Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00191




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


Basler Versicherung AG

Unfallversicherung

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli

Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, rutschte im Jahr 2004 auf einer Wanderung aus und zog sich am rechten Knie eine Meniskusläsion zu. Die Basler Versicherung AG anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte während mehreren Wochen Leistungen (Urk. 10/8-12).

    Am 27. Juli 2012 stolperte der Versicherte und litt danach unter ventralen Knieschmerzen rechts (Urk. 10/3.15). Die Basler Versicherung AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 10/12). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 stellte sie die Leistungen ein (Urk. 10/5.1). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/5.3) hiess sie mit Entscheid vom 30. April 2013 gut und erklärte sich zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit (Urk. 3/3).

1.2    Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 teilte die Basler Versicherung AG dem Versicherten mit, sie beabsichtige, ihn durch Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, begutachten zu lassen (Urk. 3/4). Einer Begutachtung mit dem vorgeschlagenen Gutachten widersetzte sich der Versicherte. Er begründete dies unter anderem damit, dass Dr. Y.___ gemäss FMH-Index über keine überprüfbaren Fachkenntnisse und über keine eigene Praxis verfüge. Im Gegenzug schlug der Versicherte selber drei Ärzte als Gutachter vor (Urk. 3/5). In ihrer Antwort vom 13. August 2013 erklärte die Basler Versicherung AG, dass es sich bei Dr. Y.___ um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie handle. Es werde an ihm als Gutachter festgehalten (Urk. 3/6). Daraufhin forderte der Versicherte die Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachterauswahl (Urk. 3/7). Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 hielt die Basler Versicherung AG unter Hinweis, der Versicherte habe keine objektiven Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe vorgebracht, an der Begutachtung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 27. August 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Basler Versicherung AG anzuweisen, ein Einigungsverfahren über die Auswahl des Gutachters durchzuführen (Urk. 1). Die Basler Versicherung AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 vernehmen (Urk. 12), wovon der Basler Versicherung AG am 17. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entspreche und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz). Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318).

    Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfallversicherung gilt, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1). In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, bei mono- und bidiszplinäre Begutachtungen entfalle die zufallsbasierte Zuweisung. Bei diesen Begutachtungen sei im Falle zulässiger Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Zulässig seien Einwendungen, die sich aus dem konkreten Einzelfall erben. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen seien nicht zulässig. Eine Zwischenverfügung habe erst zu ergehen, wenn eine Einigung ausbleibe (BGE 139 V 349 E. 5.2.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).


2.

2.1    Vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung fand kein Einigungsversuch über die Auswahl des Gutachters statt. Strittig ist, ob ein solcher erforderlich ist.

2.2    Vorliegend geht es um eine monodisziplinäre Begutachtung. Bei deren Anordnung ist, wie ausgeführt, ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt, wenn ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur im Raum steht. Das ist hier der Fall. Es wird die Fachkompetenz von Dr. Y.___ in Zweifel gezogen (Urk. 1 S. 1 und S. 6, Urk. 3/5). Dabei handelt es sich um einen zulässigen materiellen Einwand, weshalb vor Erlass der Zwischenverfügung ein Einigungsversuch hätte erfolgen müssen. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geht es einzig um formelle Aspekte. Nicht zu prüfen ist daher, ob der Einwand effektiv zutrifft.

2.3    Da kein Einigungsverfahren stattgefunden hat, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Basler Versicherung zurückzuweisen, damit sie nach den neuen Anforderungen verfahre und über die Begutachtung des Beschwerdeführers neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


3.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzulegen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und mit Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Basler Versicherung AG zurückgewiesen, damit sie einen Einigungsversuch durchführe und danach über die Anordnung der Begutachtung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Rechtsanwalt Adelrich Friedli

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger