Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00199




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 25. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, war seit dem 4. Oktober 2010 (Urk. 11/43 S. 2) bei der Y.___ AG, Z.___, als Zimmermann angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert. Am 28. November 2011 meldeten der Versicherte und die Y.___ AG dem Krankentaggeldversicherer der Letzteren, der AXA Versicherungen AG (AXA), dass der Versicherte seit dem 26. August 2011 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 11/43 S. 2-3). Am 16. August 2012 meldete der Versicherte der SUVA einen Unfall, bei welchem ihm mehrere Kanthölzer auf den Nacken gefallen seien (Urk. 11/1), worauf die SUVA bei der AXA die Akten zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab dem 26. August 2011 (Urk. 11/43/1-125) beizog. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 11/47) stellte die SUVA fest, dass es sich beim geltend gemachten Ereignis vom 15. Juli 2011, bei welchem dem Versicherten eine Konterlatte zwischen Nacken und Schulter gefallen sei, nicht um einen Unfall gehandelt habe, und verneinte ihre Leistungspflicht dafür.

    Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2013 (Urk. 11/52) Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Taggeldleistungen auszurichten, eventuell seien ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (S. 2). Am 10. Juli 2013 ergänzte der Versicherte seine Einsprache (Urk. 11/62). Mit Entscheid vom 2. August 2013 (Urk. 11/66 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache und das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.

        

2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen, es sei die SUVA anzuweisen, ihm die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

            Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt

2.2    Mit Replik vom 4. September 2014 (Urk. 23) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin am 11. September 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt und im Übrigen auf eine Duplik verzichtete (Urk. 26).

    Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 30) wurde den Parteien mitgeteilt, dass das hiesige Gericht eine Instruktionsverhandlung, eine Zeugeneinvernahme und eine Parteibefragung des Beschwerdeführers in Aussicht nehme, worauf am 2. Juni 2015 in Anwesenheit der Parteien A.___ als Zeuge und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden; anschliessend wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Protokoll S. 6 bis S. 20). Am 3. Juni 2015 wurde den Parteien je eine Kopie von S. 6 bis S. 20 des Protokolls zugestellt (Urk. 43).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.4    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100
E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275,
Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.5    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.6    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.7    Die leistungsansprechende Person hat daher das Vorliegen eines Unfalles beziehungsweise die Unfreiwilligkeit der Schädigung nachweisen, wobei ihr in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess jedoch keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) obliegt. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Als Indizien, mit welchen ein behaupteter, von keinen Zeugen beobachteter Unfall nachgewiesen werden kann, fallen vorab der Zeitpunkt und das Motiv der Unfallmeldung, die Zeitspanne zwischen Ereignis und Meldung sowie die Anamnese, namentlich ob diese frühere gleiche oder analoge Gesundheitsstörungen enthält, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten auftreten können, in Betracht. Von erheblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung ist auch, ob die erste Schilderung des Unfallgeschehens mit späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, in wesentlichen Punkten übereinstimmt. Auch den medizinischen Erkenntnissen bezüglich der traumatischen oder pathologischen Ursachen eines Gesundheitsschadens kommt im Rahmen der Beweiswürdigung von unklaren Unfallsachverhalten die Bedeutung von Indizien zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2007 vom 26. August 2008 E. 2.2 f., U 161/04 vom 30. November 2004 und U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1).

1.8    Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen und den Fall abzuschliessen mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht vor (BGE 130 V 380 E. 2 S. 381).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 2. August 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers eines Ereignisses vom 15. Juli beziehungsweise vom 26. August 2011, bei welchem ihm eine oder mehrere Konterlatten auf den Nacken beziehungsweise die linke Schulter gefallen seien, nicht glaubwürdig seien (S 8). Da das Vorliegen eines versicherten Unfallereignisses nicht glaubhaft geschildert worden sei, sei eine Leistungspflicht zu verneinen (S. 10; Urk. 10 S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm am 15. Juli 2011 beim Tragen von Konterlatten eine solche auf den Bereich seines Nackenansatzes und der linken Schulter gefallen sei (Urk. 1 S. 5), und dass es sich dabei um ein Unfallereignis gehandelt habe (Urk. 1 S. 8). Da ein Unfallereignis beziehungsweise dessen Folgen hinreichend glaubhaft gemacht worden seien, sei eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen (Urk. 23 S. 5).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 15. Juli 2011 - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat.

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___, attestierte dem Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 18. Juli 2011 (Urk. 11/42 S. 11) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit vom 18. bis 25. Juli 2011. 

    Am 20. Dezember 2011 erwähnte Dr. B.___, dass am 18. Juli 2011 eine Erstkonsultation des Beschwerdeführers wegen einer schmerzhaften Schulter und wegen seit einer Woche zunehmenden Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS) stattgefunden habe, und verneinte das Vorliegen eines Unfalles (Urk. 11/43 S. 75).

    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___, stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2013 (Urk. 11/39 S. 1) fest, dass eine Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2011 wegen starker Schulter- und Nackenschmerzen im Bereich des linken Schultergürtels stattgefunden habe, und dass ihm kein Unfallhergang bekannt sei.

3.3    Im Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin vom 11. Oktober 2011 (Urk. 11/41) wurde das Ereignis gemäss den Angaben des Beschwerdeführers folgendermassen beschrieben (S. 1):

Auf dem Dachstuhl fiel dem Zimmermann wegen Kraftlosigkeit eine Dachlatte aus der Hand. Volle Arbeitsunfähigkeit seit 18.07.2011.“

3.4    In der vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Krankenmeldung der Y.___ AG zuhanden der AXA Versicherungen AG betreffend die kollektive Krankentaggeldversicherung vom 28. November 2011 (Urk. 11/43 S. 2) wurde die Art der Krankheit folgendermassen umschrieben: „Halswirbelsäule verkrümmt“.

3.5    Gemäss dem Schadeninspektorenbericht der AXA Versicherungen AG vom 27. Januar 2012 (Urk 11/43 S. 8-11) hat der Beschwerdeführer den Krankheitsverlauf gegenüber dem Schadeninspektor folgendermassen geschildert (S. 1):


Herr X.___ hatte erstmals im Januar 2011 Probleme im Nacken und in der linken Schulter bekommen. Er verspürte Schmerzen bei der Kopfbewegung und war in der Bewegung der linken Schulter eingeschränkt. (…) Als die Ausfälle im linken Schulterbereich und Taubheitsgefühle zunahmen, suchte er am 18.07.2011 die C.___ auf (…).“

3.6    Ein Mitarbeiter der AXA Versicherungen AG erwähnte in einer Aktennotiz vom 15. Februar 2012 (Urk. 11/43 S. 14), dass er gleichentags mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch geführt habe. Dabei habe dieser ihm mitgeteilt, dass er mit Herrn A.___ von der Gewerkschaft Syna gesprochen habe, und dass dieser prüfen wolle, ob seine Beschwerden auf einen Berufsunfall zurückzuführen seien. Es sei ihm nämlich im August 2011 Holz auf die Schultern gefallen.

3.7    Die Ärzte der Klinik F.___, Obere Extremitäten, erwähnten in ihrem Bericht vom 21. Februar 2012 (Urk. 11/43 S. 103-105), dass der Beschwerdeführer im letzten Sommer ein Verhebetrauma erlitten habe, als er als Zimmermann mehrere Dachlatten habe halten müssen (S. 1).         

3.8    Dr. med. G.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, und Dr. phil. H.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2012 (Urk. 11/43 S. 119-120), der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm am 15. Juli 2011 zwei bis drei Konterlatten auf die linke Schulter gefallen seien, und dass er am Folgetag unter einer Parese im Bereich des linken Armes gelitten habe (S. 1).

3.9    Im Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. März 2013 (Urk. 11/55 S. 2) ist die folgende Ereignisschilderung gemäss den Angaben des Beschwerdeführers enthalten:

Bei der Arbeit auf einem Hausdach sei ihm eine Konterlatte auf die linke Schulter gefallen. Damit er weitere Personen nicht gefährde, habe er diese Latte nicht fallen gelassen, sondern weiter festgehalten und dabei starke Schmerzen in der linken Schulter verspürt.“

3.10    In der Beschwerde vom 5. September 2013 wurde der Hergang des Ereignisses vom 15. Juli 2011 folgendermassen geschildert (Urk. 1 S. 5):

Am 15. Juli 2011 richtete der Beschwerdeführer für die Y.___ AG Bauarbeiten aus. Er hatte Konterlatten zu verlegen, hatte sie zu ballastieren und dann auf dem Dach in Richtung Dachfirst abzukippen, wo diese von einem Kollegen entgegengenommen wurden und an den richtigen Ort gelegt wurden. Es fiel eine Konterlatte gegen ihn zurück, schlug zwischen dem Bereich Nackenansatz und linker Schulter auf. Der Beschwerdeführer hatte die Latte weiterhin festgehalten, weil diese sonst andere Personen hätte verletzen können. Das Gewicht der Latte habe dann auf den Nacken, die linke Schulter und den rechten Ellenbogen eingewirkt.“

3.11    A.___ erklärte anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 2. Juni 2015 (Protokoll S. 6-11), dass ihm der Beschwerdeführer ungefähr im September 2011 folgendes Ereignis geschildert habe (S. 10):

Der Unfall hat sich auf dem Dach einer Baustelle ereignet. Es handelte sich um einen Schlag mit einem Bund Dachlatten auf die rechte oder linke Schulter.“

3.12    Anlässlich der Parteibefragung vom 2. Juni 2015 (Protokoll S. 12-18) schilderte der Beschwerdeführer den Hergang des Ereignisses vom 15. Juli 2011 folgendermassen:

Es waren 2 bis 3 Konterlatten. Die schweren und nassen Latten sind mir zwischen die Schulter und den Nackenbereich gefallen. Ich musste verhindern, dass die Latten auf die Strasse fielen (S. 15). (…) „Ich musste einen Meter auf das Dach springen. Die Gefahr bestand, dass die Latte nach hinten fallen könnte. Ich musste die Latte daher festhalten“ (S. 16). „Ich war nicht kraftlos. Ich konnte die Latte halten. Ich wollte nicht, dass die Latte nach hinten fällt“ (S. 17). (…) „Es war zwei bis drei Mal mit je einer Latte passiert“. (…) „Wir waren nur zu dritt für ein grosses Dach. Der eine Mitarbeiter hatte viel zu schrauben auf der anderen Seite des Daches. Aus diesem Grunde musste ich alleine mit dem Kantholz balancieren. Das ist nicht der übliche Arbeitsvorgang“ (S. 18).


4.

4.1    Die erwähnten Schilderungen des Ereignishergangs enthalten in Bezug auf die Einzelheiten des Ereignisablaufs teilweise Abweichungen. Während in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2), in der Krankenmeldung zuhanden der AXA Versicherungen AG (vorstehend E. 3.4) sowie gegenüber dem Schadeninspektor der AXA Versicherungen AG (vorstehend E. 3.5) kein Unfallereignis erwähnt wurde, wurde im Bericht von Dr. E.___ vom 11. Oktober 2011 (vorstehend E. 3.3) erwähnt, dass dem Beschwerdeführer eine Dachlatte wegen Kraftlosigkeit aus der Hand gefallen sei. Demgegenüber gingen die Ärzte der Klinik F.___, Obere Extremitäten, in ihrem Bericht vom 21. Februar 2012 (vorstehend E. 3.7) davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Verhebetrauma erlitten habe, als er mehrere Dachlatten gehalten habe. Während Dr. G.___ erwähnte, dass dem Beschwerdeführer zwei bis drei Konterlatten auf die linke Schulter gefallen seien (vorstehend E. 3.8), ging Dr. I.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Konterlatte auf die linke Schulter gefallen sei, und dass er diese nicht fallen lassen sondern weiter festgehalten habe (vorstehend E. 3.9). Während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schilderte, dass eine Konterlatte gegen seinen Nackenansatz beziehungsweise seine linke Schulter zurückgefallen sei, und dass er anschliessend die Latte weiterhin festgehalten habe (vorstehend E. 3.10), führte er anlässlich der Parteibefragung vom 2. Juni 2015 (vorstehend E. 3.12) aus, dass er am 15. Juli 2011 an seinem Arbeitsplatz als Dachdecker zwei- bis dreimal mit je einer Konterlatte circa 1 Meter vom Gerüst auf das Dach gesprungen sei. Dabei sei ihm beim Balancieren der Konterlatten, welche jeweils nass und daher schwer gewesen seien, die Konterlatte zwischen die Schulter und den Nackenbereich gefallen, worauf er diese habe festhalten müssen, damit sie nicht auf die Strasse habe fallen könne.

4.2    Auch wenn die erwähnten Ereignisschilderungen in den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte teilweise nicht vollständig mit den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers übereinstimmen, so stehen sie indes nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu Letzteren und vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu wecken. Diesbezüglich gilt es vielmehr zu berücksichtigen, dass in den erwähnten medizinischen Berichten die Behandlung des Leidens im Vordergrund stand und nicht die versicherungsrechtlichen Frage nach einer unfall- beziehungsweise krankheitsbedingten Verursachung der Schädigung.

4.3    Des Gleichen vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 15. Juli 2011 erst am 16. August 2012 meldete, seine Sachverhaltsdarstellung vorliegend nicht in Zweifel zu ziehen. Denn möglicherweise war es dem Beschwerdeführer nicht von Anfang an bewusst, dass es sich beim Ereignis vom 15. Juli 2011 um ein Unfallereignis im Rechtssinne handeln könnte. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass es der Beschwerdeführer aus diesem Grunde möglicherweise unterliess, gegenüber den erstbehandelnden Ärzten, Dr. B.___ und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2), ein Unfallereignis zu erwähnen. Der Beschwerdeführer ging sodann in Übereinstimmung mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG, bei der Mitunterzeichnung der Krankenmeldung zuhanden der AXA Versicherungen AG vom 28. November 2011 (vorstehend E. 3.4) zudem offensichtlich davon aus, dass er für die Folgen des Ereignisses vom 15. Juli 2011 jedenfalls gegenüber der Krankentaggeldversicherung einen Leistungsanspruch habe. Dass es sich bei den nach dem 15. Juli 2011 bestehenden Beschwerden allenfalls um Unfallfolgen handeln könnte, wurde dem Beschwerdeführer möglicherweise erst nach einem Gespräch mit A.___, welches gemäss dessen Aussage ungefähr im September 2011 stattgefunden hatte (Protokoll S. 9), bewusst (vgl. auch vorstehend E. 3.6). Demzufolge vermögen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen erstbehandelnden Ärzten möglicherweise kein Unfallereignis erwähnte, und dass er der Beschwerdegegnerin das Ereignis erst am 16. August 2012 meldete, an seiner Sachverhaltsdarstellung keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer geltend machte, seine damalige Arbeitgeberin habe es entgegen der Aufforderung von Herrn A.___ unterlassen, den Unfall der Beschwerdegegnerin zu melden (Urk. 1 S. 4),

4.4    Die Schilderungen des Ereignishergangs durch den Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und anlässlich der Parteibefragung vom 2. Juni 2015 weisen sodann keine wesentlichen Widersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerdeschrift als auch anlässlich der Parteibefragung übereinstimmend an, dass ihm eine Konterlatte gegen seinen Nackenansatz beziehungsweise seine linke Schulter gefallen sei, worauf er die Latte festgehalten habe, damit sie nicht habe zu Boden fallen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Hergang des fraglichen Ereignisses vom 15. Juli 2011 erscheinen daher grundsätzlich als konstant und als ohne wesentliche Widersprüche und bilden ein in sich stimmiges Gefüge. Zudem wurden sie dem Grundsatz nach vom befragten Zeugen, A.___ bestätigt, der allerdings nur vom Hörensagen - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers Kenntnis vom Ereignis hatte (Protokoll S. 10). Das spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 128 I 86 E. 2). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers kann deshalb nicht ohne triftige Begründung als unglaubwürdig und nicht wahrscheinlich verworfen werden.

4.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers, zumindest was das Kerngeschehen betrifft, widerspruchsfrei und glaubwürdig erscheinen und keine gewichtigen Indizien vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit zu begründen vermöchten, weshalb insoweit vorliegend darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf die Akten und die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Parteibefragung vom 2. Juni 2015 steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 als Dachdecker Konterlatten mit den Massen 6 cm x 6 cm x 5,6 m (vgl. Bericht des SUVA-Aussendienstmitarbeiters vom 11. Dezember 2012, Urk. 11/26 S. 2) auf ein Steildach zu befördern hatte. Dabei ist davon auszugehen, dass er jeweils eine Latte am einen Ende ergriff, sie der Höhe nach aufrichtete und vom Gerüst auf das circa einen Meter entfernte Dach sprang, wobei die Latte bei zwei oder drei Sprüngen gegen ihn, auf die Körperstelle zwischen Nackenansatz und linker Schulter, schlug und anschliessend über ihn hinweg zu entgleiten und hinunter auf die Strasse zu fallen drohte, weshalb er die Latte - gegen die Hebelwirkung ankämpfend - im Rahmen einer reflexartigen, unkoordinierten Bewegung krampfhaft festhielt.


5.

5.1    Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann, wie erwähnt (vorstehend E. 1.4), in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, wobei der ungewöhnliche äussere Faktor in solchen Fällen darin liegt, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420, U 114/97 E. 2b mit Hinweisen). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2).

5.2    In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim Sprung mit Konterlatten vom Gerüst auf das Dach programmwidrig Konterlatten auf seinen Nackenansatz beziehungsweise auf seine linke Schulter aufschlugen, worauf er veranlasst wurde, mittels reflexartiger Bewegungen die Konterlatten festzuhalten, um ein vollständiges Entgleiten und Hinunterfallen auf die Strasse zu verhindern. Das vorliegende Geschehen umfasst daher ein Aufschlagen der Konterlatten im Bereich des Nackenansatzes und reflexartige Bewegungen, welche erforderlich waren, um ein vollständiges Entgleiten und Hinunterfallen der Konterlatten auf die Strasse zu verhindern. Die einzelnen Vorgänge des Ereignisherganges stehen vorliegend in einem so engen Zusammenhang, dass es sich um ein nicht in verschiedene Teilphasen zerlegbares Geschehen handelte (vgl. RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420, U 114/97 E. 5). Wären dem Beschwerdeführer die Konterlatten nicht auf seinen Nackenansatz oder die linke Schulter aufgeschlagen, hätte er die Konterlatten nicht mittels reflexartiger, unkoordinierter Bewegungen festhalten müssen. Dieses Geschehen stellt in seiner Gesamtheit daher eine Programmwidrigkeit dar, welche den normalen Bewegungsablauf beim Befördern der Konterlatten vom Gerüst auf das Dach unterbrochen hat. Demzufolge ist vorliegend der äussere Faktor in der Veränderung zwischen dem Körper des Beschwerdeführers und der Aussenwelt auf Grund dieser Programmwidrigkeit als aussergewöhnlich zu qualifizieren.


6.    Nach Gesagtem ist der ungewöhnliche äussere Faktor als gegeben zu betrachten, weshalb es sich beim fraglichen Ereignis vom 15. Juli 2011 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass es sich beim Ereignis vom 15. Juli 2011 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Juli 2011 stehen, ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.


7.

7.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2013 (Urk. 2 S. 10) davon aus, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren abzuweisen sei, weil seine Einsprache aussichtslos gewesen sei. Zu prüfen bleibt daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren.

7.2    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent-geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversi-cherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfor-dern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren jedoch ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S. 162, I 69/99 E. 2b und 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 15. April 2010 E. 3.2). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich hier nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2 und 8C_243/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2).

7.3    Strittig war im Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 6. Februar 2013 (Urk. 11/47) insbesondere die Frage nach dem Beweis des geltend gemachten Ereignisses vom 15. Juli 2011 sowie die Frage, ob es sich bei diesem Ereignis um einen Unfall im Rechtssinne handelte (vgl. Urk. 11/52). Dabei handelte es sich weder um einfache noch um eindeutig zu beantwortende Fragen. Es ist daher davon auszugehen, dass für eine erfolgversprechende Geltendmachung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers der Beistand eines rechtskundigen Vertreters bereits im Einspracheverfahren erforderlich war. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die Einsprache zudem nicht offensichtlich aussichtslos. Insofern lag daher ein von der Rechtsprechung für die unentgeltliche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Ausnahmefall vor, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen. Demnach steht fest, dass die Einsprache nicht offensichtlich aussichtslos war, und dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren sachlich geboten war.

7.4    Da eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist (vgl. Urk. 8/1), ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren daher im Grundsatz zu bejahen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkte gutzuheissen ist.


8.    

8.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen.

8.2    Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis von Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, vom 3. Juni 2015 (Urk. 45) ist zu entnehmen, dass er für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 24.4 Stunden und Barauslagen von Fr. 229.-- (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 24.4 Stunden erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Als unangemessen erscheinen insbesondere die geltend gemachten Aufwände für das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 9.5 Stunden und für die Vorbereitung der Verhandlung am 1. Juni 2015 von 4 Stunden. In Würdigung der gesamten Umstände - und insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Verfahren - erscheint vorliegend vielmehr ein Aufwand von insgesamt 15,5 Stunden als angemessen und gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 229.-- sind nicht zu beanstanden.

8.3    Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerechtfertigten zeitlichen Aufwand von 11 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) und 4,5 Stunden à Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) und Barauslagen von Fr. 229.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, auf Fr. 3‘674.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 2. August 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass es sich beim Ereignis vom 15. Juli 2011 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte, und dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sowie über dessen Anspruch auf Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'674.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 44, Urk. 45 und Urk. 8/1

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




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