Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00187 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 9. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene Y.___ war seit dem 13. März 1995 als Geschäftsführer bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Am 13. Juli 2012 wurde er von Einbrechern in A.___ angeschossen und erlitt dabei tödliche Verletzungen (Urk. 8/1 und Urk. 8/3). Die Helsana anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach der Witwe des Verstorbenen, X.___, mit Verfügung vom 9. November 2012 rückwirkend ab 1. August 2012 eine Hinterlassenenrente basierend auf einem Rentensatz von 40 % in der Höhe von Fr. 2‘937.-- monatlich zu; hierbei wurde als massgebender versicherter Verdienst auf den gemäss den Lohnausweisen 2011 und 2012 bei der Z.___ AG erzielten Lohn von Fr. 88‘110.-- abgestellt (Urk. 8/12). Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/14-16), mit der geltend gemacht wurde, der im Lohnausweis 2011 deklarierte Lohn von Fr. 60‘000.-- sei für die im Zeitraum vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2011 bei der Z.___ AG geleistete Arbeit ausbezahlt worden, erliess die Helsana am 27. Mai 2013 eine Wiedererwägungsverfügung und ging von einem versicherten Verdienst von Fr. 97‘392.-- aus (monatliche Witwenrente von Fr. 3‘247.--). Dabei berücksichtigte sie den am 23. November 2012 (Urk. 8/17) erstmals geltend gemachten, bei der B.___ AG von Juli bis Ende Dezember 2011 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 27‘155.-- (vgl. Urk. 8/18) nicht und führte zur Begründung aus, die betreffende Anstellung habe im Unfallzeitpunkt nicht mehr bestanden und stehe „somit nicht kausal zum Unfall“ (Urk. 8/36). Die dagegen von X.___ am 24. Juni/29. Juli 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/43 und Urk. 8/46) wies die Helsana mit Entscheid vom 9. August 2013 (Urk. 8/48 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 20. August 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend eine UVG-Witwenrente gestützt auf das Vorunfalleinkommen ihres verstorbenen Ehemannes von Fr. 124‘547.-- auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 9. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf Hinterlassenenrenten, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls stirbt. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung (Art. 29 Abs. 1 UVG). Abs. 3 von Art. 29 UVG bestimmt, dass ein Rentenanspruch der Witwe unter anderem dann besteht, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Hinterlassenenrente für Witwen beträgt 40 % vom versicherten Verdienst (Art. 31 Abs. 1 UVG).
1.2 Unbestritten ist, dass Y.___ (am 13. Juli 2012) an Unfallfolgen verstarb. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt und den Anspruch der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1953 auf eine Hinterlassenenrente mit Wirkung ab 1. August 2012 bejaht. Uneinigkeit herrscht unter den Parteien indes darüber, ob bei der Bemessung des versicherten Verdienstes das bei der B.___ AG von Juli bis Ende Dezember 2011 erzielte Einkommen mitzuberücksichtigen ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die fehlende Berücksichtigung des bei der B.___ AG erzielten Lohnes damit, dass es gestützt auf Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwei Konstellationen gebe, in denen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werde, dass der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei mehreren Arbeitgebern angestellt gewesen sei. Erstere betreffe den Fall, dass der Versicherungsnehmer im Unfallzeitpunkt gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern angestellt gewesen sei (A). Die zweite bestehe darin, dass der Versicherungsnehmer im Jahr vor dem Unfall nachfolgend bei mehreren Arbeitgebern angestellt gewesen sei (B). Auf Y.___ treffe keine dieser beiden Varianten zu, weshalb nur der bei der Z.___ AG erzielte Lohn zu berücksichtigen sei. Zudem sei das Einkommen bei der B.___ AG nicht aufgrund des Unfallereignisses, sondern wegen der privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallen. Daher liege bezüglich des Anstellungsverhältnisses bei der B.___ AG keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor, weshalb das entsprechende Einkommen bei der Bemessung des versicherten Verdienstes nach dem Äquivalenzprinzip nicht beachtet werden könne (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Auffassung, wonach nur der Jahreslohn des am Unfalltag noch bestehenden Arbeitsverhältnisses massgebend sei, vom Gesetz weder als Voraussetzung festgelegt noch dem Sinn nach umschrieben worden sei. Ausserdem entspreche die Berücksichtigung der Summe der im Vorunfalljahr tatsächlich erzielten Löhne dem Äquivalenzprinzip zwischen den im Vorunfalljahr erzielten Löhnen und den darauf entrichteten Prämien (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Der Rentenbemessung wird der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall (tatsächlich) bezogene Lohn zugrunde gelegt (Art. 15 Abs. 2 UVG; BGE 139 V 473 E. 3.1; ferner Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 107 sowie Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 202).
Nach Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn (zur im Rahmen der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung geäusserten Intention des Bundesrates, den bisher auf Verordnungsebene geregelten Grundsatz, wonach der Gesamtlohn für die Bemessung der Taggelder und Renten massgebend sei soll, auf Gesetzesebene zu verankern, BBL 2008 5426 oben zu Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch E. 4.3, 4.4 und 7.2.4 vom BGE 139 V 148), einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rentenanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Satz 3; zum Ganzen BGE 136 V 182).
Im Grundsatz bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem gemäss der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn (vgl. Art. 22 Abs. 2 UVV; Holzer, a.a.O., S. 208). Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1001 und 2001).
3.2 Vor diesem Hintergrund findet die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2) vertretene Auffassung, wonach der bei der B.___ AG erzielte Lohn nur in den von ihr umschriebenen – vorliegend aber nicht gegebenen – Konstellationen berücksichtigt werden könnte, in der aufgrund der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG erlassenen und insoweit eindeutig formulierten Verordnung (Art. 22 UVV, E. 3.1 hievor) beziehungsweise in den im Einspracheentscheid zitierten Urteilen des Bundesgerichts 8C_815/2009 vom 4. Mai 2010 (BGE 136 V 182) und U 421/05 vom 25. Oktober 2006 (Urk. 2 S. 3) keine Stütze. Ausserdem kommt dem Äquivalenzprinzip lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes für die Prämienfestsetzung in dem Sinne zu, dass zwischen den Prämien und den Versicherungsleistungen ein Gleichgewicht bestehen soll (Art. 92 UVG). Ein Grundsatz, wonach der versicherte Verdienst im Einzelfall stets dem prämienpflichtigen Verdienst zu entsprechen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 127 V 165 E. 4a). Sodann ist im Rahmen der Ermittlung des versicherten Verdienstes die von der Beschwerdegegnerin angesprochene Thematik der unfallbedingten Erwerbseinbusse beziehungsweise der Umstand, dass Y.___ sein Anstellungsverhältnis bei der B.___ AG aus unfallfremden Gründen nicht mehr weiter führte, nicht von Bedeutung.
Nach dem Gesagten gelten beide innerhalb eines Jahres vor dem Unfall (vom 13. Juli 2012) effektiv bezogenen Einkommen als Grundlage für die Bemessung der Hinterlassenenrente, also auch der bei der B.___ AG (vom Juli bis Ende Dezember 2011) erzielte Verdienst (vgl. Urk. 8/18) in der von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestrittenen Höhe von Fr. 27‘155.-- (dessen Hochrechnung auf ein volles Jahr im Übrigen beschwerdeweise ausdrücklich nicht verlangt wurde [Urk. 1 S. 4]). Folglich wird die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente auf der Grundlage eines (noch unter dem Höchstbetrag liegenden [Art. 22 Abs. 1 UVV]) versicherten Verdienstes von Fr. 124‘547.-- (Fr. 27‘155.-- + Fr. 97‘392.--) neu berechnen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Diese wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese die Rente der Beschwerdeführerin basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 124‘547.-- neu festlege.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher