Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00197




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 21. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1977 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2007 als Verputzmaurer bei der Firma Y.___ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 11/102). Am 26. Juli 2007 stürzte er von einem Fassadengerüst (Urk. 11/102 und Urk. 11/2) und war bis am 30. Juli 2007 im Spital Z.___ hospitalisiert (Frakturen der Rippen 8, 9 und 10 und der Querfortsätze 9, 10 und 11, minimaler Pneumothorax rechts, Eröffnung der Bursa olecrani rechts und Hautwunde Unterschenkel rechts diagnostiziert; Urk. 11/4). Am 15. Juli 2008 wurde eine rechtsseitige Plicaresektion in der Klinik A.___ durchgeführt (Urk. 11/50). Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 teilte die SUVA mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2009 einstellen werde (Urk. 11/64). In der Folge fanden weitere Untersuchungen in der Klinik A.___ statt (Urk. 11/65, 11/67 und 11/69). Am 27. April 2009 erklärte sich die Unfallversicherung dazu bereit, dem Versicherten aufgrund seiner „de facto Arbeitslosigkeit“ Taggeldleistungen bis am 30. Juni 2009 auszurichten. Gleichzeitig machte sie ihn auf das Rückfallrecht aufmerksam (Urk. 11/70). Nachdem das am 25. Mai 2009 durchgeführte Arthro-CT des rechten Ellbogens keine Pathologie ergeben hatte (Urk. 11/75), machte die SUVA am 24. Juli 2009 auf ihre diversen Schreiben betreffend Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen aufmerksam und teilte dem Versicherten mit, dass sie ihm das Taggeld ohne genauere Überprüfung des Sachverhalts bis am 31. Juli 2009 entrichten werde. Zudem wies sie daraufhin hin, dass sie den Fall unter erneutem Hinweis auf das Rückfallrecht abschliessen werde, und bat um Mitteilung bis am 31. August 2009, ob der Erlass einer Verfügung gewünscht werde (Urk. 11/80). Da der Versicherte aufgrund seiner Ferienabwesenheit keine Möglichkeit hatte, für den Erwerbsausfall im August 2009 Leistungen der Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Urk. 11/83-85), zahlte die SUVA „im Sinne einer pragmatischen Lösung“ das Taggeld bis am 31. August 2009 aus (Urk. 11/86).

1.2    Ab dem 1. März 2010 war X.___ als Verputzmaurer respektive Fassadenbauer bei der Firma B.___ angestellt und damit erneut bei der SUVA versichert (Urk. 10/1). Am 31. Mai 2011 rutschte er auf einer Treppe an seinem Wohnort aus und schlug mit dem Rücken an einer Stufenkante auf (Urk. 10/1 und Urk. 10/35). Nachdem Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, am 7. Juni 2011 eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Versicherten (Urk. 10/16 und Urk. 10/25 S. 2) und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 16Juni 2011 eine neurologische Untersuchung mittels Nadel-EMG (Urk. 10/7) durchgeführt hatten, diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, am 11. August 2011 ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei einer Diskushernie L5/S1 und ein Bone bruise im Processus transversus des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2 (Urk. 10/19). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 28. August 2012 stellte sie diese – unter Hinweis darauf, dass ausschliesslich unfallunabhängige Beschwerden die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten bedingten – per 1. Juli 2012 ein (Urk. 10/105). Nachdem X.___ dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/107), holte die SUVA eine kreisärztliche Beurteilung ein (Urk. 10/121) und bestätigte gestützt darauf mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 ihre Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 10/122 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 erhob der Versicherte am 6. September 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Abklärungen seien durch ein medizinisches Gutachten zu ergänzen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 21. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik, was dem Versicherten am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2

1.2.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Im gleichen Sinn bestimmte Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, der Versicherer habe über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hält in lit. b fest, eine schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert. Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von – vorübergehenden (Heilbehandlung, Taggeld) und/oder dauerhaften (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) - Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu intervenieren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 145 und 132 V 412 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009).

1.2.2    Im das erste Unfallereignis (vom 26. Juli 2007) betreffenden Verwaltungsverfahren teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Januar 2009 mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2009 einstellen werde (Urk. 11/64). Am 27. April 2009 informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung die neusten Untersuchungen in der Klinik A.___ keine neuen Befunde ergeben hätten. Sie halte deshalb an ihrem Schreiben vom 26. Januar 2009 fest. Sie erklärte sich jedoch – wie eingangs bereits erwähnt dazu bereit, dem Versicherten aufgrund seiner „de facto Arbeitslosigkeit“ die Taggeldleistungen bis am 30. Juni 2009 auszurichten (Urk. 11/70). Bezugnehmend auf die vorerwähnten Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2009 mit, dass sie dem Beschwerdeführer das Taggeld ohne genauere Überprüfung des Sachverhalts bis am 31. Juli 2009 entrichten werde; zusätzlich wies sie darauf hin, dass sie den Fall unter erneutem Hinweis auf das Rückfallrecht abschliessen werde, und bat um Mitteilung bis Ende August 2009, ob der Erlass einer Verfügung gewünscht sei (Urk. 11/80). Daraufhin teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31. August 2009 mit, dass der Versicherte die Mitteilung betreffend die Leistungseinstellung per Ende Juli 2009 erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien im August 2009 zur Kenntnis genommen und deshalb keine Möglichkeit gehabt habe, ab August 2009 Leistungen bei der Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Es sei daher zu prüfen, ob Taggelder auch im August ausgerichtet werden könnten (Urk. 11/83-84). In der Folge zahlte die Beschwerdegegnerin „im Sinne einer pragmatischen Lösung“ Taggeldleistungen bis am 31. August 2009 aus (Urk. 11/86). Gegen die am 24. Juli 2009 mitgeteilte Anordnung des Fallabschlusses ohne Zusprechung von Dauerleistungen opponierte der Beschwerdeführer nicht. Aus seiner Reaktion auf das erwähnte Schreiben und dem Umstand, dass er am 1. September 2009 eine leidensangepasste Tätigkeit aufnehmen respektive sich vorsorglich bei der Arbeitslosenkassen anmelden wollte (Urk. 11/85), ist vielmehr zu schliessen, dass er die Leistungseinstellung akzeptiert hat. Die Anordnung des Fallabschlusses betreffend das erste Unfallereignis erweist sich deshalb als rechtlich wirksam.

1.3    Im Verwaltungsverfahren, das gestützt auf das im Juni 2011 gemeldete zweite Unfallereignis (vom 31. Mai 2011) eingeleitet wurde, lag der Fokus offenkundig auf den Rückenbeschwerden. So verwies die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. Juni 2012 auf den vom Beschwerdeführer auf das Unfallereignis vom 31. Mai 2011 zurückgeführten Rückenschaden und kam aufgrund der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Behandlungsbedürftigkeit seit geraumer Zeit nicht mehr durch Unfallfolgen begründet werde (Urk. 10/94). In seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2012 verwies der Beschwerdeführer (einzig) auf strukturelle Schädigungen an der Wirbelsäule (Urk. 10/101). In der Verfügung vom 28. August 2012 führte die Beschwerdegegnerin an, sie habe für die Folgen des Unfalls vom Mai 2011 die Versicherungsleistungen erbracht (Urk. 10/105). In der Einsprache vom 1. Oktober 2012 verlangte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Unfallereignis vom 31. Mai 2011 die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen und verwies auf Schädigungen an der Lendenwirbelsäule (Urk. 10/107/1-3). Zuvor hatte er Prof. Dr. F.___ von der Klinik Z.___ um eine Stellungnahme zur Frage des Zusammenhangs zwischen der Rückenproblematik und dem Unfall vom 31. Mai 2011 gebeten (Schreiben vom 12. Juli 2012 [Urk. 10/107/4-5]). Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde entsprechend über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den im Zuge des zweiten Unfalls aufgetretenen unfallbedingten Rückenbeschwerden entschieden (Urk. 2).

    Anlässlich des zweiten Unfalls rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe aus und schlug mit dem Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule  ohne Beteiligung des rechten Ellbogens  auf der Kante einer Treppenstufe auf (Urk. 1 S. 3, 10/19 und 10/64). Auch berichtete er gegenüber den behandelnden Ärzten über keine danach aufgetretenen Ellbogenbeschwerden respektive sind solche nicht dokumentiert; eine richtunggebende Veränderung des Vorzustandes durch den zweiten Unfall wurde daher verneint (vgl. auch Urk. 12/1 S. 6 f. und Urk. 12/2 S. 14). Ohne neu hinzugetretene äussere Einflüsse kann insbesondere – so die überzeugende Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. Oktober 2013 – auch die Entwicklung eines Sulcus ulnaris-Syndroms, das am 5. März 2008 elektroneurographisch noch ausgeschlossen wurde, nicht angenommen werden (Urk. 12/1 S. 6). Überdies zeigten sich in den am 1. Dezember 2011 angefertigten Röntgenbildern beide Ellbogengelenke mit regelrechter Knochenstruktur, und es fanden sich keine Hinweise für degenerative Veränderungen oder frische knöcherne Verletzungen (Urk. 10/57 S. 13). In Übereinstimmung damit führte der Beschwerdeführer die Ellbogenbeschwerden einzig auf den ersten Unfall zurück (vgl. Urk. 1 S. 7; siehe auch Urk. 10/57 S. 1). Das Vorbringen, die Auswirkungen der (durch den ersten Unfall verursachten) Gesundheitsschädigung am rechten Ellbogen seien nicht ausreichend abgeklärt (Urk. 1 S. 5, 7 und 10), geht ins Leere.


2.

2.1    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rückenproblematik ihre Leistungspflicht über den 1. Juli 2012 hinaus zu Recht verneinte.

2.2    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).    

2.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

2.5    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).




3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 1. Juli 2012 hinaus bestehende Leistungspflicht unter Hinweis auf das Ergebnis der kreisärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2013 mit der Begründung, bereits im September 2011 hätten keine Unfallfolgen mehr bestanden, weshalb die Einstellung der Leistungen per 1. Juli 2012 nicht beanstandet werden könne (Urk. 2 S. 8).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung vom 1. Juli 2013 könne nicht abschliessend über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entschieden werden. Es sei deshalb ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 7 ff.).


4.

4.1    Das am 7. Juni 2011 im Institut H.___ angefertigte Röntgenbild (vgl. Urk. 10/25 S. 2 und Urk. 10/121 S. 8) zeigte eine tiefe thorakolumbale Kyphose, eine lumbosakrale Hyperlordose und eine s-förmige Skoliose der Lendenwirbelsäule (LWS). Frakturen waren keine ersichtlich. Die gleichentags durchgeführte MRT-Untersuchung der LWS machte eine kleine mediane Diskushernie in Höhe L5/S1 ohne eine darüber hinausgehende S1-Nervenwurzelkompression und einen Bone bruise im Processus transversus LWK 2 rechts deutlich (Bericht Dr. C.___ vom 25. Juli 2011 [Urk. 10/16]).

4.2    Dr. med. D.___ diagnostizierte am 17. Juni 2011 eine posttraumatische Lumbalgie mit radikulären Reizerscheinungen. Er führte aus, die neurologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Der Status wie auch die durchgeführten EMG-Untersuchungen seien normal (Urk. 10/7).

4.3    Die erstbehandelnde Dr. E.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 11. August 2011 die Diagnosen eines posttraumatischen lumboradikulären Reizsyndroms bei Diskushernie L5/S1 und eines Bone bruise im Processus transversus LWK 2 rechts. Sie stellte eine ausgedehnte muskuläre Verspannung lumbal beidseits mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der LWS sowie blockierte distale Segmente und einen Pseudo-Lasègue beidseits (50 Grad positiv) fest. Sie attestierte eine ab 6. Juni 2011 bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/19).

4.4    Nachdem sie den Beschwerdeführer am 19. August 2011 in ihrer Wirbelsäulensprechstunde ambulant untersucht hatten, führten die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ die vom Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 31. Mai 2011 beklagten Kribbelparästhesien am wahrscheinlichsten auf die Facettengelenksabnutzung tieflumbal zurück (Bericht vom 29. August 2011 [Urk. 10/25]). Die mit dem Beschwerdeführer besprochene Infiltration der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 (vgl. Urk. 10/25 S. 2) fand am 24. August 2011 statt (Urk. 10/31) und brachte gemäss der am 20. September 2011 durchgeführten Nachkontrolle keine Besserung. Die Ärzte kamen zum Schluss, aus der klinischen Untersuchung wie auch aus der Bildgebung würden sich keine Korrelate zur Schmerzsituation finden lassen. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sehe man keinen weiteren Therapieansatz. Sie empfahlen dem Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch (Bericht vom 29. September 2011 [Urk. 10/37]).

4.5    Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ordnete am 27. Oktober 2011 eine stationäre Frührehabilitation an (Urk. 10/45), die vom 21. November bis 15. Dezember 2011 in der Klinik J.___ stattfand. In ihrem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 10/57) stellten Dres. med. K.___, Oberärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation, und L.___, Assistenzarzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, folgende Diagnosen (S. 1):

- Unfall vom 6. Juni 2011: Sturz auf der Treppe

LWS-Kontusion

- Posttraumatisches lumbo-radikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und Bone bruise im Processus transversus LWK 2 rechts

- 16. Juni 2011 Neurologische Untersuchung mittels Nadel-EMG: Keine Hinweise für relevante Läsionen lumbaler oder sakraler Wurzeln

- 7. Juni 2011 MRI LWS: kleine mediane Diskushernie Höhe L5/S1 ohne darüber hinausgehende S1-Nervenwurzelkompression. Bone bruise Processus transversus LWK 2 rechts

- 24. August 2011 Facetteninfiltration L4/5 und L5/S1 rechts ohne Benefit

- Unfall vom 27. Juli 2007: Sturz

Fraktur der Processus transversi BWK 9-11

- 3. Juni 2008 MRI HWS und LWS: posttraumatische, geringe Knochenumbauprozesse Bereich Processus transversus BWK 9 und 10 rechts. Diskrete rechtskonvexe thorakale und linkskonvex lumbale Skoliose. Breite Diskusprotrusion L5/S1, keine Neurokompression

Ellenbogenkontusion mit Eröffnung Bursa olecrani

- Juli 2008 Ellbogen-Arthroskopie bei schmerzhafter posteriorer Plica

- 28. Oktober 2011 MRI Ellbogen rechts: unauffällig

- 1. Dezember 2011: Ellbogengelenk beidseits lateral, ventro-dorsal: beide Ellbogengelenke mit regelrechter Knochenstruktur. Unauffällige Gelenkverhältnisse. Kein Hinweis für degenerative Veränderungen oder frische knöcherne Verletzungen

    Sie führten aus, klinisch würden sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik zeigen (S. 3). Sie attestierten bezogen auf die bisherige Tätigkeit als Verputzmaurer und Fassadenbauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde vorgeneigte Rumpfposition hielten sie ganztags für zumutbar. Sie empfahlen einen erleichterten Wiedereinstieg mit einem täglichen Pensum von vier Stunden, sofern ein Einsatz in einer Verweistätigkeit im bisherigen Betrieb möglich sei (S. 2).

4.6    Kreisarzt Dr. I.___ ging am 10. Januar 2012 davon aus, dass bezüglich der lumbalen Beschwerden der Status quo ante/sine circa sechs Monate nach dem Unfallereignis – und damit auch im Beurteilungszeitpunkt – erreicht sei (Urk. 10/56). Eine Woche später führte er aus, der Unfall vom 31. Mai 2011 habe am Rücken bildgebend keine traumatisch bedingte Läsion verursacht. Er verwies hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die im Austrittsbericht der Klinik J.___ vorgenommene Beurteilung (Bericht vom 17. Januar 2012 [Urk. 10/59]).

4.7    Nachdem die Beschwerdegegnerin bei Dr. K.___ von der Klinik J.___ im Wesentlichen um ergänzende Angaben zu den Unfallfolgen nachgefragt hatte (Urk. 10/62), berichtete diese am 1. März 2012, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Rehabilitation als konsistenter, leistungsbereiter Patient gezeigt, der sein Belastungsvermögen aufgrund seines Einsatzes deutlich habe steigern können. Mittels kontinuierlichen Trainings könne die in der Klinik J.___ festgestellte Leistungslimite erhöht werden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit dem Unfall im Juli 2007 im Rückenbereich nie mehr schmerzfrei gewesen sei und mit den Beschwerden gearbeitet habe. Aufgrund des neuerlichen Unfalls habe er eine massive Schmerzzunahme angegeben. Die Beurteilung der Kausalität – so Dr. K.___ weiter – liege nicht in ihrem Kompetenzbereich, weshalb sie die Erstellung eines Gutachtens empfehle (Urk. 10/80).

4.8    Dr. E.___ nannte am 9. März 2012 (Urk. 10/82) nachstehende Diagnosen:

- Posttraumatisches Thorakolumbovertebralsyndrom mit rezidivierendem lumboradikulärem Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und Bone bruise im Processus transversus LWK 2

- Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 und L4/5 rechts

    Sie führte aus, seit dem Unfall mit Treppensturz leide der Beschwerdeführer an permanenten Lumbalgien mit belastungsabhängigen Ausstrahlungen in beide Beine. Die Schmerzen seien vorhanden, obwohl neurologisch keine nennenswerten Defizite hätten nachgewiesen werden können. Dem Beschwerdeführer sei weder die Ausübung seiner Tätigkeit als Coiffeur noch als Fassadenmonteur zumutbar (Urk. 10/82).

4.9    Auf erneute Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der Klinik J.___ (Urk. 10/86) führte Dr. med. M.___, Medizinischer Leiter Arbeitsorientierte Rehabilitation, aus, seit Jahren bestehe die Abmachung, dass die Kausalität nicht durch die Ärzte der Klinik J.___, sondern durch die Beschwerdegegnerin beurteilt werde. Im konkreten Fall sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Rehabilitation gut leistungsbereit und konsistent gezeigt habe und somit nicht davon auszugehen sei, dass psychogene oder verhaltensmässige Faktoren bei der Persistenz der Rückenbeschwerden eine Rolle spielen würden. Da die Klinik J.___ keine Kausalitätsbeurteilungen vornehme, könne nicht beurteilt werden, ob beim Versicherten nicht unfallbedingte somatische Gründe für die Persistenz der Rückenbeschwerden verantwortlich seien. Selbstkritisch müsse aber festgestellt werden, dass im Austrittsbericht bei der Diagnose eines lumboradikulären Reizsyndroms auf den Ausdruck „posttraumatisch“ hätte verzichtet werden sollen (Urk. 10/89).

4.10    Das am 28. Juni 2012 im Institut H.___ angefertigte MRT der Lenden- und der Brustwirbelsäule zeigte eine kleine mediane Diskushernie im Segment LWK 5/SWK 1 ohne abgrenzbaren Kontakt zu den Nervenwurzeln. Abgesehen davon sei ein altersentsprechender regelrechter lumbaler und thorakaler Untersuchungsbefund der Wirbelsäule ohne Nachweis entzündlicher Veränderungen oder einer Diskuspathologie ersichtlich (Urk. 10/100).

4.11    Kreisarzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2013 fest, nach den Untersuchungen vom 18. August und 20. September 2011 in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik A.___ seien von den dortigen Spezialisten keine Ursache für die beklagten Beschwerden erkannt und kein Therapieansatz gesehen worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hatten zu diesem Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Der kernspintomographische Befund einer Diskushernie im Segment LWK 5/SWK 1 habe zu keinem Zeitpunkt eine klinische Entsprechung gezeigt und sei somit nie symptomatisch gewesen. Es handle sich um einen Zufallsbefund ohne klinische Relevanz. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Diskushernie durch das Unfallereignis vom Mai 2011 weder hervorgerufen noch aktiviert worden. Der mit Bericht vom 25. Juli 2011 fachradiologisch erhobene Befund eines Bone bruise im Bereich des rechten Querfortsatzes des zweiten Lendenwirbelkörpers sei nicht geeignet, in die Beine ausstrahlende Schmerzen zu erklären. Ein kausaler Zusammenhang mit den inkriminierten Unfallereignissen sei lediglich möglich (Urk. 10/121 S. 13).


5.

5.1    Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt am 31. Mai 2011 (und nicht am 6. Juni 2011, wie in der Unfallmeldung [Urk. 10/1] angegeben und in der Folge von verschiedenen Ärzten angenommen) auf einer Treppe stürzte und sich am Rücken verletzte. Während die von Dr. C.___ kernspintomographisch als Bone bruise interpretierte Signalauffälligkeit auf der Höhe des rechten Querfortsatzes des zweiten Lendenwirbelkörpers (vgl. Urk. 10/121 S. 12) – die von Kreisarzt Dr. N.___ als nur möglicherweise durch das Unfallereignis hervorgerufen qualifiziert wurde (Urk. 10/121 S. 13) – vor der Leistungseinstellung ausgeheilt war (Urk. 1 S. 8 ff., 10/100, 10/121 S. 12 und 16 S. 4) und folglich nicht für die anhaltenden Beschwerden verantwortlich ist, litt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus unter sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Rückenbeschwerden.

5.2    Hinsichtlich der von Dr. C.___ am 25. Juli 2011 erhobenen kleinen medianen Diskushernie LWK 5/SKW 1 gelangte Dr. N.___ am 1. Juli 2013 zum Schluss, dass der betreffende Befund zu keinem Zeitpunkt eine klinische Entsprechung gezeigt habe und nie symptomatisch gewesen sei. Dies begründete er durchaus einleuchtend damit, dass der von Dr. D.___ erhobene klinische und elektromyographische Befund normale Ergebnisse zeigte und auch die Ärzte der Klinik A.___ kein auf eine Affektion der Nervenwurzel hinweisendes Untersuchungsergebnis erhoben hatten (Urk. 10/121 S. 11). In Übereinstimmung damit hielten sowohl Dr. C.___ als auch Dr. E.___ fest, dass die Diskushernie zu keiner Nervenkompression geführt habe (Urk. 3/2 und Urk. 10/16).

5.3    Dass die pathologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere die kleine mediane Diskushernie LWK 5/SWK 1, traumatischer Natur wären, ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf nämlicher Höhe bereits am 3. Juni 2008 eine breite Diskusprotrusion aufwies (Urk. 10/32), sowie angesichts des Unfallgeschehens nicht anzunehmen. So entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. für Viele etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).

    Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer behauptet – der Bone bruise überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 31. Mai 2011 verursacht worden wäre, wären die Voraussetzungen für die Qualifikation der kleinen medianen Diskushernie LWK 5/SWK 1 als unfallkausal nicht erfüllt. Denn in der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus zehn Meter Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2). Damit nicht vergleichbar ist der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall, bei dem er auf einer Treppe stürzte und mit dem Rücken auf der Kante einer Treppenstufe aufschlug. Nur schon aus diesem Grund kann das Anschlagen der Lendenwirbelsäule nicht als Ursache der beim Beschwerdeführer vorhandenen Diskushernie gelten. Der am Tag nach dem Unfallereignis unternommene Arbeitsversuch (Urk. 1 S. 3) lässt sich zudem mit den für die Annahme einer unfallbedingten Verursachung der Diskushernie rechtsprechungsgemäss geforderten unverzüglichen dramatischen Auswirkungen, welche nach dem Gesagten nicht ausgewiesen sind, nicht vereinbaren.

    Hieran ändert auch die im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers abgegebene Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. September 2012 zur Unfallkausalität der Diskushernie nichts (Urk. 3/1-2 = Urk. 10/128), fehlt es doch an einer schlüssigen Begründung. Soweit Dr. E.___ die Diskushernie bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. auch Urk. 16 S. 4), erschöpft sich ihre Begründung in der Figur „post hoc ergo propter hoc“. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

5.4    Nebst der (unfallfremden) Diskushernie in Höhe L5/S1 und dem abgeheilten Bone bruise diagnostizierte Dr. E.___ ein Thorakolumbovertebralsyndrom mit rezidivierendem lumboradikulärem Reizsyndrom (Urk. 10/82 und Urk. 3/2), wobei ein entsprechender Befund auch von den Ärzten der Klinik J.___ erhoben wurde (Urk. 10/57 S. 1). Dr. D.___ ging von einer Lumbalgie mit radikulären Reizerscheinungen aus (Urk. 10/7 S. 1), und die Ärzte der Klinik A.___ stellten eine Lumbago fest (Urk. 10/37). Den von den behandelnden Ärzten übereinstimmend erhobenen lumbalen Beschwerden ist gemeinsam, dass sich ihnen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein unfallbedingtes organisches Substrat gegenüberstellen lässt. Der Bone bruise – sofern er überhaupt überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ist bzw. zu strukturellen Verletzungen geführt hat, was von der Beschwerdegegnerin verneint wird (Urk. 10/121 S. 12) ist ausgeheilt. Anderweitige organische Beschwerden sind keine feststellbar. Namentlich fehlt es an neurologischen Ausfällen (vgl. insbesondere die Berichte von Dr. D.___ vom 17. Juni 2011 [Urk. 10/7] und des Instituts G.___ vom 25. Juli 2011 und 3. Juli 2012 [Urk. 10/16 und Urk. 10/100]). Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass nach derzeitigem medizinischen Wissensstand der Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1). In Übereinstimmung damit steht, dass die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ am 20. September 2011 – und damit knapp vier Monate nach dem Unfallereignis – weder klinisch noch bildgebend ein Korrelat zur Schmerzsituation finden konnten und deshalb auch keinen Therapieansatz mehr sahen (Urk. 10/37). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Beurteilung von Assistenzärzten per se geringeren Beweiswert beimessen möchte als denjenigen hierarchisch übergeordneter Ärzte (vgl. Urk. 1 S. 9), kann ihm nicht gefolgt werden.

    Ob und gegebenenfalls inwieweit bereits vor dem Unfall (klinisch stumme) degenerative Erkrankungen vorhanden waren, die durch den Unfall vom 31. Mai 2011 verschlimmert worden sind, braucht nicht näher geprüft zu werden, da es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass eine traumatische Verschlimmerung solcher Erkrankungen in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 354/04 vom 11. April 2005 E. 2.2, Bundesgerichtsurteil 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Von diesen allgemeinen Erkenntnissen abzugehen besteht umso weniger Anlass, als die Kontusion vom 31. Mai 2011 nicht besonders schwer war (vgl. E. 5.3 vorstehend).

5.5    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aufgrund des Umstandes, dass die behandelnden Ärzte ihren Diagnosen jeweils den Ausdruck „posttraumatisch“ voranstellten (Urk. 1 S. 8), nicht auf eine Unfallkausalität der Beschwerden geschlossen werden. Denn dabei handelt es sich einzig um eine zeitliche Angabe, aus der zu lesen ist, dass die gesundheitlichen Störungen nach dem Unfallereignis aufgetreten sind. Ausserdem hat sich keiner der betreffenden Mediziner explizit und nachvollziehbar begründet zur Kausalitätsfrage geäussert. Gleiches gilt für den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. O.___, Assistenzarzt an der Klinik A.___ (vgl. Urk. 10/37 S. 2) vom 14. Oktober 2011 (Urk. 10/40).

5.6    Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung eines medizinischen Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen), zumal es für die Beendigung der Leistungspflicht der Unfallversicherung genügt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo ante vel sine eingetreten ist. Folglich ist darauf zu verzichten.


6.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer ab 2. Juli 2012 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen nicht überwiegend unfallkausal sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. Juli 2012 einstellte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher