vier Tabletten Dafalgan (zuletzt gut zwei Stunden vor der Blutentnahme) berichtet habe. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Untersuchung auch nicht schmerzgeplagt, sondern eher gleichgültig-gelassen gewirkt. Für ihn vorrangig sei die weitere Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem Unfallschein der SUVA erschienen. An differenzierteren therapeutischen Massnahmen, die über eine Verlängerung des ärztlichen Zeugnisses und die hausärztliche Verordnung von Analgetika – die keineswegs eine adäquate Behandlung chronischer Kopfschmerzen darstelle – hinausgehen würden, habe sich der Beschwerdeführer wenig interessiert gezeigt. Aufgrund des Gesamtbildes müssten daher erhebliche Zweifel an der Konsistenz und dem tatsächlichen Leidensdruck geäussert werden. Der Versicherte habe nach eigenen Angaben auch schon vor dem Unfall unter sporadischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp gelitten. Die aktuell angegebenen Dauerkopfschmerzen seien eine Woche nach dem Ereignis erstmals aufgetreten. Insoweit könne auch nicht von einem posttraumatischen Kopfschmerz nach den ICHD-II-Kriterien gesprochen werden.
Im Weiteren führte Dr. D.___ aus, aus rein neurologischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Der Versicherte sei neurologisch unauffällig. Der Unfall vom 2. Juni 2010 habe keine somatisch-neurologischen Folgen hinterlassen. Bei fehlendem strukturell-posttraumatischem Korrelat in der universitär-neuroradiologisch reevaluierten MR-Bildgebung, führe eine neuropsychologische Untersuchung nicht weiter. Der Versicherte wirke auch nicht depressiv oder anderweitig psychisch beeinträchtigt, so dass aus neurologischer Sicht auch keine psychiatrische Untersuchung indiziert erscheine.
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Versicherungsmedizin SUVA, erstattete am 13. März 2012 eine neurologische Beurteilung (Urk. 7/128). Er verwies auf frühere Stellungnahmen und die von ihm empfohlene kraniale Magnetresonanztomographie und neuroradiologische Beurteilung bei Prof. J.___ am K.___ sowie die neurologische Standortbestimmung bei Dr. D.___. Dr. E.___ führte aus, nachdem die kraniale Bilddiagnostik die regelrechte Abheilung einer unfallbedingten Subarachnoidalblutung hochparietal rechts nachgewiesen habe, eine residuelle traumatische Hirnverletzung heute nicht nachweisbar sei und Inkonsistenzen hinsichtlich der nicht objektivierbaren Kopfschmerzen vorlägen, könnten sowohl allfällige Kopfschmerzen als auch die neuropsychologischen Funktionsstörungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Juni 2010 zurückgeführt werden. Eine unfallbedingte organische Grundlage neuropsychologischer Funktionsstörungen sei objektiv nicht nachweisbar (S. 2). Auf neurologischem Fachgebiet würden heute keine unfallbedingten Beschwerden vorliegen, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigten (S. 3 Ziff. 4).
3.6 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 13. April 2012 (Urk. 7/133), bei der am Vortag durchgeführten Untersuchung habe sich eine gute Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule bei deutlich erkennbarer Selbstlimitierung gezeigt. Bezüglich der stattgehabten Hirnverletzung hätten sich bei der Untersuchung keine Auffälligkeiten erkennen lassen. Beim Versicherten bestehe ab dem Untersuchungstag (12. April 2012) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgender Zumutbarkeitsbeurteilung: Zumutbar seien wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten, ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne das Tragen und Heben von Lasten selten bis 20 Kilogramm und repetitiv bis 10 Kilogramm sowie ohne unerwartete asymmetrische Belastungseinwirkungen. Die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule seien unfallkausal. Nicht unfallkausal seien – unter Verweis auf die ausführliche neurologische Begutachtung – die angegebenen Kopfschmerzen. Eine Integritätsentschädigung über das schon gewährte Mass von 7.5 % hinaus sei nicht geschuldet.
3.7 Der Hausarzt, Dr. med. L.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, berichtete der SUVA am 16. November 2012 (Urk. 7/164/2), dass der Beschwerdeführer weiterhin an Rückenschmerzen leide, vor allem im thorakal-lumbalen Bereich. Er habe ihm ein Mal pro Woche Physiotherapie verordnet, um die Motivation für die weitere Durchführung der Rückenübungen aufrecht zu erhalten. Eine Arbeitsstelle habe noch nicht gefunden werden können.
3.8 Dr. med. A.___, Teamleiter Wirbelsäule, Spital M.___, diagnostizierte am 15. März 2013 (Urk. 7/174/2-3) ein ausgeweitetes Schmerzsyndrom nach einem Autounfall 2010 mit LWK1-Fraktur und dorsoventraler Stabilisierung. Er erhob eine Schmerzhemmung im Bereich der Lendenwirbelsäule und gab an, es falle eine allgemeine Dekonditionierung auf mit Muskelzittern je nach Bewegung. Es bestehe keine lokale Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule. Die Wirbelsäule sei schmerzbedingt eingeschränkt mit Schmerzen beim Aufrichten aus der Inklination und bei der Reklination. Zudem liege eine leichte Asymmetrie der Bauchwand vor nach lateraler Thorakotomie links. Die periphere Sensomotorik grobkursorisch sei intakt. Dr. A.___ kam zum Schluss, es bestehe eine typische Symptomatik mit panvertebralen Schmerzen mit Ausstrahlung bis in den Hinterkopf. Mechanisch sei die Situation nicht verbesserbar. Die Spondylodese sei korrekt und das Alignement gut. Zudem gebe es keine relevanten degenerativen Veränderungen. Dennoch sei hier eine posttraumatische Symptomatik im Sinne eines ausgeweiteten Schmerzsyndroms zu postulieren. Es sollten bei Versagen der physikalischen Therapie vor allem Anstrengungen unternommen werden, eine psychosomatische Behandlung durchzuführen. Derzeit sei die Arbeitsfähigkeit mit der vorhandenen Einschränkung nicht gegeben; auch wenn diese durch die Fraktur allein nicht erklärt sei, handle es sich um ein posttraumatisches Schmerzsyndrom mit entsprechenden Einschränkungen. Aus orthopädischer Sicht sei keine weitere Behandlung indiziert.
3.9 Der Psychiater mit Facharzttitel, Dr. C.___, Konsiliararzt am Zentrum für Begutachtung der Z.___, erstattete der SUVA am 24. April 2013 im Anschluss an eine psychiatrischen Untersuchung seine psychiatrische Stellungnahme (Urk. 7/172). Dr. C.___ führte aus, in der gleichentags stattgefundenen Untersuchung habe der Beschwerdeführer zwar leicht gedrückt und missgestimmt gewirkt, aber auch ausweichend und eher diffus in seinen Angaben. Der Beschwerdeführer habe bei der Diskussion zum weiteren aktiven Vorgehen in Richtung Arbeitsmarkt argumentativ vor allem die Schmerzen in den Vordergrund gestellt. In Bezug auf seine innere Verstimmung habe er vor allem von einer Missstimmung („typischerweise als ,Nervosität' bezeichnet in diesem Kulturkreis“) berichtet, dies mit Bezug auf Schmerzen und die soziale Situation mit Anbindung ans Fürsorgeamt, Schulden und andere Belastungsfaktoren. Es handle sich um eine wahrscheinlich um einiges verdeutlichend vorgebrachte, aber normalpsychologisch verstehbare Missstimmung in einer eher perspektivenarmen Situation. Der Beschwerdeführer habe zweifellos mit seinen nun unfallbedingt bestehenden Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich Rückenbelastung und seiner schlechten Ausbildung wenig gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dass ihn dies belaste, sei schon klar. Andererseits bestünden keine einschlägigen eindeutigen depressiven Zeichen im Sinne einer relevant schweren depressiven Verstimmung oder Zeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung. Auf jeden Fall sei ein Schweregrad der Verstimmung im Ausmass einer eigentlichen „depressiven Episode“ in keiner Weise gegeben. Im Vordergrund stünden hingegen mehr dysfunktionale Überzeugungen, schuldlos einen Unfall erlitten zu haben, weiterhin nicht schmerzfrei zu sein und die vielfache Ausführung dieser Umstände als Verhinderungsmotive, eine Arbeit suchen und finden zu können (S. 16).
Dr. C.___ gab an, die ganze maladaptive Art des Umgangs beim Beschwerdeführer, der in seinem Auftreten eher passiv, diffus und motivationsarm wirke, entspreche in recht typischer Weise dem, was man als sogenannte „Symptomausweitung“ bezeichne. Dies sei eine Bezeichnung für einen maladaptiv erlernten Umgang mit Schmerzen, der in Selbstlimitierung und damit Inkonsistenzen resultiere und ausgeweitete Folgen eines Schmerzleidens auf die soziale Funktionsfähigkeit bezeichnen solle. Es handle sich dabei jedoch nicht um eine eigentliche psychische Störung im Sinne einer psychiatrischen Diagnose, also keine F-Diagnose nach ICD-10, womit auch die Wertung dieser psychischen Verfassung im Sinne eines Krankheitswertes mit Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit entfalle (S. 16).
Dr. C.___ bemerkte unter Hinweis auf die Definition der sogenannt neuen deutschen Schmerzdiagnose F45.41 („chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren“), die seinerzeit in Z.___ gestellt worden sei, dass „unter dem Dach“ dieser Diagnose unterschiedliche Untergruppen bestünden, die einander nicht gleichgesetzt werden könnten. Insbesondere seien auch Schmerzpatienten mitgemeint, die ein solches dysfunktionales Bewältigungsmuster mit Inaktivität und Vermeidung zeigten. Aus dieser Sicht könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bestätigt werden. Diese Diagnose sei jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht invalidisierend. Sie entspreche auch eindeutig nicht einer typischen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und im konkreten Fall stünden insbesondere auch dysfunktionale Einstellungen mit Aktivitätsvermeidung und Vermeidung von Übernahme von Verantwortung im Raum (S. 16 f.). Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren sei deshalb einerseits zwar zutreffend, andererseits müsse darauf hingewiesen werden, dass die Verwendung des Begriffs psychische „Faktoren“ darauf hinweise, dass es hier um Einflussfaktoren gehe, die eben nicht das Ausmass einer psychischen „Störung“ erreichten, dass hier also Einflussfaktoren weitgehend aus dem normalpsychologischen Spektrum einen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Verlauf der Schmerzbeschwerden erlangt hätten (S. 17). Unter diese Diagnose fielen auch dysfunktional-vermeidende Strategien im Umgang mit Schmerzen, die in eine vorwiegend durch Passivität und Inkonsistenzen zu charakterisierenden Situation ausmündeten, gemeinhin auch als sogenannte „Symptomausweitung“ bezeichnet. Eine solche liege vor.
Dem Beschwerdeführer sei es aus psychiatrischer Sicht zweifellos zumutbar, aktiv zu werden. Es bestünden keine Einschränkungen der Zumutbarkeit über das Mass hinaus, was somatisch definiert worden sei (S. 17).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 2. Juni 2010 einen Autounfall mit Polytrauma. Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass er seinen Rücken seither nur noch eingeschränkt belasten kann. Ebenfalls unstrittig und ausgewiesen ist das vom Kreisarzt Dr. F.___ formulierte rückenadaptierte Belastungsprofil, wonach der Versicherte aus orthopädischer Sicht ab dem 12. April 2012 (Untersuchungstag) wieder zu 100 % arbeitsfähig ist für wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten, ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne das Tragen und Heben von Lasten selten bis 20 Kilogramm und repetitiv bis 10 Kilogramm und ohne unerwartete asymmetrische Belastungseinwirkungen (vgl. hievor E. 3.6). Dieses Belastungsprofil entspricht im Wesentlichen dem im Austrittsbericht der Z.___ formulierten orthopädischen Zumutbarkeitsprofil, wobei die Orthopäden damals davon ausgingen, die Belastung dürfe sogar bis 30 Kilogramm gesteigert werden (vgl. hievor E. 3.1). Nicht strittig und nach sorgfältigen neurologischen Abklärungen ausgewiesen ist auch, dass – bei fehlendem strukturell-posttraumatischem Korrelat, normalen Testergebnissen sowie unauffälligem Verhalten – keine unfallbedingten neurologischen Einschränkungen zurückblieben, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigten (vgl. hievor E. 3.2-3.5).
4.2 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er zusätzlich unfallbedingt unter psychischen Beschwerden mit Krankheitswert leidet. Er verwies hierzu insbesondere auf die nach dem dritten Aufenthalt in der Z.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (vgl. E. 3.1 hievor).
4.3 Was die geltend gemachten psychischen Beschwerden betrifft, kann auf die nach einer psychiatrischen Untersuchung erfolgte und die Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende fachärztliche Stellungnahme von Dr. C.___ vom 24. April 2013 (E. 3.9) abgestellt werden, die den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise vollumfänglich entspricht (vgl. hievor E. 1.2 und 1.3). Dr. C.___ setzte sich eingehend mit der strittigen (Vor-)Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren auseinander und legte unter Hinweis auf dysfunktional-vermeidende Strategien im Umgang mit Schmerzen, Passivität und Inkonsistenzen einleuchtend dar, es liege keine typische anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Er begründete ebenso nachvollziehbar und unter Einbezug der gesamten Klinikkrankheitsgeschichte (Urk. 7/172 S. 1 ff.), weshalb er davon ausgehe, dass die Verwendung des Begriffs psychische „Faktoren“ darauf hindeute, dass auch die behandelnden Ärzte der Z.___ im Austrittsbericht nicht von einer eigentlichen psychischen „Störung“ ausgegangen waren. Die Einschätzung von Dr. C.___ findet in den aktenkundigen Arztberichten zahlreiche Stützen, so etwa im Hinweis im Austrittsbericht der Z.___, der Beschwerdeführer sehe seine passive Haltung darin gerechtfertigt, dass er den Unfall nicht verschuldet habe und sich daher für seine Genesung auch wenig verantwortlich fühle (Urk. 7/89 S. 3). Der wegen Kopfschmerzen hinzugezogene Neurologe Dr. D.___ stellte fest, der Versicherte habe wenig Interesse an differenzierteren therapeutischen Massnahmen, die über eine Verlängerung des ärztlichen Zeugnisses und die hausärztliche Schmerzmittelverordnung hinausgingen (vgl. hievor E. 3.4).
Wenn Dr. C.___ im Zusammenhang mit der von ihm diskutierten Missstimmung angab, diese werde im Kulturkreis des Beschwerdeführers typischerweise als „Nervosität“ bezeichnet, legte er offen, wie er den vom Versicherten verwendeten Begriff verstand. Dies macht die Einschätzung des Experten transparent und verständlich und ist kein Zeichen für eine Antipathie gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen „gesamten Kulturkreis“ (vgl. die Rüge in Urk. 1 S. 4). Einzig dem Verständnis der gutachterlichen Schlussfolgerungen dient auch der Hinweis, in der Diskussion um das weitere Vorgehen und um seine potenziellen Schritte auf dem Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer sichtbar lebendiger geworden in der Nennung der Schmerzen als Verhinderungsmotive und habe in dieser Diskussion implizit auch einiges Wissen in Bezug auf Fachausdrücke gezeigt (Urk. 7/172 S. 11, vgl. Rüge in Urk. 1 S. 4). Das Gutachten hinterlässt nicht den Eindruck mangelnden Einfühlungsvermögens und lässt keine Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen.
Insgesamt ist die Schlussfolgerung, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Zumutbarkeit über das somatisch definierte Mass hinaus bestehe, einleuchtend und wie dargelegt auch mit den weiteren aktenkundigen Arztberichten vereinbar. Einzig Dr. A.___ erachtete derzeit die Arbeitsfähigkeit mit den vorhandenen Einschränkungen als nicht gegeben. Da letztere mit der Fraktur allein nicht erklärbar seien, diagnostizierte er ein ausgeweitetes Schmerzsyndrom „mit entsprechenden Einschränkungen“ (vgl. hievor E. 3.8). Diesbezüglich vermag der Bericht des Wirbelsäulenspezialisten Dr. A.___ allerdings nicht zu überzeugen, zumal unklar bleibt, weshalb dem Beschwerdeführer mit den erhobenen Befunden jegliche Arbeitsfähigkeit abzusprechen ist. Die Rechtspraxis billigt aber Rheumatologen nur dann auch in Bezug auf psychosomatische Beschwerden eine beschränkte Beurteilungskompetenz zu (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen), wenn deren Berichte zu überzeugen vermögen.
Nicht zur Erschütterung der Beweiswertigkeit tauglich ist sodann der Hinweis, Dr. C.___ könne im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Zitat BGE 136 V 117 E. 3.4) ohnehin nicht das Prädikat eines unabhängigen Sachverständigen für sich in Anspruch nehmen (vgl. die Rüge in Urk. 12 Art. 10). Wie eingangs erwähnt (hievor E. 1.3), kommt selbst den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen Beweiswert zu, sofern sie – wie dies für die Stellungnahme von Dr. C.___ nach dem Gesagten zutrifft – als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
4.4 Es kann somit auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. C.___ abgestellt werden, wonach keine typische anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt und in psychischer Hinsicht keine Einschränkungen der Zumutbarkeit über das aus somatischer Sicht definierte Mass hinaus bestehen.
Entsprechend gilt das von Dr. F.___ mit Wirkung ab 12. April 2012 aus orthopädischer Sicht formulierte Belastungsprofil.
5.
5.1 Wie eingangs festgehalten, beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Deckung für den Unfall vom 2. Juni 2010 anzuerkennen und es seien die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu gewähren. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Unfalldeckung anerkannt und bis zum 31. Mai 2012 Taggelder und Heilbehandlungskosten erbracht hat (vgl. Urk. 7/135).
5.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wird der Fallabschluss per 31. Mai 2012. Die Ärzte gingen davon aus, es sei in Bezug auf Verbesserungsmöglichkeiten ein Endzustand erreicht und empfahlen – abgesehen von Dr. A.___ – keine weiteren Therapie mehr. Die über den Fallabschluss hinaus gewährten Physiotherapiesitzungen dienen der Erhaltung des Zustandes (vgl. Urk. 7/166). Somit steht in Frage, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfalls eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG erlitten hat.
6.
6.1 Die Verwaltung stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens des im Unfallzeitpunkt arbeitslosen Beschwerdeführers auf das bei seiner letzten rund zweijährigen Anstellung als Logistiker erzielte Einkommen ab (vgl. Urk. 7/118). Dieses Vorgehen ist unbestritten geblieben, allerdings angesichts des nicht gesundheitsbedingten Verlusts dieser Arbeitsstelle (vgl. Urk. 7/27 S. 1) nicht angezeigt und wirkt sich in Anbetracht des eher tiefen Verdienstes im Übrigen auch zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist stattdessen auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns und somit das Jahr 2012 (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Angesichts der fehlenden Ausbildung ist vom Medianwert „Total“ der von Männern im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten Löhne im Betrag von Fr. 4'901.-- (LSE 2010, Tabelle TA 1, Zeile „Total", S. 26) auszugehen. Dieser Wert ist auf ein Jahr hoch- und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden bezogen auf das Jahr 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2014, S. 92, Tabelle B 9.2) umzurechnen (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41.7). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Männer bis ins Jahr 2012 (Fr. 61‘311.51 / 2150 x 2188, vgl. Die Volkswirtschaft 12/2014, S. 93, Tabelle 10.3) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 62‘395.15.
6.2
6.2.1 Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung zur Festsetzung des Invalideneinkommens entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass ihrer Verfügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/145 und Urk. 7/141) auf DAP-Zahlen aus dem Jahr 2011 (Urk. 7/140) und ermittelte so einen in fünf möglichen DAP-Profilen durchschnittlich erzielbaren Verdienst von Fr. 58‘610.80, den sie der „Teuerung“ anpasste und einen Betrag von Fr. 59‘372.-- errechnete (vgl. Urk. 7/140/1). Dieses Vorgehen überzeugt insofern nicht, als die Resultate eines weiteren DAP-Suchprofils aus dem Jahr 2012 aktenkundig sind, die ein tieferes Durchschnittseinkommen von Fr. 57‘410.60 (Urk. 7/137/1) ausweisen und worauf auch beide Parteien im Beschwerdeverfahren abstellten (vgl. die in Urk. 1 S. 6 zitierten DAP-Profile und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort Urk. 6 Ziff. 3 f.).
6.2.3 Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die DAP-Löhne der Suchanfrage 2012 (Urk. 7/137) abgestellt werden kann. Im Ergebnis resultierte gestützt auf fünf DAP-Blätter mit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin trotz Behinderung zumutbaren Einsatzmöglichkeiten ein jährliches Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 57‘410.60. Auf der zusammenfassenden Darstellung werden die Minimal-, Maximal- sowie Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten DAP-Stellen einzeln und im Total gegenübergestellt. Auf derselben Zusammenfassung finden sich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (189), über den Minimal- und den Maximallohn sowie über den Durchschnittslohn, der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (Urk. 7/137/1). Mit diesen Angaben wurden die in BGE 129 V 472 aufgestellten Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt.
Konkret wird das DAP-Blatt für eine Abpacktätigkeit in der Industrie herangezogen, mit selten maximal zu hebenden Gewichten von bis zu 5 Kilogramm und der Möglichkeit, selber einzurichten, ob stehend oder sitzend gearbeitet wird (DAP-Nummer 9199, Monatslohn von Fr. 4‘340.--, Urk. 7/137/9-12). Im Weiteren stützt sich die DAP-Auswahl auf ein Erfassungsblatt für eine Arbeitsstelle in der Sammelstellenbetreuung eines städtischen Betriebs mit manchmal Lasten heben bis 10 Kilogramm und selten 10 bis 25 Kilogramm (DAP-Nummer 9367, Monatslohn von Fr. 4‘360.--, Urk. 7/137/13-16). Ebenfalls zugezogen wurden bei dieser Auswahl eine Stelle in der Detailmontage von Armaturenanschlüssen mit einem Gewicht von zirka 200 Gramm (DAP-Nummer 2823, Lohnspanne zwischen Fr. 4‘276.-- und Fr. 4‘581.--, Urk. 7/137/17-20) und eine Tätigkeit in der visuellen Kontrolle/Verpackung keramischer Produkte mit einem Gewicht von „wenige“ 100 Gramm, meist sitzend, selten stehend, wobei die fertigen Pakete (10-20 Kilogramm) auf eine Palette gelegt werden müssen (DAPNummer 2825, Lohnspanne zwischen Fr. 4‘125.-- und Fr. 4‘805.--, Urk. 7/137/21-24). Schliesslich wurde das DAP-Erfassungsblatt für die oft stehend auszuführende Endkontrolle der Funktion, Leistung und Spannung fertiger Handmixer am Netz herangezogen (DAP-Nummer 3393, Lohnspanne zwischen Fr. 3‘989.50 und Fr. 4‘393.50, Urk. 7/137/25-28).
6.2.4 Der bereits im Einspracheverfahren vertretene Beschwerdeführer rügte damals zwar die Verwendung von DAP-Löhnen an sich und wollte stattdessen grundsätzlich auf LSE-Löhne abstellen (Urk. 7/147 Ziff. 6 und 7), was praxisgemäss kein tauglicher Einwand darstellt (BGE 139 V 592). Einwendungen bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der konkret herangezogenen DAP-Blätter erhob er aber keine (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 und BGE 129 V 472 E. 4.2.2). In seiner Beschwerde wehrte er sich nun gegen den Beizug der DAP-Stellen Nummer 9367 und 2825 und machte hierzu geltend, diese scheiterten am zu stemmenden Gewicht (Urk. 1 S. 6).
6.2.5 Was den DAP-Stellenbeschrieb Nummer 9367 betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, laut Anforderungsprofil müssten selten Gewichte bis 25 Kilogramm bis Lendenhöhe gehoben werden. Die Arbeit bestehe im Wesentlichen im Leeren von Papierkörben und Abfallbehältern auf dem ganzen Stadtgebiet, sie gehe mithin im Heben von Gewichten auf. Gerade diese Fähigkeit spreche der kreisärztliche Bericht dem Beschwerdeführer ab (Urk. 1 S. 6). Nicht zutreffend ist der Einwand, die Tätigkeit bestehe hauptsächlich im Leeren von Papierkörben und Abfallbehältern. Bereits die Stellenbezeichnung Sammelstellenbetreuer stützt diese Auslegung nicht. Mindestens so erheblich ist laut Stellenbeschrieb denn auch die Kontrolle und das Aufräumen von Sammelstellen sowie die Organisation deren Entleerung durch Dritte. Dazwischen liegen Fahrten von Sammelstelle zu Sammelstelle. Auch das Sauberhalten von Spielplätzen und öffentlichen Anlagen ist Teil der Tätigkeit. Zu beachten ist weiter, dass die DAP-Blätter – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführte (vgl. Urk. 6 S. 6) – keine nach Kilogramm abgestuften Einteilungen enthalten, sondern nur die vier Kategorien „bis 5 Kilogramm“, „5 bis 10 Kilogramm“, „10 bis 25 Kilogramm“ und zuletzt „25 bis 45 Kilogramm“ kennen. Zieht man zudem in Erwägung, dass in den Abfallbehältern im öffentlichen Raum vor allem leichtes Material entsorgt wird, wie Papier, Verpackungen und Essensreste, lässt sich diese Tätigkeit mit dem Belastungsprofil, das Tragen und Heben von Lasten selten bis 20 Kilogramm erlaubt, ohne Weiteres vereinbaren. Einzig der Umstand, dass ein voller Behälter selten auch einmal mehr als 10 Kilogramm wiegen kann und deshalb die Kategorie „10 bis 25 Kilogramm“ gewählt wurde, begründet keinen Widerspruch zum Belastungsprofil.
6.2.6 In Bezug auf den DAP-Stellenbeschrieb Nummer 2825 bemängelte der Beschwerdeführer ebenfalls das Überschreiten der Gewichtslimite, diesmal in quantitativer Hinsicht. Er brachte vor, es liege eine repetitive Tätigkeit vor, die laufend das Heben von Lasten bis 20 Kilogramm von einem Arbeitsplatz auf eine am Boden stehende Palette erfordere. Denn es könne wohl kaum angenommen werden, dass pro Tag lediglich einige wenige Pakete verpackt und gehoben werden müssten, so wie dies die Beschwerdegegnerin darzustellen versuche (Urk. 12 S. 5). Bezüglich diese Vorbringen kann auf den Stellenbeschrieb verwiesen werden, aus dem klar hervorgeht, dass Gewichte von 10 bis 25 Kilogramm nur selten gehoben werden müssen. Dass dies stattdessen repetitiv der Fall sein soll, ist dem Beschrieb nicht zu entnehmen.
6.2.7 Die bei der Suchanfrage 2012 herangezogenen DAP-Blätter sind nach dem Gesagten in Anbetracht des Belastungsprofils nicht zu beanstanden. Stellt man das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 57‘410.60 dem Valideneinkommen von Fr. 62‘395.15 gegenüber, resultiert ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 10 % liegender Invaliditätsgrad von 8 %.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf DAP-Löhne beanstandete und stattdessen eine Bemessung des Invalideneinkommen gestützt auf die Zahlen der LSE forderte, ist festzuhalten, dass bei Verwendung der LSE-Zahlen ein höheres Invalideneinkommen und damit ein tieferer Invaliditätsgrad resultieren würde. Abzustellen wäre wiederum auf den Zentralwert „Total“ für Männer im Anforderungsniveau 4, so dass der Invaliditätsgrad im Ergebnis einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 entsprechen würde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3). Wollte man wegen der rückenbedingten Einschränkungen – wenn überhaupt (Einschränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten begründet rechtsprechungsgemäss keinen Abzug, Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.2) – eine Lohneinbusse bejahen, wäre höchstens ein Abzug von 5 % vorzunehmen, womit ebenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
7. Die Höhe der Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer einzig insofern in Frage gestellt, als auch hier geltend gemacht wurde, es sei die psychische Beeinträchtigung – die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – zusätzlich zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6). Nachdem sich dieser Standpunkt als unzutreffend erwiesen hat (vgl. hievor E. 4.4), erübrigen sich Weiterungen, und es bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Miroslav Paták
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli