Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00192 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___ erlitt am 22. August 2008 einen Sturz. Für dessen Folgen übernahm die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 14. März 2013 verneinte sie den Kausalzusammenhang zwischen dem Sturzereignis und den noch bestehenden psychischen Beschwerden (Urk. 7/108). Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2013 Einsprache (Urk. 7/115).
Im parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren teilte die Invalidenversicherung dem Versicherten am 23. Mai 2013 mit, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für erforderlich erachte. Ohne seinen schriftlich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen würde eine Gutachterstelle beauftragt, deren Wahl nach dem Zufallsprinzip erfolge (Urk. 7/118). Nachdem die Allianz mit einer Orientierungskopie bedient worden war, entschied sie sich im Rahmen des laufenden Einspracheverfahrens, sich dieser polydisziplinären Begutachtung anzuschliessen. Sie stellte dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 ihren (ergänzenden) Fragenkatalog zur Vernehmlassung sowie zur weiteren Ergänzung zu (Urk. 7/120).
Der Versicherte unterbreitete mit Eingabe vom 14. Juni 2013 Ergänzungsfragen und beantragte zudem die Streichung und Änderung einiger Fragen der Allianz (Urk. 7/122). Diese übernahm die Ergänzungsfragen, verweigerte aber die Änderung oder Streichung ihrer eigenen Fragen (Urk. 7/123). Daraufhin verlangte der Versicherte wiederholt, erstmals mit Schreiben vom 27. Juni 2013, den Erlass einer Zwischenverfügung über den Inhalt des Fragenkatalogs (Urk. 7/128, 7/130, 7/132), was die Allianz ablehnte (Urk. 7/129, 7/131, 7/133).
2. Am 27. August 2013 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus, Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mittels einer prozessleitenden Verfügung über den Fragenkatalog zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die Allianz schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 10. September 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] K 55/03 vom 23. Oktober 2003 E. 1.2). Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 E. 2d) - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder –verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101 und erwähntes Urteil K 55/03 vom 23. Oktober 2003). Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt regelmässig voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Bundesgerichtsurteil 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Bundesgerichtsurteil 9C_24/10 vom 31. März 2010 E. 2).
2. Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entspreche und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob bei fehlendem Konsens über den Inhalt des Fragenkatalogs ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung besteht.
3.2 Zu dieser Frage hat sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil IV.2013.00184 vom 17. Mai 2013 geäussert und dazu unter Erwägung 3.2 und 3.3 festgehalten:
3.2 Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung – festgehalten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2).
3.3 Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerdeführers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, allfällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Fragekatalog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin (Anm.: des Versicherungsträgers), die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen abschliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. (…)
3.3 In diesem Sinne entschied auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Entscheid vom 17. Januar 2013 (725 12 109 / 6). Es hielt fest, dass die versicherte Person nach neuerer Rechtsprechung zwar einen Anspruch habe, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, und ihr der vorgesehen Katalog der Expertenfragen zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung zur Stellungnahme zu unterbreiten sei. Die Expertenfragen würden damit aber nicht Gegenstand der Zwischenverfügung (E. 1.2).
3.4 Diesen Entscheiden ist zu folgen. Anzufügen ist, dass sich auch aus dem jüngsten bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 139 V 349 (9C_207/2012) nichts anderes ergibt. Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013 (VBE.2012.730) beruft, verkennt er, dass jenem Fall eine andere Konstellation zu Grunde lag. Zu beurteilen war eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an ihrem Fragekatalog festhielt. Das Gericht entschied, dass eine Frage im Katalog abzuändern sei (Urk. 2/10). Die vorliegend strittige Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung über den Gegenstand der Expertenfragen besteht, war jedoch kein Prozessthema.
Gleich verhält es sich mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2013 (IV.2012/353), auf welchen der Beschwerdeführer im Weiteren verweist. Auch in jenem Fall lag eine Zwischenverfügung vor. Dabei ging es unter anderem darum, dass die IV-Stelle dem Fragenkatalog zu Handen des Gutachters eine sogenannte Rechtsprechungsübersicht beilegte. Die Auswahl der Entscheide beurteilte das Gericht als suggestiv (Urk. 2/11). Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus aber nichts ableiten.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bei fehlendem Konsens über die zu stellenden Expertenfragen zu verneinen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Franziska Venghaus
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger
EG/SO/ESversandt