Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00188




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

Ileri Spörri Schiavi, Rechtsanwälte

Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1946, war ab 1. Oktober 2006 als Buchhalterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 9/K1).

    Am 14. Juni 2011 wurde X.___ von ihrer Krankenversicherung (der Helsana Versicherungen AG) mitgeteilt, dass die Taggeldleistungen, die sie aufgrund einer seit 1. März 2010 bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beziehe, altershalber nur noch bis zum 5. Juli 2011 ausgerichtet würden (Beilage zu Urk. 9/K1). Am 5. September 2011 teilte die Y.___ AG der Helsana Versicherungen AG mit, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht durch eine Krankheit verursacht worden sei. Vielmehr lägen Folgen eines Unfalls vor. Auf diesen Fehler in der Schadensabwicklung sei man erst durch das Schreiben vom 14. Juni 2011 aufmerksam geworden (Urk. 9/K1).

    Schliesslich wurde der Helsana Unfall AG mit Unfallmeldung vom 5. September 2011 (Beilage zu Urk. 9/K1) folgender Sachverhalt (Unfall vom 20. Januar 2010) geschildert: „Vom angeleinten Sennenhund herumgerissen worden und auf dem vereisten Spazierweg hingefallen. Schraube in der Wirbelsäule ausgerissen.“

    In der Folge holte die Helsana Unfall AG zahlreiche medizinische Akten ein (vgl. Urk. 10/M1-M52), namentlich auch ein Gutachten des Leitenden Arztes Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Oberarzt Dr. med. B.___, Rheumatologie, von der C.___ (Gutachten vom 18. Juli 2012 [Urk. 10/M51]).

1.2    Mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 9/K25) verneinte die Helsana Unfall AG ihre Leistungspflicht hinsichtlich des gemeldeten Ereignisses vom 20. Januar 2010 mit der Begründung, dass dieses Ereignis nicht dokumentiert worden sei. Selbst wenn es stattgefunden hätte, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich für die später aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen gewesen.

    Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 9. Oktober 2012 (Urk. 9/K30) hiess die Helsana Unfall AG mit Entscheid vom 26. November 2012 (Urk. 9/K33) gut. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Unfallereignis gemäss dem Austrittsbericht der D.___ vom 22. Juni 2010 in der zeitlichen Dokumentation ausgewiesen und zudem eine ossäre Läsion aufgetreten sei. Die Unfallkausalität sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 9/K39) kam die Helsana Unfall AG auf die Sache zurück und verneinte erneut ihre Leistungspflicht. Zur Begründung führte sie aus, dass das geltend gemachte Unfallereignis vom 20. Januar 2010 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht auf einen Unfall zurückzuführen.

    Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Juni 2013 (Urk. 9/K43) wies die Helsana Unfall AG mit Entscheid vom 4. Juli 2013 (Urk. 2 = Urk. 9/K46) ab.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 aufzuheben.

2.    Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen rückwirkend ab Unfallereignis zu erbringen, insbesondere Taggeldleistungen und Heilungskosten und Rentenleistungen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Helsana Unfall AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2013 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Juli 2013 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2012 zu Recht in Wiedererwägung gezogen worden sei. Er habe sich auf einen aktenwidrigen Sachverhalt gestützt, weil unzutreffenderweise davon ausgegangen worden sei, dass das Ereignis vom 20. Januar 2010 in echtzeitlichen Dokumenten geschildert worden sei und dass ein Kausalzusammenhang bestehe. Eine nochmalige Durchsicht der Akten habe ergeben, dass dies zweifellos unrichtig sei. Das angebliche Ereignis vom 20. Januar 2010 werde erstmals drei Monate danach in einem Arztbericht erwähnt. Das angebliche Trauma sei nicht ausgewiesen. Jedenfalls sei die Unfallkausalität der geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht gegeben. Die Sache sei zudem von erheblicher Bedeutung, so dass die Wiedererwägung zulässig gewesen sei.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an den im angefochtenen Einspracheentscheid gemachten Ausführungen fest (vgl. Urk. 8 und 16).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich am 20. Januar 2010 ein Unfall ereignet habe. Die Beschwerdegegnerin habe das Unfallereignis bereits in der Verfügung vom 7. September 2012 anerkannt, und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass es in den zeitechten Dokumenten nicht angegeben worden sei. Im Einspracheentscheid vom 26. November 2012 sei ausgeführt worden, dass der Unfall in der zeitlichen Dokumentation des Austrittsberichts der D.___ ausgewiesen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht gegeben, da nicht zweifellos unrichtig sei, dass das Unfallereignis vom 20. Januar 2010 stattgefunden habe; es sei keineswegs aktenwidrig. Das Unfallereignis sei immer gleich geschildert worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb am Unfallereignis und an dessen Ablauf gezweifelt werden sollte. Entsprechendes gelte für den Kausalzusammenhang; auch diesbezüglich liege keine zweifellose Unrichtigkeit vor. Er sei vielmehr gegeben (Urk. 1 und 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 26. November 2012 (Urk. 9/K33), mit dem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfallereignisses vom 20. Januar 2010 anerkannte, gegeben waren, weil sowohl die Anerkennung des Unfallereignisses selbst als auch die eines etwaigen Kausalzusammenhangs zweifellos unrichtig waren.

    Die weitere Voraussetzung für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, nämlich die Bedingung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend offensichtlich erfüllt, da namhafte Versicherungsleistungen (Heilbehandlungs, Taggeld- und Rentenleistungen [vgl. Urk. 1 S. 2]) zur Diskussion stehen. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.


3.

3.1    Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2006 an einer Pseudolisthesis leidet, die am 19. Januar 2007 operativ durch eine Spondylodese behoben wurde. Infolge dieses Vorzustandes beziehungsweise weil sie deswegen nicht mehr zu 100 % erwerbstätig sein konnte, wurde ihr eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift [Urk. 1 S. 6] sowie im Einspracheentscheid [Urk. 2 S. 2]).

3.2

3.2.1    Mit Unfallmeldung vom 5. September 2011 (Urk. 9/K1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 einen Unfall erlitten habe: „Vom angeleinten Sennenhund herumgerissen worden und auf dem vereisten Spazierweg hingefallen. Schraube in der Wirbelsäule ausgerissen.“ Zeugen waren nicht zugegen.

3.2.2    Gegenüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin schilderte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2011 das Unfallereignis folgendermassen: „Ich vermute, der Hund hatte etwas gesehen, dem er nachjagen wollte. Auf jeden Fall riss er plötzlich extrem an der Leine, so dass ich herumgerissen wurde und zu Boden stürzte.“ Seit dem 1. März 2010 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/K7).

3.3    Den medizinischen Akten kann Folgendes, das für die Beurteilung der streitentscheidenden Fragen erheblich ist, entnommen werden:

3.3.1    Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom Zentrum für Wirbelsäulenleiden vom Spital F.___ operierte die Beschwerdeführerin am 12. September 2008 („Infiltration der Facette L1/2, L2/3 sowie periradikulär L1 links“ [Urk. 10/M18]) und am 17. November 2009 („Infiltration L1/L2 zu beiden Seiten sowie im ISG-Bereich links oberflächlich“ [Urk. 10/M19]).

3.3.2    Im Nachgang zur MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 25. Januar 2010, die im Röntgeninstitut G.___ durchgeführt worden war (vgl. auch die früheren Untersuchungen [Urk. 10/M20-M21]), wurde folgende Beurteilung festgehalten (Urk. 10/M22): „Fusion der Segmente L3 – S1 mit Überbauung des Intervertebralraums L5/S1 mit einliegendem Cage im Intervetebralraum LWK4/5. Suprafusionell bei hypertropher Facettengelenksarthrose etwas relative spinale Enge, kleiner Prolaps im Segment LWK1/2 rechts paramedian.“

3.3.3    Am 2. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. E.___ operiert („Osteosynthesematerial-Entfernung L3/S1 beidseits [XIA 2] Verlängerungsfusion transpedunkulär L1 bis L3 [Expedium normal], dorsomediale Anlagerung autolog, auf der linken Seite Dekompression L2/L3 bis zur Medianlinie rechts, Diskektomie lateralseits, Foraminektomie L1/L2 ebenfalls von rechts, Beckenkammexostosen-Abtragung unter subkutaner Tunnelierung links“ [Urk. 10/M23]).

3.3.4    Am 9. März 2010 hielt Dr. med. H.___ vom Röntgeninstitut G.___ folgende Beurteilung fest (Urk. 10/M24): „Kräftige Überbauung der Segmente LWK3 bis SWK1 bds. linksbetont sowie des Intervertebralraumes 4/5 bei einliegenden Cages. Zustand nach Verlängerungsosteosynthese, wobei die Schraube L1 links deutlich medialisiert über den Spinalkanal verläuft, gering auch die Schraube L2 links. Dorsal angelagertes Knochenmaterial in den Wirbelbögen L1 bis L3, entsprechend deutliche postoperative Veränderungen in den paraspinalen Weichteilen mit Lufteinschlüssen von L3 bis S1 rechts betont auch von L1 bis L3.“

3.3.5    Am 16. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. E.___ operiert („Schraubenumsetzung auf L1, Verlängerung der Fusion linksseitig auf L4“). Er führte in seinem Operationsbericht (Urk. 10/M25) aus, das Computertomogramm habe gezeigt, dass die linke obere Schraube etwas zu recessal liege und möglicherweise für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei. Deshalb sei man zum Schluss gekommen, diese Schraube auszuwechseln (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. E.___ vom 23. März 2010 an die D.___ [Urk. 10/M26]).

3.3.6    Im Austrittsbericht der D.___ vom 22. Juni 2010 (Urk. 10/M28), wo die Beschwerdeführerin vom 24. März bis 23. April 2010 hospitalisiert war, wurde Folgendes festgehalten: Bereits im Januar 2007 sei eine Spondylodese L4-S1 vorgenommen worden, in deren Folge sich eine Gefühlsstörung rechtsglutäal beziehungsweise am Oberschenkel sowie allmählich auch eine gürtelförmige Schmerzausstrahlung rechts, später auch links bis ins linke Bein ausgeprägt habe. Im Frühjahr sei es nach einem Torsionstrauma beim Hundespaziergang zu einer Akzentuierung der Beschwerden gekommen. Es seien am 2. März 2010 zunächst eine Dekompression L1-L2 mit Diskektomie und Hemilaminektomie und gleichzeitig eine OSME L4/S1 vorgenommen worden. Bei Schmerzexacerbation mit radikulären Beschwerden L1/2 sei eine Schraubenumsetzung der L1-Schraube und eine Verlängerung bis L4 links vorgenommen worden.

    Das Torsionstrauma beim Hundespaziergang vom Frühjahr wurde bereits im Kurzbericht von Chefarzt-Stv. Dr. med. I.___ und Assistenzarzt med. pract. J.___ von der D.___ vom 23. April 2010 (Urk. 10/M27) genannt.

3.3.7    In seinem Arztzeugnis UVG vom 6. Oktober 2011 (Urk. 10/M43) hielt Dr. E.___ folgende Diagnose fest: „DH L1/L2 rechts, DD posttraumatisch“. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, am 20. Januar 2010 mit ihrem Hund gestürzt zu sein (“Sturz mit Hund“).

    Aus der von Dr. E.___ dokumentierten Krankengeschichte (Urk. 10/M47) geht hervor, dass ihn die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2010 zu einer Kontrolle aufgesucht und dabei über unregelmässige Schmerzen geklagt habe. Der nächste Eintrag datiert vom 25. Januar 2010: Die Beschwerdeführerin habe ihn angerufen, weil sie bei Spitaleintritt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötige.

    In seinem Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 10/M48) äusserte sich Dr. E.___ zur Frage der Unfallkausalität dahingehend, dass die am 19. August 2008 durchgeführte PET-Untersuchung unauffällige ossäre Befunde auf L5/S1 gezeigt habe. Im Februar/März 2010 sei es dann plötzlich zu verstärkten Beschwerden gekommen. Es sei unklar, weshalb das so gewesen sei. Wegen der Persistenz der Beschwerden und einer zu median gesetzten Schraube L1 habe man sich zu einer Operation entschlossen. Am 16. März 2010 habe man erneut operieren müssen und dann eine eindeutige Instabilität auf Höhe L4 festgestellt. Somit sei die Wahrscheinlichkeit einer Unfallkausalität sehr hoch, da 2008 das PET keine ossäre Läsion aufgezeigt habe.

3.3.8    Dr. med. K.___, Praktischer Arzt FMH und Facharzt FMH für manuelle Medizin, hielt in seinem Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 10/M49) fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 ein Torsionstrauma beim Spazierengehen mit ihrem Hund erlitten habe und dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass die vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit diesem Unfallereignis in einem natürlichen Kausalzusammenhang stünden. Ein Sturz könne den vorgeschädigten Rücken richtungsweisend verschlechtern. Zudem seien die Beschwerden unmittelbar aufgetreten. Anhaltspunkte für eine Lockerung im Bereich der vorbestehenden Spondylodese hätten bildgebend nicht nachgewiesen werden können.

3.3.9    Der Leitende Arzt Prof. Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Oberarzt Dr. med. B.___ von der C.___ führten in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2012 (Urk. 10/M51) aus, dass bei der Beschwerdeführerin schon seit geraumer Zeit ein progredientes Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule mit konsekutiv mehreren operativen Eingriffen und Revisionsoperationen bestehe. Zur Unfallkausalität äusserten sich die Gutachter folgendermassen (S. 36 f.): Es sei hervorzuheben, dass sich das geltend gemachte Unfallereignis vom 20. Januar 2010 in der zeitechten Dokumentation nicht erhärten lasse. Entsprechend könne eine Unfallkausalität zu einem Ereignis vom 20. Januar 2010 nicht bestätigt werden. Ein Distorsionstrauma und ein Sturz könnte zwar durchaus zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits seit Jahren bestehenden Beschwerden in der lumbalen Wirbelsäule geführt haben. Aber auch wenn ein solches Unfallereignis am 20. Januar 2010 stattgefunden haben sollte (wobei dieses, wie die Gutachter ausdrücklich betonen wollten, nicht dokumentiert worden sei), so könne es mangels objektivierbarer Befunde im weiteren Verlauf (einschliesslich Bildgebung) nicht überwiegend wahrscheinlich für die im Anschluss geltend gemachten Beschwerden verantwortlich gemacht werden.

3.3.10    Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seinem Bericht vom 12. März 2013 (Urk. 10/M52) fest, dass es sich beim Verlauf nach der Wirbelsäulenoperation im Januar 2007 überwiegend wahrscheinlich um eine von Anfang an nicht gesicherte knöcherne Überbrückung des 4. mit dem 5. Lendenwirbel gehandelt habe. Die vom Operateur selbst als Pseudarthrose („Falschgelenk“ = ausgebliebene knöcherne Heilung) mehrfach in seinen Berichten dargestellte Problematik sei anlässlich der 4. Operation am 1. Juni 2010 eindeutig identifiziert und entsprechend behandelt worden. Parallel zur Pseudarthrose auf der Höhe L4/L5 habe sich ab 2007 eine weitere Pathologie an den darüber liegenden Wirbelsäulensegmenten L1-L3 entwickelt. Die im MRI vom 2. Februar 2010 nachgewiesene Diskushernie auf dem Niveau L1/L2 sei Ausdruck der schwerwiegenden Gefügestörung der Wirbelsäule in diesem Bereich, wie sie sich auch in Form von Spondylarthrosen und Retrolisthese L1/L2 bildgebend darstelle. Eine Traumaätiologie sei höchstens als möglich anzunehmen (S. 15 f.).

    Der spätestens ab 2008 chronische Schmerzzustand an der Lendenwirbelsäule habe in der Zeit unmittelbar nach dem inkriminierten Ereignis vom 20. Januar 2010 keine in den nahzeitlichen ärztlichen Berichten dokumentierte abrupte Schmerzzunahme erfahren. Eine deutliche Schmerzzunahme sei erst während des stationären Aufenthalts nach der 3. Operation wegen der - jetzt des stabilisierenden Implantationsmaterials beraubten – unteren Lendenwirbelsäule aufgetreten. Der operative Eingriff vom 2. März 2010 sei nicht mit strukturellen posttraumatischen Pathologien an der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin begründet worden, sondern habe die ruhigstellende Fusion des Wirbelsäulenabschnittes LWK 1 bis LWK 2 zum Ziel gehabt (S. 16).

    In versicherungsmedizinischer Hinsicht bestehe keine natürliche Kausalität zwischen dem angeschuldigten Ereignis vom 20. Januar 2010 und dem chronischen Lendenwirbelsäulen-Leiden. Auch habe das Ereignis aufgrund fehlender aktenkundiger Merkmale eines objektivierbaren Schadens zu keiner Art der Verschlimmerung des vorbestehenden, multisegmentalen degenerativen Leidens an der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin geführt (S. 17).


4.

4.1    Im Einspracheentscheid vom 26. November 2012 (Urk. 9/K33), der von der Beschwerdegegnerin in Wiedererwägung gezogen wurde, erwog die Beschwerdegegnerin, dass das Gutachten der C.___ vom 18. Juli 2012 (vgl. E. 3.3.9) nicht schlüssig sei, da das Unfallereignis gemäss dem Austrittsbericht der D.___ vom 22. Juni 2010 (vgl. E. 3.3.6) in der zeitlichen Dokumentation, entgegen der Argumentation der C.___, ausgewiesen sei. Das Gutachten der C.___ sei somit aktenwidrig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Deshalb wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 9/K25), womit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte, gutgeheissen.

    Aufgrund der oben in E. 3.2 und 3.3 wiedergegebenen Dokumente ist allerdings ohne Weiteres ersichtlich, dass nicht – wie im aufgehobenen Einspracheentscheid ausgeführt – das Gutachten der C.___ beziehungsweise von Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 10/M51) auf aktenwidrigen Annahmen basiert, sondern vielmehr der genannte Einspracheentscheid. Die beiden Gutachter hielten nämlich lediglich fest, dass sich das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis vom 20. Januar 2010 „in der zeitechten Dokumentation nicht erhärten“ lasse beziehungsweise dass Angaben zu einem Unfallereignis vom 20. Januar 2010 in den zeitechten Dokumenten nicht vorhanden seien (Urk. 10/M51 S. 36 f.). Wie die oben wiedergegebenen Berichte aufzeigen, stimmt dies mit der Aktenlage überein. Die genannte Feststellung der Gutachter ist somit objektiv richtig und nicht aktenwidrig. Aktenwidrig ist vielmehr der Einspracheentscheid vom 26. November 2012, weil er zum einen das Gutachten der C.___, entgegen der klaren Aktenlage, als dazu im Widerspruch stehend bezeichnet und weil er zum anderen davon ausgeht, dass es sich beim Austrittsbericht der D.___ beziehungsweise beim entsprechenden Kurzbericht um zeitnahe oder zeitechte Dokumente handelt. Dem ist aber nicht so, denn jener datiert vom 22. Juni 2010 (Urk. 10/M28) und dieser vom 23. April 2010 (Urk. 10/M27; vgl. dazu auch E. 3.3.6). Mit anderen Worten wurden die Berichte mehrere Monate nach dem fraglichen Ereignis vom 20. Januar 2010 verfasst.

    Der in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid vom 26. November 2012 (Urk. 9/K33) basiert mithin auf einem krass aktenwidrig festgestellten Sachverhalt.

4.2    Eine sofortige medizinische Behandlung beziehungsweise eine ärztliche Erstversorgung war offenbar nicht notwendig respektive fand nicht statt.

    Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 (Urk. 2) zu Recht darauf hin, dass das fragliche Ereignis vom 20. Januar 2010 erstmals im Kurzbericht der D.___ beziehungsweise von Dr. I.___ und med. pract. J.___ vom 23. April 2010 (Urk. 10/M27) erwähnt wurde. Vorher fand dieses Ereignis keinen Niederschlag in den Akten (vgl. dazu oben E. 3.3.1-3.3.5). Dies ist im vorliegenden Fall umso erstaunlicher, als dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in ständiger medizinischer Behandlung war. So fand am 25. Januar 2010 eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule statt; das Ereignis vom 20. Januar 2010 fand im entsprechenden Bericht keine Erwähnung (vgl. Urk. 10/M22). Auch in den Operationsberichten von Dr. E.___ vom 2. und 16. März 2010 findet sich dazu nichts (vgl. Urk. 10/M23 und 10/M26). Entsprechendes gilt für den Bericht des Röntgeninstituts G.___ vom 9. März 2010 (vgl. Urk. 10/M24). Schliesslich ist aus der von Dr. E.___ erstellten Krankengeschichte (Urk. 10/M47) ersichtlich, dass ihn die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2010 – mithin einen Tag vor dem fraglichen Ereignis – zwecks einer Kontrolle konsultiert habe. Unmittelbar nach dem fraglichen Unfall wandte sich die Beschwerdeführerin aber nicht an ihren behandelnden Arzt. Erst am 25. Januar 2010 meldete sie sich telefonisch bei ihm, um ihn um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den geplanten Spitaleintritt zu bitten. Von einem erlittenen Unfall war offensichtlich nicht die Rede. Auch anlässlich des Telefonats vom 15. Februar 2010 erwähnte sie das Ereignis nicht.

    Dieses Verhalten ist ungewöhnlich, nicht nachvollziehbar und lässt nicht auf einen stattgefundenen Unfall schliessen. Zum einen stand die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nach dem geltend gemachten Unfallereignis in regelmässigem Kontakt mit verschiedenen Ärzten und insbesondere mit dem behandelnden Arzt Dr. E.___. Mit diesem besprach sie sich telefonisch über administrative Angelegenheiten (wie etwa das Ausstellen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses oder die Wahl der Rehabilitationsklinik nach der geplanten Operation), erwähnte aber den Unfall nicht einmal anlässlich dieser Gespräche, geschweige denn, dass sie ihren Arzt unmittelbar nach dem Unfall aufgesucht oder wenigstens telefonisch kontaktiert hätte.

    Nicht schlüssig respektive in sich nicht stimmig erscheinen auch die verschiedenen Berichte von Dr. E.___: Während er in seinem Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 10/M48) von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Unfallkausalität der Beschwerden sprach, finden sich in seinen früheren Dokumenten keine derartigen Äusserungen. Noch in seinem Operationsbericht vom 16. März 2010 (Urk. 10/M25; vgl. auch E. 3.3.5) tendierte er dazu, die Beschwerden einer nicht optimal platzierten Schraube zuzuschreiben. Von einer unfallbedingten Genese der Beschwerde war hingegen überhaupt nicht die Rede.

    Diese Umstände lassen – wie ausgeführt – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass sich am 20. Januar 2010 tatsächlich ein Unfall ereignete. Die Beschwerdeführerin konnte mit anderen Worten das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne nicht glaubhaft machen. Auch diesbezüglich, nämlich soweit in ihm von der Glaubhaftmachung eines Unfallgeschehens ausging, war der in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid zweifellos unrichtig.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die (hypothetische) Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem geltend gemachten Ereignis vom 20. Januar 2010 einzugehen (vgl. dazu E. 3.3.10).

4.3    Wie oben dargelegt wurde, basierte der Einspracheentscheid vom 26. November 2012 auf einem krass aktenwidrig festgestellten Sachverhalt. Es trifft zwar zweifelsfrei zu, dass die Beschwerdegegnerin dies zu verantworten hat. Das ändert aber nichts daran, dass sie diesen Einspracheentscheid nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen durfte.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker