Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00195




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




    

    Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gestützt auf den Untersuchungsbericht von Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 27. September 2012 (Urk. 9/44) mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2013 (Urk. 2) den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. November 2011 (Abrutschen auf einer Treppenstufe mit Fehltritt und Schlag in den Rücken beim Tragen einer Badewanne, Urk. 9/8) und den von X.___ nach dem 31. Dezember 2012 noch geklagten Rückenbeschwerden, für welche nach ihrer Ansicht kein unfallbedingtes organisches Substrat mehr objektiviert werden konnte, verneint hat;

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. September 2013, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung weiterer Leistungen über das Datum der Leistungseinstellung hinaus beziehungsweise eventuell zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 18. November 2013 (Urk. 8) sowie in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in welcher diese auf eine Replik verzichtete (Urk. 12);

    in Erwägung, dass

    die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang bei krankhaftem Vorzustand, im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 3 f.), worauf verwiesen werden kann,

    streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (31. Dezember 2012) ein Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in (natürlich) kausaler Weise auf den Unfall vom 2. November 2011 zurückzuführen ist,

der Beschwerdeführer geltend macht, die Unfallkausalität seiner andauernden Rückenbeschwerden sei - entgegen der Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ - zu bejahen, wobei er auf Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, Dr. med. A.___, Leitender Arzt, Klinik für Neurochirurgie B.___, und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hinweist (Urk. 1),

    in medizinischer Hinsicht der behandelnde DrC.___ in seinem Bericht vom 9. Januar 2012 als Diagnose eine posttraumatische Diskushernie festhielt (Urk. 9/10, vgl. auch Angabe einer Diskushernie im Segment L5/S1 im MRIBefund des D.___ vom 2. Dezember 2011 [Urk. 9/6]),

    der Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 27. September 2012 als (bildgebend festgestellten) Befund degenerative Veränderungen L5/S1 mit Diskushernie und Nervenwurzelbeeinträchtigung S1 und L4/L5 mit leichtbasiger Diskusprotrusion ohne Nervenwurzelkompression angab, und er in seiner Stellungnahme zur natürlichen Kausalität der andauernden Rückenbeschwerden erklärte, dass - bei festgestellten degenerativen Veränderungen im lumbalen und lumbosakralen Übergang - nach dem Ereignis vom 2. November 2011 paravertebrale lumbale Schmerzen aufgetreten seien, dass aber per Ende Oktober 2012 ein Status quo sine festgestellt werden könne; somit die weiterbestehende Beeinträchtigung bezüglich Belastungsfähigkeit unfallfremd sei (Urk. 9/44 S. 6 f.),

DrA.___ vom B.___ in seinem Bericht vom 7. Januar 2013 eine Lumboischialgie rechtsseitig bei Diskushernie L5/S1 rechts diagnostizierte und angab, aktuell bestünden noch lumbale Rückenschmerzen für welche sich radiologisch ein mögliches Korrelat in Form einer deutlichen Diskusdegeneration L5/S1 gezeigt habe (Urk. 9/69),

Dr. A.___ im erwähnten Bericht erklärte, die Frage, ob die aktuellen belastungsunabhängigen Rückenschmerzen unfallbedingt seien, lasse sich kaum eindeutig klären, für eine degenerative Mitbeteiligung würden die radiologischen Befunde im Bereich des lumbosakralen Übergangs und des Ileosakralgelenks sprechen (Urk. 9/69/2),

der behandelnde Dr. C.___ in seinem Bericht vom 13. März 2013 festhielt (Urk. 9/59/4-5), dass aufgrund des akuten Auftretens der Rückenbeschwerden nach dem Unfall vom 2. November 2011 davon ausgegangen werden könne, dass die derzeitigen Beschwerden unfallbedingt seien; die vorbestehenden degenerativen Veränderungen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit berufsbedingt,

es nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (etwa Urteil 8C_735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1),

als weitgehend unfallbedingt eine Diskushernie betrachtet werden kann, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten,

    wenn die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen hat,

    nach derzeitigem medizinischen Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss, und eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil des Bundesgericht 8C_412/2008 vom 3. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen),

aufgrund des zuverlässigen Untersuchungsberichts von Kreisarzt Dr. Z.___ sowie der von Dr. A.___ und Dr. C.___ bestätigten (Urk. 9/59/4-5) vorbestehenden, degenerativen Veränderungen vorliegend davon auszugehen ist, dass die nach dem Unfall diagnostizierte Diskushernie von diesem nur ausgelöst, aber nicht verursacht wurde, auch wenn der Beschwerdeführer vor dem 2. November 2011 keine Rückenbeschwerden hatte (vgl. Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. November 2012, Urk. 9/59/6),

mithin röntgenologisch ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel nach dem Unfall - bei ausgewiesenen vorbestehenden degenerativen Veränderungen  nicht erstellt ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 248/05 vom 28. September 2005 E. 2.1 mit Hinweisen), wiesen doch die Bilder vom 2. Dezember 2011 (Urk. 9/6) lediglich eine mässiggradig ausgeprägte Diskushernie L5/S1 sowie eine Diskusprotrusion L4/5 aus,

demnach die nach dem 31. Dezember 2012 geklagten Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. November 2011 zurückzuführen sind,

dementsprechend die SUVA zu Recht eine über den 31. Dezember 2012 hinausgehende Leistungspflicht verneint hat,

in weiterer Erwägung, dass

unter diesen Voraussetzungen auch auf die eventuell beantragten weiteren medizinischen Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da hiervon keine neuen Erkenntnisse - namentlich in bildgebender Hinsicht - zu erwarten sind,

die Beschwerde demgemäss abzuweisen ist;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli